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Urteil

2 A 3/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts für die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG wirkt ex tunc auch auf vorherliegende Zeiten zurück. • Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid kann nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich bei Erlass die Rechtsanwendung als unrichtig herausstellt. • Ansprüche auf Ausbildungsförderung bestehen auch für zurückliegende Zeiträume, wenn die später getroffene Verwaltungentscheidung die frühere Ablehnung rechtswidrig macht. • Die Verpflichtung zur Antragstellung gegenüber der Verwaltung entfällt, wenn der Bürger wegen der zum Zeitpunkt bestehenden ablehnenden Entscheidung keinen Anlass hatte, einen erneuten Antrag zu stellen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung einer Hinausschiebung des Nachweistermins nach § 48 BAföG; Rücknahmebestandskräftigen Bescheids • Eine nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts für die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG wirkt ex tunc auch auf vorherliegende Zeiten zurück. • Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid kann nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden, wenn sich bei Erlass die Rechtsanwendung als unrichtig herausstellt. • Ansprüche auf Ausbildungsförderung bestehen auch für zurückliegende Zeiträume, wenn die später getroffene Verwaltungentscheidung die frühere Ablehnung rechtswidrig macht. • Die Verpflichtung zur Antragstellung gegenüber der Verwaltung entfällt, wenn der Bürger wegen der zum Zeitpunkt bestehenden ablehnenden Entscheidung keinen Anlass hatte, einen erneuten Antrag zu stellen. Die Klägerin studiert Lehramt (Deutsch/Spanisch) und beantragte BAföG seit 2003/2004. Nachdem sie das Kleine Latinum nicht bestanden hatte, versagte die Beklagte ab Oktober 2005 Leistungen. In einem Erörterungstermin machte die Klägerin erstmals gesundheitliche Gründe geltend; daraufhin zog sie die Klage zurück und reichte ärztliche Atteste nach. Mit Bescheid vom 13.12.2006 schob die Beklagte die Fälligkeit des Leistungsnachweises auf Ende Wintersemester 2006/2007 und bewilligte ab November 2006 BAföG. Die Klägerin begehrt allerdings Leistungen für Oktober 2005 bis Oktober 2006; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.4.2008 weiterhin ab mit der Begründung Bestand des Bescheids vom 2.11.2005 und Verfristung. • Anwendbare Normen: § 44 Abs. 1 SGB X, § 48 BAföG, § 15 BAföG, § 46 BAföG, § 50 Abs. 3 BAföG. • Rücknahme nach § 44 SGB X: Ein Verwaltungsakt ist zurückzunehmen, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde oder vom falschen Sachverhalt ausgegangen wurde; dies ist hier gegeben, weil die spätere Entscheidung der Beklagten den früheren Ablehnungsbescheid rechtswidrig werden ließ. • Wirkung der Hinausschiebung nach § 48 Abs. 2 BAföG: Die Entscheidung, den Nachweisfristpunkt nach hinten zu verlegen, wirkt ex post auf den gesamten vor dem neuen Termin liegenden Zeitraum; damit durfte der frühen Ablehnung nicht leistungsvernichtende Wirkung zugemessen werden. • Keine Antragspflicht für die Vergangenheit: Ein späterer Antrag oder die erstmalige Mitteilung von Hinderungsgründen gegenüber der Verwaltung ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Hinausschiebung rückwirkend wirkt; das BAföG verlangt nicht, Gründe erst bei Antragstellung anzugeben. • Kein Ausschluss nach § 44 Abs.1 Satz 2 SGB X: Die Klägerin hat keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht, sodass ein Ausschluss des Rücknahmeanspruchs nicht greift. • Folgen für den Bewilligungszeitraum: Wegen der Rückwirkung des Nachweistermins besteht Anspruch nicht nur für Oktober 2005 bis September 2006, sondern auch für Oktober 2006, weil die rechtswidrige frühere Regelung die spätere Leistungsgewährung beeinflusste und die Klägerin nicht verpflichtet war, bereits im Oktober 2006 einen erneuten Antrag zu stellen. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht nimmt den Bescheid vom 2.11.2005 nach § 44 Abs. 1 SGB X als rechtswidrig zurück und verpflichtet die Beklagte zur Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum Oktober 2005 bis Oktober 2006. Die Hinausschiebung des Nachweistermins nach § 48 Abs. 2 BAföG wirkt rückwirkend auf den gesamten vorverlegten Zeitraum, sodass dem Fehlen des Leistungsnachweises im streitigen Zeitraum keine leistungsvernichtende Wirkung mehr zukommt. Die Klägerin hat keine Angaben falsch gemacht, ein Ausschluss nach § 44 SGB X kommt nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.