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Urteil

OVG 10 A 4.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0524.OVG10A4.14.00
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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.(Rn.42) 2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen.(Rn.51) 3. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen.(Rn.51)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.(Rn.42) 2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen.(Rn.51) 3. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen.(Rn.51) Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen die Außenbereichssatzung (vgl. § 35 Abs. 6 BauGB) „Schönborner Straße Doberlug“ ist unzulässig. Die Antragsteller als Eigentümer von im Außenbereich im Plangebiet gelegenen, Wohnzwecken dienenden Grundstücken, die sich gegen die Festsetzungen der Außenbereichssatzung für ein benachbartes Grundstück wenden, sind hinsichtlich des gestellten Antrages, die Außenbereichssatzung für unwirksam zu erklären, nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne der vorgenannten Norm dürfen nicht überspannt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans - bzw. hier der Außenbereichssatzung - in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwä-gung geht. Auch insoweit reicht aus, wenn ein Antragsteller Tatsachen vor-trägt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen ab-wägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – BVerwG 4 BN 20.16 –, juris Rn. 7; Beschuss vom 17. Dezember 2012 – BVerwG 4 BN 19.12 –, juris Rn. 3;, Beschluss vom 20. September 2005 – BVerwG 4 BN 46.05 –, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 –, juris Rn. 87). Besonderheiten hinsichtlich der Antragsbefugnis gelten für den Ausnahmefall des Eigentümers eines Grundstücks, der sich gegen Festsetzungen für andere Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt. Wenn er sich mit der Festsetzung für das eigene Grundstück einverstanden erklärt und sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke wendet, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung auch des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots darzutun. Denn auch die Belange eines Nachbarn im Plangebiet sind in der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005 – BVerwG 4 BN 46.05 –, juris Rn. 6 zum Bebauungsplan m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2014 – 3 S 147/12 –, juris Rn. 38; Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2005 Anm. 4). Das Abwägungsgebot hat nur hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Allerdings ist nicht jeder private Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungserheblich sind private Belange dann, wenn sie nur unwesentlich, also nicht mehr als nur geringfügig betroffen sind oder wenn es sich um objektiv geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange handelt (Reidt, in: Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014, Rn. 639 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – BVerwG 4 BN 22.11 –, juris Rn. 5). Erforderlich ist zudem, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragsteller, also eines ihn (dritt-) schützenden Rechts durch den angegriffenen Plan als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Dezember 1997 – 10a D 41/95.NE –, juris Rn. 11; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 30 Rn. 86). Zu beachten ist weiter die Substantiierungslast der Antragsteller. Die Substantiierungslast bei § 47 Abs. 2 VwGO entspricht der Substantiierungslast bei § 42 Abs. 2 VwGO. Welche Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls (Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 10 Rn. 246 m.w.N.). Der Senat legt zu Gunsten der Antragsteller hier zu Grunde, dass diese für Bauleitpläne, insbesondere Bebauungspläne entwickelten Grundsätze, namentlich die Geltung des Abwägungsgebots als Anknüpfungspunkt für die Antragsbefugnis, grundsätzlich auf Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB übertragbar sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris Rn. 20 m.w.N.). 2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen haben die Antragsteller in Bezug auf ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Festsetzungen der Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“ sie in eigenen subjektiven Rechten verletzen könnten. a. Zunächst ist nach dem schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung vertieften Vortrag der Antragsteller festzustellen, dass sie als Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen Flur 14, Flurstücke 7 und 8/1, die im Plangebiet der Außenbereichssatzung liegen, sich nicht gegen die bauplanerischen Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen (vgl. dazu insbesondere die Zulässigkeitsbestimmungen in Ziffer 3 der textlichen Festsetzung der Außenbereichssatzung). Sie haben nämlich der Sache nach vorgetragen, dass sie sich nur gegen die Festsetzung für das Nachbargrundstück wenden, auf dem durch die Außenbereichssatzung Wohnzwecken dienende Vorhaben ermöglicht werden sollen, nicht hingegen gegen die für ihre Grundstücke geltenden Festsetzungen. Die Antragsbefugnis kann daher in ihrem Fall nicht aus einer Eigentumsverletzung wegen einer Festsetzung der Außenbereichssatzung, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft, hergeleitet werden (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – BVerwG 4 BN 38.00 –, juris Rn. 5). b. Soweit die Antragsteller sich gegen die Festsetzung der Außenbereichssatzung für das derzeit unbebaute, ihren Grundstücken benachbarte Flurstück 8/2 wenden, tragen sie nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Festsetzungen der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB oder die Abwägung der von ihnen berührten privaten Belange in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. aa. Dass in der hier gegebenen Fallkonstellation die privaten Belange der Antragsteller, die sich als Eigentümer von im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB gelegenen Grundstücken, die zu nichtprivilegierten Wohnzwecken genutzt werden, gegen Festsetzungen für das benachbarte Grundstück wenden, die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begründen können, folgt zunächst aus dem beschränkten Inhalt und der Rechtsfolge der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB: Sie haben zur Folge, dass die privaten Belange der Antragsteller bei Erlass der Außenbereichssatzung nicht in die Abwägung einzustellen waren. Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann eine Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, ausschließen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden können. Die Gemeinde kann nämlich bestimmen, dass solchen Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2003 – BVerwG 4 BN 55.03 –, juris Rn. 6). Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, beschränken sich derzeit der Inhalt und die Rechtsfolgen der Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“ entsprechend § 35 Abs. 6 BauGB darauf, bestimmte öffentliche Belange bei der Anwendung auf Wohnzwecken dienenden Vorhaben als Geneh-migungshinderniss auszuschließen. Bei Wohnzwecken dienenden Vorhaben sollen die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) als öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die weitere in der textlichen Festsetzung Ziffer 2 der Außenbereichssatzung getroffene Bestimmung der Antragsgegnerin, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben der öffentliche Belang nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), hat jedenfalls derzeit keine rechtliche Auswirkung, weil solche Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht bestehen, denn die Antragsgegnerin hat keinen (Gesamt-) Flächennutzungsplan, der die städtebauliche Entwicklung der Bodennutzung in Gemeindegebiet regelt. Demzufolge fehlt es derzeit an einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald für das Plangebiet. Somit verbleibt es hier bei Wohnzwecken dienenden Vorhaben dabei, dass ihnen lediglich ein öffentlicher Belang nicht entgegengehalten werden kann, nämlich, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris Rn. 24; BayVGH Urteil vom 7. August 2017 – 2 N 14.1850 –, juris Rn. 33, OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 7.08 –, juris Rn. 48). Dass eine Außenbereichssatzung damit nach § 35 Abs. 6 BauGB im Kern darüber entscheidet, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden können, hat auch Folgen für die Abwägung. Nur insoweit setzt der Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB eine Abwägung der durch sie berührten öffentlichen Belange voraus. Obwohl § 35 Abs. 6 BauGB nicht ausdrücklich auf § 1 Abs. 7 BauGB verweist, gelten auch für die Außenbereichssatzung grundsätzlich die Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, denn dieses gilt unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung für jede rechtstaatliche Planung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2001 – 7a D 52/99.NE –, juris Rn. 15; Dürr, in Brügelmann, BauGB, 82. Lfg, Mai 2012, § 35 Rn. 182; siehe auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. März 2009 – OVG 2 B 9.08 –, juris Rn. 59 zu einem Luft-Boden-Schießplatz). Der Umfang dessen, was im Rahmen der Abwägung nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, wird aber von dem - wie dargestellt - eng begrenzten Regelungsgehalt einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmt. Daraus folgt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen sind. Sie können daher nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. August 2017 – 2 N 14.1850 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 1 N 91.1077 –, UPR 1993, 116; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 170). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung, dass die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Auch der Aspekt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung betrifft öffentliche Interessen und nicht die Individualinteressen der Antragsteller (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris Rn. 27). Die vorgenannte Bewertung, dass die privaten Belange der Antragsteller, soweit sie sich gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke wenden, nicht in die Abwägung einzustellen waren, wird auch durch die zusätzliche Überlegung bestätigt, dass die Individualinteressen der Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück durch das Gebot der Rücksichtnahme hinreichend geschützt sind. Es ist in der Rechtsprechung nämlich anerkannt, dass Vorhaben im Außenbereich auch dann genehmigungsunfähig sein können, wenn sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Das drittschützende Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung früh erkannt worden. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 C 1.04 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG IV C 22.75 –, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg. Beschluss vom 25. Juli 2017 – OVG 10 S 47.16 –, juris Rn. 19, Beschluss vom 28. März 2018 – OVG 10 S 22.17 –, EA S.10). Die Gemeinde als Satzungsgeber kann daher beim Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen und privaten Belangen eines Nachbarn im Plangebiet im Rahmen eines eventuellen Genehmigungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen wird. Die für die Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben relevanten Belange insbesondere der Nr. 2 bis 6 und 8 des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme bleiben nämlich maßgeblich. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es daher bei Satzungserlass auch deshalb regelmäßig nicht (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 1 N 91.1077 –, UPR 1993, 116). Anders als die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, führt die vorgenannte Auslegung und Bewertung nicht zu einer „bedenklichen Minimierung des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG“. Sie verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt „in seinen Rechten verletzt“, so steht ihm danach der Rechtsweg offen. Unabhängig von der Frage, ob die Garantie effektiven Rechtsschutzes die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle in Bezug auf eine Außenbereichssatzung überhaupt gebietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 – BVerwG 2 BN 1.97 –, juris Rn. 8 zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), kommt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur zum Tragen, wo die einschlägige Norm den Antragstellern ein subjektives Recht einräumt. Die Rechtsweggarantie setzt also voraus, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht; die Verletzung bloßer Interessen reicht nicht aus (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, juris Rn. 105; Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 19 Rn. 36). Die materiell geschützte Rechtsposition, also ein Recht i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, juris Rn. 69). Welche Rechte die Antragsteller – hier als Nachbarn im Plangebiet hinsichtlich des durch die Außenbereichsatzung erleichterten Bauens von Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Außenbereich - geltend machen können, bestimmt sich dabei - von den Fällen der hier nicht geltend gemachten Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen - nach den Regelungen des einfachen Rechts. Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, juris Rn. 34, zur drittschützenden Wirkung bei Festsetzung eines Bebauungsplan vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Juni 2017 – OVG 10 B 10.15 –, juris Rn. 7 ff.). Es ist aber - wie ausgeführt – nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den Regelungen über die Außenbereichssatzung des § 35 Abs. 6 BauGB, die dem Schutz der in der Norm angesprochenen öffentlichen Belange dient – abgesehen von dem im Rahmen des § 35 BauGB geltenden Gebot der Rücksichtnahme – eine nachbarschützende Funktion i.S. eines subjektives Rechts der Antragsteller eingeräumt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB haben - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme - keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 –, juris Rn. 12; vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 – BVerwG IV C 94.66 –, juris Rn. 28). Zudem ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutz der Antragsteller nicht nur mit einem Normenkontrollantrag gesucht werden kann, sondern nach Erteilung auch Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für Vorhaben auf dem Flurstück 8/2 gesucht werden könnte, wobei – läge eine Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – dieses auch drittschützend wäre. bb. Aber selbst wenn man hier die Abwägungsrelevanz von privaten Belangen bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB zu-gunsten der Antragsteller als prinzipiell gegeben unterstellen würde, folgt dar-aus nicht ohne weiteres ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn unabhängig von den vorgenannten Erwägungen haben die Antragsteller hier nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalles nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihrer privaten Belange durch die Festsetzung der Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“ möglich ist. Antragsbefugt ist nämlich - wie ausgeführt - nur, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – BVerwG 4 BN 20.16 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier nach den Umständen des Einzelfalls bei den Antragstellern nicht der Fall. Soweit die Antragsteller sich gegen die Festsetzungen der Außenbereichssat-zung für das Nachbargrundstück der Beigeladenen wenden und vortragen, die planerische Situation für das Nachbargrundstück werde zu ihrem Nachteil verändert, weil dessen Nutzung in anderer Weise als bisher ermöglicht werde, so dass ihr Interesse an der Erhaltung des zwischen ihren Grundstücken gelegenen Freigeländes zum notwendigen Abwägungsmaterial gehöre, haben sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich hierbei um einen abwägungserheblichen privaten Belang handelt. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück möglicherweise auf Grundlage einer Außenbereichssatzung künftig mit zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben bebaut werden darf, macht das Interesse der Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – BVerwG 4 BN 38.00 –, juris Ls. 3 u. Rn 10 zum Bebauungsplan; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 10 Rn. 263). Da die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB - wie ausgeführt - die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt lässt, ändert sich die planungsrechtliche Außenbereichsqualität des Nachbargrundstückes nicht. Im Übrigen gibt es einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – BVerwG 4 B 38.99 –, juris Rn. 6; Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29 bis 38 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 82. Lfg, Mai 2012, § 35 Rn. 186). Einen solchen Anspruch kann es schon deswegen nicht geben, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Hinzukommt, dass der Außenbereich kein Baugebiet ist. Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind zwar im Außenbereich privilegiert, zulässig aber nur dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Selbst zum Schutze eines im Außenbereich privilegierten Betriebes ist deshalb das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – BVerwG 4 B 38.99 –, juris Rn. 5). Es ist daher offensichtlich, dass die Antragsteller, deren Grundstücke zu nichtprivilegierten Wohnzwecken genutzt werden, keinen Anspruch darauf haben, dass die benachbarten Grundstücke der Beigeladenen im Außenbereich nur im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB und damit nicht mit Wohnzwecken dienenden Vorhaben bebaut werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 1 N 91.1077 –, UPR 1993, 116). Auch soweit die Antragsteller als Nachbarn des im Geltungsbereich der Au-ßenbereichssatzung liegenden Flurstückes 8/2 der Sache nach ihr Interesse an der Erhaltung der bislang unbebauten, als Wiese genutzten Freifläche insbe-sondere unter dem Aspekt der Aussichtslage vortragen und geltend machen, es bestehe hier eine besondere Grundstückssituation, bei der es nicht nur um die Erhaltung irgendeiner schönen Aussicht gehe, sondern um die Erhaltung des Lagevorteils in einer besonders durch schützenswerte Natur geprägten Umgebung, ist dies hier kein abwägungserheblicher privater Belang mit der Folge, dass sie auch damit nicht die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen können. Eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht als privater Belang ist nämlich zumeist nicht abwägungsrelevant (vgl. näher Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014, Rn. 640 m.w.N.). Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Aussichtslage, nämlich noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – BVerwG 4 BN 38.00 –, juris Rn. 10 zum Bebauungsplan). Auch der derzeit mit der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung der Antragsteller im Außenbereich unter dem Aspekt größerer Ruhe und Abgeschiedenheit verbundene Lagevorteil ist nicht Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Eigentums, sondern rein faktischer Natur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 35 Rn. 187; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2003 – BVerwG 4 B 76.03 –, juris Rn. 4 zu einem Straßenbauvorhaben in der Nachbarschaft) und daher kein abwägungserheblicher Belang. Besonderheiten, bei denen die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird, werden in der Rechtsprechung etwa bei der Beeinträchtigung einer weithin einsehbaren und einer einen außergewöhnlichen Fernblick (auf einen See und die Alpen) ermöglichenden Hanglage angenommen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1992 – 20 N 91.2692 u.a. –, juris Rn. 34-37; ähnlich OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 1 KN 14/05 –, juris Rn. 39 für eine im Einzelfall außergewöhnlich schöne "freie und erlebnisreiche" Aussicht auf gesetzlich geschützte Dünenflächen). Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, liegt nach den Umständen dieses Einzelfalles aber keine derartige besondere, außergewöhnliche Situation vor. Das Gelände im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist flach und lässt schon von daher keine außergewöhnlichen Aussichten, wie etwa einen Fernblick zu. Bestätigt wird dies auch durch die von den Antragstellern eingereichten Fotos vom Plangebiet, die zudem zeigen, dass die Aussicht von den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Antragsteller auf das unbebaute Flurstück 8/2 der Beigeladenen jedenfalls teilweise durch auf Grundstücken der Antragsteller befindliche Bäume und Gehölze erheblich beschränkt wird. Dass hier die Möglichkeit besteht, dass die Aussicht der Antragsteller aus ihren Gebäuden auf das Grundstück der Beigeladenen durch die Regelung der Außenbereichssatzung durch Wohnzwecken dienende Vorhaben ansonsten abwägungserheblich beeinträchtigt werden könnte, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Dies ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil die textliche Festsetzung Ziffer 3.2 der Außenbereichssatzung das Maß der baulichen Nutzung von Vorhaben auf zwei Vollgeschosse (die Beigeladene plant nur ein eingeschossiges Wohngebäude) begrenzt. Im Übrigen ist der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung, in dem Wohnzwecken dienende Vorhaben unter bestimmten Vorrausetzungen errichtet werden könnten, so bestimmt, dass die Aussicht auf den Freiraum aus den zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden der Antragsteller nur in geringem Maß eingeschränkt werden kann, nämlich vom Gebäude des Antragstellers zu 1. nur in süd-westlicher Richtung und vom Gebäude des Antragtellers zu 2. nur in östlicher Richtung. Auch soweit die Antragsteller vortragen, die Festsetzungen der Außenbereichssatzung würden die ihr Grundstück umgebene Natur und Landschaft und damit Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, beeinträchtigen, insbesondere würde durch die Überplanung der Freifläche der Lebensraum geschützter Tiere, wie der Amphibien Rotbauchunke und Kammmolche, beeinträchtigt und es seien negative Auswirkungen für die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten, sprechen sie Belange des Naturschutzes einschließlich des Artenschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7a BauGB an, die der Außenbereichssatzung entgegenstehen sollen. Der Natur- und Artenschutz und der Schutz des Landschaftsbildes sind aber öffentliche Belange, die keine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller als Grundstückseigentümer entfalten. Die Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragsteller ist hierdurch nicht möglich. Soweit die Antragsteller außerdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gelten gemacht haben, die Außenbereichssatzung sei nicht mit den Regelungen des Landesentwicklungsplanes zur Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen und zu neuen Siedlungsflächen (vgl. Ziele Ziffer 4.2 u. 4.3 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 [GVBl. II/15 Nr. 24]) vereinbar, tragen sie keine Belange vor, die ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen können. Die Antragsteller machen damit der Sache nach geltend, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung sei durch die Außenbereichssatzung verletzt. Raumplanerische Festlegungen entfalten aber keine Schutzwirkungen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer. Die Anpassungspflicht begründet daher grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher allein mit der Behauptung, das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, grundsätzlich kein abwägungsrelevanter Belang bezeichnet, mit dem im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 – BVerwG 4 BN 10.16 –, juris Rn. 7). Soweit der Antragsteller zu 1. schließlich geltend macht, die Antragsgegnerin habe im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Stadtverordneter bei der Entscheidung zur Aufstellung der Außenbereichssatzung für ihn ein Mitwirkungsverbot nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgestellt und könne daher nicht mit einem Fehlen seiner Antragsbefugnis argumentieren, folgt daraus nicht seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Mitwirkungsgebot darauf abstellt, ob die Entscheidung der Angelegenheit für den ehrenamtlich Tätigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Hier liegt es nahe, dass die Festsetzungen der Außenbereichssatzung, soweit sie das im Plangebiet gelegene Grundstück des Antragstellers zu 1. betreffen, diesem einen Vorteil bringen. Die Möglichkeit, dass die Festsetzungen der Außenbereichssatzung den Antragsteller zu 1. in seinem subjektiven Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt, folgt daraus nicht. Anderweitige Gründe, aus denen sich eine Antragsbefugnis ergeben könnte, sind weder von den Antragstellern vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller mithin unzulässig, muss sich der Senat nicht dazu äußern, ob die Satzung der Antragsgegnerin mit den Anforderungen des § 35 Abs. 6 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 – BVerwG 4 C 2.05 –, juris Rn. 14) oder anderen Rechtsvorschriften in Einklang steht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist trotz der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Anregung der Antragsteller nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB, ob hier in der gegebenen Fallkonstellation die Antragsteller im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sind, sind nicht klärungsbedürftig, denn sie lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und aufgrund von in der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen beantworten. Die zusätzliche Erwägung, ob die Antragsteller hier nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalles hinreichend substantiiert vorgetragen haben, dass eine fehlerhafte Behandlung ihrer privaten Belange durch die Festsetzung der Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“ möglich ist, hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Antragsteller wenden sich gegen die Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung „Schönborner Straße Doberlug“. Die Antragsgegnerin ist eine Stadt im Süden des Landes Brandenburg. Sie besteht u.a. aus dem Ortsteil Doberlug. Sie verfügt über keinen (Gesamt-) Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Bodennutzung. Zur Steuerung der „Windkraftnutzung“ wurde ein Teilflächennutzungsplan erlassen. Der Geltungsbereich der angegriffenen Außenbereichssatzung umfasst ein unstreitig im Außenbereich der Antragsgegnerin liegendes Gebiet, welches ca. 210 m westlich des Siedlungsgebietes des Ortsteils Doberlug liegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks „Niederlausitzer Heidelandschaft“. Nördlich des Plangebiets liegt eine Waldfläche. Östlich des Plangebiets liegen ein See und der Fluss „Kleine Elster“. Südlich des Plangebiets liegt die Schönborner Straße und westlich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in der Planzeichnung näher bestimmt. Er besteht aus bebauten Bereichen, nämlich aus zwei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit Nebenanlagen, und im Übrigen aus Bereichen des Freiraums. Das Plangebiet umfasst Teile der Flurstücke ..., ... und ... der Flur ...der Gemarkung Doberlug-Kirchhain. Die Antragsteller sind zwei Eigentümer von im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gelegenen Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind, die derzeit zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Antragsteller zu 1. ist Miteigentümer des Flurstücks ..., das mit einem Gebäude (Schönborner Straße ...) und Nebenanlagen bebaut ist. Das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wurde im Jahre 1900 als Forsthaus errichtet. Die Nutzung des Gebäudes für einem forstwirtschaftlichen Betrieb wurde vor längerer Zeit aufgegeben. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Flurstücks ..., das derzeit zu Wohnzwecken (Schönborner Straße ...) genutzt wird und auch mit Nebenanlagen bebaut ist. Das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wurde nach Angaben des Antragstellers zu 2. im Jahre 1870 als Wohnhaus einer Gärtnerei errichtet. Der Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung wurde vor längerer Zeit aufgegeben. Die Beigeladene ist Eigentümerin des teilweise im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gelegenen unbebauten Flurstückes .... Das ca. 16.000 m² große Grundstück ist eine Freifläche, die derzeit als Wiese genutzt und bewirtschaftet wird. Die Freiflächen des Grundstücks der Beigeladenen liegen zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung der Antragsteller. Die Entfernung zwischen den vorhandenen Gebäuden beträgt ca. 117 m. Die Beigeladene hat Interesse, auf einem Teil ihres Grundstückes im Plangebiet ein Wohngebäude zu errichten. Bei der Bauaufsichtsbehörde wurde bislang für das Vorhaben kein Bauantrag eingereicht. Das im nachfolgenden Luftbild rot umrandete Plangebiet, der umgebende Freiraum und der westliche Teil des Siedlungsgebiets des Ortsteils Doberlug sind aus der nachfolgenden Luftaufnahme ersichtlich. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 18. September 2013 die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung reichten u.a. die Antragsteller mehrere Stellungnahmen ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB für eine Außen-bereichssatzung nicht vorlägen und die Außenbereichssatzung überdies nicht mit den Zielen des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vereinbar sei. Während des Aufstellungsverfahrens wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie deren Ehemann geschlossen. Vertragsziel ist die Aufstellung einer Außenbereichssatzung zur Errichtung eines Wohnhauses. Die Beigeladene soll nach dem Vertrag die Planungskosten zahlen. Am 17. September 2014 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antrags-gegnerin einen Abwägungsbeschluss und beschloss die Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“. Der Beschluss der Außenbereichssatzung wurde am 15. Oktober 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Wesentlicher Inhalt der Außenbereichssatzung ist die Bestimmung ihres räum-lichen Geltungsbereichs. Nach der textlichen Festsetzung Punkt 1. umfasst die Außenbereichssatzung das in der Planzeichnung dargestellte Gebiet innerhalb der Abgrenzungslinie. Die textliche Festsetzung Punkt 2. bestimmt Folgendes: „2. Vorhaben: Innerhalb der in Pkt. 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 (6) BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie - einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder für Wald widersprechen oder - die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.“ In der Außenbereichssatzung werden nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der Vorhaben getroffen. Es wird festgesetzt, dass die Größe eines Baugrundstücks 1.800 m² nicht unterschreiten darf. Zulässig ist ein Wohngebäude pro Baugrundstück. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl GRZ 0,4 und die Zahl der Vollgeschosse mit 2 festgesetzt. Zur Verdeutlichung ist nachfolgend ein Auszug aus der Planzeichnung der Außenbereichssatzung dargestellt. Die Antragsteller haben am 10. November 2014 den Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragsteller seien antragsbefugt. Sie seien Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken, die von den planerischen Festsetzungen unmittelbar betroffen seien. Der Normenkontrollantrag richte sich allerdings gegen die durch die Außenbereichssatzung ermöglichte Wohnbebauung auf dem benachbarten Grundstück zwischen ihren mit Häusern bebauten Grundstücken, hingegen „nicht gegen die für ihr Grundstück geltenden Festsetzungen.“ Sie wendeten sich allein gegen die Festsetzungen für das Nachbargrundstück, die sie in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzten. Die planerische Situation für das Nachbargrundstück werde zu ihrem Nachteil verändert. Sie wollten die Umgebung ihrer Grundstücke erhalten wissen, die durch die hinzukommende Wohnbebauung gefährdet würde. Ihr Interesse an der Beibehaltung der Grundstückssituation sei abwägungserheblich und schützenswert. Es bestünden hingegen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27. März 2015 – 7 D 94/13.NE –, juris ), wonach bei der Entscheidung, ob durch eine Außenbereichssatzung bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben zurückgestellt werden sollen, private Nachbarbelange regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen seien. Der Drittschutz im Außenbereich werde so in Hinblick auf die „Abschichtungsfunktion“ der Außenbereichssatzung für das spätere Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklich minimiert. Ihre zu Wohnzwecken genutzten Häuser stünden seit über 100 Jahren. Durch die Außenbereichssatzung würde die Nutzung des Nachbargrundstücks in anderer Weise als bisher ermöglicht, so dass die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten. Ihr Interesse bestehe darin, die Umgebung ihrer Gebäude mit den zwischen ihren Grundstücken gelegenen Freiflächen zu erhalten. Es bestehe eine besondere Grundstückssituation. Es gehe nicht nur um den Erhalt irgendeiner schönen Aussicht an der Ortsrandlage, sondern um die Erhaltung der einzigartigen Natur und die Erhaltung des Lagevorteils in einer besonders durch schützenswerte Natur geprägten Umgebung. Den Antragstellern gehe es darüber hinaus um den Erhalt der ihre Grundstücke umgebenden Natur und Landschaft. Die überplanten Freiflächen würden den Lebensraum von Amphibien, wie der Rotbauunke und dem Kammmolch, bedrohen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1., der ehrenamtliches Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ist, habe die Antragsgegnerin im Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung ein Mitwirkungsverbot festgestellt. Die Antragsgegnerin könne daher nicht zur Verneinung der Antragsbefugnis mit seiner fehlenden Betroffenheit mangels Erheblichkeit seiner privaten Belange oder mit einer fehlenden Rechtsverletzung argumentieren. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Außenbereichssatzung sei materiell rechtswidrig. Es fehle an der nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB erforderlichen vorhandenen Wohnbebauung von einigem Gewicht. Die Planung sei auch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es handele sich vielmehr um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten einer Eigentümerin. Anlass der Planung sei es, einer ortsansässigen Familie eine nichtprivilegierte Wohnbebauung im Außenbereich zu ermöglichen. Die Außenbereichssatzung genüge auch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung abwägungsbeachtliche Belange, die nach Lage der Dinge dort hätten eingestellt werden müssen, nicht abgewogen. Erheblicher Belang der Antragsteller sei es, dass die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen ihren Grundstücken unbebaut blieben. Da ihre zu Wohnzwecken genutzten Häuser schon seit über 100 Jahren existierten, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass im Außenbereich eine weitere Bebauung stattfinde. Es bestehe die Gefahr der Zersiedelung, da die Größe des Plangebietes die Errichtung mehrerer Häuser zulasse. Nicht erkennbar sei weiter, dass die Belange und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Auswirkungen der Satzung auf den Naturschutz, die Landschaft und die biologische Vielfalt im Hinblick auf den Lebensraum von Amphibien Berücksichtigung gefunden hätte. Die Antragsteller beantragen, die Außenbereichssatzung „Schönborner Straße Doberlug“ der Stadt Doberlug-Kirchhain, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Doberlug-Kirchhain vom 15. Oktober 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen die Außenbereichssatzung nicht nachweisen. Die Antragsteller seien als Bewohner im Außenbereich nicht antragsbefugt, gegen weitere Wohnnutzungen im Außenbereich vorzugehen. Die Festsetzungen der Außenbereichssatzung griffen nicht unmittelbar negativ in die Nutzung ihrer Grundstücke ein, weshalb die Antragsbefugnis nicht aus dem Eigentumsgrundrecht folge. Die Satzung schaffe keine unmittelbare Baulandqualität, sondern regele nur, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für Landwirtschaft und Wald widersprächen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Die Antragsteller trügen auch nicht vor, worin genau die Rechtsverletzung ihres Eigentums liegen solle. Die Antragsbefugnis der Antragsteller folge auch nicht daraus, dass sie sich auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot beriefen, denn sie könnten keinen abwägungserheblichen privaten Belang geltend machen. Es handele sich bei den Interessen der Antragsteller auf Freihaltung des Nachbargrundstücks zwecks freier Aussicht und Erholung und aus Gründen des Naturschutzes nicht um abwägungserhebliche private Belange. Dass die Kommunalaufsichtsbehörde beim Antragsteller zu 1. ein Mitwirkungsverbot festgestellt habe, sei für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren irrelevant. Das Mitwirkungsverbot sei im Übrigen angeordnet worden, weil die Satzung zu einem Vorteil für die Antragsteller führe, ein solcher Vorteil könne aber die Antragsbefugnis nicht begründen. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Außenbereichssatzung sei rechtmäßig, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB seien eingehalten. Die Beigeladene, die sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, hat im Verfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat deutlich gemacht, dass sie weiterhin an einem Bauvorhaben im Plangebiet interessiert sei. Sie plane im Geltungsbereich der Außenbereichsatzung auf dem Flurstück 8/2 ein eingeschossiges Wohngebäude zu errichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.