OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 55.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0611.11N55.19.00
17Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zum 1. Januar 2016 eingeführten Neuregelung des Ausweisungsrecht verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.(Rn.12) (Rn.13) 2. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzuges bewährt hat.(Rn.16) (Rn.18) 3. Ein drogensüchtiger Ausländer hat keinen Anspruch darauf, dass über seine Ausweisung erst dann entschieden wird, wenn ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, seine Drogentherapie abzuschließen.(Rn.18) 4. Eine Ausweisung ist nicht erst dann unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 ARB 1/80, wenn keine andere Handlungsalternative mehr verbleibt. Vielmehr der Begriff der Unerlässlichkeit lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zum 1. Januar 2016 eingeführten Neuregelung des Ausweisungsrecht verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.(Rn.12) (Rn.13) 2. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzuges bewährt hat.(Rn.16) (Rn.18) 3. Ein drogensüchtiger Ausländer hat keinen Anspruch darauf, dass über seine Ausweisung erst dann entschieden wird, wenn ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, seine Drogentherapie abzuschließen.(Rn.18) 4. Eine Ausweisung ist nicht erst dann unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 ARB 1/80, wenn keine andere Handlungsalternative mehr verbleibt. Vielmehr der Begriff der Unerlässlichkeit lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1966 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine vom Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 2018 verfügte Ausweisung und begehrt hilfsweise die Reduzierung der mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2018 aufrechterhaltenen Befristung der Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1992 und erfolglosem Asylverfahren heiratete er im Dezember 1993 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er 1998 seine jetzige türkische Ehefrau, mit der er vier in den Jahren 1994,1996 (Zwillinge) und 1998 geborene Kinder hat. Im Januar 1997 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. März 2017 ((525 KLs) 254 Js 337/15 (11/16)), rechtskräftig seit dem 18. März 2017, wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (3 kg Heroingemisch zum Kilogrammpreis von 18.000 € zum Zwecke des Verkaufs, 500 g Kokaingemisch zum Preis von 16.000 €, die teilweise – ca. 200 g – zum Eigenverbrauch und im Übrigen zum gewinnbringenden Weiterverkauf zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums bestimmt waren) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen des bei ihm festgestellten Abhängigkeitssyndroms (Alkohol und Kokain) wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Das Landgericht sah die Schuldfähigkeit des Klägers zur Tatzeit als erheblich gemindert im Sinne von § 21 StGB an. Seine Ehefrau, die ihn auf sein Drängen durch Übernahme von Drogentransporten unterstützt hatte, wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Verweis auf diese Verurteilung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2018 aus der Bundesrepublik aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 2) und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Ausweisung auf drei (Ziff. 3), für den Fall der Abschiebung auf ein Jahr (Ziff. 4) ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. der tatsächlichen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der gegen die Befristungsentscheidungen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2018 abgelehnt. Der Kläger hat am 15. Januar 2018 gegen die Ausweisung und am 17. September 2018 gegen die Befristungsentscheidungen Klage erhoben. Letztere hat das Verwaltungsgericht mit der zuerst erhobenen Klage verbunden. Mit Urteil vom 17. Mai 2019 hat es die Klage abgewiesen. Die in Ziff. 1 des Bescheids verfügte Ausweisung sei rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Dieser sei nicht aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigt, jedenfalls lägen aber die erhöhen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vor. Vom Kläger gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und unter Beachtung der dargelegten Prognosemaßstäbe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger, der seine Drogentherapie bisher noch nicht erfolgreich abgeschlossen habe, trotz positiver Aussagen zur Therapiemotivation und zu den Fortschritten die Gefahr der Begehung insbesondere weiterer Drogenstraftaten ausgehe. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung ergebe, dass bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei die Ausweisung - was im Folgenden ausgeführt wird – nicht unverhältnismäßig. Der Klageantrag auf Aufhebung der Sperrwirkung und die in der Klage gegen die Ausweisungsverfügung regelmäßig als minus enthaltene Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Sperrwirkung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien aus im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausweisung genannten Gründen nicht erfüllt. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG scheide aus den zuvor genannten Gründen aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verkürzung der Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung bzw. der Abschiebung, da die Befristungen keine Rechtsfehler aufwiesen. Dagegen richtet sich der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). a. Die Rüge des Klägers, dass ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der höhere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG zukomme, weil er den regulären Arbeitsmarkt nicht dauerhaft verlassen habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen hat, dass die Ausweisung des Klägers selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustünde, da die erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Diese selbständig tragende Begründung wird – wie nachfolgend weiter ausgeführt – durch das weitere Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. b. Wenn dem Kläger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehen sollten, wäre seine Ausweisung nicht – wie die Zulassungsbegründung gegenüber der hiervon ausgehenden weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts geltend macht – deswegen rechtswidrig, weil die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 (im ebenfalls angeführten Art. 7 ARB 1/80 findet sich keine derartige Regelung) der Anwendbarkeit des zum 1. Januar 2016 eingeführten neuen Ausweisungsrechts entgegenstünde. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 22. Februar 2017 (1 C 3.16, juris LS 6 und Rn 60 ff.) entschieden, dass die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des Ausweisungsrechts nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei verstößt. Das Vorbringen des Klägers, das diese Entscheidung nicht einmal erwähnt, gibt keinen Anlass, die dortigen Ausführungen in Frage zu stellen und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. c. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers die erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt seien, weil von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, vermag das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, im Urteil ausgeführten und der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2002 – 1 C 21.00 -, juris Rn 22; Urt. v. 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 -, juris Rn 18; Urt. v. 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -, juris Rn 12) zur gerichtlichen Überprüfung spezialpräventiver Ausweisungsentscheidungen folgenden Prüfungsmaßstab, wonach die Gerichte eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen haben, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dieser Maßstab wird durch die Rüge, es fehle in den Entscheidungsgründen „an der begründeten Feststellung, dass der Kläger mit seinem Aufenthalt … die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gegenwärtig schwerwiegend“ gefährde, weil das Gericht („Vielmehr …“) eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr vornehme, nicht erschüttert. Auch die eigenen Ausführungen zum maßgeblichen differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, zur Notwendigkeit einer individuellen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und zum Abstellen auf das persönliche Verhalten des Klägers „und die weiteren verfügbaren Tatsachen“ für die Prognose (S. 16 der Zulassungsbegründung) führen auf keine Fehler des vom Verwaltungsgericht dargelegten Prüfungsmaßstabs. Die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zur Begründung seiner Annahme, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung insbesondere weiterer Drogenstraftaten ausgehe, führt das Gericht unter Bezug auf obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss v. 29. Mai 2018 – 10 ZB 17.1739 -, juris) aus, dass bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhten, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden könne, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzuges bewährt habe. Hier enthielten die den Kläger betreffenden Stellungnahmen des Maßregelvollzuges trotz aller positiven Aussagen zur Therapiemotivation und zu den Fortschritten das Ergebnis, dass noch nicht erwartet werden könne, dass er auch außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde. In der Stellungnahme vom 28. Januar 2019 und im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 18. März 2019 werde zudem ausgeführt, dass angesichts des Rückfalls des Klägers abzuwarten sei, ob seine Abstinenzfähigkeit außerhalb der Klinik ausreichen werde. Ferner ergäben sich nach Einschätzung der Strafvollstreckungskammer aus der Sprachbarriere und angesichts des Lebensalters Zweifel daran, ob der Kläger von den therapeutischen Maßnahmen profitieren könne. Hieran ändere die erneute Zulassung zu Vollzugslockerungen seit dem Tag der mündlichen Verhandlung und der dem Kläger mit Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 16. Mai 2019 bescheinigte positive therapeutische Verlauf nichts. Denn auch diese Stellungnahme gehe von der Planung einer weiteren Behandlung und damit von einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Klägers aus. Die vom Kläger vor einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie seiner Drogensucht ausgehende, sich auf die Begehung von Drogenstraftaten beziehende Wiederholungsgefahr sei gegenwärtig, schwerwiegend und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil die davon betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit des einzelnen einen hohen Rang einnehmen und der illegale Drogenhandel auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen angesehen werde. Soweit der Kläger demgegenüber einen Auszug aus der erstinstanzlichen Klagebegründung einrückt, in dem der Verlauf seiner Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und insbesondere die – nach einem ersten, zur Rücknahme vorheriger Lockerungen führenden Rückfall im Juli 2018 – erneute Zulassung zu Lockerungen, der andauernde Wunsch des Klägers, die Therapie erfolgreich zu beenden, sowie der nach der letzten Fortdauerentscheidung positive therapeutische Verlauf geschildert werden, wird schon nicht dargelegt, inwiefern diese vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Umstände geeignet sein sollten, dessen gegenteilige, insbesondere auf das Ergebnis der zusammenfassenden Einschätzungen des Maßregelvollzugs (insbes. vom 28. Januar 2019) sowie den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18. März 2019 abstellende erstinstanzliche Prognose in Zweifel zu ziehen. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Einschätzungen, wonach der Kläger zwar einen festen Abstinenzwillen zeige, es angesichts seines Rückfalls aber unklar bleibe, ob seine Abstinenzfähigkeit unter extramuralen Bedingungen ausreichen werde und aus forensisch-psychiatrischer Sicht noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde, vermag das lediglich wiederholte, sich zu den angeführten Punkten nicht verhaltende Klagevorbringen ebenso wenig zu erschüttern wie der Verweis auf die dem Kläger inzwischen wieder gewährten Lockerungen. Die Behauptung des Klägers, dass das Verwaltungsgericht die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit „trotz anderslautender Einschätzung der mit der Strafvollstreckung betrauten Behörden“ angenommen habe, findet in den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und dem Beschluss der Vollstreckungskammer des Landgerichts ersichtlich keine Stützte. Auch die mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen – die Bestätigung einer Drogen- und Suchtberatung über ein am 19. Juni 2019 geführtes (erstes) Gespräch in einer externen Drogenberatung und ein am 20. Juni 2019 abgeschlossener Schulvertrag über einen einmonatigen Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ – sind nicht geeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die sich auf die Einschätzungen der mit dem Strafvollzug des Klägers befassten öffentlichen Stellen stützen kann. Der Fall, der der in der Zulassungsbegründung umfangreich zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (- 2 BvR 1943/16 -) zugrunde lag, ist mit dem des Klägers nicht vergleichbar, weil es in seinem Fall – wie er selbst einräumt – an einer Strafaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer fehlt. Die Vollstreckungskammer des Landgerichts ist in der auch im Zeitpunkt der Zulassungsbegründung jüngsten Entscheidung vom 18. März 2019 im Gegenteil ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht vorlägen, weil nicht zu erwarten sei, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die vom Kläger demgegenüber nur angeführte - nach einem ersten Rückfall erneute - Zulassung zu Lockerungen und deren bisher erfolgreiche Erprobung begründen keine davon abweichende positive Legalprognose, denn sie zeigen und bestätigen zunächst nur, dass der Kläger nach Einschätzung des Krankenhauses für die kurzen Zeiträume der ihm gewährten Ausgänge keine Gefahr darstellt. Eine Verkennung des für die hier in Rede stehenden Drogendelikte anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vermag die auch insoweit nur auf eine unzureichende Berücksichtigung der „positiven Entwicklung des Klägers und seiner Persönlichkeit seit seiner Verhaftung“ verweisende Zulassungsbegründung ebenfalls nicht zu begründen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt seien, weil der Kläger, der seine Therapie noch nicht abgeschlossen habe, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie der Kläger meint – zur Wahrung dieses Interesses nicht seine Ausweisung, sondern vielmehr der erfolgreiche Abschluss seiner Therapie erforderlich sei. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen hat, dass der erfolgreiche Abschluss der Therapie allein bereits geeignet sein würde, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. S. 8 EA, im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 29. Mai 2018 – 10 ZB 17.1739 -, juris Rn 9), sondern zusätzlich eine Bewährung außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs für erforderlich gehalten hat, verkennt der Kläger, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Maßnahme keineswegs erst dann „unerlässlich“ i.S.d. Art. 14 ARB 1/80 (ebenso § 53 Abs. 3 AufenthG) ist, wenn überhaupt keine andere Handlungsalternative mehr bleibt (ultima ratio; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn 73 ff.; BayVGH, Beschluss v. 13. März 2017 - 10 ZB 17.226 -, juris Rn 6 ff. m.w.N.). Vielmehr hat der Gerichtshof (insbes. Entscheidung v. 8. Dezember 2011 – C-371/08 -, Ziebell, juris Rn 86) mit diesem Begriff lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn.21). Da die Rechtmäßigkeit der Ausweisung daran zu messen ist, ob die Voraussetzungen des § 14 ARB 1/80 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erfüllt sind, hat der Kläger auch nicht etwa Anspruch darauf, dass über seine Ausweisung erst dann entschieden wird, wenn ihm zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, seine Drogentherapie abzuschließen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13. März 2017 – 10 ZB 17.226 -, juris Rn 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 15. März 2013 – 1 B 22.12 -, juris Rn 19). d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag auch der Einwand nicht zu begründen, das Verwaltungsgericht habe die Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verkannt. Die in der Zulassungsbegründung erfolgte Darstellung der sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden sog. Boultif/Üner-Kriterien und deren Bedeutung für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Fall einer Aufenthaltsbeendigung lässt nicht erkennen, dass und ggf. in welcher Weise das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein sollte, die es in den Entscheidungsgründen zitiert, deren Kriterien es angeführt und neben § 53 Abs. 2 AufenthG als maßgeblich für die im Rahmen der Abwägung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit bezeichnet hat (vgl. S. 10 EA). Die nachfolgende Behauptung des Klägers, dass das Verwaltungsgericht die schwerwiegenden Bleibeinteressen nicht ausreichend und in Ansehung der dargestellten Boultif/Üner-Kriterien jedenfalls nicht angemessen gewürdigt habe, findet in den diesbezüglichen Ausführungen keine hinreichende Stütze. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung eine einzelne Passage (S. 8 f. EA) aus dem Urteil zitiert und rügt, dass das Verwaltungsgericht „wiederum lediglich die Straftat“ darstelle. Denn damit übersieht er bereits, dass Gegenstand der zitierten Passage gerade und nur das Vorliegen der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr ist. Die bei Vorliegen der sich daraus ergebenden tatbestandsmäßigen Gefahrenlage erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Kriterien findet sich sodann – nach Darlegung der Abwägungsmaßgaben auf S. 10 f. EA – auf den Seiten 11 ff. EA. Die Prüfung der einzelnen Boultif/Üner-Kriterien folgt auf den Seiten 12 ff. EA, wo das Verwaltungsgericht nicht nur Art und Schwere der Straftat sowie die seitdem vergangene Zeit und das Verhalten des Klägers, sondern auch dessen siebenundzwanzigjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (S. 12 Mitte EA), seine familiären Bindungen zu seiner Frau (S. 12 unten bis S. 13 oben EA) und zu seinen vier volljährigen Kindern (S. 13 f. EA) sowie die erforderliche, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Mutter und einer der Töchter geleistete und weder in der Vergangenheit noch derzeit vom Kläger nennenswert unterstützte Betreuung der beiden psychisch erkrankten Söhne (S. 13 EA) würdigt. Die Zulassungsbegründung lässt jede Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen detaillierten und nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Die bloße Behauptung einer nicht ausreichenden, insbes. die Rechte des Klägers und seiner Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK missachtenden Würdigung sowie eine eigene, zudem auf vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellte Umstände (wie die Angewiesenheit der Familie auf die Unterstützung des Klägers oder eine diesem zu stellende positive Legalprognose) gestützte abweichende Bewertung der Verhältnismäßigkeit vermag keine Zweifel an der erstinstanzlichen Abwägung zu begründen. e. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht den auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. Reduzierung der Befristung auf Null gerichteten Hilfsantrag des Klägers abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt seien, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, hier konkret gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, habe. Ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG scheide aus den zuvor ausgeführten Gründen aus. Die demgegenüber erhobene Rüge, dass Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sich aus seiner suchtbedingten Erkrankung, der ärztlich bestätigten fortbestehenden Therapiebedürftigkeit und seiner noch andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug ergebe, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich sei, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei und dass deshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen, vermag ebenfalls keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Entscheidung zu begründen. So fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die noch nicht bewältigte Drogenabhängigkeit des Klägers ein Abschiebungshindernis begründen sollte. Die vorangestellte abstrakte Darlegung anerkannter Abschiebungshindernisse – wie eine andauernde Passlosigkeit, eine fehlende Übernahmebereitschaft des Zielstaates, eine krankheitsbedingte Reise- oder Transportfähigkeit oder das Risiko einer sich als unmittelbare Folge der Ausreise oder Abschiebung ergebenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands - vermag die Begründung, inwiefern die Umstände des konkreten Falls eines der aufgelisteten Abschiebungshindernisse begründen sollten, nicht zu ersetzen. Denn aus den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zur Fortdauer der Unterbringung (zuletzt vom 28. Januar 2019) sowie der erstinstanzlich eingereichten Mitteilung zum Therapieverlauf vom 16. Mai 2019 ergibt sich nichts für eine Reise- oder Transportunfähigkeit des Klägers oder für eine ihm als unmittelbare Folge der Ausreise oder Abschiebung drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die dort geäußerten Zweifel daran, dass die Abstinenzfähigkeit des Klägers unter extramuralen Bedingungen ausreichen wird, genügen hierfür jedenfalls nicht. Auch die Behauptung, dass mit dem Wegfall eines sich aus dem andauernden Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus des Maßregelvollzugs ergebenden Abschiebungshindernisses nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, hätte angesichts des § 456a Abs. 1 StPO, wonach die Vollstreckungsbehörde u.a. von der Vollstreckung einer Maßnahme der Besserung oder Sicherung absehen kann, wenn der Verurteilte aus dem Bundesgebiet abgeschoben wird, jedenfalls einer – hier fehlenden - Begründung anhand der Umstände des Einzelfalles bedurft. 2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach aufgeworfene Frage nach der Auslegung der §§ 53 und 54 AufenthG sowie danach, ob unter bestimmten Umständen, insbesondere bei der Berührung von grundrechtsrelevanten Rechtspositionen, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG hinter das Bleibeinteresse zurückzutreten hat, weist – soweit sie allgemeiner Klärung zugänglich ist - auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG (grundlegend: Urteil v. 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 21 ff.), der auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist, keine besonderen Schwierigkeiten mehr auf und der Kläger zeigt auch nicht auf, dass dies in seinem konkreten Fall wegen besonderer Umstände anders zu beurteilen sein sollte. Entsprechendes gilt für die mit der Zulassungsbegründung angeführte Frage der Anwendbarkeit des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Ausweisungsrechts auf den Kläger. Wie bereits unter II.1.b. ausgeführt, ist die Vereinbarkeit der neuen Ausweisungsregelungen mit der Standstillklausel des Art. 13 ARB 1/80 (Art. 7 ARB 1/80 enthält keine derartige Regelung) durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2017 (- 1 C 3.16 -, juris LS 6 und Rn 60 ff.) geklärt; auch für den konkreten Fall des Klägers wirft sie keine besonderen Schwierigkeiten mehr auf. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Dauer der festgesetzten Sperrfrist den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt habe, indem es „von einem unvollständigen Sachverhalt …, vgl. oben unter 1.e).“ ausgegangen sei. Das Übergehen seines bereits in der Klagebegründung enthaltenen umfangreichen Vortrags zu den zu einer Unmöglichkeit seiner Abschiebung führenden Umständen, insbesondere zu der vorgetragenen Suchterkrankung, verletze zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit legt der Kläger indes weder einen Verstoß gegen das sich aus dem Überzeugungsgrundsatz ergebende verfahrensrechtliche Gebot umfassender Verwertung des Prozessstoffs (a.) noch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (b.) hinreichend dar. a. Der Überzeugungsgrundsatz hat nur insoweit verfahrensrechtliche Bedeutung, als er Vorgaben enthält, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt und bei der Würdigung des sich daraus ergebenden Sach- und Streitstandes nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse ausblendet. Das Gericht darf demnach nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehen, sondern muss die ihm vorliegenden Tatsachen umfassend würdigen. Davon ausgehend ist hier zunächst klarzustellen, dass dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, den übersandten Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und den Beschlüssen der Vollstreckungskammer des Landgerichts zwar die unter Ziff. 1.e) der Zulassungsbegründung bezeichneten tatsächlichen Umstände (suchtbedingte Erkrankung, fortbestehende Therapiebedürftigkeit, andauernde Unterbringung im Maßregelvollzug) zu entnehmen sind. Diese hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht übergangen, sondern sowohl bei der Prüfung der andauernden Wiederholungsgefahr als auch für die gem. § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Gesamtabwägung berücksichtigt. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der Einreisesperre aus § 11 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht sich hierzu zwar nicht gesondert geäußert, sondern nur auf das sich aus den vorherigen Ausführungen ergebende Fehlen eines rechtlichen Ausreisehindernisses aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG verwiesen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz läge darin aber nur dann, wenn die vom Kläger angeführten Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch für diesen Anspruch entscheidungserheblich gewesen wären. Letzteres hat die Zulassungsbegründung aber weder mit den - vorstehend unter II.1.e bereits gewürdigten - Ausführungen zu insoweit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung noch mit dem hierauf Bezug nehmenden Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrüge nachvollziehbar dargelegt. b. Auch eine sich nach Auffassung des Klägers aus demselben Umstand ergebende Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör ist nicht feststellbar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht sich mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens in den Entscheidungsgründen auseinander setzt; im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 2000 - 4 A 111/00.A -). Mit Blick darauf ist weiter klarzustellen, dass der Senat dem erstinstanzlichen Klagevorbringen, dessen nach Auffassung des Klägers maßgebliche Passage ungeachtet der späten Übersendung und des Aktenumfangs weder näher bezeichnet noch auszugsweise zitiert wurde, keinerlei Ausführungen dazu zu entnehmen vermochte, weshalb seine Suchterkrankung, seine andauernde Therapiebedürftigkeit und sein andauernder Aufenthalt im Maßregelvollzug dauerhafte Abschiebungshindernisse und damit einen die Aufhebung der Ausweisungssperre gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG begründen sollten. Dass die genannten Umstände nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen wären, vermochte die Zulassungsbegründung – wie dargelegt – ebenfalls nicht zu begründen. War eine explizite Würdigung der genannten Umstände im Rahmen der Prüfung der § 11 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG danach aber weder mit Blick auf entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen noch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geboten, vermag das Fehlen diesbezüglicher, die fehlende Erheblichkeit ausdrücklich feststellender Ausführungen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).