Beschluss
1 B 212/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren wegen amtsangemessener Beschäftigung ist in der Regel nur der Dienstherr passivlegitimiert.
• Eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig, wenn sie einen neuen Streitgegenstand oder einen anderen Antragsgegner einführt und die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist.
• Zur Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO bleibt der Prüfungsumfang auf die Begründungsgründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschränkt.
Entscheidungsgründe
Passivlegitimation und Unzulässigkeit von Antragsänderungen im vorläufigen Rechtsschutz • Im Eilverfahren wegen amtsangemessener Beschäftigung ist in der Regel nur der Dienstherr passivlegitimiert. • Eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz ist unzulässig, wenn sie einen neuen Streitgegenstand oder einen anderen Antragsgegner einführt und die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist. • Zur Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO bleibt der Prüfungsumfang auf die Begründungsgründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschränkt. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Aussetzung einer dienstlichen Einsatzanordnung vom 7.11.2017, mit der er im Projekt ‚Posteingangsbearbeitung für DB JobService‘ vom 21.11.2017 bis 31.12.2017 eingesetzt werden sollte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet zurück, weil die Antragsgegnerin vermeintlich nicht passivlegitimiert sei. Der Antragsteller rügte, die Einsatzinformation sei von einer unzuständigen Stelle erlassen worden und klärte im Beschwerdeverfahren, dass er sich gegen die Einsatzinformation und nicht grundsätzlich gegen seinen Beschäftigungsanspruch wendet. Später beantragte er in der Beschwerde, den Bundeseisenbahnvermögen als neuen Antragsgegner zu verpflichten, ihm dauerhaft eine amtsangemessene Beschäftigung (A12) zuzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob diese Antragsänderung zulässig sei und ob die Antragsgegnerin passivlegitimiert ist. • Allein der Dienstherr ist in Eilrechtsschutzverfahren über amtsangemessene Beschäftigung grundsätzlich passivlegitimiert; Maßnahmen des Betriebsverhältnisses können zwar von der organisatorisch zuständigen Stelle getroffen werden, die Gesamtverantwortung und damit die gerichtliche Passivlegitimation verbleibt beim Dienstherrn. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen des Betriebsverhältnisses ergreifen darf, statusrechtliche Maßnahmen jedoch dem Dienstherrn vorbehalten sind; in einem Eilverfahren ist dennoch der Dienstherr anzusehen als der zu verklagende Adressat. • Eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz ist nach § 91 VwGO unzulässig, wenn sie einen Wechsel des Antragsgegners und eine Änderung des Streitgegenstands darstellt, weil im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO der Prüfungsumfang auf die erstinstanzlich beurteilten Streitgegenstände beschränkt ist. • Die Beschwerdebegründungsfrist war zum Zeitpunkt der gewünschten Antragsänderung bereits abgelaufen, und die vom Antragsteller behauptete Änderung der Sachlage (Erledigung der Einsatzinformation) lag bereits vor Einreichung der ersten Anträge nicht vor, sodass keine Rechtfertigung für eine nachträgliche Änderung besteht. • Vorliegend rechtfertigen die vorgebrachten Gründe keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung; die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren bleibt auf die in der erstinstanzlichen Entscheidung behandelten Fragen beschränkt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die beabsichtigte Änderungen des Antrags — sowohl die Auswechslung des Antragsgegners zugunsten des Bundeseisenbahnvermögens als auch die Geltendmachung eines anderen Streitgegenstands (dauerhafte Zuweisung einer A12-Stelle) — sind unzulässig, weil sie den zulässigen Prüfungsumfang der Beschwerdeinstanz überschreiten und die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war. Inhaltlich hat das Gericht bestätigt, dass im Eilverfahren zur amtsangemessenen Beschäftigung regelmäßig der Dienstherr passivlegitimiert ist, sodass kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin durchsetzbar war. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.