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Urteil

OVG 2 A 22.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0130.2A22.17.00
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Leitsätze
Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs. 5 BbgStrG (juris: StrG BB) ist nicht, dass die Gemeinde Baulastträger der Landesstraße ist, ebenso wenig, dass der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt. Es reicht aus, den Träger der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen.(Rn.35)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs. 5 BbgStrG (juris: StrG BB) ist nicht, dass die Gemeinde Baulastträger der Landesstraße ist, ebenso wenig, dass der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt. Es reicht aus, den Träger der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen.(Rn.35) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet. 1. Der am 11. Juli 2017 eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb von einem Jahr nach der am 17. November 2016 erfolgten Bekanntmachung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich daraus, dass er als Eigentümer der Grundstücksfläche, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt und auf der eine öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen ist. 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. a. Der Bebauungsplan weist keine stets beachtlichen oder fristgemäß gerügten formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Der Bebauungsplan ist nicht deshalb formell fehlerhaft, weil ihm nicht entnommen werden könnte, woher die Antragsgegnerin die Berechtigung zur konkreten Planung abgeleitet hat, und er gegen ein „Zitiergebot“ verstieße. Abgesehen davon, dass die den Festsetzungen zugrunde liegenden Normen auf dem Bebauungsplan benannt werden, findet der vom Kläger insoweit offenbar angesprochene Art. 80 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg nur für Rechtsverordnungen Anwendung. Bei dem in Rede stehende Bebauungsplan handelt es sich jedoch um eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB. Dass der Antragsteller nicht hinreichend Gelegenheit gehabt haben könnte, seine Interessen im Aufstellungsverfahren geltend zu machen, ist nicht zu erkennen. Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB ist durchgeführt worden. In diesem Rahmen hat der Antragsteller mehrere Stellungnahmen abgegeben. Für eine Gehörsverletzung ist insoweit nichts ersichtlich. Auch ein Begründungs- oder Auslegungsmangel haftet dem Bebauungsplan nicht an. Namentlich ist unerheblich, dass der Umweltbericht und die ihm beigefügten Lichtbilder überwiegend während des Aufstellungsverfahrens nicht aktualisiert worden sind. Die Umweltprüfung wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme während der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans durchgeführt. Der Umweltbericht liegt dem Planentwurf insoweit bereits bei Beginn des Beteiligungsverfahrens nach den §§ 3 und 4 BauGB als Teil der Begründung bei (vgl. Söfker/Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, Rn. 250 zu § 2). Eine Fortschreibung erfolgt nur, wenn dies im Hinblick auf Erkenntnisse im Zuge der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erforderlich ist (vgl. Uechtritz in: BeckOK BauGB, Stand: 1. November 2018, Rn. 79 zu § 2). Hierfür ist vorliegend nichts dargetan worden oder ersichtlich. b. Das Vorliegen eines beachtlichen materiellen Fehlers kann ebenfalls nicht festgestellt werden. aa. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist nicht mangels Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sowie Planungen, die aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 14.08 - juris Rn. 37 ff.). Letzteres ist hier ausweislich der Planbegründung nicht der Fall. (1) Dass das Vorhaben bereits verwirklicht worden ist und sich der vorliegende Bebauungsplan auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt, ohne sich „im größeren Zusammenhang mit der Planung eines Radwegs im gesamten Gemeindegebiet“ zu befassen, steht der Annahme der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Grundsätzlich liegt die Bestimmung des Plangebiets, insbesondere seine Ausdehnung, im Planungsermessen der Gemeinde. Ein Bebauungsplan kann sich auf ein einzelnes Grundstück beschränken, wenn dies aufgrund seiner Größe, Lage oder besonderen städtebaulichen Bedeutsamkeit gerechtfertigt ist (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Rn. 232 zu § 9 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die besondere städtebauliche Bedeutung des Grundstücks des Antragstellers ergibt sich aus seiner Lage zwischen Groß Breese und dem Weisener Weg und den Anschlusspunkten für die geplante Radfahrverbindung. Ebenso ist die städtebauliche Erwägung, den bereits errichteten Radweg nachträglich zu legalisieren, von dem der Gemeinde eingeräumten weiten Planungsermessen gedeckt. Unerheblich ist, ob ohne den Radweg konkrete Gefahren für eine erhebliche Anzahl von Radfahrern bei Mitbenutzung der L 11 bestehen. Die städtebauliche Erforderlichkeit setzt nicht voraus, dass der Radweg zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Maßgebend ist allein, ob städtebauliche Gründe für eine Radwegausweisung gegeben sind. Hierfür bedarf es keines zwingenden Grundes oder eines akuten Bedürfnisses für die Planung (vgl. Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 32 zu § 1). Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin es aus städtebaulichen Gründen für erforderlich hält, den Radfahrern eine vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte und damit sicherere Verbindung zwischen verschiedenen Orten oder Ortsteilen zur Verfügung zu stellen. (2) Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an der erforderlichen Vollzugsfähigkeit. § 1 Abs. 3 BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach nichtig. Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 ). (a) Ein Verstoß gegen Vorgaben des Naturschutzrechts liegt nicht vor.Insbesondere Landschaftsschutzgebiete können einer Bauleitplanung entgegenstehen. Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung widersprechen unzulässig. Maßgeblich hierfür ist der Inhalt der jeweiligen Landschaftsschutzverordnung (vgl. hierzu Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 144f zu § 1). Zwar hat die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass der geplante Radweg im Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ liege. Die aus diesem Grund für die Anlegung von Wegen im Landschaftsschutzgebiet nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ vom 25. September 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2014 (GVBl. II, S. 1, im Folgenden: LSG-VO), erforderliche Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 LSG-VO) ist hier jedoch mit Schreiben vom 5. Januar 2015 nachträglich erteilt worden. (b) Auch entfällt die Vollzugsfähigkeit nicht deshalb, weil dem Bebauungsplan der Vorbehalt der Fachplanung gemäß § 38 Satz 1 BauGB entgegenstünde. Bei dem geplanten öffentlichen Radweg, der parallel zur L 11 verlaufen soll, kann es sich, wenn er gewidmet ist, um einen Teil der Landesstraße handeln. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG gehören nämlich „Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege)“ zur öffentlichen Straße. Soweit die Absätze 1 und 2 des § 38 BbgStrG für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Landesstraße die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens vorschreiben, steht dies der vorliegend in Rede stehenden Planung durch Bebauungsplan der Gemeinde gleichwohl nicht entgegen. Denn gemäß § 38 Abs. 5 BbgStrG ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den Absätzen 1 und 2 des § 38 BbgStrG. Anhaltspunkte dafür, dass für die L 11 in dem hier in Rede stehenden Abschnitt ein die Radwegfläche umfassendes Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen wäre, liegen nicht vor. Der im Aufstellungsverfahren beteiligte Landesbetrieb Straßenwesen hat hierzu nichts ausgeführt. (c) Der Bebauungsplan ist ferner nicht vollzugsunfähig, weil es an einer Zustimmung des Landes Brandenburg als (möglichem) Träger der Straßenbaulast fehlt (vgl. zur Straßenbaulast § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 BbgStrG sowie zum Zustimmungserfordernis für das baden-württembergische Landesrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2010 - 3 S 3064.07 - juris Rn. 65; vgl. auch Jupe, BbgStrG, Stand: Dezember 2018, 15.00 „Planung/Enteignung“ Nr. 2.2). Denn der Landesbetrieb Straßenwesen ist als Träger öffentlicher Belange im Planaufstellungsverfahren nach § 4 BauGB beteiligt worden und hat keine Einwände erhoben. Voraussetzung für die Anwendung des § 38 Abs. 5 BbgStrG ist nicht, dass die Gemeinde Baulastträger der Landesstraße ist, ebenso wenig, dass der Straßenbaulastträger oder die für die Planfeststellung zuständige Landesbehörde zustimmt; ihre Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist in § 4 BauGB geregelt (vgl. zu § 17 Abs. 3 FStrG a.F. - heute: § 17b Abs. 2 FStrG - BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - BVerwGE 72, 172 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2009 - 1 KN 141.07 - juris Rn. 118). Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 4 BauGB ist gerade, dass die betroffenen Träger öffentlicher Belange die Vereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben ihres Aufgabenbereichs überprüfen und gegebenenfalls Einwendungen erheben. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, wer vorliegend Träger der Straßenbaulast ist. (d) Soweit der Antragsteller vorträgt, der Weisener Weg sei von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch Sand versperrt worden und stehe insoweit für eine Nutzung durch Radfahrer nicht zu Verfügung, lässt dies die Erforderlichkeit der Planung schon deshalb nicht entfallen, weil der Weisener Weg außerhalb des Plangebiets liegt und zudem nicht ersichtlich ist, dass Fahrradfahrer einen solchen Sandberg nicht umfahren können. bb. Der Bebauungsplan steht auch ansonsten nicht im Widerspruch zu normativen Vorgaben. Eine beachtliche (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 BauGB. Bei dem Bebauungsplan „Radwegabschnitt Groß Breese“ der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zwar weist der Bebauungsplan die Besonderheit auf, dass eine Verkehrsfläche geplant wird. Dies reicht jedoch für das Eingreifen von § 12 BauGB nicht aus. Gründe, die an der Bestimmtheit der hier getroffenen und nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zulässigen Festsetzung zweifeln ließen, sind nicht gegeben. Dass sich „Bebauungsplanfassungen und Ratsbeschlüsse“ im Laufe des Verfahrens „überholt“ haben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, dass der Inhalt des letztlich bekannt gemachten Bebauungsplans unzweifelhaft feststeht. cc. Der angegriffene Bebauungsplan wird schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). (1) Ein Abwägungsausfall liegt nicht vor. Unerheblich ist, dass der Radweg im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans bereits erstellt war. Dies war der Antragsgegnerin bekannt. Der Bebauungsplan verfolgt gerade das Ziel, seine Errichtung nachträglich zu legalisieren. Ein Abwägungsausfall ist auch nicht dem Einwand des Antragstellers zu entnehmen, dass der Bebauungsplan im Entwurf bereits als „Ergebnis“ dargestellt gewesen sei. Dass die geplante Variante als - zwischenzeitliches - Ergebnis der Planungsüberlegungen dargestellt wird, versteht sich von selbst und schließt nicht aus, dass sie - etwa aufgrund von Einwendungen - noch überdacht und überarbeitet wird. Ein Abwägungsausfall liegt schließlich auch darin, dass das Anschreiben der Antragsgegnerin zur Abwägung der zuletzt vom Antragsteller erhobenen Einwendungen ein Datum trägt, das nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan lag. Denn mit dem fraglichen Schreiben ist der Antragsteller lediglich über das Ergebnis der zuvor erfolgten Abwägung unterrichtet worden. (2) Ebenso wenig ist ein Abwägungsdefizit festzustellen. Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Dabei gehören zum notwendigen Abwägungsmaterial nur solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt hinreichend wahrscheinlich und für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Mögliche Interessen, die der Betroffene im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen hat, sind nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Gemeinde aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 4 BN 24/15 - juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 22. September 2011 - OVG 2 A 8.11 - juris Rn. 76). (a) Vor diesem Hintergrund brauchte die Antragsgegnerin vorliegend die vom Antragsteller erstmals im Normenkontrollverfahren angesprochenen möglichen Konflikte zwischen Radfahrern und seinen Kuhherden nicht in ihre Abwägung einzubeziehen. Soweit dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass allgemein die Gefahr von Konflikten zwischen Passanten und weidenden Rindern (Verschrecken der Tiere bzw. Gefährdung von Radfahrern) bestehe, wenn ein Radweg unmittelbar an eine Weide angrenzt, fehlt es bereits an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts gefährlicher Situationen. Es ist in ländlichen Regionen nicht unüblich, dass Straßen, Wanderwege und Radwege an Weiden entlangführen, auf denen u.a. Rinder gehalten werden. Dass es hierbei in einer nennenswerten Häufigkeit zu Zwischenfällen der vom Antragsteller befürchteten Art kommt, ist vom Antragsteller weder substantiiert dargetan worden noch zu erkennen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geltend gemacht hat, dass an etlichen Tagen im Jahr auf dem unmittelbar angrenzend zum geplanten Radweg gelegenen Grundstück Rinder stünden, die besonders gestresst und aggressiv seien, weil sie sich dort namentlich zu Zwecken der medizinischen Versorgung aufhielten, so dass sie auch für außerhalb einer Einzäunung wartende Beobachter eine Gefahr begründen könnten, stehen letztlich spezielle Gegebenheiten gerade seines landwirtschaftlichen Betriebes in Rede. Denn die insoweit geltend gemachten Gefahren beruhen unmittelbar auf der Entscheidung des Antragstellers, einen solchen sog. „Vorwartehof“ gerade auf der an den Radweg angrenzenden Grundstücksfläche einzurichten. Die hierdurch hervorgerufenen Gefahren mussten sich der Gemeinde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht aufdrängen. Die vom Antragsteller erwähnten speziellen Gefahren hätten vielmehr nur dann Berücksichtigung finden müssen, wenn der Antragsteller oder ein Träger öffentlicher Belange hierauf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen hätte. Daran jedoch fehlt es. (b) Gründe, die die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, sind weder vom Antragsteller dargetan worden noch ersichtlich. Der Antragsteller erwähnt das Denkmalschutzrecht zwar, führt hierzu aber nichts Substantiiertes aus. Die nach § 4 BauGB beteiligte Denkmalschutzbehörde hat gegen die Planung keine Einwendungen erhoben. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange durch die Antragsgegnerin. (3) Es liegt schließlich keine Abwägungsfehlgewichtung der Interessen des Antragstellers als Eigentümer des überplanten Grundstücks vor. Die Antragsgegnerin hat den Schutz des Privateigentums des Antragstellers durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es bei der Aufstellung des Plans zwar keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - juris Rn. 5 ff.). Denn mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 10). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem späteren etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden. Gleichwohl muss die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange, die hinter der Planung stehen, müssen hierbei umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 m.w.N.). Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 ). Das Gewicht des Eingriffs muss zudem zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 - juris Rn. 38). (a) Vorliegend sind die Eigentümerinteressen des Antragstellers mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere erkannt, dass der Antragsteller als Eigentümer des überplanten Grundstücks über dieses Grundstück grundsätzlich frei verfügen kann und es ihm insoweit freisteht, die Radwegfläche weiter landwirtschaftlich zu nutzen. Sie hat insoweit in ihrer Abwägung zudem ausgeführt, dass dem privaten Grundstückseigentum wegen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie besondere Bedeutung zukomme (vgl. Anlage 4 der Begründung zum Bebauungsplan). Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung davon ausgegangen ist, dass das in Rede stehende Grundstück für den Antragsteller nicht von herausgehobener Bedeutung ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin bei der Gewichtung des Eigentumsinteresses des Antragstellers darauf hin, dass sich dieser in der Vergangenheit bereits grundsätzlich zum Tausch dieser Fläche bereiterklärt hatte, dass er das mit Hindernissen bestückte Grundstück schon seit geraumer Zeit nicht mehr als Standfläche für Vieh nutzt und insoweit nichts dafür ersichtlich ist, dass ein Entzug des Grundstücks den Antragsteller in seiner beruflichen Existenz bedrohen könnte. Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nichts dafür spricht, dass das überplante Grundstück insbesondere für die vom Antragsteller erwähnte Einrichtung eines Vorwartehofs in der Nähe zu seinem Wohnhaus zwingend erforderlich wäre. Denn der Antragsteller hat einen solchen Vorwartehof nach eigenen Angaben auch in den letzten Jahren betreiben können, obgleich er die überplante Fläche im Interesse der Unterbindung einer öffentlichen Nutzung als Abstellfläche genutzt hat und Rinder hierauf nicht verweilen konnten. Gegen den von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang außerdem angestellten Vergleich der Größe des Vorhabengebiets (325 m²) mit der Gesamtgröße der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 200 ha und gegen die Erwägung, das fragliche Grundstück sei auch im Hinblick auf seine Lage direkt neben der Landstraße für den Antragsteller eher unbedeutend, ist ebenfalls nichts einzuwenden. Ob das geltend gemachte Nutzungsinteresse des Antragstellers unter Art. 12 Abs. 1 GG fällt oder - mangels berufsregelnder Intention - im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, ist insoweit unerheblich. Es war der Antragsgegnerin ausweislich der getroffenen Abwägungsbeschlüsse auch bewusst, dass letztlich eine Entziehung des Eigentums des Antragstellers erforderlich sein könnte und insoweit ein erheblicher Eingriff in das Eigentum des Antragstellers in Rede steht. Denn in der Abwägung heißt es hierzu, der Bebauungsplan diene dem Zweck, ein Enteignungsverfahren vorzubereiten, was nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Auch diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. (b) Es bestehen hinreichend gewichtige öffentliche Interessen für die Planung der Antragsgegnerin. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit gegeben sind, deren Bekämpfung der Plan dient. Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es grundsätzlich der Gemeinde zu bestimmen, welche Ziele sie sich in der Bauleitplanung setzt. Insoweit ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin vorliegend das Ziel verfolgt, einen Radweg zu schaffen, um Verkehrswege im Gemeindegebiet zu erschließen und eine Lücke im überörtlichen Radwegenetz zu schließen. Dass die Antragsgegnerin dieses Interesse vorliegend als gewichtig angesehen hat, weil der geplante Radweg die Sicherheit für die Nutzer, zu denen namentlich auch Kinder und Senioren auf dem Weg nach Breese gehören, erhöhen wird, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Radweg nur von wenigen Radfahrern genutzt werden wird. (c) Auch die zweite Stufe des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist gewahrt. Der Plangeber hat geprüft, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter weitgehender Schonung des Grundeigentums des Antragstellers zu erreichen gewesen wäre und ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich das planerische Konzept nicht ohne den vorgesehenen Eingriff in das Privateigentum verwirklichen lässt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Alternativenprüfung müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 39; vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 27. August 2015 - 2 D 41.14.NE - juris Rn. 76). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Juli 2014 - 8 C 10046.14 - juris Rn. 91). Vorliegend ist keine Planungsalternative ersichtlich, die sich der Antragsgegnerin eindeutig als die bessere Variante hätte aufdrängen müssen. Den von dem Antragsteller bevorzugten Verlauf des Radweges auf der Südseite der L 11 mit einer Querung der Landesstraße erst am Ortsausgang hat die Antragsgegnerin mit der Erwägung nicht ernsthaft berücksichtigt, dass der Radweg in diesem Fall über ein privates Wohngrundstück verlaufen müsste. Dies ist nicht zu beanstanden. Der insoweit erforderliche Eingriff in das Grundeigentum wäre wegen der Wohnnutzung als schwerwiegender zu bewerten als der Eingriff in das landwirtschaftlich genutzte Eigentum des Antragstellers. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob der Sachverhalt im Übrigen - etwa hinsichtlich des Standortes von Straßenbäumen - hinreichend geklärt worden ist. (d) Schließlich steht das Gewicht des Eingriffs zur Dringlichkeit der vom Plangeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis. Das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers ist - wie ausgeführt - im Hinblick darauf, dass das überplante Grundstück nur relativ klein ist, der Antragsteller weiterhin über eine große landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt und nur unerheblich in seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt wird, als verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Auf der anderen Seite sprechen - wie ausgeführt - gewichtige Gründe des Allgemeininteresses für die Planung. Denn das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin verfolgt das Ziel des Schutzes gerade der schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmer. Es dient danach einem Gemeinwohlbelang im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG. Etwaige Entschädigungsfragen zugunsten des Antragstellers sind vorliegend erst im sich ggf. anschließenden Enteignungsverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radwegabschnitt G...“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Landwirt und verfügt über Ländereien in einer Größe von mehr als 200 Hektar. Er ist u.a. Eigentümer des 325 m² großen Flurstücks 6... der F... der Gemarkung G.... Auf diesem unmittelbar nördlich entlang der Landesstraße 11 (L 11) gelegenen Grundstück verläuft innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Ende der 1990er Jahre errichteter Radweg. Das Flurstück 6... der F... der Gemarkung G... ist alleiniger Gegenstand des Bebauungsplans. Dem Erlass des Bebauungsplans ging eine längere Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten voraus, in deren Verlauf der Antragsteller den bereits errichteten Radweg mit Hindernissen blockierte. Ausgangspunkt des Streits war der Bau des Radwegs durch die Antragsgegnerin. Im Zuge des Baus schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach der Antragsteller mit der (weiteren) Errichtung des Radweges einverstanden sei, wenn er von der Antragsgegnerin eine Austauschfläche erhalte. Hierzu kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Die im Jahr 2003 gleichwohl erfolgte straßenrechtliche Widmung des Radweges hob das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahr 2007 auf, soweit das Grundstück des Antragstellers betroffen war. Einer sich hieran anschließenden Klage des Antragstellers auf Beseitigung des Radweges durch die Antragsgegnerin gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Oktober 2016 - OVG 1 B 11.15 - statt. Das gegen dieses Urteil anhängig gemachte Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ruht derzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller den Radweg nach eigenen Angaben mit schwerem Gerät beseitigt. Dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bereits am 15. Oktober 2012 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für einen das Grundstück des Antragstellers betreffenden Bebauungsplan. In der Folgezeit wurde ein Planentwurf erarbeitet, der in der Planzeichnung auf dem fraglichen Grundstück zwischen der G... im Osten und dem W... im Westen eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Radweg) auswies. Weitere Festsetzungen enthielt er nicht. Eine erste Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 28. Juli 2014 bis zum 29. August 2014 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die untere Naturschutzbehörde wies in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 15. September 2014 darauf hin, dass der geplante Radweg im Landschaftsschutzgebiet „U...“ liege. Der Landesbetrieb Straßenwesen teilte mit Schreiben vom 11. September 2014 mit, dass gegen das Vorhaben eines „innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegene(n) Radwegabschnitt(s) für die Öffentlichkeit“ keine Bedenken bestünden. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 29. September 2014 geltend, es handele sich bei dem Bebauungsplan um den untauglichen Versuch, das Grundstück für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen, nachdem alle vorherigen Versuche gescheitert seien. Die Planung entspreche einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem es an der Einhaltung der hierfür festgelegten Voraussetzungen mangele. Das Zitiergebot sei verletzt, weil dem Planentwurf nicht zu entnehmen sei, woher die Antragsgegnerin die Berechtigung zur konkreten Planung ableite. Das Vorhaben sei bereits verwirklicht und der Bebauungsplan erstrecke sich lediglich auf das in Rede stehende Flurstück, ohne sich „im größeren Zusammenhang mit der Planung eines Radwegs im gesamten Gemeindegebiet“ zu befassen. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, obwohl nur er alleine durch den Bebauungsplan betroffen sei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erteilte die untere Naturschutzbehörde eine nachträgliche Zustimmung für die Errichtung des Radweges im Landschaftsschutzgebiet. Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte der erneut beteiligte Landesbetrieb Straßenwesen mit, dass er an seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 festhalte. Am 5. Oktober 2015 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sodann Abwägungsbeschlüsse, wobei sie die genannten Einwendungen des Antragstellers würdigte. Am 5. Oktober 2015 erging außerdem ein erster Beschluss über den Erlass des Bebauungsplans als Satzung, der jedoch in der Folgezeit nicht bekannt gemacht wurde. Stattdessen erfolgte ein neuer Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Die Auslegung des Entwurfs erfolgte in der Zeit vom 30. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2016. Der Antragsteller gab daraufhin mit Schreiben vom 29. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ab. Er trug vor, die der Planung zugrunde liegenden Bilder und der Umweltbericht seien nicht aktuell. Es erschließe sich nicht, weshalb sein Grundstück in Anspruch genommen werden müsse. Es sei unklar geblieben, wie viele Radfahrer den Radweg in Anspruch nehmen würden. Der Plan gehe zudem von falschen Tatsachen aus, soweit Planungsalternativen verneint worden seien. So sei der Radweg in Groß Breese nicht ausgebaut. Vielmehr solle als Anschluss der vorhandene nicht befestigte Weisener Weg als Radweg genutzt werden. Es sei nicht „ins Auge gefasst“ worden, welchen endgültigen Verlauf der Radweg nehmen werde. Auch ein Ausbau des Radweges straßenbegleitend zur L 11 auf deren Südseite sei nicht in Erwägung gezogen worden. Bei einer solchen Planung bedürfe es keiner Querung der L 11. Es liege dort ein Grünstreifen, der dem durch die Planung in Anspruch genommenen Grundstück ähnele. Der Radweg verlaufe in G... und dem Ortsteil K... im Übrigen ohnehin schon südlich der L 11. Insoweit sei eine Weiterführung des Radweges auf der Südseite der L 11 mit weniger Gefahren für den Radverkehr verbunden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin stehe einer Querung der L 11 an anderer Stelle ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks auch nicht entgegen, dass sich große Alleebäume an der Straße befänden, da die straßenbegleitenden Bäume bereits vor dem Beginn der Kurve endeten. Eine Querung der L 11 auf Höhe des Weisener Wegs sei für den Verkehr zudem besser erkennbar als an der vorgesehenen Stelle. Es sei nicht ersichtlich, was der Planungsträger unternommen habe, um sein Vorhaben „laut BPlan“ denkmalschutzrechtlich abzuwägen. Im Entwurf des Bebauungsplans sei der Bebauungsplan zudem bereits als „Ergebnis“ dargestellt. Es sei verkannt worden, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Grundstück nicht um einen Radweg, sondern um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handele. Angesichts der Dauer des Streits um den Radweg könne das öffentliche Interesse auch nicht dringlich sein. Unfälle seit der durch ihn durchgeführten Sperrung des Radwegs seien nicht bekannt geworden. Eine Gefährdung des Radverkehrs bestehe zudem bereits allein aufgrund des Erfordernisses einer Querung der L 11. Die Notwendigkeit, diese sodann auf 76 m zu befahren, steigere die Gefahr nur unerheblich. Daraufhin fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unter dem 19. September 2016 einen erneuten Abwägungsbeschluss. Außerdem beschloss sie am gleichen Tag den Bebauungsplan mit einem dem Entwurf entsprechenden Inhalt als Satzung. Den Satzungsbeschluss vom 5. Oktober 2015 hob sie in diesem Zusammenhang auf. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2016 über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet worden war, wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt für das Amt Bad Wilsnack/Weisen vom 17. November 2016 bekannt gemacht. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 11. Juli 2017 erhobenen Normenkontrollantrag. Er wiederholt seine bereits im Aufstellungsverfahren vorgetragenen Einwendungen. Außerdem macht er geltend, die ihm auf der Grundlage des Bebauungsplans drohende Enteignung würde dazu führen, dass er seine Tätigkeit als Vollerwerbslandwirt künftig nicht mehr im gebotenen Maße ausführen könne. Er betreibe „Mutterkuhhaltung“ mit ca. 170 Tieren in fünf Gruppen zu je 35 Tieren unterschiedlicher Rassen. Es sei insoweit ein Besatz von „lediglich 6,1 Großvieheinheiten“ möglich, weshalb er „sämtliche innegehaltene… Flächen“ benötige, um erfolg- und ertragsreich wirtschaften zu können. Die Tiere müssten alle sechs Wochen umgesetzt werden, wofür auf den jeweiligen Flächen ein „Vorwartehof“ vorgehalten werden müsse. Eines solchen „Vorwartehofes“ bedürfe es auch für regelmäßige Gesundheitskontrollen der Tiere. Die hier in Rede stehende „Radwegefläche“ sei Teil eines - nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ca. 4.000 m² großen - Vorwartehofs für die sich jeweils auf den hinter ihr liegenden Grundstücken aufhaltenden Tiere. Die Gruppe könne nur dort optimal gehalten werden, weil nur dort u.a. die Wasserversorgung von seinem Hof aus gewährleistet sei. Zudem sei einem „Verschrecken“ der Tiere durch Radfahrer vorzubeugen. Es bestehe für den Radfahrerverkehr zudem ein verkanntes Gefährdungspotential namentlich durch den Bullen der Herde. Mit diesen Gesichtspunkten habe sich die Antragsgegnerin nicht befasst, weshalb ein Abwägungsausfall gegeben sei. Auch bestehe Abwägungsdisproportionalität. Das Ziel der Enteignung sei unverhältnismäßig. Soweit nicht erkennbar sei, ob überhaupt ein Bedarf für einen Radweg bestehe, liege hierin ein beachtlicher Mangel. Bebauungsplanfassungen und Ratsbeschlüsse hätten sich im Laufe des Verfahrens wechselseitig überholt, so dass zweifelhaft erscheine, was Inhalt des Bebauungsplans sei. Das Anschreiben zur Abwägung seiner Einwendungen trage ein Datum, das nach der Beschlussfassung liege. Dies sei fehlerhaft. Der Weisener Weg sei im Übrigen von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch Sand versperrt worden und stehe für eine Nutzung durch Radfahrer nicht zu Verfügung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Gemeinde Breese „Radwegabschnitt Groß Breese“, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Bad Wilsnack/Weisen vom 17. November 2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie ist der Meinung, der Bebauungsplan unterliege keinen Rechtsfehlern. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen lägen vor, denn der Satzungsbeschluss sei ordnungsgemäß zustande gekommen und bekannt gemacht worden. Er begegne auch im Hinblick auf seine materielle Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Die Planung sei erforderlich und widerspreche nicht dem ihr zugrunde liegenden Flächennutzungsplan. Sie lasse jedenfalls dessen Grundkonzeption im engen Bereich des Bebauungsplangebiets bestehen. Das Abstimmungsgebot sei beachtet worden. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Namentlich liege kein Abwägungsausfall vor. Das Eigentumserhaltungsinteresse des Antragstellers sei hinreichend berücksichtigt worden. Eine vernünftige Planungsalternative sei nicht erkennbar. Soweit sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erstmals darauf berufen habe, dass er auf das Grundstück zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sei, sei sein Vorbringen nicht glaubhaft. Die Fläche werde bereits „seit nunmehr 17 Jahren“ nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sei vielmehr vom Antragsteller mit großen und kleinen Hindernissen blockiert worden. Die Wasserversorgung der Tiere könne an anderer Stelle erfolgen. Für Gefahren für die Tiere oder Radfahrer sei nichts erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung und zur Urteilsberatung vorgelegen haben.