Beschluss
OVG 11 S 57.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1023.OVG11S57.15.0A
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Leitsätze
Kann die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Vietnam fortgeführt werden, ist einem deutschen Kind einer vietnamesischen Kindesmutter die dauerhafte Ausreise dorthin gleichwohl nicht zumutbar, wenn zwischen dem deutschen Kind und der deutschen Mutter seines noch vor seiner Geburt verstorbenen Vaters, von der es getrennt würde, eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Vietnam fortgeführt werden, ist einem deutschen Kind einer vietnamesischen Kindesmutter die dauerhafte Ausreise dorthin gleichwohl nicht zumutbar, wenn zwischen dem deutschen Kind und der deutschen Mutter seines noch vor seiner Geburt verstorbenen Vaters, von der es getrennt würde, eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 12. August 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach summarischer Prüfung liege ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, weil Gründe für die Annahme sprächen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 6 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben darstellen würde. Der Antragsteller sei aufgrund seiner vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung Vater eines am 11. April 2014 geborenen vietnamesischen Kindes, für das ihm gemeinsam mit der vietnamesischen Kindesmutter das Sorgerecht zustehe und mit dem er (gemeinsam mit der Kindesmutter) seit dessen Geburt zusammenlebe. Derzeit spreche einiges dafür, dass die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind nur in Deutschland fortgesetzt werden könne. Die Kindesmutter habe nämlich ein weiteres, am 1. Juni 2010 geborenes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Obwohl der Vater des deutschen Kindes bereits vor dessen Geburt verstorben sei, bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem deutschen Kind mit Blick auf seine Beziehungen zur Familie des Vaters eine dauerhafte Ausreise nach Vietnam nicht zuzumuten sei. Insoweit werde auf die Ausführungen der Kammer in ihrem die Ausweisung des Antragstellers betreffenden Urteil vom 30. Juni 2015 – VG 15 K 484.14 – verwiesen. Da die Unzumutbarkeit der Ausreise einzukalkulieren sei, falle die Interessenabwägung im Eilverfahren zu Gunsten des Antragstellers aus. Dieser könne aktuell nicht darauf verwiesen werden, das Visumverfahren zum Familiennachzug durchzuführen. Denn die damit verbundene Trennungszeit sei zurzeit unabsehbar, weil Termine zur Beantragung von Langzeitvisa bei den Auslandsvertretungen in Vietnam derzeit kaum gebucht werden könnten und die regelmäßige Bearbeitungsdauer im Visumverfahren noch hinzu zu rechnen sei. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, weil das nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Rechtsmittelvorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die – hier folglich nicht zu überprüfende – Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller mit Blick auf die daraus folgende Trennung von seinem 2014 geborenen (vietnamesischen) Kind aktuell nicht darauf verwiesen werden könne, (allein) nach Vietnam auszureisen, um das Visumverfahren durchzuführen. Er macht vielmehr lediglich geltend, dass die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Vietnam fortgeführt werden könne, da auch dem deutschen Kind der Kindesmutter die dauerhafte Ausreise dorthin zumutbar sei. Dabei teilt er den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 27) entsprechenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass aus der deutschen Staatsangehörigkeit des weiteren Kindes der Kindesmutter für sich genommen nicht folge, dass die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre, dass aber besonderer Anlass zur Prüfung bestehe, ob dem Angehörigen der familiären Lebensgemeinschaft, der die deutsche Staatsangehörigkeit habe, ein Verlassen Deutschlands zuzumuten sei. Bei minderjährigen deutschen Kindern, die bei einem Elternteil lebten, könne sich eine Unzumutbarkeit beispielsweise aus ihren Beziehungen zum anderen, in Deutschland verbleibenden Elternteil ergeben. Mit zunehmendem Alter könnten bei minderjährigen deutschen Kindern auch sonstige schutzwürdige Bindungen an hier lebende Personen eine Unzumutbarkeit begründen. Der Antragsgegner ist allerdings der Auffassung, dass dem deutschen Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers die Ausreise zumutbar sei. Das gelte auch mit Blick auf die Bindungen dieses Kindes zu seiner deutschen Großmutter. Dabei werde nicht verkannt, dass der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 21 ff.) die familiäre Bindung zwischen den Großeltern und ihren Enkelkindern umfasse. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander sei jedoch bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Hier könne das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem deutschen Kind und seiner deutschen Großmutter auch bei regelmäßigen Besuchskontakten wie im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der Ausreise für das deutsche Kind nicht begründen, da aufgrund der geringeren verwandtschaftlichen Nähe der rechtliche Schutz dieser Lebensgemeinschaft in seiner Intensität hinter der des Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung – die auch in den Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG zum Ausdruck komme – zurückbleibe. Dies gelte auch, wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehme, dass die Beziehung zwischen Großmutter und Enkelkind aufgrund des Umstandes, dass ein Elternteil verstorben sei, an Bedeutung gewonnen habe, zumal dem fünfjährigen Kind vermittelt werden könne, dass der Kontakt mit der Großmutter über Fernkommunikation und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden könne. Das Kind habe in seinem Alter auch noch keine sonstigen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut, die so intensiv wären, dass sie ihm die dauerhafte Ausreise unzumutbar machen würden. Seine Grundkenntnisse der vietnamesischen Sprache, die es ihm immerhin ermöglichen würden, mit dem Antragsteller zu kommunizieren, könne es in Vietnam schnell verbessern. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Antragsteller den ihm vom Verwaltungsgericht gewährten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Der durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz der gelebten Familiengemeinschaft und die Zumutbarkeit einer Ausreise eines deutschen Kindes hängt davon ab, welche Folgen eine - zumindest vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft im Ausland für das Kind hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zeitraum und unter welchen Bedingungen es im Ausland aufwachsen würde und ob hierdurch eine spätere Reintegration in die hiesigen Lebensverhältnisse unmöglich oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 27; Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 17 f. m.w.N.). Insoweit ist hier zunächst zu gewichten, dass zwischen dem deutschen Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers und der deutschen Mutter seines noch vor seiner Geburt verstorbenen Vaters, von der es getrennt würde, eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 – VG 15 K 484.14 –, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat und die der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht auch nicht angreift, verbindet das mittlerweile fünfjährige deutsche Kind und seine Großmutter väterlicherseits vielmehr eine intensive familiäre Beziehung. Die Großmutter hole das Kind regelmäßig zweimal die Woche vom Kindergarten ab und verbringe danach Zeit mit ihm. Darüber hinaus übernachte das Kind auch häufiger an den Wochenenden ein- oder zweimal bei seiner Großmutter. Diese Beziehung ist deshalb von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil sie nicht nur ergänzend neben die familiäre Beziehung des Kindes zu seinem Vater, sondern infolge dessen Todes an deren Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum väterlichen Teil der Familie des Kindes verkörpert, von dem es auch seine Staatsangehörigkeit ableitet. Überdies dürfte die Großmutter in besonderer Weise in der Lage sein, das Kind bei der Weiterentwicklung seiner deutschen Sprachkenntnisse zu unterstützen, die gegenüber seinen Kenntnissen der vietnamesischen Sprache ohnehin schon deutlich dominieren, mag das Kind auch noch in der Lage sein, sich mit dem Antragsteller auf Vietnamesisch zu verständigen. Hinzu kommt, dass das Kind mittlerweile fünf Jahre alt ist, die Vorschule besucht und altersentsprechend integriert ist. Wenngleich es ihm möglich sein dürfte, sich in Vietnam in die dortigen Verhältnisse einzugewöhnen und seine Kenntnisse der vietnamesischen Sprache im erforderlichen Maße zu vertiefen, würde seine kindliche Entwicklung zunächst einen erheblichen Bruch erfahren und es wäre zunächst mit entsprechenden Rückschlägen zurechnen. Dies würde sich wiederholen, wenn sich in der Hauptsache herausstellen sollte, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen darf. In diesem Fall hätte das Kind abermals einen Integrationsrückstand aufzuholen. Insbesondere würden ihm hiesige Schulzeiten fehlen, hinsichtlich derer jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sie würden durch entsprechende Schulzeiten in Vietnam gleichwertig ersetzt. In der Gesamtschau teilt der Senat deshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Abschiebung des Antragstellers ein aus den jeweils gelebten familiären Beziehungen zwischen ihm und seinem (vietnamesischen) Kind und zwischen dessen deutschem Stiefbruder und seiner Großmutter erwachsendes rechtliches Hindernis entgegensteht, das es rechtfertigt, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).