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Beschluss

1 S 677/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist möglich, wenn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg hat oder die Folgenabwägung ein dringendes Eingreifen gebietet. • § 1c Abs. 2 CoronaVO ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als der Buchhandel anders und günstiger behandelt wird als sonstiger nicht privilegierter Einzelhandel. • Die Beschränkungen des nicht privilegierten Einzelhandels durch Terminpflicht und Flächenbegrenzungen sind grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz vor SARS-CoV‑2; sie sind jedoch verfassungsrechtlich zu überprüfen, insbesondere auf Gleichbehandlungsgebot. • Vorläufig ist § 1c Abs. 2 CoronaVO mit Wirkung zum Ablauf des 28.03.2021 außer Vollzug zu setzen, weil die Belange der betroffenen Antragstellerin das Überwiegen der Gleichheitsrechtsverletzung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung von § 1c Abs. 2 CoronaVO wegen Gleichheitsverstoß gegenüber Buchhandel • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist möglich, wenn ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg hat oder die Folgenabwägung ein dringendes Eingreifen gebietet. • § 1c Abs. 2 CoronaVO ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als der Buchhandel anders und günstiger behandelt wird als sonstiger nicht privilegierter Einzelhandel. • Die Beschränkungen des nicht privilegierten Einzelhandels durch Terminpflicht und Flächenbegrenzungen sind grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz vor SARS-CoV‑2; sie sind jedoch verfassungsrechtlich zu überprüfen, insbesondere auf Gleichbehandlungsgebot. • Vorläufig ist § 1c Abs. 2 CoronaVO mit Wirkung zum Ablauf des 28.03.2021 außer Vollzug zu setzen, weil die Belange der betroffenen Antragstellerin das Überwiegen der Gleichheitsrechtsverletzung rechtfertigen. Die Antragstellerin betreibt ein großflächiges Möbelhaus und begehrt die Außervollzugsetzung von § 1c Abs. 2 der Corona-Verordnung, die für nicht privilegierten Einzelhandel Öffnungsbeschränkungen vorsieht (Terminpflicht, Flächenbegrenzung, Schwellenwerte nach 7-Tage-Inzidenz). Sie macht Existenzgefahr und erhebliche Umsatzeinbußen geltend und rügt Verstöße gegen Art. 12, Art. 3 und Art. 14 GG. Der Antragsgegner verteidigt die Regelung mit Verweis auf den Infektionsschutz, die bundeseinheitliche Abstimmung und die Verhältnismäßigkeit; er betont zudem, dass bereits Öffnungsmöglichkeiten (Abholung, Lieferung, bei Inzidenzen <50 weitere Lockerungen) bestehen. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO und stellte auf Ermächtigungsgrundlagen im IfSG ab. Entscheidend war, ob die Verordnung dem Gleichheitssatz genügt, insbesondere im Verhältnis zum Buchhandel, der privilegiert ist. Der Senat gelangte zur vorläufigen Aufhebung der angegriffenen Norm wegen überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache beim Art. 3‑Verstoß. Die Außervollzugsetzung wurde auf den Ablauf des 28.03.2021 begrenzt; Kosten trägt der Antragsgegner, Streitwert 100.000 EUR. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft, die Jahresfrist gewahrt und die Antragstellerin antragsbefugt; ein Rechtsschutzinteresse besteht. • Prüfungsmaßstab: Beim vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und eine Folgenabwägung maßgeblich; § 47 Abs. 6 VwGO stellt hohe Anforderungen. • Rechtsgrundlage: Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf § 32 i.V.m. § 28, § 28a IfSG, die als Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommen. • Verhältnismäßigkeit Art. 12 GG: Die Beschränkungen sind legitim, geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, da sie den Schutz von Leben und Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems verfolgen. • Gleichheitssatz Art. 3 GG: Die unterschiedliche Behandlung des Buchhandels gegenüber sonstigem nicht privilegiertem Einzelhandel ist voraussichtlich nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt; Infektionsschutzgründe oder verfassungsrechtliche Grundversorgungsfunktionen des Buchhandels tragen die Privilegierung nicht überzeugend. • Folgenabwägung: Trotz hohen Gewichts der Infektionsschutzinteressen überwiegen im vorläufigen Zeitpunkt die Erfolgsaussichten des Art. 3‑Vorbringens der Antragstellerin; daher ist eine teilweise Außervollzugsetzung dringend geboten. • Rechtsfolge und Umfang: Wegen der voraussichtlichen Gleichheitswidrigkeit ist § 1c Abs. 2 CoronaVO vorläufig außer Vollzug zu setzen; die Wirkung tritt nicht sofort, sondern mit Ablauf des 28.03.2021 ein, damit dem Land Handlungsspielraum zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes bleibt. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt § 155 VwGO; der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG auf 100.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin hatte überwiegend Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof setzte § 1c Abs. 2 CoronaVO vorläufig außer Vollzug mit Wirkung zum Ablauf des 28.03.2021, weil die Norm voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, indem der Buchhandel gegenüber sonstigem nicht privilegiertem Einzelhandel ungerechtfertigt begünstigt wird. Eine sofortige Außervollzugsetzung wurde nicht gewährt, um dem Land die Möglichkeit zu geben, den verfassungswidrigen Zustand zu beheben (z.B. durch Herausnahme des Buchhandels aus der Privilegierung oder Aufhebung der Beschränkungen für andere Einzelhändler). Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 100.000 EUR festgesetzt. Weitergehende Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage im IfSG bleiben für das Hauptsacheverfahren offen.