Beschluss
OVG 11 S 53.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0929.11S53.17.00
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Leitsätze
1. Eine am Neckar gelegene Gemeinde ist bezüglich einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung für Transporte auf dem Neckar antragsbefugt.(Rn.11)
2. Radioaktive Transporte zu Wasser sind auch im Hinblick auf den Umstand, dass seit 1992 panzerbrechende Waffen mit größerer Durchschlagskraft auf den Markt gekommen sind, hinreichend sicher.(Rn.20)
3. Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Dichtheit des Lamellenverschlusses ist nicht zu folgen.(Rn.29)
4. Den CASTOR-Transporten auf dem Neckar steht nicht die Regelung in § 9a Abs 2 S 3 AtG entgegen.(Rn.32)
5. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht im Hinblick auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des radioaktiven Transports auf dem Neckar zulasten der Gemeinde aus.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtsstufen auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine am Neckar gelegene Gemeinde ist bezüglich einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung für Transporte auf dem Neckar antragsbefugt.(Rn.11) 2. Radioaktive Transporte zu Wasser sind auch im Hinblick auf den Umstand, dass seit 1992 panzerbrechende Waffen mit größerer Durchschlagskraft auf den Markt gekommen sind, hinreichend sicher.(Rn.20) 3. Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Dichtheit des Lamellenverschlusses ist nicht zu folgen.(Rn.29) 4. Den CASTOR-Transporten auf dem Neckar steht nicht die Regelung in § 9a Abs 2 S 3 AtG entgegen.(Rn.32) 5. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht im Hinblick auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des radioaktiven Transports auf dem Neckar zulasten der Gemeinde aus.(Rn.33) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtsstufen auf 60.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine am Neckar gelegene Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine atomrechtliche Beförderungsgenehmigung. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. Mai 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die atomrechtliche Genehmigung, 342 bestrahlte Brennelemente in insgesamt 15 Transport- und Lagerbehältern CASTOR 440/84 mvK (CASTOR-Behälter) vom stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim zu transportieren, wobei eine Strecke von etwa 52 km mit einem Schiff auf dem Neckar zurückgelegt werden soll. Für das Kernkraftwerkwerk Obrigheim (KWO), das bereits 2005 seinen Leistungsbetrieb eingestellt hatte, wurde im Sommer 2008 die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung erteilt. Der seither stattfindende Rückbau soll ausweislich des vorgelegten Terminplans der Kraftwerkbetreiberin Anfang 2025 abgeschlossen sein. Dies setzt nach den im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend unterlegten Ausführungen der Beigeladenen die Entfernung sämtlicher, derzeit im wassergefüllten externen Brennelementelagerbecken im Notstandsgebäude/Bau 37 des KWO - einem Anbau an das Reaktorgebäude - lagernden Brennelemente bis Ende 2017 voraus. Die bis einschließlich 13. November 2018 befristete streitgegenständliche Beförderungsgenehmigung sieht einen Schiffstransport von jeweils maximal drei CASTOR-Behältern mittels eines besonderen Schubleichters vor. Das speziell für diese Beförderung entwickelte und zum Schutz vor terroristischen Angriffen der Geheimhaltung unterliegende Sicherungskonzept - vorgesehen sind hiernach fünf Transporte - beruht nach Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf den Anforderungen der - ebenfalls geheimen - Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene nach dem Entwurf mit Stand 18. März 2015 (SEWD-Richtlinie 2015). Durch Beschluss vom 20. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 wiederherzustellen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig. Zwar sei die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt antragsbefugt. Auf Grundrechte aus Art. 2, 12 oder 14 GG könne sie sich weder als Gemeinde im Bereich der Wahrnehmung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben noch in Prozessstandschaft für ihre Bürger berufen. Sie könne auch nicht geltend machen, die Beförderungsgenehmigung verstoße mit Blick auf die gebotene Errichtung eines Zwischenlagers auf dem Gelände des KWO gegen den Grundsatz der standortnahen Zwischenlagerung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG. Denn Ziel dieser gesetzlichen Regelung sei nicht der Schutz individueller Rechte, sondern das Interesse der Allgemeinheit an der Verringerung von Transporten bestrahlter Brennelemente. Ihre Antrags- und Klagebefugnis ergebe sich jedoch aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG), da sie geltend mache, von ihr betriebene kommunale Einrichtungen wie die (nur 25 m vom Neckar entfernte) Kläranlage und mehrere (700 bis 1300 m vom Fluss entfernte) Kindertagesstätten würden im Falle der Freisetzung von Strahlung durch einen Unfall oder einen Terrorakt in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Ein Schadensvorsorge- und Schutzanspruch stehe ihr zudem im Hinblick auf die mögliche Verletzung der drittschützenden Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG zu. Der Antrag bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg: Die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Beförderungsgenehmigung vom 16. Mai 2017, die nach höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eingeschränkter Überprüfung unterliege, müsse zwar gegenwärtig als offen angesehen werden. Eine diesbezüglich hinreichend verlässliche Einschätzung sei ohne Kenntnis u.a. des aus Geheimhaltungsgründen dem Gericht nicht zugänglich gemachten Sicherungskonzepts nicht möglich. Ohne Einsicht insbesondere in die gutachterliche Stellungnahme der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH vom März 2017 könne keine gerichtliche Überprüfung erfolgen, ob die zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Eine Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin könne unter Beachtung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Umfang gerichtlicher Sachaufklärungspflichten vorliegend ohne ein „in camera-Verfahren“ gemäß § 99 VwGO ergehen, da der Antragstellerin nicht mit Sicherheit eine erhebliche und endgültige Verletzung in ihren Grundrechten drohe, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sei. Denn sie mache lediglich die Folgen eines nicht gänzlich ausgeschlossenen Unfalls oder eines terroristischen Angriffs beim Transport der Brennelemente, d.h. eine potentielle Risikoerhöhung im Bereich der Vorsorge (Besorgnispotentiale) geltend. Unter diesen Umständen spreche auch die mit der Durchführung eines „in-camera-Verfahrens“ im Eilverfahren verbundene erhebliche zeitliche Verzögerung dafür, dass es bei einer Entscheidung nach summarischer Prüfung auf der Grundlage von offenen Erfolgs-aussichten in der Hauptsache bleibe. Bei der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse und das (private) Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Beförderungsgenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es bestehe nicht zuletzt auch im Interesse der Anwohner von Obrigheim ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Rückbau des dortigen Kernkraftwerks und insbesondere dem Abtransport seiner Brennelemente, zumal sich dieses Projekt im Falle einer längeren Unterbrechung in der Reihe der anderen Rückbauvorhaben verschieben könnte. Zudem habe die Beigeladene nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass der Abtransport der Brennelemente für den weiteren Rückbau des KWO im vorgesehenen Zeitrahmen von essentieller Bedeutung sei und ihrerseits, was allerdings gegenüber dem genannten öffentlichen Interesse nur untergeordnet von Bedeutung sei, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Sofortvollzug und der zügigen Durchführung des Rückbaus bestehe. Demgegenüber sei für das Suspensivinteresse der Antragstellerin allein auf die mögliche Verletzung ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie abzustellen und zudem zu berücksichtigen, dass es ausschließlich um die Fragen einer Risikoerhöhung im vorgelagerten Bereich der Vorsorge bzw. um bloße Besorgnispotentiale gehe. Auch dies lasse es zumutbar erscheinen, dass die Antragstellerin den Vollzug der Genehmigung vorläufig hinnehme. Daher sei ihr Suspensivinteresse im konkreten Einzelfall als gering zu bewerten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beförderungsgenehmigung sei beanstandungsfrei einzelfallbezogen mit der drohenden Entwertung des bereits erfolgten erheblichen langfristigen logistischen und personellen Aufwands (umfangreiche Einsatzplanung der Sicherheitsbehörden, Planung, Schaffung und Organisation entsprechender Infrastruktur, Abstimmungsprozesse) und der Herstellung von Kernbrennstofffreiheit als Voraussetzung für den weiteren unverzüglichen Rückbau des KWO begründet worden. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit mit der Beschwerde beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich (u.a.) im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht auch mit der ausdrücklich geltend gemachten Verletzung ihres einfachgesetzlich geschützten Eigentumsrechts an ihr gehörenden Grundstücken entlang der Transportroute auseinandergesetzt, obwohl ein entsprechender Schutz - etwa für Eigentum an einem Weingut, Rebengelände und sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen - allgemein anerkannt sei, und es habe auch den Grundsatz der standortnahen Zwischenlagerung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG zu Unrecht als nicht drittschützend angesehen, kann dahinstehen, ob sich (auch) hieraus vorliegend eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwa mit einer fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin begründet. Vielmehr hat es diese unter Verweis auf ihre kommunale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG ausdrücklich bejaht und dies damit begründet, die Antragstellerin habe - mit Kartenausschnitten u.a. hinsichtlich einer Kläranlage und mehrerer Kindertagesstätten (am bzw. unweit des Neckar) belegt - konkret geltend gemacht, dass im Falle der Freisetzung von Strahlung durch einen Unfall oder einen Terrorakt beim CASTOR-Transport auf dem Neckar dort von ihr betriebene kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden könnten (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 7 B 72.06 und 7 B 73.06 -, juris Rz. 30 bzw. 10). Zudem könne sich die Antragstellerin auf die mögliche Verletzung der drittschützenden Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG (vgl. zum diesbezüglichen Drittschutz: BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 7 C 34.11 -, juris Rz. 30, 43 f. m.w.N.) berufen. Ihre individuelle Betroffenheit ergebe sich mit Blick darauf, dass die Transportstrecke auf dem Neckar an ihrem Gemeindegebiet vorbeiführe. Ungeachtet einer angenommenen Durchschnittsfahrgeschwindigkeit der - insgesamt fünf vorgesehenen - Schiffstransporte von jeweils 16 km/h sei auch die dortige Verweildauer der Transporte nicht einem nur mehr oder weniger flüchtigen Beförderungsvorgang im Sinne des genannten Urteils gleichzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, weitere Transporte auf dem Neckar seien ebenso wenig zu erwarten wie längere Standzeiten, die denen vergleichbar seien, die in einer Umladeeinrichtung von Castor-Behältern vom Schienen- auf den weiteren Straßentransport zu erwarten seien, und insoweit auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 - 7 C 34/11 - Bezug nimmt, merkt der Senat an, dass dort (juris Rz. 3, 41) eine hinreichende zeitliche Betroffenheit nicht nur im Falle des in der Nähe der Umschlaganlage für Transporte von der Schiene auf die Straße wohnhaften Klägers zu 1. angenommen worden ist, sondern auch hinsichtlich der nur unmittelbar am Transportweg wohnhaften Klägerin zu 2. („Für den Kläger zu 1. kommt hinzu, …“). Im Übrigen vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, dass mögliche erneute ungeplante Stockungen im Beförderungsvorgang, etwa durch Blockadereaktionen wie die Abseilaktion durch Mitglieder von „Robin Wood“ am 28. Juni 2017, die zu einer mehr als einstündigen „Standzeit“ auf dem Neckar führte, auszuschließen sind und jedenfalls deshalb auch die erforderliche zeitliche Komponente möglicher individueller Betroffenheit der Antragstellerin vorliegt. 2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Begründetheit des Antrags. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis die Rechtsposition des begünstigten Genehmigungsinhabers grundsätzlich nicht weniger schützenswert ist als die des anfechtenden Drittbetroffenen (Senatsbeschluss vom 08. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rz. 48 m.w.N.). Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung treffen, wobei die Anforderungen an die Prüfungsdichte steigen, je mehr einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, irreparable Verletzung in seinen Grundrechten droht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Kann - wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen - dennoch keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache i.S. einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris Rz. 13 m.w.N.). a) Die Einwände der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, die angegriffene Beförderungsgenehmigung als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen. Dabei ist mit Blick auf den sogen. Funktionsvorbehalt der Genehmigungsbehörden zu prüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25/13 -, juris Rz. 11 m.w.N.). aa) Dass die Genehmigung für die CASTOR-Transporte gegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG verstößt, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Den diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 29. Mai 2017, Seiten 17 ff., ist die Antragstellerin in der Sache weder erstinstanzlich noch im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 10. Juli 2017 - und auch nicht in ihren weiteren Schriftsätzen - konkret entgegengetreten. bb) Sie hat im Beschwerdebegründungsschriftsatz vielmehr - insbesondere unter Berufung auf die Stellungnahme der Dipl.-Phys. Frau B...zu möglichen Terroranschlägen auf die für den Transport genutzten CASTOR-Behälter vom Juni 2017 - geltend gemacht, der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei nicht hinreichend gewährleistet. Das ausweislich der Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Beförderungsgenehmigung (s. dort III.) einzuhaltende „Sicherungskonzept“ für den Transport der Brennelemente sei ihr trotz Verlangens nicht zugänglich gemacht worden. Auch sei die Annahme der Antragsgegnerin, eine erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe von mehr als 100 mSv in 25 m Entfernung vom Transportschiff könne auch im Falle eines terroristischen Angriffs sicher ausgeschlossen werden, mangels Berücksichtigung der „effektiven Dosis aus Inhalation in 50 Jahren“ in den SEWD-Berechnungsgrundlagen unzutreffend und angesichts fehlender Kenntnis der grundsätzlichen Annahmen zu Angriffsszenarien, Freisetzungsmenge und Wetterszenarien auch nicht nachvollziehbar. Ferner seien die Auswirkungen eines Mehrfachbeschusses durch panzerbrechende Waffensysteme (Hohlladungsgeschosse) nicht berücksichtigt worden. Anders als bei der Verwahrung in einem Zwischenlager seien die CASTOR-Behälter beim Schiffstransport auch nicht durch Mauern, sondern nur durch ein dünnes Aluminiumblech geschützt. Zudem sei es Aktivisten einer Umweltschutzorganisation während des ersten CASTOR-Transports gelungen, sich dem Transportschiff unmittelbar anzunähern. Dieses Beschwerdevorbringen einschließlich der ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin in ihren weiteren Schriftsätzen gibt mit Blick auf die Darlegungen in den Beschwerdeerwiderungsschriftsätzen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 7. und 9. August 2017 einschließlich der hiermit neu vorgelegten Unterlagen sowie der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. September 2017 auch in Ansehung der wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit weiterhin nur sehr eingeschränkt gewährten Einsicht u.a. in das Sicherungskonzept noch keinen Anlass, die Auffassung der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden, die Gefahren und Risiken, die den geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter auf die noch ausstehenden CASTOR-Transporte drohen könnten, seien durch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen auf ein bloßes „Restrisiko“ reduziert und „praktisch ausgeschlossen“. In der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. August 2017 als Anlage AG 1 nunmehr vorgelegten, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH erstellten „Zusammenfassung zu den Randbedingungen, Parametern und Ergebnissen der Freisetzungsbetrachtungen in dem Genehmigungsverfahren zum Transport von bestrahlten Brennelementen vom stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim zum Zwischenlager Neckarwestheim“ vom August 2017 (nachfolgend: Gutachtenzusammenfassung GRS), in der diese ihr für das streitgegenständliche Genehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten „Bewertung radiologischer Konsequenzen …“ für die vorliegenden Transporte vom März 2017 unter Berücksichtigung der Geheimhaltung in den wesentlichen Aspekten wiedergibt, wird im Einzelnen dargelegt, dass und warum es auch im Falle eines Hohlladungsbeschusses bei den streitgegenständlichen Schiffstransporten nicht zu einer „erheblichen Freisetzung“ radioaktiver Partikel kommen könne. Letzteres sei nach der SEWD-Richtlinie 2015 der Fall, wenn die Inhalationsdosis mehr als 100 mSv betrage. Zwar könne der sogenannte Hohlladungsstachel eines derartigen Geschosses die Behälterwand der für den vorliegenden Transport verwendeten Behälter CASTOR 440/84 mvK trotz einer aus Sphäroguss bestehenden Wanddicke von 37 cm im Falle eines - allerdings nur schwer zu realisierenden - optimalen Treffers durchdringen, dort ein Loch mit einem Durchmesser von 2 bis 3 cm hinterlassen und im Inneren des Behälters nach Durchschlagung des Tragkorbs hierin befindliche Brennelemente beschädigen, wobei ein Durchschuss des Behälters allerdings ausgeschlossen sei. Infolge des sich erhöhenden Gasdrucks im CASTOR-Behälter würden auch radioaktive Partikel als Aerosol bis zum Abbau des Überdrucks durch dieses Loch herausströmen. Die zu erwartende Freisetzungsmenge ergebe sich aus den Ergebnissen von Experimenten eines die maximalen Leistungsparameter der heutigen Lastannahmen (Rev. 1.0 vom 30. Juni 2016, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, RS I 6-1531/8-Tgb.-Nr. 34/16) zugrunde legenden Hohlladungsbeschusses im Rahmen einer in den USA im Jahre 2001 erstellten Studie mit einem im Aufbau vergleichbaren CASTOR-Behälter und werde durch eine Reihe von Experimenten bis in die heutige Zeit gestützt. Wegen des deutlich geringeren Gasvolumens des seinerzeit verwendeten CASTOR-Behälters wären der Druckanstieg und die damals gemessene Freisetzungsmenge radioaktiver Partikel größer als dies im Falle der vorliegend verwendeten CASTOR-Behälter zu erwarten sei, so dass man die seinerzeitige Freisetzungsmenge vorliegend als „obere Grenze“ zugrunde legen dürfe. Bei der Berechnung der Inhalationsdosis infolge Ausbreitung des aus dem Loch in der Behälterwand austretenden Aerosols seien ungünstige Randbedingungen zugrunde gelegt worden, nämlich zum einen eine ungünstige Wettersituation und zum anderen eine Aufenthaltsposition einer Person „in unmittelbarer Nähe“ des CASTOR-Behälters. Turbulente und thermische Effekte für die zeitliche Entwicklung der räumlichen Verteilung des Aerosols seien ebenfalls berücksichtigt worden. Eingestellt worden seien ferner die getroffenen Maßnahmen zur Ausbreitungsverhinderung, d.h. vorliegend die (zusätzliche) Einhausung auf dem für den Transport vorgesehenen Schubleichter. Diese bezwecke die Minimierung der Ausbreitung des Aerosols. Aufgrund deren Dichtheit und des durch den Hohlladungsstachel auch hier nur bewirkten Loches in der Einhausungswand von ca. 3 cm Durchmesser könne lediglich ein geringer Teil des aus dem CASTOR-Behälter ausgetretenen Aerosols in die Umwelt gelangen, während deren Großteil innerhalb dieser Einhausung bleibe. Die zeitliche Entwicklung der räumlichen Verteilung des Aerosols sei in gleicher Weise berechnet und die Inhalationsdosis ebenso bestimmt worden. Berücksichtigt hierfür sei auch, dass in den Körper eines Menschen aufgenommene radioaktive Partikel dort über einen langen Zeitraum verblieben, wodurch sich die Strahlendosis kontinuierlich erhöhe. Eingestellt sei dabei eine effektive Folgedosis bis zum 70. Lebensjahr einer Person und damit für einen Erwachsenen ein Integrationszeitraum von 50 Jahren. Insgesamt ergebe sich aus den Berechnungen eine Inhalationsdosis „deutlich geringer“ als der Wert von 100 mSv, so dass eine erhebliche Freisetzung radioaktiver Strahlung nicht vorliege. Auf der Grundlage dieser Darlegungen erweist sich die Annahme in der - die Maßgeblichkeit dieses Grenzwerts nicht in Frage stellenden - Beschwerdebegründung, bei der Berechnung der Inhalationsdosis eines Menschen sei man nicht von der „effektiven (Strahlen)Dosis aus Inhalation in 50 Jahren“ ausgegangen, als unzutreffend. Da hiernach ferner ungünstige Randbedingungen, insbesondere eine ungünstige Wettersituation und turbulente und thermische Effekte für die zeitliche Entwicklung der räumlichen Verteilung des Aerosols berücksichtigt und ein optimaler Treffer infolge eines Hohlladungsbeschusses unterstellt worden sind, greifen auch die diesbezüglichen Bedenken der Antragstellerin nicht durch. Mit Blick darauf, dass ausweislich der Gutachtenzusammenfassung GRS die maximalen Leistungsparameter der heutigen Lastannahmen zugrunde gelegt wurden und die bei den seinerzeitigen Experimenten mit einem im Aufbau vergleichbaren CASTOR-Behälter festgestellte Freisetzungsmenge hiernach durch eine Reihe von Experimenten „bis in die heutige Zeit“ gestützt werden, ist ferner davon auszugehen, dass die Berechnung der möglichen Freisetzungsmenge radioaktiver Strahlung aktuellen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Bedrohungs- und Gefährdungssituation durch einen Hohlladungsbeschuss mit modernen Panzerabwehrlenkwaffen entspricht. Dass dabei aus nachvollziehbaren Geheimhaltungsgründen weder die maximalen Leistungsparameter noch die zugrunde liegenden Lastannahmen offen gelegt werden, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Wegen des größeren Gasvolumens der für die streitgegenständliche Beförderung verwendeten CASTOR-Behälter und der zugrunde gelegten Aufenthaltsposition einer Person „in unmittelbarer Nähe“ des CASTOR-Behälters dürften die tatsächlichen Freisetzungsmengen radioaktiver Partikel, die die mindestens 25 m entfernt gelegenen Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Antragstellerin erreichen, zudem sogar noch deutlich geringer sein. Soweit die Antragstellerin die Freisetzungsmenge radioaktiver Strahlung unter Verweis auf die vorliegend maßgebliche identische Datengrundlage wie im Genehmigungsverfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel und die weiteren Ausführungen im Urteil des OVG Schleswig vom 19. Juni 2013 - 4 KS 3/08 - zur größeren Durchschlagskraft nach 1992 auf dem Markt gekommener (moderner) panzerbrechender Waffen als fehlerhaft ermittelt beanstandet, vermag das nicht zu überzeugen. Dem ist vielmehr (vgl. zudem auch die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. September 2017 „Zur Datenbasis moderner Waffentypen“, S. 6 ff.) Folgendes entgegen zu halten: - Die Beigeladene hat mit ihrem Schriftsatz vom 9. August 2017 als Anlage B 9 eine Stellungnahme des Fraunhofer-Instituts für Kurzzeitdynamik, Ernst-Mach-Institut, EMI, vom 4. August 2017 vorgelegt. Hiernach gehören zu den dortigen Forschungsthemen seit Jahrzehnten physikalische Analysen sowie numerische Berechnungen bei der Entwicklung von verteidigungsrelevanten Systemen aus den Bereichen Wirkung und Schutz für die Bundeswehr. Vor diesem Hintergrund könne man zu den derzeit aktuellen Lastannahmen im Regelwerk für den Transport von Kernbrennstoffen und dem zugrunde gelegten Wirksystem u.a. Folgendes angeben: Die vorgenommene Lastannahme betreffend panzerbrechende Waffen dieses Typs stelle „eine obere Grenze dessen dar, was noch als System fliegt und somit in nennenswerter Präzision erhältlich sei“. Die Entwicklung bezüglich Steigerung der Penetrationswirkung dieser Familie von Wirksystemen habe in den neunziger Jahren nach dem Ende des Kalten Krieges stagniert. Nachfolgende Entwicklungen hätten sich auf der Schutzseite auf die Störung des physikalischen Wirkprinzips, etwa durch bewegte Platten oder elektromagnetische Einwirkung fokussiert. Auf der Bedrohungsseite habe man seither mehr Wert auf eine Vorauslösung der genannten Gegenmaßnahmen bei ansonsten gleich bleibenden Wirksystemen der Hauptkomponente, deren Klasse in der Lastannahme adressiert sei, gelegt. Die seither zu beobachtenden technologischen Entwicklungen machten somit für die Wirkung in ihrem Anwendungsbereich keinen Unterschied. Insofern hätten die Lastannahmen und das zur Auslegung postulierte System nichts an Aktualität verloren. Mit diesen - offensichtlich sachkundigen - Ausführungen des Fraunhofer-Instituts vom 4. August 2017 setzen sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2017 und auch die erwähnte Stellungnahme der Frau B... vom September 2017 nicht auseinander und vermögen diese deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. - Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2017 ausgeführt (und hierauf bezieht sich ersichtlich die Darstellung in der Gutachtenzusammenfassung GRS, die Ergebnisse der in den USA im Jahre 2001 erstellten Studie würden „durch eine Reihe von Experimenten, die bis in die heutige Zeit durchgeführt werden, gestützt“), dass die Freisetzungsmenge nicht allein auf der Grundlage in der 90er Jahren erfolgter Beschussversuche mit Hohlladungsmunition ermittelt worden sei. Zwar habe es keine weiteren derartigen „Beschussversuche auf Brennelemente“ gegeben, jedoch seien „durch die GRS weitere aufeinander aufbauende Versuchsprogramme zur Bestimmung einer potentiellen Freisetzung infolge von SEWD - auch mit erneuten Beschussversuchen - durchgeführt“ worden, die die seinerzeitigen Ergebnisse der Beschussversuche hinsichtlich der Freisetzungsmenge stützten. Diese werden dort sodann beispielhaft benannt, wobei im Einzelnen für fünf Zeiträume jeweils Versuchsprogramme benannt werden. Diese Erkenntnisse lägen dem Genehmigungsverfahren zugrunde. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde allenfalls ansatzweise, jedenfalls aber unzureichend auseinander, wenn sie in der Stellungnahme der Frau B... vom September 2017 (Seite 7) nur eines dieser Beispiele, nämlich die Beschussversuche in den Jahren 2005 bis 2007 betreffend die „verglasten hoch radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung“ heranzieht und schlussfolgert, es gebe keine neue Datenbasis, da keine neuen Experimente erfolgt seien. - Ausweislich der Darlegungen zum Sicherungskonzept beim Schiffstransport nebst Anlagen hierzu in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 7. August 2017 und der Beigeladenen vom 9. August 2017 erfolgt der Transport der CASTOR-Behälter, die sich dabei in einem geschlossenen Transportgestellt aus Aluminium mit Lamellen befinden (vgl. die Kurzbeschreibung der Transporteinheit im Genehmigungsvorgang Lasche Nr. 2 zu 1/15), auf einem Schubleichter innerhalb einer nur für diese Transporte entwickelten massiven Stahleinhausung, deren Lamellenfenster sich im Falle eines Hohlladungsbeschusses automatisch schließen. Der obere Bereich dieser Stahleinhausung ist oberhalb der Schiffswand des Schubleichters zum Schutz ferner seitlich und oben von einer zusätzlichen Gitterkonstruktion umgeben, unterhalb dieser werden die in den Transporteinheiten beförderten CASTOR-Behälter bis zur Oberkante des Gangboards zusätzlich durch den Lukensüll und unterhalb dessen durch den doppelwandigen Schiffskörper geschützt (vgl. auch die vorgelegten Fotos Anlagen B 8 und AG 2 und 3 und die Konstruktionszeichnung AG 4). Ausgehend von den obigen Ausführungen in der Gutachtenzusammenfassung GRS wird das im Falle eines „optimalen“ Treffers aus dem CASTOR-Behälter aus einem dortigen Loch von 2 bis 3 cm austretende radioaktive Aerosol weitestgehend durch die ein erheblich größeres Volumen aufweisende Stahleinhausung an der weiteren Ausbreitung gehindert. Dass die radioaktive Freisetzungsmenge, die sodann durch das vom Hohlladungsstachel bewirkte Loch von 3 cm Durchmesser auch in der Einhausungswand entweichen kann, auch nur annähernd der Menge vergleichbar ist, die beim erfolgreichen Hohlladungsbeschuss eines CASTOR-Behälters im Zwischenlager Brunsbüttel freigesetzt werden würde, wie die Antragstellerin behauptet, kann aufgrund der geschilderten Sicherungsmaßnahmen nicht zugrunde gelegt werden. Denn die Beigeladene hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass - jedenfalls - dieses Zwischenlager in oberirdischer Hallenbauweise errichtet ist und die Austrittsfläche im Hallendach von ca. 150.000 cm² für die Nachzerfallswärme wesentlich größer ist als die eines Lochs von 3 cm Durchmesser in der Einhausungswand des hier für den Transport genutzten Schubleichters. Auch finde in einem Zwischenlager mit Naturzug ein ständiger Transport warmer Luft und damit freigesetzter Partikel statt, so dass die radioaktiven Partikel dort nahezu zu 100 % freigesetzt würden. Ob die dortige weitere Annahme der Beigeladenen, demgegenüber finde eine Emission radioaktiver Partikel aus der Stahleinhausung des Schubleichters in der Größenordnung von nur 1 % statt (vgl. dazu auch die eingehenden Darlegungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. September 2017, Seite 10, wonach dies nur den sogenannten Freistrahl betrifft), bzw. die Annahme der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 7. August 2017, Seite 17), die gesamte Freisetzungsmenge radioaktiven Materials betrage ca. 1 Gramm, zutrifft, was die Antragstellerin bestreitet und wofür auch die Gutachtenzusammenfassung GRS nichts hergibt, kann dahinstehen. Denn dort wird allein auf die nicht als erhebliche Freisetzung radioaktiver Strahlung anzusehende Inhalationsdosis von 100 mSv abgestellt. Nach alledem kann der zentralen Argumentation der Antragstellerin, bereits mit Blick auf die identische Datenlage im Verfahren über das Zwischenlager Brunsbüttel und den im Urteil des OVG Schleswig vom 19. Juni 2013 – 4 KS 3/08 – festgestellten Ermittlungsfehler größerer Durchschlagskraft nach 1992 auf den Markt gekommener panzerbrechender Waffen, der in gleicher Weise auch hier vorläge, nicht gefolgt und die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beförderungsgenehmigung hiermit nicht begründet werden. Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Sicherungskonzepts für die streitgegenständlichen CASTOR-Transporte werden auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin - unter Verweis auf die ergänzende Stellungnahme ihrer Sachverständigen Frau B...vom September 2017 - begründet, es sei nicht plausibel, dass der automatische Verschluss der Lamellen der Stahleinhausung auf dem Schulleichter, der nach den vorgelegten Abbildungen „annähernd die gesamte Wandfläche der Einhausung“ betreffe, tatsächlich schnell genug erfolgen könne, um eine Freisetzung radioaktiver Strahlung wirkungsvoll und zuverlässig zu begrenzen. Es sei technisch nicht vorstellbar, dass das Auslösen und insbesondere das dichte Schließen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Sekunde erfolgen können. Problematisch sei das, weil die Lamellen bei einem schnellen Aufprall auf das Wandmaterial zurückprallen, so dass ein relativ langsames Schließen technisch erforderlich sei, wenn dies vollständig und dicht erfolgen solle. Dem hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. September 2017 entgegen gehalten, dass sich anders als von der Sachverständigen Frau B... angenommen an den Längsseiten der Einhausung keine Lamellenfenster befänden, sondern nur auf der Bug- und der Heckseite. Die Längsseiten der Einhausung und deren Decke seien vielmehr zusätzlich von einer Gitterkonstruktion umgeben. Während des Transports würden die Lamellenfenster pneumatisch offen gehalten und schließen bei Nichtanliegen des Druckes aufgrund von (vor-)gespannten Federn. In den Wänden der Einhausung sei ein System installiert, welches die Unversehrtheit der Einhausung überwache. Von einer dazugehörigen und innerhalb der Einhausung befindlichen Steuereinheit werde das automatische Schließen der Lamellen im Falle von SEWD durchgeführt. In geschlossener Position würden die Lamellenfenster durch Dichtungen an den Kanten dicht verschlossen. Die ausreichende Dichtheit der gesamten Einhausung einschließlich der geschlossenen Lamellenfenster sei im Rahmen einer von der GRS begleiteten Funktions- und Abnahmeprüfung der Stahleinhausung am 16.02.2017 positiv getestet und bewertet worden. Zudem sei nach der Nebenbestimmung Nr. III der Beförderungsgenehmigung die SMK-Anweisung 16-02, Rev 3 einzuhalten, so dass vor jedem Transport die Lamellenfenster und die sonstigen sicherungstechnischen Einrichtungen und Systeme der Einhausung hinsichtlich ihrer Funktionstüchtigkeit zu überprüfen seien. Mit Blick hierauf vermag der Senat den Zweifeln der Antragstellerin an der Zuverlässigkeit und Dichtheit des Lamellenverschlusses nicht zu folgen. Hinsichtlich der Bedenken der Antragstellerin, ein sicheres Schließen der Lamellen „innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Sekunde“ sei technisch nicht vorstellbar, benennt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2017 zwar nicht die bei der Funktions- und Abnahmeprüfung der Stahleinhausung am 16. Februar 2017 nachgewiesene „maximale Verschlusszeit“ der Lamellen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin legt ausdrücklich dar, dass bei der Ermittlung der höchstzulässigen radioaktiven Freisetzungsmenge - neben der direkten Freisetzung durch den sogenannten Freistrahl und die „windinduzierte Freisetzung“ - auch die „effektive Dosis durch Inhalation der lungengängigen Aerosolteilchen, die bis zum Verschluss der Lamellenfenster durch die offenen Lamellen aus der Haube freigesetzt werden“, auf der Basis der maximalen Verschlusszeit ermittelt und damit berücksichtigt worden ist und unter Aufsummierung aller drei Freisetzungsmechanismen die Gesamtinhalationsdosis „deutlich geringer“ als 100 mSv sei. Dass der genaue Wert dabei nicht mitgeteilt wird, ist für die vorliegende Beurteilung unerheblich. Für die Mutmaßung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. September 2017, aufgrund der wegen der hohen Strahlenbelastung nicht möglichen Abdichtung des Einschusslochs könnte bei der „windinduzierten Freisetzung“ nach und nach fast die gesamte aus dem CASTOR-Behälter freigesetzte Radioaktivität entweichen, ist nicht näher substantiiert worden. Im Ergebnis rechtfertigt auch der Einwand der Antragstellerin keine andere Einschätzung, die Folgen eines - gerade wegen einer erhöhten Nachladegeschwindigkeit moderner Waffensysteme in Betracht kommenden - erfolgreichen Mehrfachbeschusses der CASTOR-Behälter mit derartigen panzerbrechenden Waffen für die mögliche Freisetzungsmenge radioaktiver Strahlung seien nicht durch entsprechende rechnerische Zuschläge berücksichtigt worden. Insoweit führt die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 7. August 2017 (Seite 20) aus, die Anzahl der bei den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführten Freisetzungsberechnungen unterstellten Einwirkungen durch HL-Beschuss auf die streitbefangenen Transporte sei aus den beschriebenen Lastannahmen abgeleitet worden. Die zugrunde gelegten Lastannahmen sei „auch hinsichtlich dieses Aspekts“ zuletzt im Jahre 2015 von den Bundessicherheitsbehörden geprüft und bewertet worden. Das kann nur dahin verstanden werden, dass die zugrunde gelegten Lastannahmen auch einen Mehrfachbeschuss abdecken. Dass weitere Angaben dazu nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aus Gründen des notwendigen Geheimnisschutzes nicht möglich seien, erscheint nachvollziehbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 -, juris Rz. 12). Hinzu kommt, dass die Gutachtenzusammenfassung GRS ausführt, die zu erwartende Inhalationsdosis einer Person „in unmittelbarer Nähe“ des CASTOR-Behälters sei „deutlich geringer“ als der Wert von 100 mSv, so dass vieles dafür sprechen dürfte, dass die tatsächlichen Freisetzungsmengen radioaktiver Partikel, die die mindestens 25 m entfernt gelegenen Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Antragstellerin erreichen, noch einmal weitaus geringer sein werden. cc) Den ausstehenden CASTOR-Transporten steht auch nicht die Regelung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG entgegen, dass anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem „standortnahen Zwischenlager“ aufzubewahren sind. Denn die Beförderungsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 AtG stellt eine gebundene Erlaubnis dar, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind (Näser/Paul in: Danner/Theobald, Energierecht, Loseblattkommentar Stand März 2017, Band 4, Nr. 170 AtG § 4 Rz. 13). Letztere sind in § 4 Abs. 2 Atomgesetz (abschließend) aufgezählt. Dort jedoch ist in Nr. 7 nur der Fall der Beförderung bestrahlter Brennelemente „zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1“ erfasst und für diesen der Nachweis gefordert, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist (Näser/Paul, a.a.O., § 4 Rz. 133 i.V.m. § 6 Rz. 12 f., 29 f.). Dies lässt den (Gegen)Schluss zu, dass der Grundsatz standortnaher Zwischenlagerung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen in § 4 Abs. 1 und 2 AtG gehört. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG - so das Verwaltungsgericht und die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 9. August 2017 - allein der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dient oder zumindest auch drittschützend wirkt und ob das Zwischenlager Neckarwestheim im Verhältnis zum Kernkraftwerk Obrigheim als „standortnah“ gelten könnte (vgl. dazu den Gesetzentwurf in BT-Drs. 14/6890, S. 24). b. Auf dieser Grundlage überwiegt das öffentliche und private Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Einzustellen ist dabei vorliegend zunächst der gesetzliche Auftrag in § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG, Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb erloschen ist, wie das für das KWO seit 2005 der Fall ist, „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“. Nach den substantiierten und durch die eingereichten Anlagen B 10 und B 11 auch hinreichend belegten Ausführungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. August 2017 ist der Rückbau des KWO inzwischen derart fortgeschritten, dass sich dieser ohne den Abtransport der derzeit im wassergefüllten externen Brennelementelagerbecken im Notstandsgebäude/Bau 37 des KWO - einem Anbau an das Reaktorgebäude - lagernden Brennelemente bis Ende 2017 zwangsläufig erheblich verzögern würde. Seitens der Antragstellerin unbestritten weist die Beigeladene aber auch zu Recht darauf hin, dass nicht nur die Unterbringung im - in eine Tunnelanlage in einen Berg eingelassenen - Zwischenlager Neckarwestheim, die in den für den Transport verwendeten CASTOR-Behältern erfolgt, im Vergleich mit der gegenwärtigen Unterbringung der Brennelemente in dem der Wasserkühlung bedürftigen „Nasslager“ des Kernkraftwerks Obrigheim einen zusätzlichen und unmittelbaren Sicherheitsgewinn insbesondere auch für die in diesem Bereich lebenden Anwohner begründet, sondern auch der generelle Verzicht auf ein dortiges Zwischenlagern. Einzustellen ist ferner, dass die - nach erfolgreicher Durchführung von zwei - noch ausstehenden drei CASTOR-Transporte jeweils nur von kurzer Dauer (jeweils etwa 10 Stunden) sind, mithin die verbleibenden Risiken auch zeitlich eng begrenzt sind, dass nach den durch die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellten obigen Darlegungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch ein umfassendes Sicherheitskonzept auch unter Einbeziehung der Sicherheitsbehörden weitestreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden sind und dass hiernach auch auf Änderungen der Bedrohungslage jederzeit kurzfristig reagiert werden kann. Schließlich - wenn auch nicht ausschlaggebend - sind auch die drohenden erheblichen finanziellen Schäden auf Seiten der Beigeladenen im Falle einer Verzögerung der streitgegenständlichen CASTOR-Transporte zu berücksichtigen, wie sie im genannten Schriftsatz nebst Anlage B 11 dargelegt sind, bzw. die mögliche Entwertung der umfangreichen diesbezüglichen Vorarbeiten (auch im Bereich der Planung, Organisation sowie Schaffung der entsprechenden Infrastruktur). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre, was aufgrund der zeitlichen Befristung der Beförderungsgenehmigung voraussichtliche Folge einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre. Demgegenüber wiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringer, weil ihre am Neckar gelegenen Grundstücke und kommunalen Einrichtungen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nur während des sehr kurzen Zeitraums der noch verbleibenden drei Transporte in diesen Bereichen einer - zudem nach den obigen Ausführungen aufgrund der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ohnehin geringen - Risikoerhöhung ausgesetzt sind. 3. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, ein „in-camera-Verfahren“ zur Prüfung der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von sicherheitstechnischen Unterlagen, insbesondere des (vollständigen) GRS-Gutachtens, durchzuführen, muss der Erfolg versagt bleiben. Denn die hierdurch bewirkte Verzögerung würde voraussichtlich dazu führen, dass die noch ausstehenden CASTOR-Transporte nicht mehr rechtzeitig, evtl. nicht einmal auf der Grundlage der nur bis November 2018 befristet erteilten Genehmigung erfolgen könnten. Nach den obigen Ausführungen zur Interessenabwägung wäre das jedoch nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 6.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Streitwert wegen der durch die Entscheidung zu erwartenden Vorwegnahme der Hauptsache in Höhe des Hauptsacheverfahrens bemessen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).