Beschluss
OVG 12 N 46.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf die Regelung des § 31 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt allein für Ehegatten eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), nicht auch für ausländische Elternteile eines minderjährigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach Beendigung der Personensorge.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf die Regelung des § 31 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt allein für Ehegatten eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)), nicht auch für ausländische Elternteile eines minderjährigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) nach Beendigung der Personensorge.(Rn.5) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern einzig angeführte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen begründet derartige Zweifel nicht. 1. Unzutreffend rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihre Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse „gemeinsam geprüft und nicht unter den einzelnen Klägern differenziert“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Juni 2017 – im Folgenden: Begründungsschrift). Das Gericht hat zunächst geprüft, ob dem Kläger zu 2 ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (UA S. 5 ff.) oder aber ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zusteht (UA S. 8) und beides verneint. Sodann hat es daraus gefolgert, dass auch den Klägern zu 1 und 3 bis 5 kein Anspruch zustehe und zur näheren Begründung auf den sie betreffenden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2016 verwiesen (UA S. 8). 2. a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen (S. 6 f. der Begründungsschrift) steht dem Kläger zu 2 der geltend gemachte Anspruch aus § 28 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Die Kläger meinen, der Verweis des § 28 Abs. 3 AufenthG auf die Regelung des § 31 AufenthG habe zur Folge, dass auch der personensorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nach dreijähriger ununterbrochener Ausübung der Personensorge im Bundesgebiet ein von der weiteren Ausübung derselben losgelöstes eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerbe (jeweils in Eilrechtsschutzverfahren dahin tendierend VG Darmstadt, Beschluss vom 4. April 2014 – VG 5 L 1905.13.DA – juris Rn. 31 ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – VGH 3 B 730.14 – juris Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VGH 11 S 2155.15 – juris Rn. 5; so auch Marx, in: GK AufenthG, Stand 6/2017, § 28 Rn. 211; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 28 Rn. 56 ff.; a. A. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2016 – VGH 10 B 13.1318 – juris Rn. 30; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 873 mit Verweis auf Ziff. 28.3.3 der AVwV-AufenthG; BeckOK AuslR/Tewocht, AufenthG § 28 Rn. 38; Göbel-Zimmermann/Eichhorn, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 28 Rn. 13). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 und § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG erklärt § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Regelung des § 31 AufenthG nicht für „entsprechend anwendbar“, sondern ausdrücklich (allein) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfolgenverweisung, da andernfalls das eigenständige Aufenthaltsrecht auch unabhängig von einer dreijährigen Ausübung der Personensorge entstehen würde, was fernliegt. Die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch auf andere Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als das Innehalten des jeweiligen dort genannten Aufenthaltstitels des Stammberechtigten verzichtet werden kann, namentlich auf die Ehegatteneigenschaft. Aus der Wendung „des Deutschen“ lässt sich derartiges nicht folgern (so aber offenbar VG Darmstadt, a.a.O. Rn. 32 und 38), denn die mangelnde Spezifizierung auf den deutschen Ehegatten ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Verweis sowohl auf Fälle des § 31 AufenthG als auch des § 34 AufenthG bezieht. Auch der Gesetzgeber des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist offensichtlich davon ausgegangen sein, dass der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 AufenthG nicht erwirbt (vgl. BT-Drs. 17/13536 S. 5 und 15 zu Buchstabe f), worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Soweit ein (vermeintlicher) Wertungswiderspruch zu den Fällen des § 36 Abs. 2 AufenthG geltend gemacht wird (VG Darmstadt, a.a.O. Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 5), ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber auch für die Fälle des Elternnachzugs zu Schutzberechtigten i. S. d. § 36 Abs. 1 AufenthG auf eine Aufenthaltsverfestigung in Gestalt eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus § 31 AufenthG verzichtet hat und dies unionsrechtlich auch durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – BVerwGE 146, 189, hier zit. n. juris Rn. 19, 20). Den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und denjenigen des § 36 Abs. 1 AufenthG ist gemein, dass der Gesetzgeber bereits für den Regelfall eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht für zumutbar erachtet, und zwar in erster Linie zum Schutz der Minderjährigen, nicht der Eltern (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 13 für die Fälle des § 36 Abs. 1 AufenthG). § 36 Abs. 2 AufenthG beschränkt sich demgegenüber auf – seltene – Einzelfälle einer außergewöhnlichen Härte und trägt mit der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Vorgabe des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG Rechnung. b) Zu der Ablehnung eines Anspruchs des Klägers zu 2 auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) verhält sich das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. 3. Entsprechendes gilt für die Ablehnung eines Anspruchs der Kläger zu 1 und 3 bis 5. Nachdem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers zu 2 für nicht gegeben erachtet hat, hat es hinsichtlich der Ansprüche der Kläger zu 1 und 3 bis 5 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des sie betreffenden Ablehnungsbescheides vom 2. September 2016 Bezug nehmen. Darin handelt der Beklagte die für die Kläger zu 1 und 3 bis 5 in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 25 Abs. 4 und 5, 32, 33 AufenthG) im Einzelnen ab. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht in gebotener Weise auseinander. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).