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Beschluss

4 BN 40/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine hinreichend substantiiert dargelegte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO). • Ein Normenkontrollgericht kann einen Bebauungsplan teilweise für unwirksam erklären, wenn trotz einzelner fehlerhafter Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung verbleibt und dies dem hypothetischen Willen der Gemeinde entspricht. • Ein formeller Verkündungsmangel führt nicht regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit; die Frage ist anhand der gleichen Grundsätze der Einzelfallprüfung zu beurteilen. • Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, jeden möglichen Rechtsfehler zu prüfen; das Verfahren dient nicht einer allumfassenden Fehlerfindung. • Für die Zulassung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil die strittigen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen: keine Revisionszulassung bei fehlender Divergenz • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine hinreichend substantiiert dargelegte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO). • Ein Normenkontrollgericht kann einen Bebauungsplan teilweise für unwirksam erklären, wenn trotz einzelner fehlerhafter Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung verbleibt und dies dem hypothetischen Willen der Gemeinde entspricht. • Ein formeller Verkündungsmangel führt nicht regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit; die Frage ist anhand der gleichen Grundsätze der Einzelfallprüfung zu beurteilen. • Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, jeden möglichen Rechtsfehler zu prüfen; das Verfahren dient nicht einer allumfassenden Fehlerfindung. • Für die Zulassung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil die strittigen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Antragstellerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin‑Brandenburg, das einen Bebauungsplan wegen Mängeln in mehreren Festsetzungen teilweise für unwirksam erklärte. Streitgegenstand ist, ob einzelne textliche und materielle Mängel die Gesamt‑ oder nur die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans begründen und ob das Gericht einen Plan in Teilen aufrechterhalten darf. Das OVG stützte seine Entscheidung auf die Annahme, dass eine teilweise Unwirksamkeit dem hypothetischen Willen der Gemeinde am ehesten entspreche und dass für den verbleibenden Planteil eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bestehe. Die Antragstellerin rügt Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und behauptet Verfahrensmängel sowie grundsätzlichen Klärungsbedarf zu Verkündungsmängeln und immissionsschutzrechtlichen Bewertungen. Das BVerwG prüft ausschließlich die Zulassungsfragen nach § 132 VwGO, nicht die materiellen Feststellungen des OVG. • Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen für eine Divergenz nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht, weil sie nicht aufzeigt, dass das OVG mit einem tragenden Rechtssatz von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. • Nach ständiger Rechtsprechung führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur dann zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Anwendung desselben Rechtsvorschriftensatzes zu einem widersprechenden maßgeblichen Rechtssatz des BVerwG führt; bloße Vorwürfe fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht. • Das OVG hat die einschlägigen Grundsätze angewandt und begründet, warum eine Teilnichtigkeit dem hypothetischen Willen der Gemeinde entspricht; damit fehlt es an einer revisionsrechtlich relevanten Divergenz. • Die angebliche Divergenz zur Aussage, Teilunwirksamkeit sei eine von besonderen Umständen abhängige Ausnahme, ist keine Norm, sondern eine Beschreibung des Einzelfallverhältnisses; Entscheidungen des Senats lassen die Einzelfallprüfung unberührt. • Der vorgebrachte Verfahrensmangel wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht substantiiert dargetan; es fehlt an der Konkretisierung, welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wie § 86 Abs.1 VwGO verlangt. • Zur Zulassung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO: Die Angelegenheiten sind nicht grundsätzlicher Bedeutung, weil die relevanten Grundsätze zur Teil‑ und Gesamtunwirksamkeit sowie zur Heilung formeller Mängel bereits in der Senatsrechtsprechung geklärt sind. • Fragen zur Behandlung materieller Fehler gegenüber formellen Heilungsmöglichkeiten und zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung betreffen einen anderen Sachverhalt oder sind durch die gebotene Bindung an die Feststellungen des OVG (§ 137 Abs.2 VwGO) für die Revision nicht entscheidungserheblich. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs.2, § 47 Abs.1 Satz1 u.3, § 52 Abs.1 GKG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen fehlender darlegbarer Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) noch wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) zuzulassen. Verfahrensrügen sind nicht hinreichend substantiiert; das OVG hat die maßgeblichen Grundsätze zur Teil‑ und Gesamtunwirksamkeit angewandt und dessen Feststellungen rechtfertigen keine revisionsrechtlich relevante Abweichung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.