Beschluss
OVG 10 S 47.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0924.10S47.18.00
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Leitsätze
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus.
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 8. und 10. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 8. und 10. tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und 9., die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 8. und 10. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 8. und 10. tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und 9., die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG in der sog. „Beförderungsrunde 2017/2018“ für die Einheit „TD_T“ zur Beförderung nach der Besoldungsgruppe „A9_vz“; die Stellen sollen u.a. mit den Beigeladenen besetzt werden. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist als „Referent Education/Vertriebstrainer“ in einer mit „T 7“ bewerteten Funktion im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt. In einer dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad von „++“. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, er könne in der Beförderungsrunde nicht befördert werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_vz der Beförderungsliste „TD_T“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beigeladenen zu 8. und 10. mit ihren Beschwerden, mit denen sie der Sache nach begehren den, Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend zu ändern, dass dieser sich nicht auf sie erstreckt. II. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 8. und 10. haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen die Beschwerdebegründungen die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Sie müssen daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht der Beschwerdeführer nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die in den Beschwerdebegründungen der Beigeladenen zu 8. und 10. dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Beigeladene zu 10. gegen die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, weil die der Entscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen unter Begründungsmängeln litten. Der Beigeladene zu 10. rügt, der angefochtene Beschluss sei unrichtig, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 GG entwickelten Begründungserfordernis für das Gesamturteil genüge. Die erste Instanz habe „aktenwidrig“ nur einen Teil des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Begründung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen, weil neben dem „formelhaften Teil“ der Begründung in der Beurteilung (vgl. S. 5 zweiter Absatz der Beurteilung, wiedergegeben auch im Beschluss des Senats vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 16) die nachfolgende Erläuterung angeführt worden sei (vgl. S. 4 f. der Beurteilung): „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Vergabe der Gesamtergebnisse ist nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren. Herr H… kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ haben auf der Beurteilungsliste von Herrn H… ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die darüber hinaus höherwertiger eingesetzt sind.“ Der Beigeladene führt dabei unter Hinweis auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 (– 6 CE 16.2406 –, juris Rn. 17 – 21) zur Subsumtion im dortigen Einzelfall an, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers in das Gesamturteil eingeflossen sei und plausibel gemacht worden sei, warum der Antragsteller im Gesamturteil nicht besser bewertet worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 14) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Daraus hat der Senat für das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, das durch eine Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen gekennzeichnet ist, abgeleitet, dass die Herleitung des Gesamturteils einer individuellen substanzhaltigen Begründung bedarf, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 10 S 43.17 –, juris Rn. 6). Angesichts des Umstandes, dass die Vergabe des Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes wahrnehmen soll, muss bei der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung die Gewichtung der Einzelmerkmale auf die Anforderungen des Statusamtes bezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 –, juris Rn. 44). Wird ein Beamter derzeit im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, allein keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Ls.; Beschluss vom 28. Mai 2018 – OVG 10 S 53.17 –, juris Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen unter Begründungsmängeln litten, weil es ihnen an einer individuellen Begründung dafür fehle, wie die auf einer fünfstufigen Skala vergebenen Noten der Einzelaussagen in das Gesamturteil umgesetzt worden seien, um auf einer Notenskala, die sechs Stufen umfasse und auf jeder dieser Stufen in drei Ausprägungsgrade aufgefächert sei, die Gesamtnote herzuleiten. Hinzu komme, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt seien und es mit dem bloßen (pauschalen) Hinweis, dass diese höherwertige Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im „Gesamtergebnis“ eingeflossen sei, an einer hinreichend konkreten Plausibilisierung fehle, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils eingeflossen sei. Das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen zu 10. zeigt nicht durchgreifend auf, weshalb diese Bewertung der ersten Instanz unrichtig sein soll. Die Rüge, die erste Instanz habe die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers enthaltene weitere Erläuterung (vgl. dazu oben) nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, trifft tatsächlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Erläuterung in seinen wesentlichen Teilen im angegriffenen Beschluss ausdrücklich wiedergegeben (vgl. EA S. 6 f.) und dazu ausgeführt, dass auch durch diese nicht der konkrete Maßstab dargestellt werde, an dem die Antragsgegnerin die Vergabe des Gesamturteils gemessen habe. Auch die Wendung, wonach das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ auf der Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamten erhalten hätten, die „darüber hinaus höherwertig eingesetzt“ seien - gemeint sei offensichtlich eine noch höherwertige Beschäftigung als die des Antragstellers – stelle keine hinreichende individuelle Begründung dar. Der Beigeladene zu 10. zeigt nicht hinreichend auf, dass diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig sein sollen. Insbesondere die Feststellung in der Beurteilung, dass der Antragsteller nicht das „beste Gesamtergebnis“ erhalten könne, weil andere vergleichbar leistungsfähige Beamte noch höherwertiger eingesetzt würden, begründet nicht hinreichend plausibel, wie das Gesamturteil im Einzelnen hergeleitet wurde und wie die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils konkret Berücksichtigung gefunden haben soll. 2. Auch das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 8. und 10. zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung (auch im Verhältnis zu den genannten Beigeladenen) zumindest möglich erscheine, rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Beigeladene zu 8. trägt insoweit im Wesentlichen vor, dass in dem angegriffenen Beschluss fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, dass er nach der Wahrnehmung seiner Funktion als Sales Account Manager I vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 und als Sales Consultant 2 vom 1. August 2015 bis 31. August 2016 seit dem 1. Oktober 2016 als Sales Consultant 3 eingesetzt werde, was der Entgeltgruppe T 10 entspreche. Wegen dieses höherwertigen Einsatzes sei die Auswahl des Antragstellers im Verhältnis zu ihm ausgeschlossen. Der Beigeladene zu 10. trägt im Wesentlichen vor, dass er im Beurteilungszeitraum als „Account Manager I“ eine mit T 9 bewertete Funktion wahrgenommen habe. Wegen der unterschiedlichen Wertigkeit der von dem Antragsteller einerseits und dem Beigeladenen andererseits wahrgenommenen Tätigkeit könne daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden, dass im Fall einer fehlerhaften Neubewertung dem Antragsteller eine bessere bzw. dem Beigeladenen zu 10. eine schlechtere Gesamtnote zuerkannt werde und der Antragsteller daher bei einer neuen Auswahlentscheidung ausgewählt werden könne. Das greift nicht durch. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 29. Mai 2018 – OVG 10 S 66.16 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2018 – OVG 10 S 83.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. September 2018 – OVG 10 S 29.18 –, EA S. 7 ff.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert (Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist bei der Betrachtung der Umstände des Einzelfalls zu der Beurteilung gelangt, dass im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine. Infolge der Begründungsmängel der in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer fehlerfreien Neubeurteilung dem Antragsteller eine bessere bzw. dem Beigeladenen eine schlechtere Gesamtnote zuerkannt werde und der Antragsteller im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung ausgewählt werden könne. Dass die Beigeladenen höherwertige Dienstposten ausgeübt hätten, habe nicht automatisch zur Folge, dass sie besser ein müssten als ein Beamter, der auf einem geringwertigeren Dienstposten ebenfalls die Bestnote erzielt habe. Auch bei einer „nur“ statusamtsangemessenen Beschäftigung von Beamten müsse es im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen. Die Beigeladenen zu 8. und 10. stellen mit ihrem Beschwerdevorbringen diese Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Die Beigeladenen zu 8. und 10. legen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dar, dass die Auswahl des Antragstellers im Verhältnis zu ihnen vollkommen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat in seiner dienstlichen Beurteilung auf der sechsstufigen Skala mit jeweils drei Ausprägungsgraden das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung ++ erhalten, die Beigeladenen zu 8. und 10. haben jeweils das Gesamturteil „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad + erhalten. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, leiden die Beurteilungen des Antragstellers wie auch diejenigen der Beigeladenen zu 8. und 10. unter Begründungsmängeln, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Antragsteller im Falle der Neubeurteilung eine bessere Note und den Beigeladenen eine im Gesamturteil schlechtere Note zuerkannt wird als bislang. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Fehler kann sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als unterlegenem Beamten als auch in derjenigen der erfolgreichen Bewerber oder im Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten liegen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 –, juris Rn. 32). Den damit notwendigen Entscheidungen über die Neubeurteilung des Antragstellers bzw. auch der Beigeladenen zu 8. und 10. kann der Senat nicht vorgreifen. Es ist im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen. Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin – vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Juni 2018 – OVG 10 S 83.17 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Annahme einer Beförderungschance des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen zu 8. scheidet auch nicht deshalb aus, weil dieser seit dem 1. Oktober 2016 als Sales Consultant 3 (Entgeltgruppe T 10) und damit höherwertiger als der Antragsteller eingesetzt ist. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beurteilungszeitraum für die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wie auch des Antragstellers der 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 ist. Im Hinblick auf die größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich des Endzeitpunktes (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris Rn. 29), musste die Antragsgegnerin die erst am 1. Oktober 2016 aufgenommene neue Tätigkeit des Beigeladenen zu 8. nicht berücksichtigen und es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Tätigkeit bei einer Neubeurteilung ohne Veränderung des Beurteilungszeitraumes für alle Bewerber hier berücksichtigen kann. Die Annahme einer Beförderungschance des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen zu 10. scheidet auch nicht deshalb aus, weil letzterer als „Account Manager I“ eine mit T 9 bewertete Funktion und damit eine höherwertigere Funktion wahrgenommen hat als der Antragsteller, der als Referent Education in einer mit T 7 bewerteten Funktion eingesetzt war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, leidet auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 10. an Begründungsmängeln. In der Beurteilung ist nämlich das Gesamturteil nicht aus den jeweiligen Einzelaussagen hergeleitet worden. Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 10. enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, auch keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Ls u. Rn. 22 m.w.N.). Angesichts des vom Senat zu respektierenden, dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ist es gegenwärtig offen, welche Gesamtnote die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 10. bei einer Neubeurteilung für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum zuerkennen würde. Allein daraus, dass der Beigeladene zu 10. auf einer höherwertigen Funktion eingesetzt ist, als es seinem Statusamt entspricht, folgt nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bei der Neubeurteilung ein besseres Gesamturteil erreicht als der Beigeladene zu 10. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beamten, die tatsächlich ihrem Statusamt gegenüber höherwertigere Aufgaben wahrnehmen, nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind, sondern gemessen an ihrem Statusamt (OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 B 212/18 –, juris Rn. 16). Zwar kann für die in einer dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen nicht ohne Folgen bleiben, wenn der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt ist (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn. 17 ff.). Dass bei wertender Betrachtung des Einzelfalls der Beigeladene zu 10. auf dem (noch) höherwertigeren Dienstposten gegenüber dem Antragsteller einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung erreicht hätte, hat dieser nicht substantiiert dargelegt und dies ist auch nicht ersichtlich. Selbst bei „nur“ statusamtsangemessen beschäftigten Beamten muss es im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2018 – OVG 10 S 53.17 –, juris Rn. 11). Hinzu kommt, dass auch der Antragsteller im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt ist, nämlich auf einem Arbeitsposten, der nach T 7 bewertet ist, was nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Besoldungsgruppe A 11 entspräche. Angesichts dessen ist es nicht dargelegt und im Ergebnis auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 10. im Falle einer Neubeurteilung gegenüber dem Antragsteller einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung erreicht hätte. 3. Soweit der Beigeladene zu 8. zudem begehrt, den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2018 in der Fassung vom 23. Mai 2018 aufzuheben, soweit er ihn betrifft, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zum einen ist die Beiladung nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Zum anderen hat der Beigeladene zu 8. nach den Ausführungen zu 2. keinen Anspruch auf Aufhebung der Beiladung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. und 9. sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 27. März 2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).