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Urteil

12 KN 187/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbands gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn die durch bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen verwirklichten Vorhaben die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr aktuell verbessern können. • Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist auf nach dem 25.06.2005 ergangene Bebauungspläne anzuwenden; Antragsbefugnis eines Umweltverbands richtet sich nach §2 UmwRG. • Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren durch eine Umweltprüfung nach BauGB zu erfüllen; Verfahrensmängel der Auslegungsbekanntmachung sind unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht gerügt wurden (§215 BauGB). • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nicht schon dann unwirksam, wenn befürchtete erhebliche naturschutzrechtliche Beeinträchtigungen vorgetragen werden; es kommt auf die konkrete fachliche Bewertung zu Vogelschutz- und Artenschutzbelangen an.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Umweltverbands-Normenkontrolle bei verwirklichtem Windpark • Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbands gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn die durch bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen verwirklichten Vorhaben die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr aktuell verbessern können. • Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist auf nach dem 25.06.2005 ergangene Bebauungspläne anzuwenden; Antragsbefugnis eines Umweltverbands richtet sich nach §2 UmwRG. • Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren durch eine Umweltprüfung nach BauGB zu erfüllen; Verfahrensmängel der Auslegungsbekanntmachung sind unbeachtlich, wenn sie nicht fristgerecht gerügt wurden (§215 BauGB). • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nicht schon dann unwirksam, wenn befürchtete erhebliche naturschutzrechtliche Beeinträchtigungen vorgetragen werden; es kommt auf die konkrete fachliche Bewertung zu Vogelschutz- und Artenschutzbelangen an. Die Gemeinde stellte für ein Teilgebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.99 „Bürgerwindpark E-Stadt, Wachtum“ auf, um sieben Windenergieanlagen zu ermöglichen. Ein anerkannter Naturschutzverband (Antragsteller) legte Einwendungen wegen geglaubter avifaunistischer und fledermausbezogener Konflikte vor und beantragte später Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan. Zwischenzeitlich erteilte der Landkreis immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; die Anlagen wurden errichtet und sind seit 2010 in Betrieb. Das Normenkontrollverfahren war zwischenzeitlich ausgesetzt und nach Abschluss höherer Verfahren fortgeführt worden. Der Antragsteller rügte Mängel bei der Umweltprüfung, der Auslegung und Verletzung naturschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere Gefährdungen für Wiesenweihe, Kiebitz, Großen Brachvogel und Fledermäuse. Gemeinde und Betreibende verteidigten Planung, Umweltbericht und Abwägung; Kompensationsmaßnahmen seien vorgesehen. Das OVG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Anwendbarkeit des UmwRG: Das Gesetz gilt für den nach dem 25.06.2005 beschlossenen Bebauungsplan; damit ist die Verbandsklage statthaft (§5 UmwRG, EuGH-Rechtsprechung). • Antragsbefugnis: Der Verband ist nach §2 UmwRG antragsbefugt; er hat sich satzungsgemäß geäußert und umweltbezogene Rechtsverstöße gerügt. • Rechtsschutzbedürfnis fehlend: Das Verfahren ist unzulässig, weil die mit Bebauungsplan in Aussicht gestellten Wirkungen durch bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und die verwirklichten Anlagen bereits in der Praxis vollzogen sind; der Verband kann durch Aufhebung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung aktuell nicht mehr verbessern. Eine bloße Möglichkeit künftigen Repowerings begründet kein aktuelles Bedürfnis. • Verfahrensfragen: Die Gemeinde hat eine Umweltprüfung nach BauGB/UVPG durchgeführt; Mängel der Auslegungsbekanntmachung (fehlende Nennung ausgelegter Unterlagen) sind nach §215 BauGB unbeachtlich, weil keine fristgerechte Rüge erfolgte. • Prüfung materieller Naturschutzbelange: Fachliche Gutachten ergaben keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen der relevanten Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebiets; die streitige Fläche liegt in erheblichen Abständen (>1000 m) zu den jeweiligen Vogelschutzgebietsteilen. • Artenschutzrechtliche Bewertung: Die vorgelegten faunistischen Untersuchungen zeigten keine signifikant erhöhte Tötungsrisiken für Wiesenweihe oder Fledermäuse, sodass unüberwindliche artenschutzrechtliche Vollzugshindernisse nicht gegeben sind; etwaiger Kompensationsbedarf wurde berücksichtigt und vertraglich geregelt. • Abwägung und Erforderlichkeit: Bebauungsplan ist aus Flächennutzungsplanung und regionaler Raumordnung entwickelbar; städtebauliche Erforderlichkeit ist gegeben und die Abwägung der Schutzgüter erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben (§1, §1a BauGB). • Rechtsfolgen: Mangels Zulässigkeit ist der Antrag abzulehnen; wäre er zulässig, wäre er auch unbegründet, weil weder Verfahrens- noch materielle Rechtsverstöße vorliegen, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans tragen könnten. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 99 wird abgelehnt. Begründend stellt das Gericht fest, dass dem anerkannten Umweltverband das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die streitigen Windenergieanlagen aufgrund bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen verwirklicht sind und eine Aufhebung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung gegenwärtig nicht verbessern würde. Soweit Verfahrensrügen erhoben wurden, sind wesentliche Mängel nicht fristgerecht gerügt oder unbeachtlich; die Gemeinde hat eine der UVP gleichwertige Umweltprüfung durchgeführt. Materielle naturschutz- und artenschutzrechtliche Bedenken rechtfertigen die Unwirksamkeit des Plans nicht: die Gutachten und Abwägung zeigen keine erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Vogelschutz- und Fledermausbelange. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen.