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Beschluss

OVG 11 S 7/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0505.OVG11S7.22.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob der Zulassung des Hauptbetriebsplans überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt oder der Umfang der in einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassenen Grundwasserentnahme nicht ausreicht, um den geplanten Fortbetrieb des Tagebaus zu gewährleisten, ist als offen zu beurteilen.(Rn.5) 2. Der Zulassung des Hauptbetriebsplans kommt keine Konzentrationswirkung zu. Sie ist deswegen auch nicht von der Einholung weiterer, für die Gewinnungstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen befreit. Deswegen kann sie das Abbauvorhaben hinsichtlich dieser weiteren erforderlichen Zulassungen auch nicht freigeben.(Rn.10) 3. Ein etwaiges Ungenügen einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die dem zugelassenen Hauptbetriebsplan entsprechende Betriebsführung bzw. eine daraus ggf. resultierende Missachtung der in einer solchen Erlaubnis festgelegten Höchstentnahmemengen kann - ebenso wie die Missachtung anderer Anforderungen einer solchen Erlaubnis - ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen unerlaubter Gewässerbenutzung begründen.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. März 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehören. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob der Zulassung des Hauptbetriebsplans überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt oder der Umfang der in einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassenen Grundwasserentnahme nicht ausreicht, um den geplanten Fortbetrieb des Tagebaus zu gewährleisten, ist als offen zu beurteilen.(Rn.5) 2. Der Zulassung des Hauptbetriebsplans kommt keine Konzentrationswirkung zu. Sie ist deswegen auch nicht von der Einholung weiterer, für die Gewinnungstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen befreit. Deswegen kann sie das Abbauvorhaben hinsichtlich dieser weiteren erforderlichen Zulassungen auch nicht freigeben.(Rn.10) 3. Ein etwaiges Ungenügen einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die dem zugelassenen Hauptbetriebsplan entsprechende Betriebsführung bzw. eine daraus ggf. resultierende Missachtung der in einer solchen Erlaubnis festgelegten Höchstentnahmemengen kann - ebenso wie die Missachtung anderer Anforderungen einer solchen Erlaubnis - ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen unerlaubter Gewässerbenutzung begründen.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. März 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehören. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist auf der Grundlage ihres nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Beschwerdevortrages begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. März 2022 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, einer gem. § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung, gegen die mit Bescheid vom 24. Februar 2020 erfolgte Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020-2023 (Auslauf) für den Tagebau Jänschwalde wiederhergestellt. Es hat angenommen, dass die Antragstellerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfüge und ihr Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen Prüfung erweise sich der nach § 52 Abs. 1 BBergG ergangene Zulassungsbescheid des Antragsgegners voraussichtlich als rechtswidrig. Die Fortführung des Tagebaus stehe im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 BBergG, denn nach der, soweit ersichtlich, einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung dürfe ein Hauptbetriebsplan, der den Abbau freigebe, nicht zugelassen werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege. Gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG seien zwar nicht die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die - wie das Wasserrecht - mangels Konzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung in anderen Verfahren geprüft würden. Gleichwohl könne der Aspekt einer fehlenden oder aber erforderlichen Erlaubnis/Genehmigung bei der Frage der Zulassung eines Hauptbetriebsplans nicht ausgeblendet werden. Mit Blick auf die dem Hauptbetriebsplan zukommende Gestattungswirkung (Freigabe des Tagebaubetriebs) beschränke sich das Prüfprogramm der zuständigen Bergbehörde nicht allein auf die Regelung des § 55 BBergG und die anderweitigen, nicht in einem gesonderten Verfahren abzuarbeitenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Vielmehr sei einzustellen, ob der Bergbautreibende die anderweitig erforderlichen Zulassungen überhaupt besitze oder diese von ihm zumindest zeitnah erreicht werden könnten. Fehlten derartige Genehmigungen/Gestattungen, stelle dies eine Zulassungssperre dar; dem Bergbaubetreibenden fehle das Sachbescheidungsinteresse für die Zulassung des Hauptbetriebsplans. Eine solche Sicht der Dinge sei schon wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung angezeigt, insbesondere aber dann geboten, wenn der Tagebaubetrieb in einem nicht abtrennbaren Zusammenhang zu einer anderen Maßnahme, wie hier der Sümpfung, stehe, weil ein Abbau von Braunkohle ohne die erforderliche Sümpfung unstreitig technisch nicht möglich sei. So liege der Fall hier, weil - was ausgeführt wird - die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Sümpfung in einem für die erfolgreiche Gewinnung von Braunkohle erkennbar nicht ausreichenden Umfang gestatte. Bei einer danach als rechtswidrig anzusehenden Betriebsplanzulassung sei für eine umfassende Interessenabwägung kein Raum. 1. Soweit die Beigeladene demgegenüber rügt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht als zulässig angesehen habe, kann hier dahinstehen, ob es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil selbst ein Erfolg im hiesigen Verfahren die Wirksamkeit der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erschüttern könne und eine Suspendierung der Wirksamkeit des Hauptbetriebsplans nicht etwa zu einer Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen, sondern nur zu einem erneuten Sicherungsbetrieb mit Fortsetzung bzw. langfristig sogar Intensivierung der notwendigen Sümpfungsmaßnahmen führe und Widerspruch und Eilantrag deshalb in Bezug auf die von der Antragstellerin angeführten Umweltbelange erkennbar nutzlos bzw. sogar kontraproduktiv seien. Entsprechendes gilt für den umfangreich begründeten Einwand der Beigeladenen, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, weil es der Antragstellerin - wie die Beigeladene meint - nicht um die gerichtliche Kontrolle des Hauptbetriebsplans und auch nicht um den Schutz wasserabhängiger Gebiete, sondern um eine vorzeitige Beendigung des Tagebaus und damit im Kern um politische Ziele gehe, sowie für die hinsichtlich beider Einwände erhobenen Rügen einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen unzureichender Prüfung und Würdigung ihrer Argumentation durch das Verwaltungsgericht. Denn das Beschwerdevorbringen begründet jedenfalls erhebliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Hauptbetriebsplanzulassung voraussichtlich Erfolg haben werde (2.) und diese Annahme erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht dafür angeführten Gründen als richtig (3.). Bei danach offenen Erfolgsaussichten rechtfertigt die gem. § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (4.) eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 2. Die Beigeladene legt in ihrer Beschwerdebegründung noch hinreichend dar, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Zulassung des Hauptbetriebsplans überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt bzw. - wie im konkreten Fall - der Umfang der in einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassenen Grundwasserentnahme nicht ausreicht, um den geplanten Fortbetrieb des Tagebaus zu gewährleisten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bejaht werden kann. Auf Grundlage der hier nur möglichen Prüfung ist sie als offen anzusehen (a.). Das Gleiche gilt für die Auslegung der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. März 1996 getroffenen Bestimmung der höchstzulässigen Wasserentnahmemengen (b.). a. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Beachtlichkeit des Fehlens bzw. etwaiger Mängel einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Zulassung eines Betriebsplans muss schon deshalb als offen angesehen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht sie - worauf die Beigeladene mit der Beschwerde zu Recht hinweist - in einem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Bezug genommenen Verfahren als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen hat. Die unter Verweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil v. 10. Dezember 2019 - 2 A 185/18 -, juris Rn. 34) sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 218, 220) getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, es entspreche einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bergbehörde einen Hauptbetriebsplan nicht zulassen dürfe, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege, ist nicht geeignet, eine dem ersichtlich beigemessene erhöhte Richtigkeitsgewähr dieser Rechtsauffassung zu begründen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2021 (- 7 B 3/20 -, juris) die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil das Verfahren voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Erlaubnis beitragen könne. Dass es hier nicht um einen Sonder-, sondern um einen Hauptbetriebsplan geht, steht der Bedeutung der vom Bundesverwaltungsgericht angestrebten Klärung auch für das Verhältnis zwischen bergrechtlichem Hauptbetriebsplan und wasserrechtlicher Erlaubnis nicht entgegen, wie schon die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zeigt. Die im Anschluss an die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Hauptbetriebsplan nicht zugelassen werden dürfe, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliege, begegnet aber auch in der Sache beachtlichen, hier nicht abschließend zu klärenden Zweifeln. Das Verwaltungsgericht räumt selbst ein, dass im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht die Belange zu prüfen und abzuarbeiten seien, die in anderen, mangels Konzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung nach anderen Vorschriften erforderlichen Verfahren geprüft würden, und dass dazu auch wasserrechtliche Verfahren gehörten. Ob die eine wasserrechtliche Erlaubnis betreffenden Verfahren - wie die Beigeladene meint - dabei dem Anwendungsbereich des gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorrangigen § 48 Abs. 1 BBergG zuzuordnen wären, oder ob sie - weil es sich dabei regelmäßig nicht um grundstücksbezogene, sondern um gewässerbezogene Vorschriften handelt (vgl. Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Auflage 2016, § 48 Rn. 16, 24; Frenz, in: Frenz, BBergG, 2019, § 48 Rn. 22, jeweils m. N. auch für die gegenteilige Auffassung) - im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG deshalb nicht zu berücksichtigen wären, weil § 48 Abs. 2 BBergG nur „unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ gilt und danach nur die Berücksichtigung solcher öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gebietet, mit deren Wahrnehmung nicht bereits eine andere, spezielle Behörde betraut ist bzw. auf die eine Untersagungsverfügung durch eine andere Behörde nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31/84 -, juris Rn. 24; Kühne, a.a.O., § 48 BBergG Rn. 44; Frenz, a.a.O., § 48 BBergG Rn. 48), dürfte dabei ohne Belang sein. Angesichts dessen begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf die Gestattungswirkung des Hauptbetriebsplans für den Abbau müsse das Fehlen einer der Hauptbetriebsplanung genügenden wasserrechtlichen Erlaubnis eine Zulassungssperre für die Zulassung des Hauptbetriebsplans begründen, weil die Behörde andernfalls verpflichtet wäre, ein mangels anderweitig erforderlicher Genehmigungen offensichtlich rechtswidriges Vorhaben zuzulassen, durchaus gewichtigen Einwänden. Denn da der Zulassung des Hauptbetriebsplans keine Konzentrationswirkung zukommt und sie damit auch nicht von der Einholung weiterer, für die Gewinnungstätigkeit erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen befreit, kann sie das Abbauvorhaben hinsichtlich dieser weiteren erforderlichen Zulassungen auch nicht freigeben; auf die Notwendigkeit der Einholung derartiger nicht konzentrierter Zulassungen vor Beginn des Abbaus kann in der Zulassung des Hauptbetriebsplans hingewiesen werden (vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG, § 52 Rn. 19, in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, juris Rn. 218 ff.), was der Antragsgegner mit seinem Hinweis Nr. 1 (S. 23 des Zulassungsbescheids) auch tatsächlich getan hat, wenn auch in allgemeiner, nicht speziell auf die wasserrechtliche Erlaubnis bezogener Form. Ein etwaiges Ungenügen einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die dem zugelassenen Hauptbetriebsplan entsprechende Betriebsführung bzw. eine daraus ggf. resultierende Missachtung der in einer solchen Erlaubnis festgelegten Höchstentnahmemengen kann - ebenso wie die Missachtung anderer Anforderungen einer solchen Erlaubnis - ein ordnungsrechtliches Einschreiten wegen unerlaubter Gewässerbenutzung begründen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 29. April 2020, - 7 C 18/09 -, juris Rn 24) angenommene Pflicht der Behörde verweist, sich zu vergewissern, dass Probleme, die das Vorhaben auslöst, in den dafür zuständigen Verfahren gelöst werden können, bedarf es jedenfalls genauerer Prüfung, inwieweit diese Rechtsprechung, die zu einem mittels Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Rahmenbetriebsplan mit gem. § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG begrenzter, planfeststellungspflichtige notwendige Folgemaßnahmen ausnehmender Konzentrationswirkung ergangen ist, auf die Zulassung eines Hauptbetriebsplans ohne Konzentrationswirkung übertragen werden kann. Auch dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die in einem wasserrechtlichen Verfahren zu erteilende Erlaubnis für Sümpfungsmaßnahmen keine nur möglicherweise erforderlichen Folgemaßnahmen regelt, sondern dass die Gestattung der zur Realisierung des Abbaubetriebs erforderlichen Gewässerbenutzung zwar in einem gesonderten Verfahren zu erteilen ist, aber dennoch eine weitere, neben der Zulassung des Hauptbetriebsplans erforderliche Voraussetzung schon für die Aufnahme bzw. Fortführung des Bergbaubetriebs darstellt, die von Beginn an vorliegen muss. b. Soweit die Beigeladene sich auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 29. März 1996 für die Fortführung des Tagebaus im Rahmen des zugelassenen Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 nicht ausreichend sei, geben ihre Ausführungen - insbesondere der Hinweis auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der damaligen Begleitumstände für die am Empfängerhorizont der Beigeladenen zu orientierende Auslegung - zwar Anlass zu genauerer Prüfung des vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegungsergebnisses, wonach die nach Ziff. 1 des Erlaubnisbescheids maximal gestattete Entnahme von Grundwasser im Umfang von bis zu 4,8 m³ pro Sekunde nach der ebendort in Bezug genommenen Tabelle in Ziff. 3.1 („Sümpfungswassermengen (Förder- und Entnahmemengen)“) eingeschränkt werde, die nicht nur einen Planungsstand bzw. eine Prognose widerspiegele, sondern konkrete, für den Zeitraum 2020 bis 2022 erkennbar überschrittene Werte für den Umfang der Gewässerbenutzung vorgebe. Diese genauere Prüfung muss indes schon angesichts der Komplexität des Tagebaus und des daraus resultierenden Umfangs des als „Begleitumstand“ zu berücksichtigenden seinerzeitigen Planungs- und Genehmigungsstandes einem ggf. nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Allein die Auflistung der - neben dem Antrag, Ziff. 5.1 - für die wasserrechtliche Erlaubnis berücksichtigten „Unterlagen“ (Ziff. 5.2) umfasst 23 im einzelnen bezeichnete Dokumente (darunter etwa den Rahmenbetriebsplan und den Braunkohlenplan, diverse Sonderbetriebspläne sowie ökologische und hydrologische Gutachten); ergänzend wird für „weitere Erläuterungen über die Zusammenhänge der hier erlaubten Benutzung mit der Entwässerung des Tagebaus“ auf den Sonderbetriebsplan zur Dichtwand sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Bezug genommen. 3. Die Annahme des Verwaltungsgerichtsgerichts, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans als rechtswidrig anzusehen und deshalb kein Raum für eine Interessenabwägung sei, erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Zulassung des Betriebsplans auch wegen Unzuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. ihrer verantwortlichen Personen (gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG) hätte zurückgewiesen werden müssen, weil die Beigeladene ihren Abbaubetrieb unter Durchführung von Grundwasserentnahmen führe, für welche sie keine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis habe. Dies kann keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung begründen. Denn angesichts des ausgeführten weiteren Klärungsbedarfs hinsichtlich der Auslegung des Bescheids vom März 1996 und insbesondere der Frage, ob die Antragstellerin als Bescheidadressatin die in der Tabelle 3.1 enthaltenen Werte danach tatsächlich als rechtlich verbindliche Obergrenzen verstehen musste oder ob sie davon ausgehen konnte, dass diese lediglich informatorisch die seinerzeitigen Prognosen abbilden sollten, kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass das Fehlen einer den Betriebsanforderungen entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis den für die Betriebsführung und Antragstellung verantwortlichen Personen klar und bewusst war bzw. hätte sein müssen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Begründung ihres bisher nicht beschiedenen Widerspruchs vom 26. März 2020 (Begründung vom 30. April 2021) gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans zwar auch - bzw. zunächst sogar nur - Einwände gegen die diese Zulassung tragende FFH-Untersuchung bzw. die darauf gestützte Annahme vorgebracht, dass das Vorhaben Natura 2000-verträglich sei, weil unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele gegeben seien. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin erstinstanzlich selbst erklärt hat, dass es „auf diesen Streit“ im Rahmen der Entscheidung über den Eilantrag nicht ankomme (S. 3 der Antragsbegründung v. 2. Dezember 2021), und sie ihr Eilrechtsschutzbegehren maßgeblich auf die ihrer Auffassung nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entsprechende, die dort zugelassene Wasserhebungsmenge überschreitende Grundwasserentnahme sowie eine daraus ggf. resultierende Unzuverlässigkeit der Beigeladenen gestützt hat, ergibt sich auch aus dem Widerspruchsvorbringen keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der beanstandeten Hauptbetriebsplanzulassung. Die Antragstellerin hat in ihrer Widerspruchsbegründung gerügt, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung der bergbaubedingten Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete lückenhaft sei, da sie eine Gefährdung des Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche), des Hirschkäfers und des Eremiten im Gebiet der „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“, die nach einer von der Antragstellerin selbst vorgelegten Untersuchung nahe liege, nicht mit Gewissheit ausschließen könne. Eine daraus etwa resultierende Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung ist im Rahmen dieses Eilverfahrens aber ebenfalls nicht mit der erforderlichen, im Zweifel nur durch Einholung eines weiteren, gerichtlichen Gutachtens zu erlangenden Verlässlichkeit festzustellen. Entsprechendes gilt für die ebenfalls geltend gemachte Beeinträchtigung der Wasserstände von im Einflussbereich des Tagebaus gelegenen Seen. 3. Bei danach offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Hauptbetriebsplanzulassung begründet die gem. § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wäre mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen wie auch für private Interessen der Beigeladenen verbunden. Diese hat nicht nur ausgeführt, dass die durch den Beginn des Kriegs gegen die Ukraine gestiegenen Risiken für die Sicherheit der in hohem Maße von Erdgas aus Russland abhängigen Energieversorgung ein aktuell erheblich gesteigertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Verstromung auch der aus dem Tagebau Jänschwalde gewonnenen Braunkohle im Kraftwerk Jänschwalde begründen, sondern zu Recht auch darauf verwiesen, dass eine Vielzahl der angeordneten und im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhaltenden Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete auf der Einleitung von Sümpfungswasser aufbauen und dass die Sümpfungsmaßnahmen - wie bereits die frühere Anordnung eines Sicherheitsbetriebs nach Aussetzung der Vollziehbarkeit der Hauptbetriebsplanzulassung 2019 gezeigt habe - im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (insbes. zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit im Tagebau, da bei Einstellung die Standsicherheit der Böschungen nicht mehr gewährleistet werden könnte) nicht beendet oder auch nur reduziert werden könnten. Auch der - erstinstanzlich bereits umfangreich ausgeführte - Verweis der Beigeladenen darauf, dass ein etwaiges ungeplantes und ungeordnetes früheres Ende des Tagebaus mit dann erforderlich werdender neuer Vorbereitung und Planung der im Abschlussbetriebsplan zu regelnden Wiedernutzbarmachung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und dadurch bedingt auch mit Nachteilen u.a. für den Wasserhaushalt durch noch länger erforderlich bleibende Sümpfungsmaßnahmen verbunden wäre, erscheint dem Senat plausibel und wird durch die von der Antragstellerin demgegenüber erstinstanzlich angeführten, ohnehin schon eingetretenen Verzögerungen durch bisher nicht genehmigte, von den Vorgaben des Braunkohlenplans abweichende Umplanungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Hinzu kommen die im Fall einer notwendigen - auch nur vorläufigen - Einstellung des Tagebaubettriebs offensichtlichen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für die Beigeladene. Demgegenüber sind die sich für die Antragstellerin aus einer Fortsetzung des Bergbaubetriebs ergebenden Nachteile vergleichsweise gering. Denn sie geht selbst davon aus, dass auch im Fall einer Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung sicherheitsrelevanten Anforderungen Rechnung getragen werden muss und dass die in einem Tagebau laufende Entwässerung nicht umgehend eingestellt werden kann. Dass die Entwässerung in diesem Fall jedenfalls nicht nennenswert niedriger ausfällt als bei Fortsetzung des Tagebaubetriebs, ergibt sich schon aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Übersicht der Entnahmemengen für die Jahre 2019 bis 2020, die für den Zeitraum des von September 2019 bis Februar 2020 dauernden Sicherheitsbetriebs ähnliche Entnahmemengen ausweisen wie für die Monate davor und danach. Um eine vorzeitige (endgültige) Einstellung des Tagebaubetriebs kann es im Verfahren über die hier nur in Rede stehende Zulassung eines Hauptbetriebsplans nicht gehen und das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung einer „ersichtlich rechtswidrigen Betriebsplanzulassung“ vermag jedenfalls bei - wie dargelegt - hier offenen Erfolgsaussichten kein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).