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Urteil

OVG 12 B 3.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0908.OVG12B3.15.0A
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Leitsätze
Die Speicherung einer einheitlichen Kennnummer im Unternehmensregister und in den Datensätzen mit den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erfragten Erhebungsmerkmalen ist zulässig und greift nicht unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Speicherung einer einheitlichen Kennnummer im Unternehmensregister und in den Datensätzen mit den im Rahmen der Dienstleistungsstatistik erfragten Erhebungsmerkmalen ist zulässig und greift nicht unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.(Rn.42) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid im Ergebnis zu Recht als rechtmäßig angesehen. I. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Die Klägerin war bereits in der Vergangenheit auskunftspflichtig und ist für den Berichtszeitraum ab 2014 erneut zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden. Die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich ungeachtet des am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze (BGBl. I S. 1768) nicht grundlegend geändert. II. Die Klage ist aber nicht begründet. 1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 399) unterliegt. Als Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Notaren gehört die Klägerin zu den Unternehmen, die freiberufliche Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 DlStatG erbringen (sog. Erhebungseinheiten). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht für die Erhebungen Auskunftspflicht; auskunftspflichtig sind nach Satz 2 der Vorschrift die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit. Einwände gegen ihre grundsätzliche Heranziehung sind von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr erhoben worden. 2. Der Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil er der Klägerin eine zeitlich unbegrenzte Auskunftspflicht auferlegt. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche unbefristete Verpflichtung vom Gesetz gedeckt und zulässig wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016 - 1 S 665/14 - juris Rn. 73 ff.). Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei unbefristet bis auf Widerruf erlassen worden, wird dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Bescheides nicht gerecht. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts; ergänzend darf die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - NVwZ-RR 2015, 21, juris Rn. 18, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55.88 - NVwZ-RR 1992, 472, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Gemessen hieran kann entgegen dem Verwaltungsgericht nicht allein auf die Wendung „bis auf Widerruf“ abgestellt werden. Der verfügende Teil des Heranziehungsbescheids erschöpft sich nicht in dieser Formulierung, sondern verpflichtet die Klägerin beginnend mit dem Geschäftsjahr 2011 „bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe“ zur jährlichen Auskunftserteilung. Der Regelungsgehalt des mit „mindestens“ eingeleiteten Einschubs ist zwar für sich genommen nicht eindeutig und bedarf der Auslegung; er lässt sich allein vom Wortlaut her auch im Sinne einer unbefristeten Auskunftspflicht der Klägerin bis auf Widerruf verstehen. Aus der Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides wird jedoch hinreichend deutlich, dass dies nicht dem erklärten Willen des Beklagten entspricht und der Klägerin eine Pflicht zur Auskunftserteilung nur für den Zeitraum bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe auferlegt werden sollte. So wird bereits in der Begründung des Heranziehungsbescheides auf die Dauer der bisherigen Befragungszyklen und die Möglichkeit verwiesen, dass die Klägerin bei der nächsten Stichprobenziehung nicht mehr zu dem befragten Berichtskreis gehört. Ergänzend wird im Widerspruchsbescheid unter näherer Darlegung des Auswahlverfahrens einschließlich der nach den Gesetzesmaterialien vorgesehenen Rotation erläutert, dass die ausgewählten Unternehmen „mindestens bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe“ berichtspflichtig blieben, wobei die konkrete Verwendungsdauer der Stichprobe mit Blick auf statistische Erfordernisse von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt werde und noch nicht konkret angegeben werden könne. Darüber hinaus wird in der Begründung des Widerspruchsbescheides unter der Überschrift „Beginn und Dauer der Berichtspflicht“ ausdrücklich auf eine Entscheidung des Senats Bezug genommen, die sich zur Dienstleistungsstatistik verhält (Beschluss vom 17. April 2012 - OVG 12 S 9.12). In wörtlicher Wiedergabe der einschlägigen Passagen wird darauf verwiesen, dass der Senat eine zeitlich unbefristete Heranziehung des damaligen Antragstellers verneint hat und von einer fortbestehenden jährlichen Berichtspflicht bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe ausgegangen ist; diese Auslegung hat sich der Beklagte ersichtlich zu Eigen gemacht und dem Widerspruchsbescheid zu Grunde gelegt (Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides war damit auch für die Klägerin mit genügender Bestimmtheit erkennbar, dass sie nicht unbefristet, sondern entsprechend der angeführten Rechtsprechung des Senats nur bis zu einer neuen Stichprobenziehung zur Auskunftserteilung herangezogen werden sollte. Die mehrjährige Auskunftspflicht bis zu einer neuen Stichprobenziehung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Einer genau bestimmten zeitlichen Obergrenze der Heranziehung bedarf es nicht. In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe gesetzlich nicht vorgegeben ist und deren Bestimmung daher im pflichtgemäßen Ermessen der statistischen Ämter liegt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530, juris Rn. 20, 22). Das dabei bundesweit angewandte, im Widerspruchsbescheid dargelegte Verfahren, das eine jährliche Überprüfung der Verwendungsdauer der Stichprobe nach dem Maß ihrer schwindenden Validität gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung vorsieht und in der Vergangenheit zu Befragungszyklen von drei bis maximal fünf Jahren geführt hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht angesehen worden (a.a.O., Rn. 24 ff.). Dem hat sich der Senat bereits in dem vorgenannten Eilbeschluss angeschlossen und darauf verwiesen, dass angesichts der vorstehenden Kriterien für eine neue Stichprobenziehung die konkrete Dauer der Heranziehung nicht von vornherein bestimmt werden könne (BA S. 3 f.). Daran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts würde eine solche Befristung dem Sinn und Zweck der Dienstleistungsstatistik widersprechen, als Bundesstatistik unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz sachgerechter Methoden aussagekräftige statistische Daten über die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich zu generieren (§ 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. § 1 Satz 3 BStatG). Für die Dauer der Heranziehung wäre nicht mehr die statistische Qualität der erhobenen Daten, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen entscheidend. Dies ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Der Belastung der Betroffenen durch eine höchstens einmal jährlich stattfindende Erhebung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG) wird bereits durch die regelmäßige Überprüfung der Verwendungsdauer der Stichprobenziehung Rechnung getragen (vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 58, 79 unter Aufgabe der zuvor im Eilverfahren vertretenen Auffassung). 3. Das der Heranziehung der Klägerin zu Grunde liegende Auswahlverfahren ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Es weist weder grundlegende methodische Fehler auf (a) noch bestehen tragfähige Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Bildung der Ziehungsschicht der Klägerin und des festgelegten Auswahlsatzes das ihm zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat (b). Die Klägerin wird durch die wiederholte Heranziehung zu statistischen Erhebungen auch nicht unverhältnismäßig belastet (c). a) Zur näheren Erläuterung des Auswahlverfahrens hat der Beklagte bereits erstinstanzlich auf die Unterlage des Statistischen Bundesamtes von Oktober 2012 „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (SID) 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ verwiesen (Anlage 1 zur Klageerwiderung, Bl. 44 ff. d.A.). Nach den dortigen Angaben zur Auswahlgesamtheit und dem Stichprobenumfang (S. 2 der Unterlage) bestehen keine Zweifel, dass sich der Beklagte an die in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG festgelegte Höchstgrenze von 15 % aller bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten gehalten hat. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Im Rahmen dieser Höchstgrenze sieht das Gesetz eine Auswahl der auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren vor (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen liegen daher im pflichtgemäßen Ermessen der statistischen Ämter. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; Beschluss des Senats vom 29. Juni 2009 - OVG 12 S 44.09 - juris Rn. 4). Begrenzt wird dieses Ermessen neben den Vorgaben in § 1 Abs. 2 DlStatG durch den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und die für Bundesstatistiken in § 1 BStatG normierten Anforderungen (BVerwG, a.a.O.). Grundsätzlich unbedenklich ist danach die bundesweit vorgenommene Schichtung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen (S. 2 der Unterlage des Statistischen Bundesamtes). Die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen (§ 1 Satz 4 BStatG). Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen entspricht dem in § 1 Abs. 1 DlStatG normierten Zweck des Gesetzes, repräsentative Ergebnisse in fachlicher Hinsicht zu erzielen. Bei der Schichtung nach Umsatzgrößen handelt es sich um eine den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG entsprechende sachgerechte Methode der Datengewinnung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 23). Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz unterschiedlicher Auswahlsätze in den einzelnen Ziehungsschichten. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Auswahlsatz in jeder einzelnen Schicht innerhalb der Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten liegt (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen wird zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit in der Gesetzesbegründung vielmehr als selbstverständlich vorausgesetzt (BT-Drs. 14/4049 S. 14). Darüber hinaus ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Die Rotation soll dazu dienen, die Belastung der Befragten durch eine jährlich wiederholte Erhebung abzubauen und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten soll danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen (BT-Drs. 14/4049 S. 14 f.). Dem trägt der von den statistischen Ämtern bundesweit entwickelte Rotationsplan Rechnung. Er sieht nach dem Vortrag des Beklagten vor, dass bei der Stichprobenneuziehung zunächst die Erhebungseinheiten berücksichtigt werden, die bislang noch nicht befragt wurden. Reicht deren Anzahl nicht aus, erfolgt eine Rotation mit bereits auskunftspflichtigen Einheiten in der Reihenfolge ihrer Heranziehung, d.h. vorrangig werden diejenigen Auskunftspflichtigen entlastet, deren Heranziehung am kürzesten zurückliegt (S. 4 des Widerspruchsbescheides, S. 1 der Unterlage des Statistischen Bundesamtes). Dies lässt einen methodischen Fehler nicht erkennen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 25). b) Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten ist auch die Auswahl der Klägerin nach den vorstehenden Maßgaben erfolgt. Die von der Klägerin gegen die Bildung ihres Berichtskreises erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie zeigen keine substantiierten Anhaltspunkte auf, dass das Auswahlverfahren nicht sachgerecht durchgeführt worden ist. Grundlage für die aus der Auswahlgesamtheit gebildete Ziehungsschicht, der die Klägerin zugeordnet ist, ist das bei den statistischen Ämtern geführte Unternehmensregister, das Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, der Zuordnung zu bestimmten Wirtschaftszweigen und der (Umsatz-)Größe enthält. Nach dem Vortrag des Beklagten und der eingereichten Unterlage des Statistischen Bundesamtes zur Stichprobenziehung 2011 sind nur solche Unternehmen bzw. Einrichtungen erfasst worden, die aktiv wirtschaftlich tätig und im Unternehmensregister mit einer eigenen (Umsatz-)Steuernummer versehen sind (Nr. 2 der Unterlage). Der vom Beklagten erstinstanzlich auf gerichtliche Anforderung eingereichte Auszug aus dem Unternehmensregister weist für das Land Berlin in dem hier maßgeblichen Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) insgesamt 4.772 Erhebungseinheiten auf, die den Größenklassen 3 bis 11 (Jahresumsatz von mindestens 17.500 Euro) zugeordnet sind. Die ausgewiesene Gesamtzahl von 4.772 Erhebungseinheiten ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr angezweifelt worden. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bietet die noch erstinstanzlich angeführte Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte in Berlin auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Beklagten ermittelten Grundgesamtheit zu zweifeln. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Aufteilung der Grundgesamtheit auf die hier streitgegenständliche Umsatzgrößenklasse. Ausweislich des Auszugs aus dem Unternehmensregister sind von der Grundgesamtheit 176 Einheiten der Größenklasse 7 zugeordnet, in der sich auch die Klägerin befindet. Substantiierte Einwände gegen die Zuordnung hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht erhoben. Die in der mündlichen Verhandlung wiederholte Behauptung, es sei vollkommen unrealistisch und widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass sich bei über 12.000 zugelassenen Rechtsanwälten und 4.772 Rechtsanwaltskanzleien in Berlin nur 176 Einheiten in der hier maßgeblichen Schicht befänden, überzeugt nicht. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es sich nach dem Merkblatt des Statistischen Bundesamtes um eine der höheren Umsatzgrößenklassen handelt. Ausweislich des eingereichten Auszugs befinden sich überproportional viele Einheiten der Grundgesamtheit in den unteren Umsatzgrößenklassen, während die oberen Größenklassen deutlich schwächer besetzt sind; die Größenklasse 7 bezieht sich etwa auf einen Umsatz von 500.000 bis 1 Million Euro (S. 3 der Unterlage des Statistischen Bundesamtes). Anhaltspunkte dafür, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen in Berlin widerspricht, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass der Beklagte gerade in der Ziehungsschicht der Klägerin nicht alle zu berücksichtigenden Unternehmen erfasst hat. Die Vorlage einer namentlichen Auflistung der im Einzelnen erfassten Einheiten, um angeblich fehlerhaft nicht berücksichtigte Unternehmen zu benennen, kann die Klägerin schon aus Datenschutzgründen nicht beanspruchen. Dass ihr dadurch die Möglichkeit zu entsprechendem Sachvortrag genommen sei, trifft nicht zu; vielmehr hätte es der Klägerin offen gestanden, vermeintlich nicht erfasste Unternehmen namhaft zu machen, die der Beklagte gegebenenfalls hätte überprüfen können. Aus dem vorgelegten Auszug ergibt sich zudem der nach dem Stichprobenplan für das Land Berlin angesetzte Auswahlsatz. Von der Grundgesamtheit von 4.772 Erhebungseinheiten sind 611 Einheiten als auskunftspflichtig herangezogen worden (Auswahlsatz von knapp 13 %). In der Schicht der Klägerin sind von 176 Einheiten 81 Einheiten gezogen worden (Auswahlsatz 46 %). Nach dem Vortrag des Beklagten beruht die Festlegung des schichtenspezifischen Auswahlsatzes auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das u.a. der Zusammensetzung der jeweiligen Schicht und ihrer Bedeutung an der Grundgesamtheit Rechnung trägt (S. 2 f. der Unterlage des Statistischen Bundesamtes). Dagegen sind Einwände von der Klägerin nicht erhoben worden. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten ist bei der Ziehung der Stichprobe 2011 auch entsprechend dem bundesweiten Rotationsplan verfahren worden. Für die in der Schicht der Klägerin benötigten 81 Einheiten sind zunächst 70 „Neumelder“ herangezogen worden, d.h. Unternehmen, die bislang noch nicht an der Dienstleistungsstatistik teilgenommen haben; für die noch fehlenden 11 Auswahleinheiten ist auf Einheiten zurückgegriffen worden, die in dem am längsten zurückliegenden Berichtszeitraum 2000 bis 2002 auskunftspflichtig waren. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, an dem dargelegten Vorgehen zu zweifeln. Es beschränkt sich auf die Behauptung, der Beklagte habe „unstreitig“ die Heranziehung der vormaligen GbR im vorgenannten Berichtszeitraum nicht berücksichtigt bzw. die Grundsätze der Rotation nur auf die Teilnehmer der Dienstleistungsstatistik ab dem Jahr 2003 angewandt. Beides trifft nicht zu. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das Unternehmen der Klägerin - ungeachtet des zwischenzeitlichen Wechsels der Rechtsform - seit dem Jahr 2000 unter einer unveränderten Kennnummer im Unternehmensregister gespeichert. Die Klägerin gehört damit nicht zu den sog. Neumeldern, sondern zu den 11 Einheiten, bei denen entsprechend dem Rotationsplan berücksichtigt worden ist, dass sie bereits im Berichtszeitraum 2000 bis 2002 an der Dienstleistungsstatistik teilgenommen haben. c) Soweit die Auswahl der Klägerin danach auf einem ermessensfehlerfreien, dem Gesetzeszweck entsprechenden Verfahren beruht, wird sie durch die erneute Heranziehung auch nicht unzumutbar belastet. Zwar trifft es zu, dass der vom Beklagten angewandte Rotationsplan allein auf die Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik abstellt und die Teilnahme an anderen Statistiken nicht berücksichtigt. Zu einer weitergehenden statistikübergreifenden Rotation war der Beklagte jedoch auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber hat das Problem einer gleichzeitigen Inanspruchnahme zu mehreren statistischen Erhebungen gesehen und in § 6 Abs. 4 BStatG eine Regelung zur Entlastung kleiner Unternehmen von Berichtspflichten geschaffen (BT-Drs. 16/4391 S. 29 f.). Nach Satz 1 der Vorschrift soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden; dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung (Satz 2). Die streitige Heranziehung der Klägerin zur Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011 und die Auskunftspflicht zur Vierteljährlichen Verdiensterhebung nach dem Verdienststatistikgesetz, der die Klägerin nach ihren Angaben ab dem Berichtsjahr 2012 unterliegt, hält sich in diesem Rahmen. Die vierteljährlich durchgeführte Verdiensterhebung gilt als eine Erhebung, so dass die Klägerin im Kalenderjahr zu zwei Stichprobenerhebungen herangezogen worden ist. Einzelfallbezogene Gründe, warum ihr dies - etwa mit Blick auf den mit dem Ausfüllen der Erhebungsbögen verbundenen Aufwand - unzumutbar sein soll, hat sie nicht geltend gemacht. Die Auskunftspflicht der vormaligen GbR im Rahmen der Vierteljährlichen Konjunkturerhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen bezog sich nach dem Vortrag der Klägerin auf den Berichtszeitraum von Mai 2003 bis 2005. Sie liegt damit zeitlich etwa sechs Jahre vor der hier streitgegenständlichen Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik und verletzt nicht die Vorgaben des § 6 Abs. 4 BStatG. Tragfähige Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung der Klägerin sind auch insoweit nicht dargetan. 4. Schließlich wird die Klägerin durch die Datenerhebung und -speicherung nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht der Klägerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151; grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, juris Rn. 146 ff.). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über ihre Rechtsform und ihren Sitz, die bei ihr Beschäftigten, ihre Umsätze und Investitionen verlangt werden, wie dies § 3 Abs. 1 DlStatG vorsieht. Die Erhebung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das sowohl den Zweck der Erhebung klar umgrenzt als auch die erhebungsberechtigte Stelle und den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt (§ 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG). Sie dient legitimen Interessen des Gemeinwohls, weil die Ergebnisse u.a. für die Lieferung statistischer Daten an die Europäische Union benötigt werden und im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine wichtige Quelle für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (BVerwG, a.a.O., Rn. 30; Beschluss des Senats vom 12. April 2013 - OVG 12 S 19.13 - BA S. 5 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4049 S. 10). b) Die Auskunftspflicht belastet die Klägerin auch nicht übermäßig. Insbesondere erweist sich die von ihr beanstandete Speicherung der erfragten Erhebungsmerk- male unter einer auch im Unternehmungsregister verwendeten Kennnummer nicht als unverhältnismäßig. Die Auskunftspflicht umfasst neben den in § 3 Abs. 1 DlStatG aufgeführten Erhebungsmerkmalen auch die in § 4 Nr. 1 DlStatG genannten Hilfsmerkmale; die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 DlStatG ist freiwillig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 DlStatG). Ausweislich des vom Beklagten zur Unterrichtung nach § 17 BStatG herausgegebenen Merkblatts werden die Fragebögen mit den zwingend anzugebenen Hilfsmerkmalen, d.h. Name und Anschrift der Erhebungseinheit und des Auskunftspflichtigen, spätestens nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht. Die Erhebungsmerkmale, die nach § 1 Abs. 1 DlStatG allein statistischen Zwecken dienen, werden damit - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben für die Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen (§ 12 BStatG) - losgelöst von den Personaldaten nur in anonymisierter Form verarbeitet. Die der Erhebungseinheit jeweils zugeordnete Kennnummer besteht nach dem Merkblatt aus einer Kennung für das Bundesland und einer laufenden, frei vergebenen Nummer. Sie ermöglicht für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Auskunftspflichtigen und stellt daher die statistische Verarbeitung und Auswertung der Erhebungsmerkmale in anonymisierter Form nicht in Frage. Einer gesonderten gesetzlichen Grundlage für die Speicherung einer derartigen „nicht sprechenden“ Kennnummer bedarf es nicht (§ 9 Abs. 2 BStatG). Eine Reidentifizierung der Klägerin ist danach allenfalls im Zusammenhang mit den im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gespeicherten Daten möglich. Der Aufbau und die Führung des Unternehmensregisters sind durch die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 vom 20. Februar 2008 (Abl. L 61 S. 6) gemeinschaftsrechtlich vorgegeben. Art. 5 der Verordnung sieht neben den im Anhang im Einzelnen aufgeführten Angaben (u.a. Name und Anschrift der erfassten Einheit) ausdrücklich auch die Verwendung von Kennnummern vor. In Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben regelt § 13 Abs. 1 BStatG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (StatRegG) - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) - die im Statistikregister zu speichernden Einzelangaben und die Vergabe einer Kennnummer für jede Einheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 StatRegG). Dies entspricht im Ergebnis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. In Abweichung von dem grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 Abs. 1 BStatG durften bereits nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BStatG a.F. Name und Anschrift der Erhebungseinheit gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister gespeichert werden. Zur Führung von Adressdateien im Sinne der Vorschrift zählte nach der Intention des Gesetzgebers auch das Unternehmensregister (BT-Drs. 13/9696 S. 11; Beschluss des Senats vom 12. April 2013, a.a.O., BA S. 4 f.). § 13 Abs. 4 BStatG a.F. enthielt darüber hinaus eine Regelung zur Löschung der im Statistikregister gespeicherten Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern sowie der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten, während die Möglichkeit der Zusammenführung von Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken und dem Statistikregister in § 13a BStatG a.F. geregelt war. Diese Regelungen sind nunmehr in § 13a BStatG in der Fassung des am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zusammengefasst. Nach § 13a Satz 1 BStatG n.F. dürfen Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten - wie auch bisher - mit Daten aus dem Statistikregister zusammengeführt werden, soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der in § 13 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecke, d.h. der Vorbereitung, Erstellung und Auswertung von Bundesstatistiken, erforderlich ist. § 13a Satz 3 BStatG n.F. bestimmt, dass für Datenzusammenführungen die Kennnummern nach § 1 Abs. 1 Satz 4 StatRegG, d.h. die im Unternehmensregister für die jeweiligen Einheiten vergebenen Kennnummern, in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden dürfen. Nach Ablauf der - neu eingeführten - Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen (Satz 4); die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung (Satz 5). Auch nach der Neuregelung hat der Gesetzgeber mithin die Speicherung einer einheitlichen Kennnummer im Unternehmensregister und in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen für zulässig erachtet. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Der Senat hat bereits in seinem vorgenannten Eilbeschluss darauf verwiesen, dass das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung nicht unabhängig von dem Erhebungszweck und den technischen Notwendigkeiten der Erhebungsaufbereitung zu verstehen ist (BA S. 5 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. September 1987 - 1 BvR 1063/87 - NJW 1988, 962, juris Rn. 11). Vielmehr kann der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Erhebungszwecks und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot der Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen zulassen. Die nach § 13a Satz 1 BStatG n.F. (§ 13a BStatG a.F.) zulässige Zusammenführung von Daten aus dem Statistikregister und aus Wirtschaftsstatistiken, zu denen auch die Dienstleistungsstatistik gehört, hält sich in diesem Rahmen. Sowohl die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als auch das Statistikregister verfolgen legitime Interessen des Gemeinwohls (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 10, 14; zum Statistikregister BT-Drs. 18/7561 S. 26). Die Datenzusammenführung, die nach den Angaben des Beklagten ausschließlich über die jeweiligen Kennnummern der Erhebungseinheiten erfolgt, dient der Vermeidung zusätzlicher statistischer Erhebungen und der in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke der Vorbereitung, Erstellung und Auswertung von Bundesstatistiken. Dass diesen Zwecken und den legitimen öffentlichen Interessen an statistischen Informationen, die Basis für eine nachhaltige Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik sind, in gleicher Weise durch eine Speicherung der Erhebungsmerkmale des § 3 Abs. 1 DlStatG ohne Verwendung der Kennnummer des Statistikregisters Rechnung getragen werden kann, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dagegen sprechen bereits die Gründe, die den Gesetzgeber im Jahre 2005 zu einer Novellierung der Vorschrift des § 13a BStatG veranlasst haben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat das früher praktizierte System der Verknüpfung von Nummern, die keinen Rückgriff auf die Kennnummern im Unternehmensregister erlaubten, nach der Einschätzung des Gesetzgebers keinen relevanten Zuwachs an Datensicherheit gebracht, war aber so organisations- und arbeitsaufwändig, dass von der Möglichkeit der Datenzusammenführung zur Vermeidung neuer statistischer Erhebungen in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wurde (BT-Drs. 15/4696 S. 11). Die Frage, ob eine vom Beklagten bislang für erforderlich gehaltene dauerhafte Speicherung der Kennnummern zulässig ist, stellt sich nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr. Nach § 13a Satz 3 BStatG n.F. ist eine Speicherung der Kennnummern des Statistikregisters in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nur noch für eine Dauer von bis zu 30 Jahren zulässig. Ob sich die gesetzlich vorgesehene Speicherfrist im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/7561 S. 8, 27 sowie S. 44 f., 49). Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, drei Jahre nach Ablauf der Verwendungsdauer der Stichprobenziehung 2011, führt die weitere Speicherung einer einheitlichen Kennnummer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides. Unter Berücksichtigung der in § 13a Satz 1 BStatG n.F. genannten Zwecke ist es plausibel, dass die statistische Aufbereitung und Auswertung der Stichprobenziehung 2011, etwa in Form von mehrjährigen Untersuchungen zum Strukturwandel im Dienstleistungsbereich und der Erstellung von Quer- oder Längsschnittanalysen, noch nicht vollständig abgeschlossen ist und statistische Anforderungen zumindest die weitere Speicherung in dem nachfolgenden - derzeit laufenden Berichtszeitraum - rechtfertigen. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin geht damit aus den bereits dargelegten Gründen nicht einher. Ein etwaiger weitergehender Anspruch auf Löschung wäre im Übrigen gesondert zu verfolgen; die Auskunftspflicht der Klägerin zur Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011 bliebe davon unberührt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2016, a.a.O., Rn. 71; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 - DVBl 2016, 438, juris Rn. 46). c) Schließlich stellt das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinreichend sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht zu anderen als statistischen Zwecken gebraucht oder missbraucht werden. § 16 BStatG, auf den § 1 Abs. 2 Satz 3 StatRegG verweist, sieht umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten vor. Eine Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten. Durch die vorstehenden Regelungen ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 31). Ein hiernach etwa verbleibendes „Restrisiko“ der Reidentifizierung würde die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Erhebung als solche nicht in Frage stellen, sondern wäre von dem Einzelnen als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik grundsätzlich hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 12. April 2013, a.a.O., BA S. 6 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. September 1987, a.a.O., Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführte Rechtsanwaltskanzlei, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik ab dem Geschäftsjahr 2011. Ein Teil der zur Partnerschaft gehörenden Rechtsanwälte war zuvor in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Die GbR wurde in der Vergangenheit bereits zur Dienstleistungsstatistik 2001 und 2002 sowie von Mai 2003 bis 2005 zur Vierteljährlichen Konjunkturerhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen herangezogen. Im Februar 2012 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass sie ab dem Berichtsjahr 2012 zur Teilnahme an der Vierteljährlichen Verdiensterhebung ausgewählt wurde. Mit Bescheid vom 5. November 2012 zog der Beklagte die Klägerin aufgrund einer neuen Stichprobenziehung zur Auskunftserteilung für die jährliche Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich beginnend ab dem Geschäftsjahr 2011 „bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe“ heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihre erneute Auswahl als unbillig und nicht nachvollziehbar rügte und sich gegen ihre Heranziehung auf unbestimmte Zeit wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei der Dienstleistungsstatistik handele es sich um eine Bundesstatistik, die jährlich als Stichprobe bei bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt werde. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Erhebungseinheiten (Auswahlgesamtheit) erfolge nach einem mathematisch-statistischen Verfahren. Grundlage sei das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister. Dieses Register, gespeist im Wesentlichen aus Verwaltungsdateien der Finanzverwaltung und der Bundesagentur für Arbeit, enthalte Angaben zur Identifizierung, wirtschaftszweigsystematischen Zuordnung, Aufnahme bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Größe (etwa dem Umsatz) der erfassten Einheiten. Auf dieser Grundlage erstelle das Statistische Bundesamt eine Auswahlplanung, die die Verteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Bundesländer, Wirtschaftszweige und Größenklassen berücksichtige. In jeder der so gebildeten Schichten erfolge sodann nach dem Zufallsprinzip die Ziehung der für die Erhebung benötigten Anzahl von Einheiten. Auf Beschluss der Fachreferenten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sei nach dem vorstehenden Verfahren bundesweit ein vollständig neuer Berichtskreis ab dem Geschäftsjahr 2011 gebildet worden. Zur Entlastung der bisher im Rahmen der Dienstleistungsstatistik auskunftspflichtigen Einheiten sei dabei eine Rotation in der Reihenfolge der Berichtszeiträume 2008 bis 2010, 2003 bis 2007 sowie 2000 bis 2002 erfolgt. Ausweislich der Angaben im Unternehmensregister sei die Klägerin dem Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) und der Größenklasse 7 zugeordnet. Der Stichprobenplan für das Land Berlin sehe vor, dass in dieser Schicht von 176 vorhandenen Einheiten 81 Einheiten auszuwählen seien. Ein einmal ausgewähltes Unternehmen bleibe mindestens bis zur Ziehung einer neuen Stichprobe berichtspflichtig. Der angegriffene Heranziehungsbescheid enthalte daher keine konkrete zeitliche Vorgabe; die Verwendungsdauer der gezogenen Stichprobe richte sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Maß ihrer schwindenden Validität und werde von Jahr zu Jahr neu beurteilt. Mit der am 13. Dezember 2012 erhobenen Anfechtungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dass es für ihre Heranziehung als Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsgrundlage fehle und die erneute Auskunftspflicht gegen den Grundsatz der Rotation und das Übermaßverbot verstoße. Ihre Auswahl beruhe ersichtlich auf einem unzureichenden System der Erfassung der möglichen Erhebungseinheiten. Angesichts der Gesamtzahl der in Berlin zugelassenen Rechtsanwälte sei der Vortrag des Beklagten, der für sie maßgeblichen Schicht seien insgesamt lediglich 176 Einheiten zugeordnet, von denen 81 Einheiten, mithin 46 %, auszuwählen seien, nicht nachvollziehbar. Zudem sehe der Bescheid in rechtswidriger Weise eine zeitlich unbefristete Heranziehung vor und verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit die erfragten Angaben auch nach Beendigung der Erhebung unter einer Kennnummer gespeichert würden, die identisch mit der Kennnummer im Unternehmensregister sei, könnten sie nach wie vor der Kanzlei zugeordnet werden. Für dieses Vorgehen bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin gehöre als Partnerschaftsgesellschaft zu den auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten. Ihre unbefristete Heranziehung „bis auf Widerruf“ begegne keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Dienstleistungsstatistikgesetz ergebe sich weder, dass die Auskunftspflicht von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen sei, noch enthalte das Gesetz Vorgaben zur Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe. Die Entscheidung über die Verwendungshäufigkeit stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Statistischen Ämter. Das dazu bundeseinheitlich entwickelte Verfahren, das eine jährliche Überprüfung der Verwendungsdauer der Stichprobe nach dem Maß ihrer schwindenden Validität unter Berücksichtigung der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung vorsehe, sei sachgerecht und lasse einen Ermessensfehler nicht erkennen. Eine zeitliche Befristung der Heranziehung ergebe sich letztlich schon aus der Natur der Stichprobe selbst, da diese aufgrund von Veränderungen bei der Auswahlgesamtheit mit den Jahren immer weniger repräsentativ sei; durch die Festlegung eines konkreten Zeitraums würde die Klägerin daher keinen nennenswerten rechtlichen Vorteil erlangen. Umgekehrt stünde einer solchen Befristung der Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen, da für die Dauer der Heranziehung nicht mehr die statistische Qualität der erhobenen Daten entscheidend wäre, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Die Inanspruchnahme der Klägerin verstoße auch unter Berücksichtigung der Teilnahme der ehemaligen GbR an der Dienstleistungsstatistik 2001 und 2002 nicht gegen das Übermaßverbot. Das Gesetz selbst enthalte keine Regelung zur Rotation der Auskunftspflichtigen. Soweit ausweislich der Gesetzesmaterialien im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung ein systematischer Austausch vorzusehen sei, werde den Vorstellungen des Gesetzgebers durch den bundeseinheitlich entwickelten Rotationsplan Rechnung getragen. Der Plan sehe vor, dass zunächst die bisher nicht auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten heranzuziehen seien. Reiche diese Zahl für die Stichprobenziehung nicht aus, finde eine Rotation gegen bisher auskunftspflichtige Erhebungseinheiten in der Reihenfolge ihrer Inanspruchnahme statt, so dass vorrangig die Auskunftspflichtigen entlastet würden, deren Heranziehung am kürzesten zurückliege. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten sei bei der Stichprobe 2011 entsprechend verfahren worden. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin liege auch mit Blick auf ihre gleichzeitige Heranziehung zur Vierteljährlichen Verdiensterhebung und die Teilnahme an weiteren statistischen Erhebungen nicht vor. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze stünden im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten; Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Dass in der konkreten Schicht der Klägerin 46 % der zugeordneten Einheiten ausgewählt worden seien, sei methodisch nicht zu beanstanden. Das Gesetz verlange nicht, dass der Auswahlsatz in jeder einzelnen Schicht höchstens 15 % betrage. Der Beklagte habe auch die Bildung des Berichtskreises der Klägerin nachvollziehbar dargelegt. Soweit auf der Grundlage der Eintragungen im Unternehmensregister nur Unternehmen bzw. Einrichtungen berücksichtigt würden, die einen eigenen Umsatz - mit einer eigenen Umsatzsteuernummer - erwirtschafteten, sei die Zahl von 4.772 Erhebungseinheiten in Berlin für den maßgeblichen Wirtschaftszweig der Klägerin plausibel. Die Verteilung dieser Auswahlgesamtheit auf neun Umsatzgrößenklassen und die Zuordnung von 176 Einheiten zu der streitgegenständlichen Größenklasse 7 lasse einen Auswahlfehler nicht erkennen. Die Speicherung der erfragten Erhebungsmerkmale unter einer auch im Unternehmensregister verwendeten Kennnummer (Ident-Nr.) verletze die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die Art der Speicherung sei jedenfalls für den hier in Rede stehenden, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossenen Berichtszeitraum verhältnismäßig. Ausweislich des dem angefochtenen Heranziehungsbescheid beigefügten Merkblatts werde der Fragebogen, der die zwingend anzugebenden Hilfsmerkmale enthalte (u.a. Name und Anschrift der Erhebungseinheit), spätestens nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht. Dies entspreche den Vorgaben zur Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale in § 12 BStatG. Die weiterhin gespeicherte Kennnummer, die aus einer Kennung für das Bundesland und aus einer laufenden, frei vergebenen Nummer bestehe, lasse keine Rückschlüsse auf den Auskunftspflichtigen zu. Eine Reidentifizierung sei danach allenfalls im Zusammenhang mit den im Unternehmensregister gespeicherten Angaben möglich. Nach § 13a BStatG dürften Daten aus dem Unternehmensregister mit anderen Daten aus statistischen Erhebungen zusammengeführt werden. Dagegen bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Sowohl die Dienstleistungsstatistik als auch das Unternehmensregister dienten legitimen Interessen des Gemeinwohls; durch die Zusammenführung von Daten, die lediglich in anonymisierter Form erfolge, würden im Interesse der Bürger weitere statistische Erhebungen vermieden. Dass dieser Zweck auch ohne die Verwendung einheitlicher Kennnummern erreicht werden könnte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Jedenfalls sei es nachvollziehbar, dass die Kennnummer für die Dauer des jeweiligen Berichtszeitraums benötigt werde, um etwaige Datenzusammenführungen durchführen zu können; ob auch eine dauerhafte Speicherung verhältnismäßig wäre, könne dahinstehen. Die gesetzlichen Regelungen enthielten im Übrigen hinreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um einen Datenmissbrauch bzw. eine Reidentifizierung zu vermeiden. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens den Her-anziehungsbescheid unter Hinweis auf eine neue Stichprobenziehung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2014 widerrufen hat, verfolgt sie ihre Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides; mit gesondert angegriffenem Bescheid des Beklagten vom 20. November 2015 sei sie auch für den Berichtszeitraum ab 2014 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihre bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid schon deshalb unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil er die Dauer der Heranziehung nicht zeitlich begrenze. Der Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze schon zu Beginn einer Stichprobenziehung stünden keine tragfähigen Gründe entgegen. Zudem widerspreche ihre Auswahl dem Grundsatz der Rotation. Die Teilnahme der GbR an der Dienstleistungsstatistik 2001 und 2002 sei bei der Stichprobenziehung 2011 - anders als vom Verwaltungsgericht unterstellt - nicht berücksichtigt worden. Der Heranziehung zu anderen statistischen Erhebungen werde durch den Rotationsplan des Beklagten überhaupt nicht Rechnung getragen, obwohl dies im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Betroffenen geboten wäre. Auch das konkrete Auswahlverfahren sei ersichtlich fehlerhaft. Bei insgesamt über 12.000 zugelassenen Anwälten und 4.772 Rechtsanwaltskanzleien in Berlin sei es vollkommen unrealistisch, dass die hier maßgebliche Schicht der Umsatzgrößenklasse 7 nur 176 Einheiten umfasse. Um welche Einheiten es sich im Einzelnen handele, habe der Beklagte nicht dargelegt; unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, fehlende und zu Unrecht nicht berücksichtigte Einheiten zu benennen. Die Speicherung der erfragten Angaben unter der auch im Unternehmensregister gespeicherten Kennnummer verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 zu ändern und festzustellen, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Darlegung seines methodischen Vorgehens im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.