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Beschluss

OVG 11 N 110.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0207.11N110.17.00
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Leitsätze
1. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.(Rn.2) 2. Zur Begründung von sich aus einem Schriftsatz, den das Verwaltungsgericht mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat, vermeintlich ergebender besonderer rechtlicher Schwierigkeiten eines Falles bedarf es der Darlegung, aus welchen, in dem Schriftsatz dargelegten Gründen sich besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO ergeben.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.(Rn.2) 2. Zur Begründung von sich aus einem Schriftsatz, den das Verwaltungsgericht mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat, vermeintlich ergebender besonderer rechtlicher Schwierigkeiten eines Falles bedarf es der Darlegung, aus welchen, in dem Schriftsatz dargelegten Gründen sich besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO ergeben.(Rn.3) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte. Ihre gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juni 2017 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt haben. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 1 A 2575/15 –, Rn. 12, juris). Dem wird die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht gerecht. Der Begründungsschriftsatz der Kläger vom 4. Dezember 2017 besteht ganz überwiegend (Seiten 2-30) in der wörtlichen Wiedergabe des an den Europäischen Gerichtshofs gerichteten Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (– 5 T 121/17 –, juris), ohne jedoch die jeweiligen Bezüge zum vorliegenden Fall aufzuzeigen und sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen. Letzteres gilt ebenso für den anschließenden Hinweis der Kläger auf die beim Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Rundfunkbeitrag anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden. Sollten die Kläger der Auffassung sein, allein die Anhängigkeit der genannten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht würde jeweils die Zulassung der Berufung rechtfertigen, was ihre Ausführungen auf Seiten 1 und 2 des Begründungsschriftsatzes vom 4. Dezember 2017 („…ist weiterhin zuzulassen…“; „...ist schließlich zuzulassen…“) nahelegen könnten, würden sie den abschließenden Charakter des Katalogs der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO verkennen. Im Übrigen liegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs mittlerweile vor, ohne dass von den Klägern geltend gemacht oder sonst ersichtlich wäre, dass deren Inhalt ihrem Anliegen zum Vorteil gereichen würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). Soweit die Kläger abschließend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vom 17. Juni 2017 Bezug nehmen, das seitens des Verwaltungsgerichts in der Verhandlung am 28. Juni 2017 und in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, und meinen, dieses Vorbringen dokumentiere die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn die Kläger legen nicht dar, welche konkreten Inhalte des von ihnen zitierten, insgesamt 42 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 17. Juni 2017, den das Verwaltungsgericht mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat, aus welchen Gründen in dem angefochtenen Urteil keine hinreichende Würdigung erfahren haben und inwieweit sich aus ihnen besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sollten. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Vorbringen die zur Begründung eines Zulassungsgrundes rechtlich relevanten Aspekte eigenständig herauszuarbeiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. November 2016 – 3 L 162/16 –, Rn. 78, juris). Der Antrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2018, das vorliegende Verfahren bis der Entscheidung des EuGH ruhend zu stellen, hat sich mit deren Ergehen erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).