Beschluss
OVG 10 S 29.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0327.OVG10S29.17.00
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Leitsätze
Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 23 ff.).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 8. und 21. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2017 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 8. und 21. je zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., 9. bis 20. und 22. bis 35. tragen diese jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 8. und 21. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2017 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 8. und 21. je zu einem Drittel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7., 9. bis 20. und 22. bis 35. tragen diese jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. I. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG in der sog. „Beförderungsrunde 2016“, 35 Planstellen der Besoldungsgruppe A13_vz (= Verzahnungsamt) in der Einheit „Beteiligung intern TSI“ (= T-System International GmbH) mit den Beigeladenen zu 1. bis 35. zu besetzen. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Statusamt eines Postamtsrates (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Er war im gesamten Beurteilungszeitraum zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. Er nimmt dort dauerhaft eine nach A 13/14 bewertete Tätigkeit als „Business Partner Manager Finance“ wahr. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. August 2016 (Beurteilungszeitraum: 1. November 2013 bis 31. August 2015) gelangte zum Gesamturteil „sehr gut ++“. In allen Einzelmerkmalen der Beurteilung war der Antragsteller mit der Höchstnote „sehr gut“ bewertet worden. In der Begründung des Gesamtergebnisses hieß es u.a., dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums laufbahnübergreifend höherwertig beschäftigt wurde, was im Gesamturteil und auch in den Einzelkriterien „berücksichtigt“ worden sei. Ferner enthielt die Beurteilung folgende „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Gegen die dienstliche Beurteilung erhob der Antragsteller fristgerecht Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Deutsche Telekom AG dem An-tragsteller mit, er könne in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden. Es stünden auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“, auf der er (neben 895 weiteren Beamten) geführt werde, 35 Planstellen für eine Beförderung nach A 13_vz zur Verfügung. Es könnten deshalb nur Beamte befördert werden, die mit „Hervorragend ++“ bewertet worden seien. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Berlin der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen – mit Ausnahme des Beigeladenen zu 34. – unter Einweisung in eine Planstelle der Beförderungsgruppe A13_vz aus der Beförderungsliste (Beteiligung intern TSI) zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 8. und 21. mit ihren Beschwerden, denen der Antragsteller entgegentritt. Die Beigeladenen zu 2., 7., 16. – 18., 22., 25. und 35. haben sich im Beschwerdeverfahren geäußert. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass in dem Verfahren 35 Beförderungsstellen von Beamten zu besetzen seien. Es sei nicht notwendig, dass der Antragsteller die gesamte Beförderungsliste „sperre“. Sie appellierten an den Antragsteller, die Beförderungssperre auf maximal drei Stellen zu konzentrieren, was dieser ablehnte. Die Beigeladenen zu 16. und 35. tragen vor, sie seien mit dem Gesamturteil „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad ++ beurteilt worden. Sie übten überdies eine höherwertige Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 16. entspreche einer Bewertung von A 16. Der Beigeladene zu 35. werde außertariflich nach der Stufe AT2 beschäftigt. Der Antragsteller hätte daher keine Möglichkeit, sich ihnen gegenüber durchzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen die Beschwerdebegründungen die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Sie müssen daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht der Beschwerdeführer nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Februar 2018 – OVG 10 S 7.18 –, juris Rn. 7). Die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 8. und 21. dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die von ihr getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, weil dem Auswahlverfahren eine fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers zugrunde liege, da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. August 2016 dem individuellen Begründungserfordernis für das Gesamturteil nicht genüge. Die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht wende in seinem Beschluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 5.15 –, juris; Parallelentscheidung zum Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, juris Rn. 33 ff.), wonach das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleitbar sein müsse und ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil bestehe, unzutreffend an. Die vorgenannten Entscheidungen seien zum Ankreuzverfahren ohne individuelle textliche Begründung für die Einzelbewertung ergangen. Das Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin sehe hingegen zu den Einzelmerkmalen zusätzlich individuelle Begründungen vor, weshalb die Beurteilung der Antragsgegnerin vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 30. März 2017 (- 6 CE 17.426 -, juris Rn. 18) zu Recht nicht beanstandet worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers den vorgenannten Anforderungen nicht genügt. aa. Die Beurteilung des Antragstellers ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil es an einer individuellen Begründung zur Umsetzung der Noten der Einzelaussagen zur Herleitung des Gesamturteils fehlt. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, S. 324 m.w.N.) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gerade aus dieser besonderen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren rechtfertigt sich auch das individuelle Begründungserfordernis für das Gesamturteil. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils in der Rechtsprechung für dienstliche Beurteilungen entwickelt wurde, die im Ankreuzverfahren erstellt werden. Nicht davon erfasst sind insbesondere dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 14). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diesen Anforderungen das hier angewandte Beurteilungssystem der Antragsgegnerin und damit auch die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht genügt, da es jedenfalls an einer gesonderten Begründung zur Umsetzung der Noten der Einzelkriterien von der 5-stufigen Skala auf die 6-stufige Skala des Gesamtergebnisses bedurft hätte. Dies folgt aus der Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen. Diese Skalen unterscheiden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei den Gesamturteilen eine weitere Aufspreizung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden (Basis, + und ++) vorgesehen ist. Es gibt hierzu weder einen in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen noch einen sich in sonstiger Weise aus dem Beurteilungssystem selbst hinreichend klar ergebenden Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade dieser Gesamturteile übertragen (sozusagen "übersetzen") ließen. Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (so auch u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 – 1 B 434/17 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 –, juris Rn. 35 f.). Die dazu in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 12. August 2016 gegebene Begründung „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ ist indes formelhaft. Es handelt sich um Sätze, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin stereotyp verwendet werden und die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Auch die zu den „Einzelkriterien“ angegebenen textlichen Erläuterungen verhalten sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin weder dazu, welches Gewicht dem jeweiligen Einzelaussagen beizumessen ist, noch wird aus ihnen hinreichend deutlich, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Auch aus dem individuell erstellten Text „Begründung des Gesamtergebnisses“, der abstrakt angibt, dass „alle Erkenntnisse“ gewürdigt worden seien, erschließt sich nicht konkret individuell, wie bei der Beurteilung des Antragstellers das Gesamturteil aus den jeweiligen Einzelaussagen hergeleitet wurde. bb. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass dem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin eine fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers zugrunde liege, ist im Ergebnis zudem deshalb richtig, weil der Antragsteller im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt wurde und es in der dienstlichen Beurteilung an einer hinreichenden Plausibilisierung, wie diese höherwertige Beschäftigung in das Gesamturteil eingeflossen ist, fehlt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe in der Beurteilung angemessen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums höherwertig beschäftigt worden sei, was das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zum einen hat die erstinstanzliche Entscheidung offen gelassen, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deshalb fehlerhaft sei, weil sie nicht erkennen lasse, inwieweit sie den Umstand berücksichtige, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums höherwertig beschäftigt gewesen sei. Die Entscheidung der Vorinstanz ist daher nicht auf den vorgenannten Grund gestützt worden. Dieser kann damit hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens etwas ändern würde. Zum anderen hat die Antragsgegnerin nicht durchgreifend dargelegt, dass die dienstliche Beurteilung hinsichtlich der höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers die rechtlich gebotene hinreichende Plausibilisierung in der Begründung des Gesamturteils enthält. Da die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung ist, kann sie auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 16). Ist der zu beurteilende Beamte, wie hier der Antragsteller, höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. März 2018 – OVG 10 S 76.16 – juris Rn. 5). Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) u. a. durch eine individuelle Begründung des Gesamturteils nachvollziehbar gemacht werden. Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (vgl. u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 –, juris Rn. 23 ff.). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Zwar ergibt sich aus der in der Beurteilung des Antragstellers vom 12. August 2016 enthaltenen Passage, im Gesamturteil und auch in den Einzelkriterien werde die höherwertige Tätigkeit des Beamten berücksichtigt, dass sich die Antragsgegnerin dem Aspekt der höherwertiger Tätigkeit des Antragstellers bewusst gewesen ist. Wie eine entsprechende Berücksichtigung aber tatsächlich erfolgt ist, lässt sich der formelhaften Begründung nicht entnehmen. Ohne die erforderliche Begründung des Gesamturteils stellt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers damit keine hinreichende Grundlage für den Leistungsvergleich in dem Auswahlverfahren dar. 2. Schließlich wenden sich die Beschwerden dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung erscheine zumindest nicht ausgeschlossen, da offen sei, mit welchem Gesamturteil er bei einer erneuten (fehlerfreien) Beurteilung beurteilt werde. Die Auswahl des Antragstellers sei hinsichtlich des Verhältnisses zu den Beigeladenen zu 1. bis 33. und 35. möglich. Die Antragsgegnerin hält diese gerichtliche Einschätzung für nicht nachvollziehbar und macht geltend, dass – wie der Beigeladene zu 34. – auch viele weitere Beigeladene höherwertig eingesetzt worden seien und ebenfalls in allen Einzelkriterien mit „sehr gut“ bewertet worden seien. Dies hätte dazu führen müssen, dass der Antrag hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 6., 8., 9., 11., 12., 14. bis 19., 21. bis 32. und 34. abzulehnen gewesen wäre. Die Beigeladenen zu 8. und 21. tragen mit ihren Beschwerden im Wesentlichen mit gleicher Zielrichtung vor, dass sie im Gesamturteil mit „hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad ++ beurteilt worden seien und höherwertige mit AT 3 bzw. AT 4 bewerteten Funktionen ausübten, die A15 entsprächen. Es sei daher auszuschließen, dass der Antragsteller ihnen gegenüber zum Zuge komme. Dieses Beschwerdevorbringen sowie die Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1., 2., 7., 16. bis. 18., 22., 25. und 34., 35. rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 –, juris Rn. 16). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juli 2016 – OVG 4 S 10.16 –, juris Rn. 14). Eine Auswahl des Antragstellers erscheint hier möglich. Jedenfalls ist seine Auswahl nicht offensichtlich chancenlos. Seine dienstliche Beurteilung leidet, wie ausgeführt, jedenfalls an Begründungsmängeln. Wie indes die Beurteilung bei einer Neuerstellung unter Vermeidung der Mängel ausfallen wird, lässt sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Im Falle einer fehlerfreien Beurteilung ist auch angesichts der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers ein besseres Gesamturteil, selbst mit hervorragend ++, nicht völlig auszuschließen. Der Antragsteller kann insoweit auch in Bezug auf die Bewerbungen der Beigeladenen nicht als chancenlos eingestuft werden. Denn es kann nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen ebenfalls eine fehlerhafte Beurteilung erhalten haben und ihnen im Falle der Neubeurteilung eine im Gesamturteil schlechtere Note zuerkannt wird als bislang. Nicht nur die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stellt keine hinreichende Grundlage für den Leistungsvergleich im Auswahlverfahren dar, sondern es erscheint jedenfalls möglich, dass auch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 8. und 21., keine hinreichende Grundlage für den Leistungsvergleich im Auswahlverfahren darstellen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Fehler kann daher sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als unterlegenem Beamten als auch in derjenigen der erfolgreichen Bewerber oder im Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten liegen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 32). Soweit die Beigeladenen zu 8. und 21. sowie weitere Beigeladene vortragen, dass sie im Verhältnis zu ihrem Statusamt höherwertig eingesetzt werden, erscheint es zumindest möglich, dass auch ihre Beurteilungen die gleichen Begründungsmängel aufweisen wie die Beurteilung des Antragstellers. So stellt insbesondere der auch in der Beurteilung der Beigeladenen zu 8. und 21. enthaltene bloße Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar. Auch die formelhaften Sätze zur Erläuterung der Bildung des Gesamturteils, die in den dienstlichen Beurteilungen stereotyp verwendet werden, stellen wie ausgeführt keine konkrete am jeweiligen Beamten orientierte, inhaltliche Substanz aufweisende Begründung dar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass den Beigeladenen im Falle einer Neubeurteilung ein schlechteres Gesamturteil zuerkannt wird als bislang. Die Entscheidungen darüber sind von der Rechtsordnung der Antragsgegnerin als Dienstherrin vorbehaltene Akte der wertenden Erkenntnis, denen der Senat nicht vorgreifen kann. Auch soweit die Beigeladenen z. T. vorbringen, dass sie im Verhältnis zu ihrem Statusamt noch höherwertiger eingesetzt werden als der Antragsteller, kann dieser in ihrer Beurteilung – wie auch immer – berücksichtigte Umstand in der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht erneut eingestellt werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. März 2018 – OVG 10 S 76. 16 – juris Rn. 6). Auch soweit das erstinstanzliche Gericht im angegriffenen Beschluss noch die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein höherwertiger Einsatz des Beigeladenen zu 34. die Auswahl des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lasse, hat es zwischenzeitlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – VG 28 L 639.17 – EA S. 8 f.) diese Rechtsansicht zu Recht aufgegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier klargestellt, dass der erstinstanzliche Entscheidungstenor, nach dem die Einweisung des Beigeladenen zu 34. in die neue Planstelle von der Untersagung im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgenommen wurde, vom Oberverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren nicht abzuändern war, weil dieser Teil des Entscheidungsausspruchs nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO mit einer Beschwerde angegriffen worden ist. Auch soweit ein Teil der Beigeladenen darüber hinaus vorträgt, dass sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf die Besetzung von 35 Beförderungsstellen beziehe und an den Antragsteller appelliert, sich auf eine „Beförderungssperre“ von maximal drei Stellen zu konzentrieren, rechtfertigt dies keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zum einen hat der Antragsteller eine Einschränkung seines „Petitums“ im Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen. Im Übrigen reicht es auch materiell-rechtlich nicht aus, dem Antragsteller nur eine oder drei von mehreren in Frage kommenden Stellen einstweilig „freizuhalten“. Auch soweit die Antragsgegnerin rügt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Sperrung von 34 Planstellen nicht mehr bestehe, ist dem nicht zu folgen, da sich das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers hier nicht darin erschöpft, dass nur eine oder einige Stellen „freigehalten“ werden (obwohl der Antragsteller natürlich nur auf eine Stelle befördert werden kann). Dies ergibt sich bereits daraus, dass Art. 33 Abs. 2 GG dem Antragsteller hinsichtlich jeder umstrittenen Stelle ein gesondertes grundrechtsgleiches Recht gibt, dass über seine Bewerbung in der Beförderungsrunde auf Grundlage einer fehlerfreien Beurteilung im Leistungsvergleich mit den Konkurrenten nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Würde nur eine Beförderung eines Teils der Beigeladenen vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, so könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine erneute Auswahlentscheidung mit dem isolierten Argument, der andere Teil der Beigeladenen sei ihm zu Unrecht vorgezogen worden, nicht mehr erstreiten (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 5 ME 317/07 –, juris Rn. 11; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 60 m.w.N.). Auch die zusätzliche mit der Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 21. vorgebrachte Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er mit Schriftsatz vom 2. März 2017 „angekündigt“ habe, sich durch eine ausführliche Stellungnahme zu äußern, und das Gericht durch seinen Beschluss vom 27. März 2017 ihm weiteren Vortrag abgeschnitten habe, ist kein Grund im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus dem die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Da das Verwaltungsgericht hier dem Beigeladenen zu 21. keine Stellungnahmefrist gesetzt hat, musste es auf die Ankündigung einer weitergehenden Stellungnahme angemessene Zeit warten. Dem ist es hier auch hinreichend nachgekommen, denn es hat mit der Entscheidung im Eilverfahren mehr als drei Wochen gewartet, bevor es entschieden hat, ohne dass der Beigeladene sich durch eine ergänzende Stellungnahme Gehör verschafft hätte. Im Übrigen bestand für den Beigeladenen zu 21. jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Damit wäre ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls geheilt. Eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nämlich dadurch geheilt werden, dass die zunächst unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug, wie hier im Beschwerdeverfahren, geheilt wird (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. November 2017 – OVG 10 S 35.17 - EA S. 4; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 –, juris Rn. 20; Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 13 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie aus § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es erscheint gerechtfertigt, auch den Beigeladenen zu 8. und 21. einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie Rechtsmittel eingelegt haben, mit denen sie - ebenso wie die Antragsgegnerin - unterlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese – auch soweit sie sich teilweise im zweiten Rechtszug geäußert haben – jedenfalls keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22 m.w.N.).