Urteil
OVG 2 A 21.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0429.OVG2A21.18.00
17Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann dadurch geschehen, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung hinweist. Mangelt es an einem solchen Hinweis, weist der entsprechende Bebauungsplan einen Verkündungsmangel auf.(Rn.31)
Tenor
Der am 19. Juli 2017 beschlossene Bebauungsplan D..., 1..., der Gemeinde Dallgow-Döberitz, bekannt gemacht durch Aushang am 8. August 2017, wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann dadurch geschehen, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung hinweist. Mangelt es an einem solchen Hinweis, weist der entsprechende Bebauungsplan einen Verkündungsmangel auf.(Rn.31) Der am 19. Juli 2017 beschlossene Bebauungsplan D..., 1..., der Gemeinde Dallgow-Döberitz, bekannt gemacht durch Aushang am 8. August 2017, wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Der Bebauungsplan ist durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht worden. Die Aushängung erfolgte vom 8. bis zum 28. August 2017. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BekanntmachungsVO ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Diese beträgt gemäß § 5 Abs. 2 BekanntmachungsVO 14 Tage, wobei der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgezählt werden. Damit endete die Aushangfrist am 23. August 2017. Der Normenkontrollantrag ist am 22. August 2018 bei Gericht eingegangen. b. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt ist. Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ist sie zwar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen. Als Plannachbarin ist sie jedoch im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange antragsbefugt, weil sie sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Denn bei der Abwägung war ihr Interesse am Schutz ihres Grundeigentums vor Schäden durch Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, zu berücksichtigen. § 1 Abs. 7 BauGB - maßgebend ist das Baugesetzbuch in der vom 24. Oktober 2015 bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1, § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB) - verlangt nämlich, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebietes - keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundeigentums der Antragstellerin durch aus dem Baugebiet abfließendes Niederschlagswasser ist auch nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen oder unerheblich. Denn nach dem hydrologischen Gutachten vom 12. September 1996 hängt der Grundwasserspiegel in den Flächen beidseitig entlang des D... Grabens von dem Wasserstand im Graben ab. Bei lang anhaltenden hohen Wasserständen im Graben dringt das Grabenwasser in die seitlichen Flächen und führt zur Anhebung des Grundwassers in den angrenzenden Flächen bzw. verhindert den Zulauf des Wassers im Untergrund zum Graben, wobei die „Flächen auf der Westseite des Grabens bzw. der N...“ ohnehin „unter Druckwasser“ leiden, „da das Gelände nach Westen hin stärker ansteigt als nach Osten“. Insoweit erscheint es möglich, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte Entwässerungsplanung für das Plangebiet, die dazu führt, dass - etwa aufgrund eines höheren Versiegelungsgrades - mehr Niederschlagswasser in den Graben abgeleitet wird als bisher, in eigenen Rechten verletzt wird. 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen formellen und materiellen Fehlern, die zur Feststellung seiner Gesamt-unwirksamkeit führen. a. Der Bebauungsplan weist einen Verkündungsmangel auf, weil die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise vom gesamten Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis erlangen können. Insoweit sind die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht vollständig gewahrt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtsetzung dar. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Der angegriffene Bebauungsplan nimmt in seiner textlichen Festsetzung Nr. 3 Bezug auf den Inhalt der DIN-Vorschrift 4109, indem er bestimmt, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für schutzwürdige Räume an den der W... zugewandten Gebäudeseiten mindestens die Anforderungen der DIN 4109 für den Lärmpegelbereich IV mit einem erforderlichen resultierenden Luftschalldämmmaß von R’w, res = 40 dB(A) erfüllen müsse. Wegen dieser Festsetzung lässt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ohne Kenntnis des Inhalts der DIN 4109 nicht beurteilen. Zwar stehen die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar weder dann, wenn - wie hier - erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist, noch dann, wenn der Plangeber zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Verweist eine Festsetzung jedoch in diesem Sinne auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24/16 - juris Rn. 7). Dies kann dadurch geschehen, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O.) oder in der Bekanntmachung (offen insoweit: BVerwG, a.a.O.) hinweist. Jedenfalls an einem solchen Hinweis fehlt es hier. b. Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Dabei kann offenbleiben, ob sich wegen der neu zu errichtenden Grabenquerungen aus § 87 Abs. 2 Satz 4 BbgWG ein Vollzugshindernis ergibt mit der Folge, dass es dem Plan bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt. Denn er weist jedenfalls einen beachtlichen Abwägungsmangel auf. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ). Gemessen hieran ist vorliegend eine Verletzung des Abwägungsgebots festzustellen. Denn das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres Grundeigentums ist bei der Planung nicht mit dem ihm zustehenden Gewicht berücksichtigt worden. Wie oben bereits ausgeführt verlangt § 1 Abs. 7 BauGB, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebietes - keinen Schaden nehmen. Vorliegend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass Schäden der Planbetroffenen durch auf das Plangebiet niedergehendes Niederschlagswasser nur dann ausgeschlossen seien, wenn kein Wasser aus dem Plangebiet in den Graben gelangt, weil anderenfalls mit steigendem Grundwasser und einer Vernässung der Nachbargrundstücke zu rechnen sei. aa. Die von der Antragsgegnerin gefundene planerische Lösung stellt nicht hinreichend sicher, dass kein Niederschlagswasser in den Graben gelangen wird. (1) Die textliche Festsetzung Nr. 11, wonach das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern ist, reicht hierfür nicht aus. Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Plangebiets lässt diese Festsetzung keine Erschließungskonzeption erkennen, durch die sichergestellt wäre, dass die Planbetroffenen keine Schäden durch Niederschlagswasser erleiden. Vielmehr ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage der im Planungsverfahren erstellten Gutachten selbst davon ausgegangen, dass es hierfür weiterer Maßnahmen bedarf und der Schutz der Planbetroffenen vor Niederschlagswasser nicht der Verantwortung der einzelnen Grundstückseigentümer überlassen bleiben dürfe. Ausweislich des im Planungsverfahren angefertigten - auf dem vorangegangenem Gutachten von R... aufbauenden - Gutachtens von I... ist der Eintritt von Niederschlagswasser in den Graben 8... im Falle eines Starkregenereignisses nur dann ausgeschlossen, wenn ein Wall zwischen der südlichen Begrenzung des Baugebietes und dem Graben errichtet und außerdem das erforderliche Rückhaltevolumen nördlich des Walles über Geländesenken realisiert wird. Obwohl § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB derlei Festsetzungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet zugelassen hätte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - 4 CN 9/00 - juris Rn. 13), hat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen nicht getroffen. (2) An diesem Befund vermag der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die für eine „Regenwasserversickerung ohne eine nachteilige Wirkung auf die benachbarten Wohngebiete“ erforderliche „Verwallung“ in der Planbegründung (S. 25) erwähnt werde, nichts zu ändern. Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, der Bereich des Grabens sei in der Planzeichnung dargestellt und als „Umgrenzung von Flächen für die Regulierung des Wasserabflusses (Graben 2...)" ausgewiesen, wobei die Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 (Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken) auf das I...-Fachgutachten vom 10. Oktober 2016 und die darin enthaltene Vorgabe „zur Verhinderung eines diffusen Abflusses des im Starkregenereignis anfallenden Niederschlagswasser in den Graben“, eine „20 cm hohe Verwallung entlang des Grabens" zu berücksichtigen, verweise. Hieraus ergeben sich die genannten planerischen Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht. Denn die zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die Begründung zum Bebauungsplan kann solche Festsetzungen nicht ersetzen, sie stellt lediglich eine Auslegungshilfe für die getroffenen Festsetzungen dar (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB. Stand: Oktober 2020, Rn. 14 zu § 9). bb. Zwar lässt der Verzicht auf planerische Festsetzungen nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Abwägungsfehler zu. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein, so dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf außerhalb des Bebauungsplans liegendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Konflikttransfer ist jedoch nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer anderen Stufe des Verfahrens möglich und sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt anderweitig nicht sachgerecht wird lösen lassen. Weil es insoweit in der Regel um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, hat die Gemeinde grundsätzlich prognostisch zu beurteilen, ob eine anderweitige Konfliktbewältigung gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist. Ist danach bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4/14 - juris Rn. 14; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 S 2405/17 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 - 3 K 376/15 - juris Rn. 40). Dabei sind auch vertragliche Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB, von Bedeutung, wenn sie die erforderliche Konfliktlösung sicherstellen. Solche Verpflichtungen können durch Vereinbarung mit Dritten in Betracht kommen, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Maßnahmen übernehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauvorhaben oder von Erschließungs- und sonstigen Infrastrukturmaßnahmen stehen (vgl. Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 220 zu § 1). (1) Vorliegend geht die in der Planbegründung (vgl. S. 25) zum Ausdruck gekommene Annahme der Antragsgegnerin, die Errichtung des Walles und der Retentionsflächen sei als Teil der „Erschließungsplanung … Gegenstand des zwischen Gemeinde und Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen Vertrages“ und hierdurch sichergestellt, fehl. Der städtebauliche Vertrag vom 12. Juli 2017 enthält in § 3 zwar Regelungen zu Erschließungsmaßnahmen. So bestimmt § 3 Abs. 2 des Vertrages, dass die Gemeinde die Erschließung des Baugebietes nach Maßgabe der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Bestimmungen dieses Vertrages auf den Vorhabenträger überträgt. Der Bebauungsplan enthält, wie bereits dargelegt, keine entsprechenden Festsetzungen. § 3 Abs. 3 des Vertrages konkretisiert die von der Beigeladenen herzustellenden Erschließungsanlagen, ohne hierbei den Wall und die Retentionsflächen zu erwähnen. Zur Abwasserbeseitigung - hierzu gehört gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG auch die Niederschlagswasserbeseitigung - enthält § 4 des Vertrages sodann noch konkretere Vorgaben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages verpflichtet sich die Beigeladene u.a., „die zur Beseitigung des Abwassers des Erschließungsgebiets erforderlichen Anlagen einschließlich des Revisionsschachtes und des erforderlichen Anschlusses an den Hauptsammler (Grundstücksanschluss), wie sie im Entwässerungsplan dargestellt sind, der als Anlage 1 beigefügt ist, herzustellen“. Die Verwallung und die Retentionsflächen sind indes auch Anlage 1 zum Erschließungsvertrag nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. März 2021 selbst erklärt, dass sich eine verbindliche Verankerung der Herstellung einer Verwallung des parallel zur Nauener Straße verlaufenden Grabens „nicht explizit aus Anlage 1 zum städtebaulichen Vertrag ableiten“ lasse. (2) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie und die Beigeladene seien stets einvernehmlich davon ausgegangen, dass der Wall und die Retentionsflächen Teil der herzustellenden Erschließungsanlagen seien, und sich hiermit sinngemäß darauf beruft, dass die Errichtung dieser Entwässerungsanlagen konkludent vereinbart worden sei, reicht auch dies nicht aus. Angesichts der eindeutigen Regelungen im notariellen Vertrag vom 12. Juli 2017 zu Erschließungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen wäre die erforderliche Lösung des aufgezeigten Plankonfliktes durch eine nur konkludente Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht hinreichend sichergestellt. (3) Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass sie bei der Herstellung der Erschließungsanlagen zu beteiligen war und die später erteilte Genehmigung für die Geländeauffüllung die genannten Entwässerungsanlagen tatsächlich enthalte, ist unerheblich. Denn eine Konfliktverlagerung in die sich der Planung anschließenden Verwaltungsverfahren hat die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht erwogen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn die Frage, ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde - wie oben bereits ausgeführt - bei Planaufstellung prognostisch zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 14; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 24. September 2009 - 4 C 1476/08 - juris Rn. 43). An einer solchen Prognose fehlt es hier. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, die Konfliktlösung sei durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Die Frage, ob eine Verwallung in nachfolgenden Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden könnte, hat sie sich nicht gestellt. c. Die aufgezeigten Fehler sind beachtlich. aa. Unerheblich ist, dass der Verkündungsmangel nicht gerügt worden ist. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch u.a. dann beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. So verhält es sich hier. Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar. Denn ohne einen solchen Hinweis - sei es in der Bekanntmachung oder in der Bebauungsplanurkunde - kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40 f.). bb. Der materielle Fehler in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung ist nach den §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB ebenfalls beachtlich. Er ist fristgerecht gerügt worden. Unerheblich ist, dass das Thema einer unzulässigen Konfliktverlagerung nicht innerhalb der Frist angesprochen worden ist, sondern erst im am 22. August 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen und am 10. September 2018 der Antragsgegnerin zugestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin benannt wurde. Denn die Rüge einer unzulässigen Konfliktverlagerung liegt bereits in dem Hinweis der Antragstellerin in ihren Rügeschreiben auf eine unzureichende Bewältigung der Entwässerungsproblematik. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Sachverhalt darzulegen, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Die Anforderung dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den beanstandeten Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er ggf. behoben werden kann (sog. Anstoßfunktion). Das Gesetz erlegt dem Einwender insoweit zwar eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge. An den Inhalt der Rüge dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So kann von einem Bürger z.B. nicht verlangt werden, dass er die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet oder Rechtsausführungen hierzu macht. Es genügt, wenn er mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit einen Sachverhalt darlegt, aus dem die Gemeinde erschließen kann, welcher Vorgang überprüft werden muss. Eine ins Einzelne gehende Darlegung des Abwägungsvorgangs, den der Bürger ohne Akteneinsicht kaum kennen wird, ist nicht angezeigt (vgl. zu allem Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 34 zu § 215 m.w.N., zu letzterem auch zu engeren Ansichten; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2012 - 8 S 1300/09 - NJOZ, 2012, 1554 ). Vor diesem Hintergrund erfasste die Rüge der Antragstellerin, die Entwässerungsproblematik sei unzureichend gelöst worden, auch den Umstand der fehlerhaften Konfliktverlagerung auf den städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen. Denn die Antragsgegnerin konnte dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, dass sie die Problematik der Niederschlagsentwässerung in ihrer Gesamtheit noch einmal auf ihre Richtigkeit überprüfen sollte. Der konkrete Einwand, dass die Erstellung der vorgesehenen Entwässerungsanlagen entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung in Wahrheit nicht auf den Vorhabenträger übertragen worden war, hätte eine vorherige Akteneinsicht der Antragstellerin und eine rechtliche Durchdringung des Vorgangs der Konfliktverlagerung erfordert, was von ihr nicht erwartet werden konnte. d. Die festgestellten Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Ganzen. aa. Der festgestellte formelle Mangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, obwohl er unmittelbar nur die textliche Festsetzung Nr. 3 betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40/13 - juris Rn. 10). Denn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat nur dann nicht die Gesamt-unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung eines von Außenbauteilen in dem Baugebiet WA 1 einzuhaltenden Luftschalldämmmaßes durch die textliche Festsetzung Nr. 3 dient, wie der Planbegründung (S. 29) entnommen werden kann, dem Immissionsschutz für die geplanten Wohnnutzungen. Hierbei ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die entlang der W... vorgesehenen Hausgruppen (Reihenhäuser) zugleich eine abschirmende Wirkung für die rückwärtig gelegenen Wohnbauflächen einschließlich der Außenflächen dieser Reihenhäuser entfalten werden. Angesichts dessen kann ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese allgemeinen Wohngebiete auch ohne die genannte Festsetzung ausgewiesen hätte. Dass die Bebauung an der W... auch ohne das einzuhaltende Lärmdämmmaß eine lärmabschirmende Wirkung für die südwestlich gelegenen Wohngebiete hätte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet entlang der W... ohne die textliche Festsetzung Nr. 3 ausgewiesen hätte, weil sie bei der Planung davon ausgegangen ist, dass es des erwähnten Luftschalldämmmaßes bedürfe, um dort gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen (vgl. Planbegründung S. 27 bis 29). bb. Auch der festgestellte materielle Fehler führt zur Gesamtnichtigkeit. Die nicht von der Niederschlagsentwässerungsproblematik infizierten Festsetzungen der Antragsgegnerin können keine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin einen solchen Bebauungsplan beschlossen hätte. Sie hatte erkannt, dass ihre Erschließungsplanung sicherstellen musste, dass das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt wird, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen keinen Schaden nehmen, und wollte dem mit ihrer Planung erkennbar Rechnung tragen. Ein Verzicht auf die von ihr selbst für geboten gehaltenen Entwässerungsanlagen hätte insoweit nicht ihrem Willen entsprochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Änderungsbebauungsplan. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks N... in D... (Flurstücke 5..., 5... der Flur 6... der Gemarkung D...). Nordöstlich der N... und des nordöstlich hiervon parallel zur Straße verlaufenden Grabens 8... liegt das ursprüngliche Plangebiet „N...". Es ist 29.506 m² groß und als sog. „N...“ bekannt. Es befindet sich im Ortsteil D... zwischen der W..., der N... und den rückwärtigen bzw. den seitlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke F...und 2..., N... und W.... Das Gebiet des Änderungsbebauungsplans ist geringfügig größer als das des Ursprungsbebauungsplans. Es beläuft sich unter Einbeziehung des Grabens und von Teilen der umliegenden Straßen auf 3,72 ha. Der im Jahr 1996 erstmals in Kraft getretene Ursprungsbebauungsplan D... sah eine Anbindung der im Plangebiet festgesetzten allgemeinen Wohngebiete über einen nördlich des Grabens gelegenen Teilabschnitt der N... sowie über eine Grundstückszufahrt von der W... aus vor. Die innere Erschließung des Baugebiets war in Form einer Ringstraße geplant. Im Inneren der Ringstraße sollte in der Mitte hinter den innen gelegenen Grundstücken eine Grünfläche einschließlich Spielplatz angelegt werden. In Bezug auf die hydrologischen und hydraulischen Verhältnisse lag dem Bebauungsplan ein Gutachten des Ingenieurbüros R... vom 12. September 1996 zugrunde. Dieses war von dem damaligen Träger des Bauvorhabens in Auftrag gegeben worden. In dem Gutachten hieß es u.a., dass der Grundwasserstand der Nachbarschaft vom Wasserstand des Grabens bestimmt werde. In der Folgezeit wurde die geplante Bebauung nicht verwirklicht. Im Jahr 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin stattdessen, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 25. Mai 2016 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplanes D...im Verfahren nach § 13a BauGB. Planungsziel war eine geänderte städtebauliche Entwicklung der Flächen hinsichtlich der straßenseitigen Erschließung und ein Verzicht auf die bisher vorgesehene Grünfläche. Aus Anlass aufgeworfener Fragestellungen zur Niederschlagsentwässerung wurde im Auftrag der Beigeladenen unter dem 10. Oktober 2016 eine gutachterliche Stellungnahme von der Firma I...eingeholt. Unter Bezugnahme auf das im Jahr 1996 erstellte Gutachten über die hydrologischen und hydraulischen Verhältnisse des Plangebiets kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass von einem „100-jährigen, 15-minütigem Regenereignis“ der überwiegende Anteil des Niederschlagwassers bereits aktuell auf dem Plangebiet versickere. Der aktuell noch mögliche Abfluss über das zum Graben abfallende Gelände, das über eine unzureichende Versickerungsfähigkeit verfüge, in den Graben, sei jedoch zu unterbinden. Hierfür müsse ein Wall zwischen der südlichen Begrenzung des Baugebiets und dem Graben errichtet werden. Vor dem Wall sei ein Rückhaltevolumen zu schaffen, welches die schadlose Zwischenspeicherung des Abflusses im Extremregenereignis gestatte. Der in der Folgezeit erarbeitete Entwurf des Bebauungsplans sah keine zentrale Grünfläche mit Spielplatz mehr vor. Die öffentlichen Grünflächen waren nunmehr in Grabennähe an den südlichen Rand des Plangebiets verlegt worden. Die Ringstraße mit Anbindung an die nördliche N... war ersetzt worden durch eine Straße in „N"-Form mit Anbindung an die südliche N... am nordwestlichen Ende des Plangebiets - gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin - über eine Querung des Grabens. Ein weiterer Zugang zum Plangebiet sollte über eine Grundstückszufahrt an der W...erfolgen. Zusätzlich sollte ein Rad- und Fußgängerweg am südwestlichen Ende des Plangebiets mit weiterer Querung des Grabens geschaffen werden. Bezogen auf ein entlang der W... festgesetztes allgemeines Wohngebiet bestimmte die textliche Festsetzung Nr. 3, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für schutzwürdige Räume an den der W... zugewandten Gebäudeseiten mindestens die Anforderungen der DIN 4109 für den Lärmpegelbereich IV mit einem erforderlichen resultierenden Luftschalldämmmaß von R’w, res = 40 dB(A) erfüllen müsse. Die textliche Festsetzung Nr. 11 lautete: „Das Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern…“ Die Träger öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf. Die Untere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 10. März 2017 u.a. mit, dass es sich bei den geplanten Grabenüberquerungen um Anlagen im Gewässer handele. Gemäß § 87 BbgWG dürften Gewässerflächen hierfür nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich sei. Insoweit sei zu prüfen, ob die Erschließung nicht über bereits vorhandene und ggf. zu ertüchtigende Grabenquerungen erfolgen könne. Im Rahmen der sodann in der Zeit vom 10. Februar bis zum 10. März 2017 erfolgten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erhob die Antragstellerin verschiedene Einwendungen gegen die Planung, insbesondere zur Frage der Niederschlagsentwässerung. Am 12. Juli 2017 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag, mit dem sich die Beigeladene verpflichtete, die Erschließungsanlagen und insbesondere „die zur Beseitigung des Abwassers des Erschließungsgebiets erforderlichen Anlagen“ zu errichten, „einschließlich des Revisionsschachtes und des erforderlichen Anschlusses an den Hauptsammler …, wie sie im Entwässerungsplan dargestellt“ seien, „der als Anlage 1 beigefügt“ sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 644 bis 676 des Aufstellungsvorgangs verwiesen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 wies die Antragsgegnerin die Einwendungen u.a. der Antragstellerin zurück und erließ den Bebauungsplan als Satzung. In der Zeit vom 8. bis zum 28. August 2017 erfolgte anschließend die Ersatzbekanntgabe des Bebauungsplans durch Aushang in den Bekanntgabekästen der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht würden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und 19. März 2018 brachte die Antragstellerin daraufhin nochmals ihre bereits im Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken zum Ausdruck und ergänzte diese auf verschiedene Weise. U.a. rügte sie die Fehlerhaftigkeit des im Planungsverfahren eingeholten Gutachtens zur Behandlung des Niederschlagswassers. Außerdem machte sie geltend, dass die Entwässerung des Plangebietes unzureichend gelöst worden sei. Mit ihrer am 22. August 2018 erhobenen Normenkontrolle wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Einwände gegen den Änderungsbebauungsplan. U.a. macht sie geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen § 87 Abs. 2 Satz 4 BbgWG i.V.m. § 36 WHG, weil er die Errichtung einer weiteren Querung des Grabens 8... vorsehe, obwohl diese nicht unbedingt erforderlich sei. Außerdem lägen Abwägungsfehler vor. Namentlich verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Denn die Errichtung des Walls vor dem Graben sei nicht Teil des Bebauungsplans und die Verlagerung der Entwässerungsproblematik auf die Erschließungsplanung sei zu beanstanden. Die Antragstellerin beantragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans D... der Gemeinde Dallgow Döberitz vom 19. Juli 2017, bekannt gemacht durch Aushang in den Bekanntgabekästen der Antragsgegnerin in der Zeit vom 8. August 2017 bis 24. August 2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, ein Verstoß gegen § 87 Abs. 2 Satz 4 BbgWG liege nicht vor. Auch seien die möglichen Auswirkungen der Planung auf die rechtlich geschützten Belange der Antragstellerin und anderer Dritter außerhalb des Plangebietes ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine von der Unteren Wasserbehörde geforderte gutachterliche Stellungnahme in den einzelnen Baugenehmigungsverfahren habe zudem ergeben, dass es vorhabenbedingt nicht nur zu keiner Verschlechterung, sondern ganz im Gegenteil zu einer Verbesserung der Situation des Grundstücks der Antragstellerin komme. Die Entwässerungssituation des Grundstücks der Antragstellerin werde durch die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht tangiert. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die beigezogene Akte VG 19 K 403.17 des Verwaltungsgerichts Berlin und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.