Beschluss
4 BN 24/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Divergenz wird zurückgewiesen.
• Bei Überplanung von Flächen mit Erholungsfunktion sind die Orientierungswerte der DIN 18005-1 als Hilfe in die Abwägung einzubeziehen; sie sind keine gesetzlich bindenden Grenzwerte.
• Das Normenkontrollgericht darf auf Abwägungsdefizite hinweisen; es tritt nicht an die Stelle des Plangebers und muss keine konkreten Planungsalternativen vorgeben.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Abwägungsdefiziten hinsichtlich Lärmbelastung von Kleingartenanlagen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Divergenz wird zurückgewiesen. • Bei Überplanung von Flächen mit Erholungsfunktion sind die Orientierungswerte der DIN 18005-1 als Hilfe in die Abwägung einzubeziehen; sie sind keine gesetzlich bindenden Grenzwerte. • Das Normenkontrollgericht darf auf Abwägungsdefizite hinweisen; es tritt nicht an die Stelle des Plangebers und muss keine konkreten Planungsalternativen vorgeben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Streitgegenstand ist die Frage, ob bei der Überplanung einer Kleingartenanlage die zu erwartende Verkehrslärmbelastung ausreichend berücksichtigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht monierte, der Planer habe sich ohne hinreichende Begründung an einem Zielwert von 65 dB(A) orientiert und einen 15 m breiten Teil der Anlage mit 65–70 dB(A) belastet zugelassen, ohne Schutzmaßnahmen oder Alternativen hinreichend zu prüfen. Der Antragsgegner forderte grundsätzliche Klärung, insbesondere welche Lärmwerte gelten und ob das Gericht selbst Planungsalternativen vorschlagen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ob Abweichungen von höheren Gerichten vorliegen, und bejahte dies nicht. Es stellte fest, dass die DIN-Orientierungswerte für Kleingärten (Beiblatt 1 zu DIN 18005-1) als Orientierungswert gelten und die 16. BImSchV hier nicht anwendbar ist. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Bei Abwägungen über Lärmbelastungen sind die Orientierungswerte der DIN 18005-1 heranzuziehen; sie sind keine bindenden Grenzwerte. Je stärker diese Werte überschritten werden, desto gewichtiger müssen städtebauliche Gründe sein und desto intensiver sind mögliche bauliche und technische Minderungsmaßnahmen zu prüfen (§ 1 Abs. 7 BauGB als Rahmen der Abwägung). • Die 16. BImSchV ist nicht einschlägig, weil sie für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen gilt, nicht für Überplanung neben einer Straße. • Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich Abwägungsdefizite des Plangebers gerügt; damit ist nicht geklärt, dass das Gericht an die Stelle des Plangebers treten oder konkrete Planungsalternativen vorgeben dürfte. • Die Beschwerde erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da keine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Vorinstanzliche Entscheidungen stimmen mit höchstrichterlichen Rechtssätzen zur Rolle der DIN-Werte und zur Reichweite der Abwägungspflichten überein. • Rechtssätze des Senats, etwa zu den Anforderungen an Abwägungsrelevanz von Betroffenheiten und zur Offenbarungspflicht in der Öffentlichkeitsbeteiligung, wurden vom Oberverwaltungsgericht nicht missachtet; Fehler in Anwendung oder tatsächlicher Würdigung begründen keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine Abweichung von maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtssätzen vorliegt. Die vorinstanzliche Beanstandung richtete sich gegen Abwägungsdefizite des Plangebers hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei der Überplanung der Kleingartenanlage; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 als Hilfsmittel in die Abwägung einzustellen sind, ohne jedoch als bindende Grenzwerte zu gelten. Aufgrund dessen war die Revision nicht zuzulassen und die Kostenentscheidung folgerichtig zu treffen.