Beschluss
OVG 11 S 42/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0329.OVG11S42.21.00
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Leitsätze
1. Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt bzw. wegen Unvereinbarkeit mit den Grundrechten rechtswidrig.(Rn.38)
(Rn.43)
(Rn.50)
2. Da insbesondere die derzeit knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen kaum kurzfristig zu beheben ist, kann die Erweiterung der Kapazitäten des Gesundheitssystems kein gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der durch eine Zunahme Erkrankter drohenden Überlastung des Gesundheitssystems sein.(Rn.46)
3. Etwaige Versäumnisse des Landes haben nicht zur Folge, dass aktuell erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.592,59 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt bzw. wegen Unvereinbarkeit mit den Grundrechten rechtswidrig.(Rn.38) (Rn.43) (Rn.50) 2. Da insbesondere die derzeit knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen kaum kurzfristig zu beheben ist, kann die Erweiterung der Kapazitäten des Gesundheitssystems kein gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der durch eine Zunahme Erkrankter drohenden Überlastung des Gesundheitssystems sein.(Rn.46) 3. Etwaige Versäumnisse des Landes haben nicht zur Folge, dass aktuell erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften.(Rn.46) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.592,59 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die ein Einzelhandelsunternehmen für Kinderspielbedarf in Brandenburg betreibt, hat einen Normenkontrollantrag gestellt und wendet sich zugleich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021, geändert am 19. März 2021), dessen Wortlaut nachfolgend wiedergegeben wird. § 8 Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr (1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen: 1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten, 2. die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden, 3. das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, 4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen, 5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze, 6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. (2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für den Großhandel sowie für 1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, 2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, 3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, 4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, 5. Baufachmärkte, 6. Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, 7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, 8. Tankstellen, 9. Tabakwarenhandel, 10. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, 11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 12. Optiker und Hörgeräteakustiker, 13. Reinigungen und Waschsalons, 14. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, 15. Abhol- und Lieferdienste. Für den Großhandel sowie für die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten dürfen. (3) … (4) … (5) … Die Antragstellerin rügt eine Beeinträchtigung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und ihres gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG. Sie stelle nicht in Abrede, dass „die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG“ mit Blick auf die andauernde Pandemielage erfüllt seien. Die Rechtsverordnung begegne jedoch formellen Bedenken, weil die erheblichen Einschränkungen des Betriebs von Einzelhandelsunternehmen gegen den sog. Parlamentsvorbehalt verstießen; die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen seien für abgrenzbare Einzelfälle und nicht für flächendeckende und dauerhafte Maßnahmen gedacht. Die hier konkret zu beurteilende unterschiedliche Behandlung von Einzelhandelsunternehmen durch den Privilegierungskatalog des § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sei jedenfalls teilweise sachlich unbegründet und damit gleichheitswidrig. Infektionsschutzrechtlich sei kein Grund ersichtlich, der die strengere Begrenzung auf 40 qm oder die Pflicht zu vorheriger Terminbuchung für die Verkaufsflächen der Antragstellerin rechtfertige. Die verhängten Maßnahmen kämen auch einem weitergehenden temporären Berufsverbot gleich, da der Betrieb ihres Einzelhandelsgeschäfts derart wirtschaftlich sinnlos sei. Sie seien nicht in der gebotenen Weise auf die jeweilige Situation zugeschnitten. Das Ziel, eine Infektion Einzelner und daraus resultierende Infektionsketten hinreichend zu vermeiden, lasse sich im Bereich des Einzelhandels auch durch ein umfassendes, im Ergebnis aber weniger einschneidendes Hygiene- und Sicherheitskonzept erreichen, wie es der Antragsgegner für den privilegierten Einzelhandel nach § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV definiert und für hinreichend erachtet habe. Die für andere, insbesondere spezialisierte Einzelhandelsunternehmen vorgesehenen strengeren Regeln seien nicht erforderlich bzw. unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen jedenfalls unangemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität seien und bereits über viele Monate existierten, in denen der Staat die Kapazitäten des Gesundheitssystems habe erweitern können und müssen. Die Gefahr von Neuinfektionen im spezialisierten Einzelhandel und insbesondere im Geschäft der Antragstellerin sei nicht signifikant höher als in anderen Räumlichkeiten, die für den Besucherverkehr mit weniger einschneidenden Beschränkungen geöffnet seien (wie insbesondere Lebensmittelgeschäfte). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die in § 8 Abs. 1 und 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV geregelte Schließungsanordnung sie jedenfalls in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit, gegebenenfalls auch in ihrem von der Eigentumsgarantie erfassten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzen kann. Das Eilrechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht schon dadurch entfallen, dass der im Landkreis O...gelegene Einzelhandelsbetrieb der Antragstellerin, der nicht zu den gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV „privilegierten“ gehört, gemäß der – hier nicht angegriffenen – Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV seit dem 23. März 2021 (vgl. Öffentliche Bekanntmachung des dafür maßgeblichen Überschreitens der 7-Tages-Inzidenz an mindestens drei Tagen durch den Landkreises Oberhavel am 22. März 2021, https://www.oberhavel.de/media/custom/2242_38325_1.PDF?1616419627) für zunächst vierzehn Tage wieder vollständig geschlossen zu halten ist. Denn es kann rechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass die sich aus § 26 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Voraussetzungen für eine Beendigung der diesbezüglichen Anordnung erfüllt und § 8 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV nach Ablauf dieser vierzehn Tage - und damit noch vor Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 11. April 2021 - wieder anwendbar ist. Ebenso wenig kann derzeit sicher abgesehen werden, dass die angegriffene Verordnung bereits früher außer Kraft tritt. Vor diesem Hintergrund kann aktuell auch noch nicht festgestellt werden, dass die begehrte einstweilige Anordnung der Antragstellerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen könnte. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b). a. Rechtsgrundlage des angegriffenen § 8 Abs. 1 und 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV ist §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG). Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (vgl. zur 5. SARS-CoV-2-EindV vom 22. Januar 2021 Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 11 S 11/21 – juris Rn. 52 ff. und zur SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 Senatsbeschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.). Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin, das die vom Bundestag speziell für die COVID-19-Pandemie erlassene, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen konkretisierende gesetzliche Regelung in § 28a IfSG nicht einmal erwähnt, gibt dem Senat keinen Anlass, seine diesbezügliche Einschätzung aufzugeben. (2) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind, stellt die Antragstellerin ausdrücklich nicht in Abrede, und nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens durfte der Verordnungsgeber für die Öffnung der bis zum Inkrafttreten der 7. SARS-CoV-2-EindV vollständig geschlossen zu haltenden Verkaufsstellen des Einzelhandels die in § 8 Abs. 1 der Verordnung formulierten Beschränkungen, zu denen neben der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und Vorgaben zur Lüftung (Abs. 1 Nr. 4 und 5) insbesondere eine vorherige Terminvergabe (Abs. 1 Nr. 2), die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts auf Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 qm und die Erfassung der Personendaten der Kundinnen und Kunden zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (Abs. 1 Nr. 3) gehören, auch als gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG notwendig ansehen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 – OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 –). Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem „Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit“, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13). Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 25). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Denn es hängt von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 51/20 –, juris Rn. 26). In der Allgemeinen Begründung zur Siebten SARS-CoV-2-EindV (GVBl. II Nr. 24 v. 6. März 2021, S. 21 ff.) hat der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund der Entwicklung der Zahl der aktuell an Covid-19 Erkrankten, der rückläufigen, aber weiterhin zu hohen Zahl stationär und intensiv stationär behandelter COVID-19 Patienten, der auf erhöhtem Niveau (landesweite 7-Tage-Inzidenz am 4. März 2021 bei 64,2) stagnierenden Zahl der wöchentlichen Neuinfizierten, der weiterhin hohen Zahl der an COVID-19 Verstorbenen, der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (Stand 26. Februar 2021) und der besorgniserregenden Verbreitung neuer, leichter übertragbarer SARS-CoV-2-Virusvarianten im Land Brandenburg – zum Stand 3. März 2021 - angenommen, dass es zur effektiven und nachhaltigen Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich sei, weiterhin die Strategie einer umfassenden Unterbrechung der Infektionsdynamik in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu verfolgen, da andernfalls damit zu rechnen sei, dass sich das Infektionsgeschehen wieder beschleunigen und es erneut zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen und damit auch zu einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe komme, sodass letztlich eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten zwischen den Menschen sei unabdingbar, und dies gelte umso mehr in Anbetracht verschiedener, inzwischen auch in Brandenburg festgestellter SARS-CoV-2-Varianten, die ein höheres Ansteckungspotenzial aufwiesen. Durch eine effektive und nachhaltige Senkung der Infektionszahlen könnten die Gesundheitsämter perspektivisch wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten zu kontrollieren. Gelinge eine deutliche Senkung der Infektionszahlen, könnten auch besonders vulnerable Personengruppen zuverlässig geschützt werden. Öffnungsschritte müssten, insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen, vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu riskieren. Unter Zugrundelegung des dargestellten Infektionsgeschehens sowie der hieraus zu ergreifenden Strategie seien weiterhin Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus erforderlich. Zugleich berücksichtigten einzelne Lockerungen den Umstand, dass die einschneidenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt hätten. Daher werde unter anderem die bisherige generelle Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels aufgehoben. Die Lockerungen würden flankiert durch bereichsspezifische Abstands- und Hygieneregeln. Beispielsweise dürften Verkaufsstellen des Einzelhandels, die keine privilegierten Sortimentsteile führten, nur dann für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine vorherige Terminsvergabe stattgefunden habe („Click & meet“). Da Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort seien und damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus darstellten, sehe § 8 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 besondere Zutrittsbeschränkungen für diejenigen Verkaufsstellen des Einzelhandels dar, die keine Waren und Güter anböten, die besonders wichtig für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung seien. Die auf einer Auswertung des im Zeitpunkt des Verordnungserlasses bestehenden, detailliert dargelegten Standes des Infektionsgeschehen beruhende Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die mit der 7. SARS-CoV-2-EindV vorgenommenen ersten Lockerungsschritte – zu denen auch die Öffnung der bis dahin geschlossen zu haltenden Verkaufsstellen des Einzelhandels gehört – nicht ohne Weiteres erfolgen können, sondern flankierende Maßnahmen zur Reduzierung des mit diesen Öffnungsschritten verbundenen Risikos eines erneuten Aufflammens des Infektionsgeschehens erforderlich seien, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die hier insbesondere angegriffenen Auflagen, die alle Betreiberinnen und Betreiber von nicht gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV davon befreiten Verkaufsstellen des Einzelhandels zu erfüllen haben, begründen vor diesem Hintergrund voraussichtlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und – gegebenenfalls – in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), das im Verhältnis hierzu keinen weiterreichenden Schutz gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, Rn. 258 ff., juris; sowie bereits Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 11 S 124/20 –, Rn. 47, juris). Alle genannten Maßnahmen sind geeignet, die mit einer breiteren Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels verbundene Zunahme von Kontakten und daraus resultierende erhöhte Infektionsrisiken zu reduzieren. Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE – juris Rn 35 ff.) überzeugend ausgeführt hat, reduziert die Beschränkung auf eine Person oder einen Haushalt pro angefangene 40 qm die Anzahl der gleichzeitig in einer Verkaufsstelle des Einzelhandels anwesenden Personen und damit die mit häufig wechselnden Begegnungen einer Vielzahl von Menschen aus verschiedenen Haushalten in den Geschäften verbundene Erhöhung infektionsbegünstigender persönlicher Kontakte, aber auch die bei ggf. längeren Aufenthalten einer größeren Zahl von Menschen in einem Verkaufsraum trotz Lüftungs- und Hygienemaßnahmen nicht vollständig zu vermeidende Ansammlung und Verbreitung potentiell virushaltiger Aerosole. Zudem erleichtert sie die Einhaltung der gebotenen Mindestabstände zwischen den Kunden bzw. zwischen den Kunden und dem Personal. Die geforderte vorherige Anmeldung ermöglicht nicht nur die bei uneingeschränkter Öffnung mindestens erheblich erschwerte Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung, sondern sie dürfte auch geeignet sein, Publikumsströme z.B. in die Innenstädte oder in große Einkaufszentren einzudämmen, die die Gefahr bergen, dass es bei der Anfahrt oder vor Ort zu weiteren infektionsträchtigen Kontakten kommt. Gleichzeitig führt die Anmeldepflicht tendenziell zu einer gleichmäßigeren zeitlichen Verteilung des Kundenaufkommens und wirkt der potentiell infektionsträchtigen Bildung von Ansammlung und Schlangen vor den Geschäften entgegen. Zudem dürfte das Anmeldeerfordernis den Anreiz verstärken, sich auf notwendige Erledigungen zu begrenzen; Shopping als Freizeitbeschäftigung wird damit unattraktiver. Die Eignung der vorgeschriebenen Kontaktdatenerfassung zur Erleichterung der Nachverfolgung von Infektionsketten ist nicht zweifelhaft. Gleiches gilt für die – auch in den gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgelisteten Verkaufsstellen geltenden - Pflichten zur Einhaltung des Abstandsgebots (Abs. 1 Nr. 4), zum Tragen einer medizinischen Maske (Abs. 1 Nr. 5) und zum regelmäßigen Austausch der Raumluft (bzw. bei unvermeidbarem Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen eine geeignete Filtration zur Abscheidung raumluftgetragener Viren, Abs. 1 Nr. 6), die die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar rügt. Davon ausgehend ist auch die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV, die die Öffnung der nicht gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV „privilegierten“ Verkaufsstellen des Einzelhandels beschränken, auch erforderlich sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE -, juris Rn 51 ff.). Der Einwand der Antragstellerin, dass das Ziel sich im Bereich des Einzelhandels auch durch ein umfassendes, im Ergebnis aber weniger einschneidendes Hygiene- und Sicherheitskonzept erreichen lasse, wie es der Antragsgegner für den nach § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV privilegierten Einzelhandel definiert und für hinreichend erachtet habe, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht nicht an die durch die Begrenzung der Kundenzahl und die Notwendigkeit der Terminvereinbarung erreichte Reduzierung von Kontakten zwischen Kunden bzw. Kunden und dem Personal und damit die in diesem Umfang sichere Verhinderung einer Infektion heran, weshalb Hygienemaßnahmen zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel darstellen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 11 S 124/20 –, juris Rn 45). Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ergebnisse einer Studie der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wonach zwischen Mitte März und Ende Oktober 2020 nur etwa 0,6 % der Beschäftigten in Einzelhandelsunternehmen, aber 0,8 % der Allgemeinbevölkerung an COVID-19 erkrankt gewesen seien, vermag die Erforderlichkeit der die Öffnung aller Einzelhandelsbetriebe flankierenden Beschränkungen nicht in Zweifel zu ziehen, da sie gerade bestätigt, dass es auch in Einzelhandelsunternehmen zu Infektionen mit COVID-19 kommt. Soweit die Antragstellerin meint, dass der Antragsgegner angesichts der bereits Monate dauernden Beschränkung hinreichend Zeit gehabt habe, die Kapazitäten des Gesundheitssystems zu erweitern, ist dem entgegenzuhalten, dass insbesondere die derzeit knappe personelle Ausstattung der Intensivstationen kaum kurzfristig zu beheben ist und damit ersichtlich kein gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der durch eine Zunahme Erkrankter drohende Überlastung des Gesundheitssystems sein kann. Zudem ist die Verhinderung einer Infektion ihrer oftmals mit erheblichem Leid der Betroffenen verbundenen und nicht immer erfolgreichen Behandlung stets vorzuziehen. Im Übrigen hätten selbst etwaige Versäumnisse des Antragsgegners nicht zur Folge, dass aktuell erforderliche infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen nicht mehr getroffen werden dürften (vgl. Beschluss des Senats v. 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 -, juris Rn. 47, 53; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 50 f.; OVG Sachsen, Beschluss v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 - BeckRS 2020, 30493 Rn. 44). Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Denn das Maß, in dem auch die hier vor allem beanstandete Zutrittsbeschränkung und das Gebot der Terminvereinbarung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Berufsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis. Nichts anderes gilt für einen möglichen Eingriff in das keinen weiterreichenden Schutz gewährende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Senat verkennt nicht, dass auch die beanstandeten Beschränkungen noch gravierend in die durch Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit der betroffenen Einzelhändler und gegebenenfalls auch in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen, zumal diese zuletzt von Dezember 2020 bis zum Inkrafttreten der 7. SARS-CoV-2-EindV bereits eine vollständige Schließung ihrer Verkaufsstellen hinnehmen mussten. Obwohl der Verordnungsgeber sich mit der Zulassung der Öffnung aller Einzelhandelsverkaufsstellen unter Einhaltung der hier verfahrensgegenständlichen Maßgaben gerade darum bemüht, die aus der langandauernden vollständigen Schließung resultierenden Einschränkungen abzumildern, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass – wie die Antragstellerin mit Blick auf ihren Betrieb vorträgt - die Wiedereröffnung einer Verkaufsstelle unter den gem. § 8 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu beachtenden Bedingungen “wirtschaftlich sinnlos“ sein kann. Demgegenüber steht allerdings das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit den die Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte flankierenden Beschränkungen verfolgte Ziel, eine erneute Beschleunigung des Infektionsgeschehen bis hin zu einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen mit der Folge einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Das Robert-Koch-Institut (RKI) verzeichnet seit Mitte Februar 2021 wieder ansteigende, inzwischen für Deutschland insgesamt bereits wieder bei 113 Fällen/100.000 Einwohnern und für Brandenburg bei 128 Fällen/Einwohner liegende Sieben-Tage-Inzidenzen (vgl. Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 25. März 2021, S. 2, 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte /Maerz_2021/2021-03-25-de.pdf?__blob= publicationFile), sowie einen erneuten Anstieg der Anzahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle (vgl. dazu auch die Zeitreihen des DIVI-Intensivregisters für Brandenburg und den Bund, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen). Das RKI führt weiter aus, dass die Verbreitung der sog. besorgniserregenden, stärker ansteckenden und vermutlich auch schwerere Krankheitsverläufe verursachenden Virusmutationen die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich vermindere. Die erstmals in Großbritannien nachgewiesene Variante B 1.1.7. werde inzwischen in mehr als 70 % der untersuchten Proben in Deutschland gefunden (Lagebericht, a.a.O. S. 2). Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7 würden zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne sei erst in einigen Wochen zu rechnen, weshalb gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, a.a.O. S. 3). Diese aktuellen Befunde bestätigen die diesbezüglich bei Erlass der Verordnung geäußerte Besorgnis des Verordnungsgebers und die daraus abgeleitete Notwendigkeit auch weiterhin erforderlicher kontaktreduzierender Schutzmaßnahmen. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die Reduzierung der mit einem erneut zu befürchtenden exponentiellen Anstieg der Fallzahlen und einer weiter möglichen Überlastung des Gesundheitssystems verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen das Interesse der Antragstellerin - wie auch aller anderen betroffenen Einzelhändler – an einem ohne die Einschränkungen gem. § 8 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV möglichen Geschäftsbetrieb überwiegt, dürfte unter diesen Umständen nicht zu beanstanden sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Beschränkungen es gerade ermöglichen sollten, den bis dahin vollständig untersagten Betrieb der nicht gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV „privilegierten“ Verkaufsstellen wieder aufzunehmen, und dass die Antragstellerin während der (Fort-)dauer der Beschränkungen die Möglichkeit hat, staatliche Leistungen (z.B. Überbrückungshilfe III) in Anspruch zu nehmen, die die ihr entstehenden wirtschaftlichen Einbußen zwar nicht vollständig ausgleichen, aber doch abmildern können. (3) Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 –, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Mit der Anordnung der Einhaltung der sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Maßgaben nur für die nicht gem. § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV hiervon befreiten Betriebe hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten. Der von der Antragstellerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ( Beschluss v. 9. März 2021 – 2 B 58/21 -, juris Rn 20) vertretenen Auffassung, dass bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien i.R. des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte abgestellt werden darf, vermag der Senat nicht zu folgen (str. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 3. März 2021 - 11 S 23/21 -, juris Rn 45; ebenso auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 22. März 2021, - 13 MN 121/21 -, juris Rn 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21 -, Rn 91 ff.; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 38). Denn gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Davon ausgehend vermag der Einwand der Antragstellerin, dass ein infektionsschutzrechtlicher Grund, der die Ungleichbehandlung aller übrigen Einzelhandelsverkaufsstellen gegenüber den sog. „privilegierten“ Betrieben rechtfertigen könnte, weder für die Beschränkung des Zutritts auf einen Kunden bzw. Haushalt je angefangene 40 qm noch für die vorgeschriebene Terminvereinbarung erkennbar sei, nicht zu begründen, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden, angesichts der Unsicherheiten über die Wirksamkeit einzelner Infektionsschutzmaßnahmen bzw. deren Lockerung sowie der notwendigen Berücksichtigung zahlreicher nicht nur infektionsschutzrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Belange weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Entsprechendes gilt für das Argument, dass die Gefahr von Neuinfektionen im spezialisierten Einzelhandel nicht signifikant höher sei als in anderen Räumlichkeiten, insbesondere Lebensmittelgeschäften, in denen weder beim Einlass noch in den Gängen oder an den Kassen die Abstandsregelungen eingehalten würden. Denn die unterschiedliche Behandlung der in § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgeführten Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels trägt nicht etwa einem von diesen ausgehenden geringeren Infektionsrisiko, sondern vielmehr dem Regelungskonzept des Verordnungsgebers Rechnung, wonach die mit der 7. SARS-CoV-2-EindV eingeleiteten, nicht nur Einzelhandelsgeschäfte, sondern – im Einklang mit den Beschlüssen der Ministerpräsidenten der Bundesländer und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 – auch andere, sozial und gesellschaftlich besonders wichtige Bereiche (wie Schulen) betreffenden ersten Schritte zur Lockerung bisheriger Einschränkungen angesichts des im Erlasszeitpunkt erreichten Standes der Pandemie flankierender Maßnahmen bedürfen, um die Auswirkungen der Öffnungsmaßnahmen zunächst beobachten und das mit den vorgesehenen Öffnungsschritten und der dadurch bedingten Zunahme von Kontakten einher gehende Risiko begrenzen zu können. Ein derartiges Konzept nur stufenweiser Lockerung ist angesichts des bei Erlass der Verordnung andauernden Infektionsgeschehens und der sich insbesondere aus der zunehmenden Verbreitung sog. besorgniserregender Virusvarianten ergebenden erheblichen Gefahr eines erneuten exponentiellen Anstiegs des Infektionsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden. Davon ausgehend ist voraussichtlich aber auch nicht zu beanstanden, dass die bisher von der Schließungsanordnung nicht betroffenen, in § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgelisteten Groß- und Einzelhandelseinrichtungen nicht denselben strengen Bedingungen unterworfen wurden (i.d.S. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE -, juris Rn 100; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 51). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, von einer entsprechenden Verschärfung der Zugangsbedingungen zu den bisher von den Schließungen ausgenommenen, auch aktuell unter Einhaltung – nur - der Voraussetzungen der § 8 Abs. 1 Nr. 4-6 der 7. SARS-CoV-2-EindV zugänglichen Groß- und Einzelhandelsbetriebe abzusehen, dürfte angesichts der dadurch drohenden Beeinträchtigung der auch in der Vergangenheit bereits als besonders bedeutsam eingeschätzten Grundversorgung der Bevölkerung sachlich begründet und nicht als gleichheitswidrig zu beanstanden sein. Der Einwand der Antragstellerin, dass der „abermals erweiterte“ Katalog der in § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aufgenommenen Geschäfte jedenfalls teilweise sachlich unbegründet und damit rechtswidrig sei, führt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht auf eine offensichtlich gleichheitswidrige Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Die Aufnahme welcher der von diesem Katalog umfassten Verkaufsstellen die Antragstellerin für sachwidrig hält, führt sie nicht näher aus. In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung werden insbesondere Zweifel an der Aufnahme von Buchhandlungen und Gartenmärkten geltend gemacht (vgl. aktuell insbes. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE -, juris Rn 101 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24. März 2021 – 1 S 677/21 -, Pressemitteilung v. 24. März 2021). Dem vermag der Senat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Die dem Katalog des § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, dass die dort aufgeführten Bereiche von besonderer Bedeutung sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung (vgl. Allgemeine Begründung zur 4. SARS-CoV-2-EindV v. 8. Januar 2021, dort III. 13., S. 28), dürfte auch auf die Buchhandlungen zutreffen, die ebenso wie der Zeitungs- und Zeitschriftenhandel in Brandenburg nicht erst mit der 7. SARS-CoV-2-EindV, sondern bereits in § 8 der die erneute Schließung aller anderen Einzelhandelsverkaufsstellen anordnenden 3. SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119) als von der Schließung ausgenommene, für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung besonders wichtige Verkaufsstellen eingestuft worden waren. Diese Einschätzung erscheint auch nicht offensichtlich sachwidrig, denn zum einen kommt Buchhandlungen im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 57) und zum anderen trägt die Versorgung mit Produkten des Buchhandels unter den Bedingungen eines infektionsbedingten Lockdowns auch wegen der stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten einem Grundbedarf der Bevölkerung Rechnung (vgl. OVG Bremen, a.a.O. S. 13 m.w.N.). Eine offensichtliche Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Soweit die Bedeutung von Buchhandlungen für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise (z.B. BayVGH, Beschluss v. v. 27. April 2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 59 u. Beschluss v. 24. März 2021 – 1 S 677/21 -, Pressemitteilung v. 24. März 2021) abweichend beurteilt wird, muss eine abschließende Klärung der Hauptsache vorbehalten bleiben, in der der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist. Entsprechendes gilt auch für die in Brandenburg nicht erst mit der 7. SARS-CoV-2-EindV, sondern bereits mit der Verordnung zur Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-EindV vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) in den Katalog aufgenommenen Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss v. 23. März 2021, EA S. 13, file:///tmp/1_B_103_21_Beschluss_Entscheidungsmodul.pdf; OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 57). In der Begründung dieser Änderungsverordnung hatte der Verordnungsgeber ausgeführt, dass die in Floristikgeschäften angebotenen Waren Güter des täglichen Bedarfs seien und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsflächen kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko begründe. Die weiteren gärtnerischen Endverkaufsbetriebe, insbesondere diejenigen mit Verkaufsgewächshäusern, wiesen aufgrund der großen Lüftungsflächen beziehungsweise der Klimaführung mit Lüftungsanlagen günstige Bedingungen für eine Verringerung des Infektionsrisikos auf. Die Öffnung der genannten Verkaufsstellen solle dazu beitragen, einer Verlagerung des Verkaufs entsprechender Produkte in die Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels entgegenzuwirken, die die Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionsketten konterkarieren würden. Insbesondere angesichts einer im Frühjahr saisonbedingt steigenden Nachfrage nach Pflanzen und Gartenartikeln dürfte der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungspielraum mit dieser Einschätzung nicht überschritten haben. Dass er mit der 7. SARS-CoV-2-EindV auf die in der 6. SARS-CoV-2-EindV zunächst noch enthaltene Voraussetzung, dass die Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegen müsse, verzichtet hat, stellt die Erwägungen, die die Einordnung als Betriebe zur Deckung eines aktuellen Grundbedarfs der Bevölkerung begründen, jedenfalls nicht offensichtlich in Frage. b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht die erforderliche Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus (i.d.S. auch Pressemitteilung über den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg v. 26. März 2021 – VfGBbg 5/21 -). Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die von der Antragstellerin geltend gemachten Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Die Eingriffsfolgen sind für die Antragstellerin in Abwägung mit den Folgen einer Aufhebung der beanstandeten, die Öffnung aller Einzelhandelsverkaufsstellen an die einschränkenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 der 7. SARS-CoV-2-EindV knüpfenden Regelungen für die mit der Verordnungsregelung verfolgte Begrenzung des Risikos einer erneuten Ausbreitung von COVID-19 vorläufig zumutbar. Zwar greifen die beanstandeten Beschränkungen erheblich in die Grundrechte der Antragstellerin ein. Diese hat ihre Behauptung, die Wiedereröffnung ihres Betriebs sei unter diesen Bedingungen „wirtschaftlich sinnlos“, allein mit dem Verweis auf die Zahl der damit täglich zu erwirtschaftenden Kassenbons allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Zudem werden auch die für die Antragstellerin unter diesem geänderten Öffnungsregime entstehende wirtschaftliche Nachteile durch die bestehenden Möglichkeiten, Wirtschaftshilfen in Anspruch zu nehmen, zumindest abgemildert. So werden nach der sog. Überbrückungshilfe III Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021 gewährt. Davon ausgehend wiegen die im Falle des Unterliegens der Antragstellerin eintretenden Folgen aus den bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ausgeführten Gründen weitaus weniger schwer als die bei Außervollzugsetzung der Beschränkungen drohenden Folgen für die Eindämmung des noch immer sehr starken und sich aktuell bereits wieder dynamisch verstärkenden Infektionsgeschehens. Da eine Außervollzugsetzung der Beschränkungen nicht nur für die Antragstellerin, sondern für alle Einzelhandelsbetriebe im Anwendungsbereich der Verordnung gelten würde, wäre ein wesentlicher Baustein zur Erreichung der mit den Maßnahmen der SARS-CoV-2-EindV angestrebten Reduzierung der weiterhin zu hohen Infektionszahlen beeinträchtigt. Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer erneuten ungebremsten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus für Leben und Gesundheit einer erheblichen Zahl von Menschen wie auch überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieser Folgen das Interesse der Antragstellerin daran, von den die Öffnung der nicht „privilegierten“ Einzelhandelsverkaufsstellen flankierenden Beschränkungen vorläufig verschont zu werden. Nicht zuletzt könnte die Suspendierung der Beschränkungen dazu beitragen, dass sich bei erneuter Verschärfung des Infektionsgeschehens noch gravierendere und nachhaltigere Beschränkungen als erforderlich erweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert an Nr. 54.2.1. des Streitwertkatalogs 2013. Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie von einem Verlustrisiko, bemessen am Ertrag eines Monats durch den Verkauf von Waren, von 20.000 EUR ausgehe. Ausgehend vom Eingang des Rechtsschutzantrags der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht am 19. März 2021 und der Geltungsdauer der am 11. April 2021 außer Kraft tretenden Verordnung war der sich daraus mittels Division durch 27 Öffnungstage (jeweils Montag bis Samstag) ergebende Tagesverlust von 740,74 EUR hier für insgesamt 17 Öffnungstage (20. März bis 11. April ohne Sonn- und Feiertage) anzusetzen, was den festgesetzten Streitwert von insgesamt 12.592,59 EUR ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).