Beschluss
OVG 10 S 67.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0219.OVG10S67.18.00
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Leitsätze
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vor-zunehmen. Deshalb darf das prüfende Verwaltungsgericht der Neubeurteilung derjenigen Be-werber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller steht seit Mai 2007 im Dienst der Antragsgegnerin. Nach einer Tätigkeit u.a. als Rechtsberater war er in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 als Referent an das Auswärtige Amt in B... abgeordnet. Vom 1. Juli bis zum 17. September 2014 wurde der Antragsteller als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt beim K... in S... und als Referent eingesetzt. Nach einer Elternzeit (18. September bis 17. November 2014) setzte er diese Tätigkeit fort. Vom 10. Mai bis 8. September 2016 leistete der Antragsteller Reservedienst in besonderer Auslandsverwendung als Rechtsberater-Stabsoffizier im 4... in P... im K.... In der Zeit vor und nach diesem Einsatz (2. bis 9. Mai 2016, 9. September bis 7. Oktober 2016) nahm er an Wehrübungen teil. Danach war der Antragsteller bis zum 1. Februar 2017 wiederum als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt beim K... in S... sowie als Referent tätig. Von Februar 2017 bis März 2018 nahm er eine Tätigkeit als Referent für zivilrechtliche Vertragsangelegenheiten und als zweiter stellvertretender Leiter des B... in B... wahr. Seit April 2018 ist er Referent und befasst sich dabei mit Wehrrecht. Die Beigeladene steht seit September 2010 im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war zunächst als Rechtsberaterin tätig. In der Zeit von Dezember 2012 bis Anfang April 2016 wurde die Beigeladene als Rechtslehrerin an der O... in D... eingesetzt. Diese Tätigkeit wurde unterbrochen durch ihre Verwendung als Rechtsberater-Stabsoffizierin beim D... in M... (E...) vom 14. Juli bis 4. November 2011. Vom 4. April 2016 bis zum 31. Januar 2017 nahm die Beigeladene eine Tätigkeit als Rechtsberaterin und Wehrdisziplinaranwältin beim E... in S... wahr. Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich im Januar 2018 auf den zuvor ausgeschriebenen Dienstposten „Rechtsberater/Rechtsberaterin Bw/Wehr-disziplinaranwalt Bw/Wehrdisziplinaranwältin Bw“ beim E... in S..., der mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist. Die Beigeladene wurde als bestgeeignete Bewerberin ausgewählt. Sie wurde in der letzten Regelbeurteilung vom 14. Dezember 2017 (Beurteilungszeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017) mit der Gesamtnote 1 („sehr gut“) beurteilt („übertrifft regelmäßig die Anforderungen in erheblichem Umfang. Ihre Leistungen/Fähigkeiten ragten während des gesamten Beurteilungszeitraums deutlich heraus“). Der Antragsteller wurde für den gleichen Beurteilungszeitraum mit Regelbeurteilung vom 25. Mai 2018 mit der Gesamtnote 4 („nicht mehr befriedigend“) beurteilt („erfüllt im Allgemeinen die Anforderungen mit Defiziten“). Für die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden jeweils Beurteilungsbeiträge ihrer für sie im Beurteilungszeitraum jeweils zuständigen Vorgesetzten eingeholt. Nachdem ihm mit Schreiben vom 28. März 2018 mitgeteilt worden war, dass die Beigeladene und nicht er für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt worden ist, erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat. Auf seinen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten „Rechtsberater“ beim E... zu befördern, bis über den Widerspruch des Antragstellers und seine Bewerbung neu entschieden worden ist und zwei Wochen nach der Zustellung einer Entscheidung vergangen sind. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die Gefahr glaubhaft gemacht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung seines im Rahmen des vorliegenden sogenannten Konkurrentenstreitverfahrens bestehenden Rechts (Anordnungsanspruch) vereitelt (Anordnungsgrund) würde. Ihre Kritik richtet sich dabei allein gegen die erstinstanzlichen Erwägungen zur Begründung eines Anordnungsanspruchs; das Bestehen eines Anordnungsgrundes zieht sie mit ihrer Beschwerde nicht in Zweifel. Die Antragsgegnerin stellt auch nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe zu den Voraussetzungen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs, den Anforderungen an den für die Bewerberauswahl maßgebenden Leistungsvergleich sowie der inzidenten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der einer Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen in Frage. Mit ihren Darlegungen sucht sie ausschließlich die auf diesen Grundsätzen beruhende erstinstanzliche Würdigung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu erschüttern. Das gelingt nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung der Antrags-gegnerin verletze den Antragsteller in seinen Rechten, weil sich die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen als rechtswidrig erwiesen und das Auswahlverfahren damit fehlerhaft durchgeführt worden sei, unterliegt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Beanstandungen. 1. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge seien keine tragfähige Grundlage für die erfolgte Gesamtbeurteilung der beiden Konkurrenten, erhebt die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände. a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dienstlichen Beurteilungen seien bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sich den textlichen Ausführungen der ihnen zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge - mit Ausnahme der so genannten militärischen Beurteilungen für die Reservedienstleistung in besonderer Auslandsverwendung als Rechtsberater-Stabsoffizier bzw. Rechtsberater-Stabsoffizierin - nicht entnehmen lasse, inwiefern sich diese in das verwendete Beurteilungsschema mit Leistungs- und Befähigungsbeurteilung einschließlich der Einzelmerkmale einfügten. aa) Als substanzlos erweist sich die Kritik der Beschwerde gegen die der erstinstanzlichen Würdigung zugrunde gelegten Anforderungen an den Inhalt von Beurteilungsbeiträgen. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu – orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris, Rn. 22 ff.) - ausgeführt: Die Beurteilungsbeiträge müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall seien die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls sei insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich. (2) Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts führten dazu, dass die Beurteilungsbeiträge sich an dem Maßstab einer vollständigen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung messen lassen müssten, blendet sie den - von ihr in der Beschwerdebegründungsschrift (vgl. dort S. 5, 2. Absatz) freilich vor dieser Kritik wiedergegebenen - Zweck der Maßgaben aus, wie er bereits vom Bundesverwaltungsgericht betont worden ist: Umfang und Tiefe der Darstellung müssten so beschaffen sein, dass sie - insbesondere bei positiven Ausführungen - eine Zuordnung der positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung ermöglichten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht war sich dabei gerade auch der mit der Beschwerde hervorgehobenen Konsequenz bewusst (s. BVerwG, a.a.O.), hält sie aber auch, wenn die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst sind, für noch hinnehmbar, um eine innere Stimmigkeit zwischen den Beurteilungsbeiträgen und der dienstlichen Beurteilung im Interesse des Beurteilten und nicht zuletzt einer effektiven gerichtlichen Kontrolle zu wahren. Nicht berechtigt ist die Rüge der Antragsgegnerin, dass die erstinstanzlich zugrunde gelegten Anforderungen einen sachgerechten Ausgleich zwischen der Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten und dem Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung verfehlten, da sie zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn führten. Die Beschwerde stützt sich hierbei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (- BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 15). Die geltend gemachte Sichtweise überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht - wie zuvor aufgezeigt - an der auch von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung (vgl. S. 4 f.) geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen orientiert, betrifft die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Blick auf das dort - nicht im hiesigen Fall - zu prüfende Ankreuzverfahren bei der Bewertung von Einzelmerkmalen ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals in der dienstlichen Begründung ohne Möglichkeit einer späteren Plausibilisierung durch den Dienstherrn den sachangemessenen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich geschützten der zu beurteilenden Beamten und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat verfehlten und insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn führten. Darüber hinaus legt die Antragsgegnerin nicht ansatzweise nachvollziehbar dar, worin die übermäßige Belastung für sie konkret bestehen soll. bb) Ebenso erfolglos beanstandet die Antragsgegnerin die auf dem zuvor erörterten Maßstab beruhende Würdigung der maßgeblichen Beurteilungsbeiträge. Soweit mit dem Rechtsbehelf zu bedenken gegeben wird, Berichterstatter und Beurteiler seien nicht vollständig auf die Beurteilungsbeiträge angewiesen gewesen, insbesondere der Berichterstatter habe bereits aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung im Wesentlichen über alle Informationen verfügt, um die dienstliche Beurteilung fertigen zu können, führt dies nicht weiter. Bezogen auf den Beurteiler Ministerialdirektor a.D. Dr. W..., der als Abteilungsleiter Recht des Bundesministeriums der Verteidigung von 2003 bis 2018 für die Angehörigen der Rechtspflege der Bundeswehr (Rechtsberater, Rechtsdozenten, Rechtslehrer) zuständig war, führt die Beschwerde lediglich an, dass ihm der Antragsteller bereits unmittelbar seit seiner Einstellung persönlich aufgrund des Zusammentreffens bei in der Rechtspflege üblichen Ausbildungs- und Einweisungsveranstaltungen, Dienstbesprechungen und Tagungen bekannt gewesen sei. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Beurteiler den Antragsteller kontinuierlich in seiner tagtäglichen Arbeit erlebt und daraus eine eigene - mit der Kenntnis der unmittelbaren Vorgesetzten vergleichbare - Anschauung gewonnen hätte. Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich auch nicht hinreichend plausibel, in welcher Weise der Berichterstatter Direktor Dr. B... jenseits der ihm vorgelegten schriftlichen Arbeitsergebnisse des Antragstellers, gelegentlicher Kontakte mit ihm und mündlicher Rückmeldungen der Referatsleiter zum Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers Kenntnisse zu gewinnen vermochte, die denen entsprechen, die der Vorgesetzte - hier der Leitende Regierungsdirektor L... - unter den Bedingungen einer täglichen Zusammenarbeit insbesondere mit Blick auf die Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“ (hier etwa zum mündlichen Ausdruck), „Arbeitsweise“ (hier etwa zum „Sozialverhalten“), „Denk- und Urteilsvermögen“, „Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit“ sowie „Verhandlungsgeschick“ erhalten hat. Das gilt umso mehr, als zwischen dem Beurteilungsbeitrag des Leitenden Regierungsdirektors L... und der vom Berichterstatter Direktor B... vorgenommenen Gesamtbeurteilung jedenfalls nach den jeweils dort schriftlich niedergelegten Eindrücken Diskrepanzen in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung bestehen. Gleichermaßen unergiebig bleibt die Kritik der Antragsgegnerin, Anteil und Umfang der nicht aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse des Berichterstatters seien „äußerst gering“. Abgesehen davon, dass sich das Verhältnis der Erkenntnisanteile aus eigener und fremder Anschauung bezogen auf die Verwendung des Antragstellers als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt beim K... nicht plausibel im Sinne der Antragsgegnerin nachvollziehen lässt, blendet die Beschwerde mit dieser Argumentation die weiteren Zeiträume aus, die bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen waren und in denen sowohl der Beurteiler als auch der Berichterstatter keine eigenen Anschauungen gewinnen konnten; sie erreichen mit neun Monaten bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren und unter Berücksichtigung davon abzuziehender Zeiträume für die Wahrnehmung der Elternzeit (zwei Monate) und Wehrübungen (ca. ein Monat) einen Anteil von nahezu 37 v. H. Ohne hinreichende Substanz ist das Beschwerdevorbringen, soweit die Antragsgegnerin meint, aus den Ausführungen ließen sich „Zuordnungen zu Notenstufen durchaus ohne Anstrengungen ableiten“, es werde sehr deutlich, wo die Beitragsersteller Mängel sähen und wo der Antragsteller Leistungserwartungen in vollem Umfang erfülle. Diese Behauptungen werden nicht ansatzweise anhand der schriftlichen Ausführungen der Autoren der Beurteilungsbeiträge - insbesondere des sehr knapp gehaltenen Beitrags des Leitenden Regierungsdirektors L... - plausibilisiert. So vermögen sie sich dem Senat in einem ohnehin summarischen Verfahren nicht zu erschließen. Für die Bewertung der anlässlich der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen herangezogenen Beurteilungsbeiträge geben diese ersichtlich auf die Beurteilung des Antragstellers bezogenen Darlegungen ohnehin nichts her, weil sich die Beschwerde mit ihnen jedenfalls unter den hier erörterten inhaltlichen Gesichtspunkten nicht befasst. Nicht zum Erfolg verhilft der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang der Vortrag der Antragsgegnerin, die Beitragsersteller Vortragender Legationsrat 1. Klasse Dr. R... und Leitender Regierungsdirektor L... hätten dem Berichterstatter Direktor B... mitgeteilt, wie sie das Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten - auch im Hinblick auf die Einzelmerkmale - tatsächlich einschätzten, in dieser Weise habe sich der Berichterstatter auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen können. Denn wie diese Mitteilungen sich in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers abbilden, legt die Beschwerde gerade nicht näher dar. Die für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebende Erwägung, ausgehend von der Beurteilungsskala sei (auch danach) nicht erkennbar, welches Gewicht den beiden Beurteilungsbeiträgen in der Gesamtbeurteilung zukomme, ist damit nicht erschüttert. Dass sich der Berichterstatter nach den Gesprächen mit den besagten (zeitweise zuständigen) Vorgesetzten - wie die Beschwerde betont - auf eine hinreichende Tatsachengrundlage habe stützen können, ändert an diesem Befund ebenso wenig wie der in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Hinweis des Berichterstatters, der „Inhalt dieser Erörterungen habe mit den beigefügten Beurteilungsbeiträgen sowohl bei der Festlegung des Gesamturteils als auch bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs Berücksichtigung gefunden“. b) Anders als die Antragsgegnerin meint, unterliegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zuständige Berichterstatter Direktor B... hätte mit Oberst Z..., dem Ersteller der militärischen Beurteilung, bezüglich der Einordnung dieses Beurteilungsbeitrages in das verwendete und von der Beurteilungsskala der Streitkräfte abweichende Beurteilungsschema zwecks Abgleichung Kontakt aufnehmen müssen, jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt bereits mit Blick auf die in der Begründung der Gesamtbewertung durch den Berichterstatter enthaltene Bemerkung, dass sich die in dem Beurteilungsbeitrag Obersts Z... bewerteten Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Verhältnis zu den eigenen Erkenntnissen positiver darstellten. Es erschließt sich nicht ansatzweise, wie der Berichterstatter zu dieser Einschätzung ohne eine Rücksprache mit dem Ersteller des Beurteilungsbeitrages gelangen konnte. Die Erklärungen der Antragsgegnerin zur Bedeutung der militärischen Beurteilung und deren Einordnung in das Beurteilungssystem lassen die Einschätzung ebenso wenig plausibel erscheinen wie der Hinweis der Beschwerde auf die langjährige Erfahrung des Berichterstatters im Umgang mit derartigen Beurteilungsbeiträgen. Dass der Berichterstatter in der Lage ist, eine militärische Beurteilung zu „übersetzen“, erklärt nicht, aus welchen Gründen er der im vorliegenden Fall durchweg positiven Beurteilung des Erstellers keine Folge zu leisten vermochte. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rücksprache unumgänglich gewesen. 2. Keinen Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses geben die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Gesamturteil ausgesprochene Note „4“ sei nicht plausibel. a) Der erstinstanzliche Befund mangelnder Plausibilität wird von der Beschwerde nicht entkräftet. aa) Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Würdigung wie folgt begründet: Bei den drei zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträgen falle auf, dass nur der Beitrag des Vortragenden Legationsrats 1. Klasse Dr. R... kritische Anmerkungen - dies aber keineswegs durchweg - enthalte. Die beiden anderen Beiträge enthielten demgegenüber nur positive Ausführungen. Insbesondere weiche die Begründung des Gesamturteils hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsberater bzw. Wehrdisziplinaranwalt von dem insoweit zugrundeliegenden Beurteilungsbeitrag des Leitenden Regierungsdirektors L... ab, wobei nicht erkennbar werde, worauf sich diese negativen Passagen stützten. Es heiße lediglich, „nach dem Fachbeitrag des BWDA“ hätten sich „die Leistungen und Befähigungen des Beamten zum Teil positiver“ dargestellt als „sich dies bei der Auswertung der eigenen Erkenntnisse darstellt“. In diesem Zusammenhang werde auf ein Telefongespräch mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrags verwiesen. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Leitende Regierungsdirektor L... von seinem Beurteilungsbeitrag Abstand genommen hätte. bb) Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin verfangen nicht. Erfolglos macht die Antragsgegnerin geltend, unschlüssige Abweichungen zwischen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und den ihr zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträgen seien nicht ersichtlich. Soweit sie zu bedenken gibt, allein der Beurteilungsbeitrag des Obersts Z... sei „durchweg positiv“, decke aber nur einen relativ geringen Zeitraum von vier Monaten ab und sei damit für den Gesamtbeurteilungszeitraum nicht ausschlaggebend, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass sich das von Oberst Z... gezeichnete Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers gemessen an dem gesamten Beurteilungszeitraum (unter Berücksichtigung der Elternzeit des Antragstellers und der Zeiträume der von ihm absolvierten Wehrübungen) auf immerhin ein Siebtel dessen bezieht, legt die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dar, welche Teile des Beurteilungsbeitrages des Leitenden Regierungsdirektors L... als negative Äußerungen über den Antragsteller zu werten sind. Hierzu gibt auch die Begründung des Gesamturteils keinen hinreichenden Anhalt. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass ein Gespräch mit Herrn L... stattgefunden habe, sich die dort beschriebenen Leistungen und Befähigungen des Beamten aber als positiver darstellten als sich dies bei der Auswertung der eigenen Erkenntnisse ergebe. Diese Begründung vermag gerade nicht zu genügen, weil sich aus ihr - wie das Verwaltungsgericht bereits hervorgehoben hat - nicht ergibt, dass sich der Leitende Regierungsdirektor L... von seiner Bewertung gelöst hat. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Erklärungen des Berichterstatters Direktor B... in dessen erstinstanzlich erfolgter Stellungnahme vom 6. September 2018 zu den geringen Arbeitsleistungen und den ihnen vorausgehenden langwierigen Diskussionen verweist, übersieht sie, dass es sich hierbei um eine - wie noch zu erörtern sein wird - unzulässige nachträgliche Plausibilisierung handelt, die auch im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben muss. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller bestrittene (ohnehin einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende) Behauptung, der Berichterstatter habe seine abweichende Beurteilung in einer zweistündigen Besprechung mit dem Antragsteller am 21. Juni 2018 ausführlich begründet. Ungeachtet dessen erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, wie sich der Widerspruch zwischen den Erklärungen des Berichterstatters Direktor B... und dem Umstand, dass sich Herr L... in seinem Beurteilungsbeitrag einer negativen Aussage zu der von dem Antragsteller bewältigten Arbeitsmenge enthalten hat, auflösen ließe. Die Begründung des Gesamturteils verhält sich ohnehin auch hierzu nicht. Dass sich die Ausführungen zur Würdigung der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als ausreichend darstellten, wie die Beschwerde vorgibt, lässt sich nach alledem aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich das Gewicht der einzelnen Beurteilungsbeiträge schon allein an den jeweils von ihnen abgedeckten Zeiträumen ablesen lasse, kann schon deshalb nicht weiterführen, weil er den Kern der zuvor erörterten Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht erfasst. Soweit mit der Beschwerde angeführt wird, die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils seien umso geringer, je einheitlicher sich das Leistungsbild des Beurteilten bei den Einzelbewertungen darstelle, bleibt auch dieser Einwand unergiebig, weil sich - wie zuvor aufgezeigt - schon bei einer Gegenüberstellung der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung und den zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträgen kein in sich schlüssiges einheitliches Leistungsbild zu erschließen vermag. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht an keiner Stelle - auch nicht der Sache nach - moniert, dass der Wortlaut des Gesprächs zwischen dem Berichterstatter und dem Antragsteller am 21. Juni 2018 keinen Eingang in die Begründung des Gesamturteils gefunden hätte. b) Die Antragsgegnerin geht auch fehl in der Annahme, dass die Verwertung der Stellungnahme des Berichterstatters Direktor B... vom 6. September 2018 keine nachträgliche Plausibilisierung enthalte. aa) Das Verwaltungsgericht hat eine Nachholung der Plausibilisierung mit folgenden Überlegungen ausgeschlossen: Erst im gerichtlichen Verfahren habe die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Berichterstatters Direktor B... vom 6. September 2018 überreicht, wonach dieser dem Beurteilungsbeitrag des Leitenden Regierungsdirektors L... deshalb nicht folge, weil er bezüglich der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt Erkenntnisse von anderen Referatsleitern gehabt habe, die nahegelegt hätten, dass die von dem Antragsteller gefertigten Entwürfe erheblich überarbeitungsbedürftig gewesen seien und Herr L... nur die fertigen „Endprodukte“ zur Kenntnis genommen habe. Diese nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils sei jedoch nicht zulässig, denn die - richtige - Begründung des Gesamturteils habe schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genüge es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig sei allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, sei demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild ziele auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies könne durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe könne nur dann hinreichend gewährleistet und gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt seien. Andernfalls bestehe das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben werde, der ein Rechtsmittel eingelegt habe. bb) Die sich lediglich mit der Anwendung der erstinstanzlich herangezogenen Maßstäbe, nicht aber mit diesen selbst befassende Kritik der Antragsgegnerin an den zuvor wiedergegebenen Erwägungen überzeugt nicht. Entgegen ihrer Ansicht genügt der in der Begründung des Gesamturteils gegebene Hinweis, dass eine Rücksprache mit den Beitragserstellern geführt worden sei, als Anknüpfungspunkt für eine Intensivierung nicht, weil diese Sichtweise gerade - einen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 75 ff.) zu vermeidenden - Raum für ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zum Nachteil des beurteilten Bewerbers ließe. Soweit mit der Beschwerde darauf abgestellt wird, auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 29. Mai 2002 (- 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 14) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleiste, führt dies nicht weiter. Dieser Hinweis auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Begründung von Gesamturteilen noch nicht berücksichtigen konnte, ändert nichts daran, dass sich das Gesamturteil der dienstlichen Begründung auch auf der Grundlage des übrigen Beschwerdevorbringens nicht als hinreichend plausibel erweist und es der Antragsgegnerin zudem nicht gelungen ist, das Gesamturteil in zulässiger Weise (nachträglich) zu plausibilisieren. 3. Keine durchgreifenden Beanstandungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, soweit darin die Würdigung des Verwaltungsgerichts kritisiert wird, die Auswahl des Antragstellers erscheine trotz des auf den ersten Blick erheblichen Leistungsunterschieds der Bewerber angesichts der Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen und des Auswahlverfahrens möglich, weil es nicht auszuschließen sei, dass im Zuge der durchzuführenden Neubeurteilung der Antragsteller besser und die Beigeladene schlechter beurteilt werde. Ausgehend von dem anzuwendenden - insbesondere an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten - Maßstab [hierzu a)] unterliegt die gerügte Wertung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken [hierzu b)] a) Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.), mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Auswahl zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert; es genügt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 86; im Anschluss daran BVerwG, a.a.O.). Eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 1 B 1417/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (OVG Bln-Bbg, a.a.O., m.w.N.). Dabei darf das prüfende Verwaltungsgericht der Neubeurteilung derjenigen Bewerber, deren Beurteilungen sich als fehlerhaft erwiesen haben, nicht etwa vorgreifen, sondern muss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung respektieren. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung und der neuen Beurteilung vorzunehmen. Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier der Antragsgegnerin - vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 16; im Anschluss daran OVG Bln-Bbg, a.a.O., Rn. 19). b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbingens als vertretbar. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, dass den Antragsteller von der Beigeladenen nach derzeitiger Beurteilungslage ein nicht nur geringer Leistungsunterschied trennt. Die hier zuvor erörterten Fehler, die sich sowohl auf die Einzelbewertungen als auch auf das Gesamturteil auszuwirken vermögen, lassen es jedoch nicht als vollkommen ausgeschlossen erscheinen, dass die beiden Konkurrenten bei einer erneuten Beurteilung zumindest einen Gleichstand in Leistung und Befähigung erreichen könnten, auch wenn dazu - im Verhältnis zur monierten Auswahl - drei Notenstufen überwunden werden müssten. Angesichts der Mängel der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen erscheint es realistisch möglich, dass sich der Antragsteller verbessert und die Beigeladene verschlechtert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2016 (- 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 85 f.) die Grundlage entzogen. Dieses Gericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem sich die Fehlerlage der zugrunde gelegten Beurteilungen anders als hier dargestellt hat (vgl. insbesondere BVerfG, a.a.O., Rn. 86 f.): Während es dort nur um eine als unzulässig erkannte Formulierung in der dienstlichen Beurteilung des unterlegenen Bewerbers ging, bestehen hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts komplexere Fehler, die die Einzelbewertungen wie auch das Gesamturteil betreffen. Sie lassen eine im Sinne der Antragsgegnerin zu treffende Prognose des Ausgangs einer Auswahl nach einer Neubeurteilung keinesfalls als „alternativlos“ erscheinen. Die Antragsgegnerin geht im Übrigen fehl in der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung davon ausgehe, dass eine nachträgliche Verbesserung um zwei Notenstufen (generell) nicht zu erwarten sei. Eine derartige Feststellung findet sich in der Entscheidung, insbesondere an der von der Beschwerde zitierten Stelle (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 85 f.), nicht. Der Hinweis der Antragsgegnerin, selbst bei einer möglichen Verbesserung des Antragstellers und einer denkbaren Verschlechterung der Beigeladenen jeweils um eine Notenstufe würde sich die getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig nach dem Prinzip der Bestenauslese darstellen, vermittelt folglich keinen Anlass für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2019 die erörterte Bewertung des Verwaltungsgerichts mit einem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018 (- BVerwG 1 WDS-VR 3.18 -, juris) in Frage zu stellen sucht, gelingt auch dies nicht. Dem Senat erschließt sich aus dieser Entscheidung nicht, aus welchen Gründen die dort angestellten rechtlichen Erwägungen geeignet sein sollen, die angefochtene Entscheidung als zweifelhaft erscheinen zu lassen; auch der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt und der dort insbesondere konstatierte Leistungsunterschied der Bewerber (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 1 ff. bzw. Rn. 10) gibt darüber keinen hinreichenden Aufschluss. Die Antragsgegnerin gibt dazu jedenfalls keine nähere Begründung, sondern beschränkt sich insoweit auf eine Wiedergabe der Fundstelle der Entscheidung. 4. Da eine Auswahl des Antragstellers bereits aufgrund der hier erörterten Beurteilungsfehler möglich erscheint, war der Senat nicht dazu angehalten, den vom Verwaltungsgericht darüber hinaus angestellten Erwägungen zu weiteren Fehlern und Bedenken nachzugehen. Auch die zu anderen Themen vorgetragene Kritik des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).