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Urteil

OVG 2 B 4.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0404.OVG2B4.16.0A
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Leitsätze
1. Bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich.(Rn.18) 2. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.(Rn.27) 3. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist.(Rn.28) 4. Die beiderseitige Abstandsflächenunterschreitung darf nicht zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn führen.(Rn.34) 5. Aus § 6 Abs. 2 S. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer Grünfläche neben dem eigenen, grenzständig errichteten Haus ableiten.(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich.(Rn.18) 2. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.(Rn.27) 3. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist.(Rn.28) 4. Die beiderseitige Abstandsflächenunterschreitung darf nicht zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn führen.(Rn.34) 5. Aus § 6 Abs. 2 S. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer Grünfläche neben dem eigenen, grenzständig errichteten Haus ableiten.(Rn.41) Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt nicht etwa das Rechtschutzbedürfnis, wovon auszugehen wäre, wenn die Baugenehmigung wegen Ablaufs der gesetzlichen Geltungsfristen unwirksam geworden wäre (vgl. § 72 BauO Bln a.F. bzw. § 73 BauO Bln in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes, GVBl. 2016 S. 361, im Folgenden: BauO Bln). Die dreijährige verlängerbare Frist für den Baubeginn (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F., § 73 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) ist noch nicht abgelaufen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat er die Geltungsdauer der Baugenehmigung, die bereits zweimal um ein Jahr verlängert worden war, auf Antrag der Beigeladenen nochmals um ein Jahr bis zum 29. März 2018 verlängert. Soweit die Frist für den Baubeginn nach neuem Recht nur noch dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden darf (§ 73 Abs. 2 BauO Bln), bleibt die zuletzt ausgesprochene Verlängerung in diesem Rahmen. Die neu in das Gesetz aufgenommene Fertigstellungsfrist von sieben Jahren (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln) ist ebenfalls gewahrt. Ob wegen der erstinstanzlichen Aufhebung der Baugenehmigung von einer Hemmung der genannten Fristen auszugehen gewesen wäre (vgl. Knuth in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 2 S 22.14 –, BA S. 5 f.; Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 27), so dass diese ohnehin noch nicht abgelaufen wären, bedarf angesichts der Verlängerung keiner Entscheidung. II. Die Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung vom 29. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2013 und des die Genehmigung um eine Auflage ergänzenden Bescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom selben Tage verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebend ist dabei, wie generell bei Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Lasten des Bauherrn sind mit Blick auf dessen grundrechtlich geschützte Position unbeachtlich. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, da es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, juris Rn. 21). 1. Eigene Rechte der Klägerin werden durch die Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO Bln verletzt. Diese nach der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin (a.a.O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 teilweise geänderte Vorschrift kann im Folgenden ohne differenzierende Bezeichnung der maßgeblichen Gesetzesfassung zitiert werden, da die hier einschlägigen Teile der Regelung unverändert geblieben sind. a) Eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften kommt sowohl hinsichtlich des grenzständigen Anbaus der beiden Seitenflügel des genehmigten Neubaus an das Bestandsgebäude der Klägerin als auch im Bereich des Innenhofs in Betracht, der zwischen den beiden Gebäuden entstehen soll: aa) Das genehmigte Vorhaben widerspricht mit dem grenzständigen Anbau der seitlichen Gebäudeflügel an das Bestandsgebäude der Klägerin den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO Bln, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,4 H, mindestens aber 3 m, von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Fraglich ist allerdings, ob insoweit die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln, eingreift, nach der vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, keine Abstandsfläche erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Dies richtet sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück, für das bisher kein Bebauungsplan aufgestellt worden ist, einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört. Ob sich die durch den Anbau an der Gontardstraße sowie an der Südwestseite beider Gebäude entstehende geschlossene Bebauung hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hängt in erster Linie von der Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung und der rechtlichen Qualifizierung der bestehenden Bebauungsstruktur ab. Das bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die Klägerin auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß durch den grenzständigen Anbau jedenfalls nicht als Verletzung eigener Rechte berufen kann (vgl. dazu nachfolgend unter b). bb) Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob das genehmigte Vorhaben im Bereich des Innenhofs gegen das abstandsflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3, 1. Halbsatz BauO Bln) verstößt, weil sich die rückwärtige Abstandsfläche vor dem Hauptflügel des genehmigten Neubaus (vgl. den Lageplan, Bl. 34 der Widerspruchsvorgänge) und die Abstandsfläche der Außenwand des P...-Hauses, die bei einer Wandhöhe von rund 23,7 m (vgl. S. 12 des Widerspruchsbescheids) eine Tiefe von 9,48 m aufweist, überschneiden. Die Frage, ob das Überdeckungsverbot zu Lasten eines Bauherrn auch dann gilt, wenn eine Bestandsbebauung auf dem Nachbargrundstück selbst nicht die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück einhält und die Abstandsfläche auch nicht durch Eintragung einer Baulast auf das Baugrundstück übernommen wurde (vgl. verneinend Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, a.a.O, § 6 Rn. 34; Otto, BbgBO, Komm., 4. Aufl. 2016, § 6 Rn. 288 f., 293; Boeddinghaus, BauR 2005, 1734, 1735 ff.; Troidl, BayVBl 2011, S. 389; a.A. Dirnberger in: Jäde u.a. BbgBO, Komm., Stand November 2016, § 6 Rn. 48), bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. cc) Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte ohne Verletzung nachbarlicher Rechte der Klägerin eine Erleichterung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln a.F., vgl. jetzt § 51 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln) von dem Erstreckungsverbot (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) gestattet hat, das ansonsten dadurch verletzt wäre, dass die Abstandsfläche der Außenwand des geplanten Seitenflügels an der Gontardstraße mit einer Fläche von etwa 1,8 m x 2,8 m auf die nordwestliche „Ausstülpung“ des Grundstücks der Klägerin fällt. b) Gegenüber einer etwaigen Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben steht der Klägerin nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung jedoch in keinem Fall ein Abwehrrecht zu. Danach kann sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt. Diesen Grundsätzen liegt die Erwägung zugrunde, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage in dem auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruhenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2010 – OVG 10 N 17.07 –, Rn. 13 ff., und vom 8. September 2015 – OVG 2 S 28.15 –, juris Rn. 4 ff.; ebenso zuvor in ständiger Rspr. OVG Berlin, vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 2 S 43.04 –, juris Rn. 22; vgl. ebenso u.a. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 BV 08.131 –, juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29. September 2010 – 3 S 1752/10 –, juris Rn. 5; Broy-Bülow, a.a.O., § 6 Rn. 70). Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26. Juni 2014, a.a.O., Rn. 39 und 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2010, a.a.O., Rn. 15, und vom 8. September 2015, a.a.O., Rn. 7; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. November 2016 – 2 L 124/15 –, juris Rn. 13, und vom 24. Januar 2012 – 2 M 157.11 –, juris Rn. 11). Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die jeweilige bauliche Anlage. Eine Aussage darüber, inwieweit auf den Nachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen zulässig sind, lässt sich daraus jedoch nicht unmittelbar ableiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2015 – 9 ZB 12.1318 –, juris Rn. 7). Der Vorwurf der Klägerin, die Rechtsprechung missachte die Bindung an das gesetzliche Abstandsflächenrecht (vgl. Kuchler, BauR 2015, 1580, 1599 ff.), trifft nicht zu, denn in § 6 BauO Bln wird nicht ausdrücklich geregelt, in welchem Umfang die dort bestimmten Anforderungen, zumal im speziellen Fall einer wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung, nachbarschützend sind. Hiervon ausgehend kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen, da die Bebauung ihres Grundstücks die gebotenen Abstände zu dem genehmigten Nachbargebäude selbst nicht einhält. Dies ergibt sich aus der zum Baugrundstück hin weitgehend grenzständigen Bebauung ihres Grundstücks. Letztlich ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sei die Erstreckung der vor der Außenwand ihres Gebäudes erforderlichen Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln gedeckt, nach der Abstandsflächen in einem bestimmten Umfang u.a. auch auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen. Insoweit bedürfen die oben genannten Grundsätze zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einer Modifizierung, denn es steht bereits fest, dass die von der Klägerin angeführte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln zum Zeitpunkt eines möglichen Baubeginns nicht mehr eingreifen wird. Der zwischen dem Land und der Beigeladenen geschlossene Kaufvertrag über das Baugrundstück steht unter der aufschiebenden Bedingung einer bestandskräftigen Baugenehmigung und soll erst nach dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens vollzogen werden. Mit Eintritt des Nutzen-Lasten-Wechsels bei der Beigeladenen wird zugleich die Einziehung der Grünfläche wirksam (vgl. ABl. vom 8. Februar 2008, S. 272). Dieser Automatismus rechtfertigt es, für die Beurteilung einer Abstandsflächenunterschreitung seitens der sich gegen die Baugenehmigung wehrenden Klägerin auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung der Grünfläche abzustellen. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin unterschreitet die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang wie das genehmigte Vorhaben. Insoweit ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, a.a.O., Rn. 13; Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 70). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wird durch das genehmigte Vorhaben weniger schwerwiegend gestört als durch die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin. Der grenzständige Anbau betrifft allein die Randbereiche der Fassade des P...-Hauses, die nach dem im Jahre 1995 genehmigten Umbau frei von Tür- und Fensteröffnungen geblieben waren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in dem von dem genehmigten Neubau belassenen Innenhof, abgesehen von der geringfügigen Erstreckung eines Teils der Abstandsfläche des Seitenflügels auf das Grundstück der Klägerin, die vor den Außenwänden erforderlichen eigenen Abstandsflächen des Vorhabens auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Dem gegenüber ist das Grundstück der Klägerin mit dem Bestandsgebäude – abgesehen lediglich von der geringfügigen „Ausstülpung“ des Grundstücks – fast durchgehend bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze bebaut. Genauerer Feststellungen zum Ausmaß der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen bedarf es angesichts dessen nicht. Die beiderseitige Abstandsflächenunterschreitung führt nicht zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin. Das Gebäude bleibt mit den drei unverbauten Fassaden gut ausnutzbar. Der grenzständige Anbau der Seitenflügel des genehmigten Vorhabens an das P...-Haus bewirkt keine untragbaren Beeinträchtigungen. Zur Belichtung der dort liegenden Räume notwendige Fenster werden hierdurch nicht geschlossen. Auch die Ausbildung des Innenhofes hat keine derartigen Auswirkungen. Zwar indiziert die mit der dargelegten Überdeckung der Abstandsflächen im Hofbereich (s.o. unter 1.a.bb) einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (vgl. zu § 17 Abs. 2 BauNVO – Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – OVG 2 A 3.07 –, juris Rn 94; Urteil vom 22. September 2011 – OVG 2 A 8.11 –, juris Rn. 71; vgl. ferner Beschluss vom 18. September 2013 – OVG 2 S 60.13 –, juris Rn. 27). Hier liegen indes besondere Umstände vor, die eine als Missstand zu qualifizierende Beeinträchtigung für das Grundstück der Klägerin ausschließen: Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid (S. 11 f.) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ausgeführt hat, sind wesentliche Beeinträchtigungen der Belichtung infolge der Abstandsflächenüberdeckung nur im mittleren Bereich (in Höhe des nicht zurückgestaffelten mittleren Bauteils des Neubaus mit dem Treppenhaus und den Aufzügen) sowie im nördlichen Bereich des nach Norden hin trapezförmig enger werdenden Innenhofs zu erwarten. Wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt wird, beschränkt sich die durch die Überschneidung der Abstandsflächen indizierte Beeinträchtigung der Belichtung in diesen beiden Bereichen jeweils auf das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des P...-Hauses. Für die darüber liegenden Geschosse entsteht keine vergleichbare Beeinträchtigung der Belichtung. Im Erdgeschoss des P...-Hauses treten, worauf bereits der Widerspruchsbescheid zutreffend hinweist, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 3 BauO Bln a.F. (§ 47 Abs. 3 BauO Bln) keine als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen ein, denn danach wäre die dort betriebene Nutzung als Verkaufsräume, ebenso wie eine mögliche gastronomische Nutzung auch ohne Fenster zulässig. Im Bereich des ersten Obergeschosses treten ebenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ein. Bei den Aufenthaltsräumen im mittleren Bereich des Hofes handelt es sich um durchgehende Räume, die zusätzlich durch Fenster zum eigenen Innenhof des P...-Hauses belichtet werden. Im nördlichen, engeren Teil des Hofes sind im ersten Obergeschoss nach den Bauvorlagen der Baugenehmigung vom Dezember 1995 nur drei allein von der Nordwestseite belichtete Aufenthaltsräume einer insgesamt acht Aufenthaltsräume umfassenden Nutzungseinheit („Mietbereich B“) betroffen. Unabhängig davon wird die Beeinträchtigung weiter dadurch gemindert, dass diese Räume größere, zwei Räume sogar erheblich größere Fensteröffnungen aufweisen, als nach der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln a.F. (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln) geboten (etwa 8,5 m² statt etwa 3,9 m², etwa 6,45 m² statt etwa 2,3 m² und etwa 7 m² statt etwa 4,85 m²). Eine weitere Minderung der Beeinträchtigung verspricht die im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beigeladenen verfügte Auflage, die Hoffassaden in Abstimmung mit einem Sachverständigen für Lichttechnik so auszuführen, dass die Beeinträchtigung der Tageslichtversorgung des Panorama-Hauses so gering wie möglich gehalten wird. Sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen sind ebenfalls nicht festzustellen. Angesichts der im Erdgeschoss beider Seitenflügel des genehmigten Neubaus vorgesehenen Durchgänge und des insoweit über eine Baulast abgesicherten Durchgangsrechts ist die Zugänglichkeit der Nordwestseite des P...-Hauses nicht in einer einen Missstand begründenden Weise beeinträchtigt. Auch im Hinblick auf die Belüftung lässt das genehmigte Vorhaben unter diesen Umständen keine derart schwerwiegenden Auswirkungen erwarten. Dasselbe gilt unter dem Aspekt einer optisch erdrückenden oder einmauernden Wirkung. 2. Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht eigenen Rechten aufgrund des Bauplanungsrechts. a) Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot, über das hinaus dieser Bestimmung keine drittschützende Wirkung zukommt (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorb §§ 29 – 38, Rn. 39; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand: Oktober 2016, § 34 Rn. 141), wird durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur verletzt, wenn der betroffene Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 –, juris Rn. 9). Im Rahmen der gebotenen Bewertung und Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke ist hier die wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung, d.h. der Umstand mit zu berücksichtigen, dass die durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht regelmäßig geforderten Gebäudeabstände, die einem angemessenen Ausgleich der nachbarlichen Interessen an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Gebäude sowie an einem hinreichenden Sozialabstand dienen sollen, nicht allein aufgrund des partiell grenzständigen Anbaus durch das genehmigte Vorhaben, sondern auch wegen der fast durchgehend grenzständigen Bebauung des Grundstücks der Klägerin nicht eingehalten werden. Das hieraus abzuleitende Maß an Rücksichtnahme hält das genehmigte Vorhaben sowohl hinsichtlich des unmittelbaren Anbaus als auch im Bereich des Innenhofs ein. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden, dass das genehmigte Vorhaben keine schlechthin unvertretbaren, als Missstand zu bewertenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin erwarten lässt (vgl. unter 1.b). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich darüber hinaus nicht aus den Hinweisen der Klägerin darauf, dass ihr Grundstück bereits seit mehr als einem Jahrhundert grenzständig bebaut und der im Rahmen der grundlegenden Sanierung des Gebäudes in den 1990er Jahren erfolgte Einbau von Fenstern und Läden an der Nordwestseite formell und materiell rechtmäßig erfolgt sei, während das benachbarte, bisher als öffentliche Grünfläche gewidmete Grundstück nunmehr erstmals bebaut und dazu aus dem Landeseigentum auf einen privaten Eigentümer übertragen werden solle. Eine Verletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht feststellen. Zwar war der von der Baugenehmigung vom Dezember 1995 umfasste Einbau von Fenstern und Läden in der Außenwand des Gebäudes wegen der angrenzenden Grünfläche abstandsflächenrechtlich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln zulässig. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer Grünfläche ableiten. Auch die konkreten Umstände im Zeitpunkt der Umgestaltung der Nordwestfassade begründen kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass der benachbarte Grundstücksstreifen weiter Grünfläche bleiben und nicht bebaut werden würde. Schon die gegenüber der neugeschaffenen Trasse der Karl-Liebknecht-Straße schräg zurückgesetzte Nordwestseite des P...-Hauses wirft städtebaulich die Frage nach einer baulichen Schließung der Blockecke auf, weshalb nach dem Widerspruchsbescheid bereits im Jahre 1979 im Rahmen einer „Stadtreparatur“ Ideen entwickelt wurden, die Fläche zu bebauen. Das Land Berlin beabsichtigte bereits seit dem Ergebnis des internationalen städtebaulichen Ideenwettbewerbs im Jahre 1993 eine Bebauung in Form eines Anbaus an das P...-Haus und die Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren für dessen Umbau, nach denen die Klägerin sich selbst bemüht hatte, die benachbarte Fläche zum Zwecke der Bebauung zu erwerben, belegen, dass dies der Klägerin durchaus bekannt war. Schließlich stand auch der Umstand, dass der Bezirk wegen der geplanten Bebauung der Fläche nicht bereit war, der Klägerin ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht zur Erschließung der Ladenzeile im Erdgeschoss einzuräumen, einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Grundstücksverhältnisse entgegen. b) Das auf die Abwehr städtebaulicher Missstände gerichtete Gebot der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O. Rn. 22 ff.) ist ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin verletzt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden, dass keine als Missstand zu bewertenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin zu erwarten sind (vgl. unter 1.b). c) Auf eine Verletzung eigener Rechte führt auch nicht der Einwand der Klägerin, die Zulassung des Vorhabens hätte der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedurft. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans, deren Missachtung die Klägerin als Verletzung eigener Rechte rügen kann. So ist bereits nicht erkennbar, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Verdichtung des Planungsermessens der Gemeinde zu einer strikten Planungspflicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, juris Rn. 16). Jedenfalls könnte die Klägerin die Missachtung eines derartigen städtebaulichen Planungserfordernisses nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, denn eine Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht im Hinblick darauf, dass ein auf die Aufstellung eines Planes gerichteter Rechtsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), nur im öffentlichen Interesse (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Lühr, a.a.O., § 1 Rn. 27 und 31; Söfker in: Enst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 72). Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es u.a. wegen der Auswirkungen auf ihr Grundstück den aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Rahmen in einer Weise überschreite, die geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen und dadurch ein Planungsbedürfnis hervorzurufen, ergibt dies ebenfalls keine Verletzung ihrer eigenen Rechte. Wie bereits ausgeführt, kommt dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann eine drittschützende Wirkung zu, wenn zugleich das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb geeignet ist, ein Planungsbedürfnis zu begründen, gleichzeitig rücksichtslos sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 23). Jenseits der tatbestandlichen Voraussetzungen enthält § 34 Abs. 1 BauGB keine Zulassungsschranke in Gestalt eines Planungserfordernisses (vgl. Söfker in: Enst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 72; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O. Rn. 25). 3. Eigene Rechte der Klägerin werden durch die Baugenehmigung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Denkmalschutzrecht verletzt. Zwar kann ein Denkmaleigentümer im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung und die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht mit den Anforderungen des Denkmalschutzes unvereinbare Beeinträchtigungen aus eigenem Recht abwehren, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –; Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 –, und vom 10. Mai 2012 – OVG 2 S 13.12 –, jeweils bei juris). Die Klägerin ist jedoch nicht Eigentümerin eines durch das Bauvorhaben beeinträchtigten Denkmals. Das in ihrem Eigentum stehende P...-Haus ist weder als Einzeldenkmal noch als Teil eines Denkmalbereichs denkmalrechtlich geschützt. Dass das Gebäude als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln denkmalfähig und -würdig sein könnte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Auch sonst bestehen für ein entsprechendes Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Gebäude als Bestandteil eines Denkmalbereichs in Form eines Ensembles geschützt ist (§ 2 Abs. 3 DSchG Bln). Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln. Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O. Rn. 15). Dass das P...-Haus zusammen mit dem Fernsehturm oder anderen baulichen Anlagen des Areals diese Anforderungen erfüllt, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht, dass das Gebäude zu einer anderen Zeit errichtet wurde und nach der ursprünglichen Konzeption der Platzanlage, ebenso wie zahlreiche andere Bauwerke, abgerissen werden sollte, wovon schließlich, wohl aus volkswirtschaftlichen Gründen, abgesehen wurde (vgl. S. 8 des Widerspruchsbescheids). Fehl geht auch die Berufung der Klägerin darauf, das P...-Haus sei Bestandteil des unter der Ziff. 09065023 in der Berliner Denkmalliste verzeichneten Denkmalbereichs in Form einer Gesamtanlage, der aus dem 1965 bis 1969 errichteten Fernsehturm, seiner in den Jahren 1969 bis 1972 unter Leitung von Walter Herzog und Herbert Aust geschaffenen Umbauung sowie der gestalteten Freifläche am Fuß des Fernsehturms besteht. Ein Denkmalbereich in der Form einer Gesamtanlage ist eine Mehrheit baulicher Anlagen, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet ist und in der Regel, wenn auch nicht notwendigerweise, konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet worden ist (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 21. April 2016 – OVG 2 B 24.12 –, juris Rn. 51). Einen derartigen inneren Zusammenhang weisen das P...-Haus und die genannte Gesamtanlage nicht auf. Soweit die Klägerin geltend macht, die Gesamtanlage umfasse nach dem Wortlaut der Eintragung auch die P...straße, ergibt dies nicht, dass das P...-Haus ein Bestandteil der Gesamtanlage ist. Dies lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Hinweis auf die Beschreibung der Gesamtanlage in einer Publikation des Landesdenkmalamtes schließen, in der dargelegt wird, im Grundriss zeichneten die zweigeschossige Turmumbauung und eine vorgelagerte Terrasse mit Wasserbecken und Springbrunnen die Grundform eines Sechsecks nach, das zwischen der Rundung des Turms und dem Rechteck des Platzes vermitteln solle. Diese Ausführungen erklären lediglich die Gestaltung der zunächst als Rundbau geplanten Turmumbauung, belegen aber keine Zugehörigkeit des P...-Hauses als Bestandteil der Gesamtanlage des Fernsehturms. Auf eine mögliche Beeinträchtigung des S- und U-Bahnhofs Alexanderplatz sowie des Stadtbahnviadukts zwischen Ostbahnhof und Holtzendorffstraße, die ebenfalls als Gesamtanlagen in der Denkmalliste verzeichnet sind, kann sich die Klägerin aus den gleichen Gründen nicht berufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat, werden ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin lediglich insoweit auferlegt, als sie im Berufungsverfahren entstanden sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels auf dem Nachbargrundstück. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem sechsgeschossigen Gebäude, dem sog.P...-Haus, bebauten Grundstücks am Berliner Fernsehturm (P...straße 1 in Berlin-Mitte). Sie nutzt das Anfang des 20. Jahrhunderts errichtete, von ihr in den 1990er Jahren umfassend sanierte Gebäude als Büro- und Geschäftshaus. Das Grundstück ist mit dem Gebäude um einen Innenhof fast vollständig grenzständig bebaut. Eine Ausnahme bildet eine wenige Quadratmeter große „Ausstülpung“ des Grundstücks vor der nordwestlichen, der Karl-Liebknecht-Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes. An diese frühere Rückwand des P...-Hauses schloss sich eine der ehemaligen Berliner Zentralmarkthallen an, die im Zuge der Errichtung des Fernsehturms und der damit verbundenen Umgestaltung des Gebiets in den 1960er Jahren abgerissen wurde. Die Wand wurde in den 1980er Jahren erstmals mit Fenstern versehen. Aufgrund der am 14. Dezember 1995 erteilten Baugenehmigung für die Renovierung des Gebäudes nahm die Klägerin eine umfassende Neugestaltung der Nordwestfassade vor. Dabei wurden neue Fenster eingebaut. Im Erdgeschoss entstand eine Ladenzeile mit Fenstern und Türen. Die seitlichen Randflächen der Grenzwand blieben mit einer Breite von 7,95 m bzw. von 9,40 m frei von Öffnungen. Mit Bescheid vom 29. März 2012 erteilte das Bezirksamt Mitte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels mit 270 Zimmern auf dem Grundstücksstreifen zwischen dem P...-Haus und der Karl-Liebknecht-Straße. Der Hauptflügel mit Erdgeschoss, sechs Obergeschossen und Staffelgeschoss soll entlang der Karl-Liebknecht-Straße errichtet werden. Zwei schmalere Nebenflügel mit Erdgeschoss und sechs Obergeschossen sollen an die fensterlosen Randbereiche der Nordwestseite des P...-Hauses herangeführt werden. Dadurch soll ein trapezförmiger, über zwei Passagen im Erdgeschoss zugänglicher Innenhof entstehen. Zuvor waren durch Eintragung von Baulasten die Freihaltung eines fünf Meter breiten Grundstücksstreifens an der Grundstücksgrenze im Hof sowie ein Wegerecht für die Allgemeinheit einschließlich 1,50 m breiter Durchgänge durch die seitlichen Gebäudeflügel gesichert worden. Mit der Baugenehmigung gestattete das Bezirksamt eine Erleichterung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes, GVBl. 2016 S. 361, am 1. Januar 2017 geltenden Fassung – im Folgenden: BauO Bln a.F.) für die Erstreckung der Abstandsfläche der hofseitigen Außenwand des Seitenflügels an der Gontardstraße auf einen Teil der nordwestlichen „Ausstülpung“ des Grundstücks der Klägerin. Die Beigeladene hatte das Baugrundstück im Jahre 2007 vom Land Berlin gekauft. Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung einer bestandskräftigen Baugenehmigung. Das Grundstück ist noch nicht in den Besitz und das Eigentum der Beigeladenen übergegangen. Es ist Teil der öffentlichen Grünanlage am Fernsehturm und fällt mit einem schmalen Streifen in das öffentliche Straßenland. Der Beklagte hatte mit Bekanntmachungen vom 24. Januar 2008 (ABl. S. 272) und vom 8. Mai 2008 (ABl. S. 1298) die Einziehung der betroffenen Teilflächen der Grünanlage und des Straßenlandes verfügt. Diese Entscheidungen werden nach den Bekanntmachungen zum Zeitpunkt des Nutzen-Lasten-Wechsels auf den Erwerber wirksam. Für das Baugrundstück wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt. Inzwischen hat der Bezirk einen Aufstellungsbeschluss gefasst (Bekanntmachung vom 12. Januar 2017, ABl. S. 366). Bereits 1979 waren Ideen für eine Bebauung der Fläche zwischen P...-Haus und Karl-Liebknecht-Straße mit einem Anbau entwickelt worden. Der im internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb des Jahres 1993 zur Neugestaltung des Alexanderplatzes prämierte Entwurf von Hans Kollhoff und Helga Timmermann sah ebenfalls einen Anbau an das P...-Haus vor. Die beabsichtigte Bebauung der Fläche kam auch im Genehmigungsverfahren für die Sanierung des P...-Hauses in den Jahren 1994 und 1995 zur Sprache. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie sich um einen Erwerb der an ihr Grundstück angrenzenden Fläche zum Zwecke der weiteren Bebauung bemühe (Bl. 76 der Genehmigungsvorgänge). Entsprechende Entwürfe ihrer Architekten mit möglichen Grundrissen waren vorgelegt worden (vgl. Bl. 19 ff., 25 sowie Bl. 132 der Genehmigungsakten). Aus einem Vermerk des bezirklichen Grünflächenamts vom 22. März 1995 (Bl. 80 der Genehmigungsakten) geht hervor, dass wegen der nach dem Wettbewerbsergebnis angestrebten Bebauung der dem Grundstück der Klägerin benachbarten Fläche keiner grundbuchrelevanten Belastung oder Baulast zugestimmt werde. In der Folge wurde die wegemäßige Erschließung der Ladenpassage im Erdgeschoss der Nordwestseite des P...-Hauses in einem Gestattungsvertrag geregelt. Den Widerspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wies die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 zurück. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tage ergänzte sie die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Hoffassaden des Hotels in Abstimmung mit einem Sachverständigen für Lichttechnik so auszuführen seien, dass die Beeinträchtigung der Tageslichtversorgung des P...-Hauses so gering wie möglich gehalten werde. Auf die von der Klägerin am 24. April 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung mit Urteil vom 25. Juni 2014 aufgehoben, da der grenzständige Anbau an das P...-Haus dem Abstandsflächenrecht widerspreche. Aus dem Bauplanungsrecht ergebe sich keine Ausnahme. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung des sog. Rathausforums innerhalb der Karl-Liebknecht-, der Gontard-, der Rathaus- und der Spandauer Straße weise mit dem Fernsehturm, der Marienkirche, dem P...-Haus sowie dem zwischenzeitlich aufgrund des Bebauungsplans I-B4bb (GVBl. 2011 S. 714) errichteten A...-Gebäude ausschließlich eine offene Bauweise auf. Außerdem werfe das Vorhaben wegen der Überdeckung von Abstandsflächen zum P...-Haus sowie der möglichen Vorbildwirkung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auf. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Berufungen der Beigeladenen und des Beklagten. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht füge sich das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Dies gelte bereits für die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene engere Umgebung, denn das P...Haus sowie das A...-Gebäude seien Ausdruck einer geschlossenen Bauweise, da sie auf allen Seiten bis an die Grundstücksgrenzen heranreichten. Daneben müsse das weitere Umfeld berücksichtigt werden, vor allem die geschlossene Bebauung jenseits der Karl-Liebknecht-Straße und der Rathausstraße. Von prägender Bedeutung seien ferner das Stadtbahnviadukt und der S-Bahnhof Alexanderplatz sowie die Bebauung rund um den Alexanderplatz. Mit der Berufung auf eine Unterschreitung erforderlicher Abstandsflächen verstoße die Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Nachbarschaftsverhältnis. Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Die Beigeladene habe ihr Vorhaben so ausgestaltet, dass es keine unvertretbaren Auswirkungen auf das Gebäude der Klägerin habe. Für deren Berufung auf ein Planungserfordernis und auf das Denkmalschutzrecht fehle es an der Verletzung eigener Rechte der Klägerin. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 – VG 19 K 112.13 – abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Bauvorhaben verstoße angesichts des Grenzanbaus und der sich im Innenhof überdeckenden Abstandsflächen gegen das Abstandsflächenrecht. Eine bauplanungsrechtliche Ausnahme greife nicht ein, da die nähere Umgebung durch eine offene Bauweise in Form frei stehender Solitärbauten geprägt sei. Für die in Bezug auf das Erstreckungsverbot im Innenhof gestattete Erleichterung, die nur einen geringen Teil des Abstandsflächenverstoßes erfasse, fehlten die tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Gewährung der Erleichterung sei außerdem unverhältnismäßig. Sie verhalte sich mit der Berufung auf den Abstandsflächenverstoß nicht treuwidrig. Sie selbst habe sich, auch mit dem Umbau der Nordwestwand ihres Gebäudes in den 1990er Jahren, stets rechtmäßig verhalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln habe sie die benachbarte Grünfläche als Abstandsfläche in Anspruch nehmen dürfen. An dieser Rechtslage habe sich bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nichts geändert, denn die Entwidmung sei bislang nicht wirksam geworden. Zudem vermittle ihr die damals erteilte Baugenehmigung eine verfassungsmäßig geschützte Eigentumsposition, die den Bestand und die Funktion des Gebäudes umfasse und auch im nachbarlichen Verhältnis zu berücksichtigen sei. Gegenüber der Bindung an das gesetzliche Abstandsflächenrecht sei die Berufung auf allgemeine Treuwidrigkeitserwägungen nur in absoluten Ausnahmefällen statthaft. Gegenüber der Rechtsprechung zum nachbarlichen Austauschverhältnis liege hier ein Sonderfall vor, da sich angesichts des noch nicht vollzogenen und zudem wieder auflösbaren Kaufvertrags nicht zwei private Grundstückseigentümer gegenüberstünden, sondern das Land selbst ihr – der Klägerin – gegenübertrete. Unabhängig davon sei der Treuwidrigkeitseinwand ausgeschlossen, da er untragbare Verhältnisse zur Folge hätte. Der gesetzliche Abstand sei massiv unterschritten, weshalb der soziale und gesundheitliche Mindestschutz nicht mehr gewährt sei. Das Bauvorhaben verstoße daher auch gegen das Rücksichtnahmegebot und missachte die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Es löse ein Planungserfordernis aus, da es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge und bodenrechtliche Spannungen begründe, die ohne ein förmliches Planungsverfahren nicht bewältigt werden könnten. Ein Planungsbedürfnis ergebe sich daneben aus der herausgehobenen Bedeutung des Platzes. Die Missachtung des Planungserfordernisses verletze sie in eigenen Rechten, da das Vorhaben in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgegrenzten Kreises von Nachbarn einwirke. Schließlich sei die Baugenehmigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig, denn ihr Gebäude genieße als Bestandteil des Denkmalbereichs Gesamtanlage Gontardstraße, die ausweislich der Eintragung in die Berliner Denkmalliste die gesamte Panoramastraße umfasse, denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angegriffenen Entscheidungen, auf die Streitakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren, vor allem die Bauakten des streitgegenständlichen Vorhabens sowie die beigezogenen Bauakten des P...-Hauses, verwiesen.