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Urteil

OVG 3 B 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0215.OVG3B9.16.0A
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Leitsätze
1. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Botschaft des Herkunftsstaates im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 ff. = NVwZ 2010, 918).(Rn.23) 2. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - NVwZ-RR 2014, 649) ist damit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem unantastbaren Kernbereich verbunden.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Botschaft des Herkunftsstaates im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 14 ff. = NVwZ 2010, 918).(Rn.23) 2. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - NVwZ-RR 2014, 649) ist damit keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem unantastbaren Kernbereich verbunden.(Rn.27) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis noch auf Neubescheidung ihres Antrags, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG, auf den die Klägerin sich im Klageverfahren nicht mehr berufen hat, sind nicht gegeben, weil kein Elternteil der im Bundesgebiet geborenen Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besessen hat. Die Anträge der Eltern der Klägerin auf Verlängerung der bis zum 7. März 2008 befristeten Aufenthaltserlaubnisse sind durch Bescheide des Beklagten vom 10. Juni 2009 bzw. 24. Februar 2010 abgelehnt, die hiergegen erhobenen Klagen durch Urteile vom 23. März 2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Schon wegen Fehlens einer Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils kommt auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht, abgesehen davon, dass eine außergewöhnliche Härte nicht ansatzweise ersichtlich ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Beide Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise ist ihr tatsächlich unmöglich, weil sie keine gültigen Reisedokumente zur Ausreise in den Libanon hat. Die Abschiebung ist auch seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, die Klägerin wird seit dem 28. Januar 2013 geduldet. Der von ihr erstrebten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht aber § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Letzteres ist hier der Fall. Die vierjährige Klägerin, der wegen ihrer Minderjährigkeit das Verhalten ihrer sorgeberechtigten Eltern zuzurechnen ist, hat zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses des Fehlens von Rückkehrdokumenten nicht erfüllt. Dass die Eltern der Klägerin sich erfolglos bemüht hätten, für sie (und für sich selbst) Reisedokumente bei der Botschaft des Libanon zu erlangen, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr vorgetragen. Derartige Bemühungen sind ihr - bzw. ihren Eltern für sie - indes zumutbar. Welche Bemühungen einem ausreisepflichtigen Ausländer im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 -, juris Rn. 6). Allerdings dürfen dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 20, m.w.N.). Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. September 2010 (- OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 35 ff.) und vom 25. November 2014 (- OVG 3 B 4.12 - juris Rn. 30 ff.) - hier u.a. unter Hinweis auf ein Schreiben der Botschaft des Libanon in Berlin vom 18. November 2013 an das Verwaltungsgericht Berlin, in dem bestätigt wird, dass es für ausreisepflichtige Personen möglich sei, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausreisedokuments anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der entsprechenden Abteilung der Botschaft des Libanon zu stellen - festgestellt hat, ist es für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten. Im vorliegenden Fall spricht für die Erfolgsaussichten von Bemühungen um ein Heimreisedokument (auch) für die im Jahr 2012 in Berlin geborene Klägerin zusätzlich der Umstand, dass beiden Elternteilen in der Vergangenheit von der Botschaft des Libanon in Berlin DDVs mit jeweils fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt worden waren, zuletzt ihrer Mutter im Jahr 2007. In dieses DDV war auch die - in Berlin geborene - Tochter M... eingetragen worden. Da die Mutter der Klägerin sich nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten mit den - damals zwei - Kindern im Juni/Juli 2009 für mehrere Wochen im Libanon aufgehalten hat, muss es ihr gelungen sein, auch für die 2006 geborene Tochter M... Reisedokumente zur Einreise in den Libanon zu erhalten. Die Schwestern M. und M. sind der Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge derzeit im Besitz eines DDV. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht auch für die Klägerin möglich sein sollte, wenn die Eltern der Klägerin sich bei der Botschaft des Libanon unter der Angabe, dass sie - freiwillig - zurückkehren wollen, um die Ausstellung von Rückreisedokumenten bemühen würden. Soweit sie hierfür einen Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrdokuments für sich illegal in Deutschland aufhaltende Palästinenser auszufüllen müssten, wäre ihnen auch dies zumutbar, weil ihr Aufenthalt in Deutschland nicht legal ist. Die der Klägerin und ihren Eltern erteilten Duldungen sind kein Aufenthaltstitel, denn sie beseitigen weder die Ausreisepflicht noch deren Vollziehbarkeit (vgl. nur Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 60a Rn. 16). Der Umstand, dass der geduldete Aufenthalt nicht strafbar ist und keinen Ausweisungsgrund darstellt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 60a Rn. 17), macht ihn noch nicht zu einem legalen. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es ihren Eltern auch zumutbar, ein Rückkehrdokument mit der Erklärung zu beantragen, sie wollten freiwillig in den Libanon zurückkehren. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2009 (- 1 C 19.08 - juris Rn. 14 ff.) ausgeführt hat, ist ein ausreisepflichtiger Ausländer gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG gehalten, das Land freiwillig - und unverzüglich - zu verlassen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 14). Zwar kann die Abgabe einer solchen „Freiwilligkeitserklärung“ weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden. Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert. Kann ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen, dann führt seine Weigerung dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet. Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung zur freiwilligen Ausreise (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 17 f.). Hieran ist auch in Ansehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 (- B 7 AY 7/12 R - juris), auf das sich die Klägerin beruft, festzuhalten (vgl. aus neuerer Zeit, ohne auf die Entscheidung des BSG einzugehen, BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 10 C 14.930 - juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 - juris Rn. 21). Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts bezieht sich nicht auf die hier fragliche Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, sondern auf § 1a Nr. 2 AsylbLG in der damals maßgeblichen, bis zum 28. Februar 2015 gültigen Fassung des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2505), der bestimmte, dass Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist (vgl. nunmehr § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG). Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach dieser Vorschrift hat das Bundessozialgericht mit der Begründung nicht als erfüllt angesehen, die aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht der dortigen Klägerin erstrecke sich nicht darauf, gegenüber der Botschaft ihres Heimatstaates die Erklärung abzugeben, dass sie freiwillig dorthin zurückkehren wolle, weil damit von ihr ein Verhalten verlangt werde, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berühre (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 = juris Rn. 59). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - juris Rn. 19 f.). Einen Eingriff in diesen letzten, absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung können selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 30; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271). Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274 = juris Rn. 271; BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 = juris Rn. 124). Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 = juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 36 ff.). Hieran gemessen betrifft die einem Ausländer gesetzlich auferlegte Verpflichtung, einer bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und hierzu erforderliche Erklärungen auch gegenüber der Botschaft seines Heimatstaats abzugeben, erkennbar nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung, und zwar auch dann nicht, wenn er dies, gemessen an seinen persönlichen Wünschen, als „Lüge“, sich selbst also als „zum Lügen gezwungen“ (so BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 27) empfindet. Von dem ausreisepflichtigen Ausländer wird erwartet und darf erwartet werden, dass er seiner Rechtspflicht aus § 50 Abs. 2 AufenthG nachkommt, indem er sich darum bemüht, das Bundesgebiet zu verlassen und zu diesem Zweck - falls erforderlich - auch die Entscheidung trifft, freiwillig auszureisen. Der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit wird dadurch jedenfalls so lange nicht betroffen, wie ihm nicht über die Pflicht, sich rechtstreu zu verhalten, hinaus die Bildung eines entsprechenden inneren Willens im Sinne eines Heimreisewunsches abverlangt wird (dazu BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 28). Dies ist indessen weder im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG noch sonst der Fall. Ohnehin kann die Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung“ weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt und können an die verweigerte Abgabe auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 17). Auch eine Kürzung von Sozialleistungen, um die es in dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Grunde liegenden Fall ging, steht hier nicht in Rede. Die Weigerung, eine solche Erklärung abzugeben, wird aufenthaltsrechtlich nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis honoriert (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 18). Anderenfalls stünde es dem Ausländer, dessen Heimatstaat eine derartige Freiwilligkeitserklärung verlangt, frei, sich einen Aufenthaltstitel allein dadurch zu verschaffen, dass er entscheidet, Deutschland entgegen seiner Pflicht aus § 50 Abs. 2 AufenthG nicht verlassen zu wollen. Dass dies weder Sinn und Zweck des humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht, noch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers, geschweige denn zum Schutz dessen Kernbereichs geboten ist, liegt auf der Hand. Die in Deutschland geborene Klägerin ist auch nicht aus rechtlichen Gründen, im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, an der Ausreise gehindert. Sie ist ebenso wenig wie ihre Schwestern und ihre Eltern, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal sie teilt, als faktische Inländerin anzusehen. Die Eltern der Klägerin sind jeweils im Alter von etwa 20 Jahren nach Deutschland gekommen, haben also ihre Kindheit und Jugend im Libanon verbracht, dem sie auch weiter verbunden geblieben sind. Der Vater der Klägerin ist im Jahr 2002 dorthin zurückgekehrt um zu heiraten, die Mutter hat sich dort (jedenfalls) im Jahr 2009 für mehrere Wochen mit den älteren Kindern aufgehalten. Eine Entwurzelung im Herkunftsstaat ist daher nicht gegeben. In Deutschland ist ihnen jedenfalls eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen; auch wenn der Vater der Klägerin ab Ende 2003 für einige Jahre einen Imbissbetrieb (allerdings nur mit geringen Erträgen) geführt und als Hilfsarbeiter in einem Imbiss monatlich knapp 400 EUR netto verdient hat, bezieht die Familie seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass den 2004 und 2006 geborenen Schwestern der Klägerin im August 2016 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt worden sind. § 25a AufenthG regelt die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen; die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bedeutet nicht, dass der betreffende Ausländer als faktischer Inländer anzusehen wäre. Dass die beiden Schwestern der Klägerin nunmehr ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, macht ihnen eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit den ausreisepflichtigen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Herkunftsstaat nicht unzumutbar. Die Klägerin selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, weil sie nicht jugendlich bzw. heranwachsend ist und - altersentsprechend - nicht seit vier Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben; dem minderjährigen Kind, das mit einem Begünstigten nach § 25a Abs. 1 AufenthG - hier den älteren Schwestern der Klägerin - in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil weder die Mutter noch der Vater der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt. Sie haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift, weil ihre Abschiebung mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert wird (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG; die Vorschrift lehnt sich an § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG an, vgl. Burr, GK-AufenthG, § 25a Rn. 44), und der Lebensunterhalt nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG als minderjähriges lediges und mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft lebendes Kind eines Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Weder der Vater noch die Mutter der Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, weil sie beide das Regelerfordernis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit bzw. der bei Betrachtung der bisherigen Erwerbssituation bestehenden Erwartung, dass der Lebensunterhalt gesichert werden wird (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), nicht erfüllen, nicht nur vorübergehend Sozialleistungen beziehen (§ 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG), und von der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG auch nicht nach § 25b Abs. 3 AufenthG (wegen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen) abzusehen ist. Zudem erfüllen die Eltern der Klägerin den Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil sie die Aufenthaltsbeendigung durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die maßgebliche Frage nach der Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Die am 16. Juni 2012 in Berlin geborene Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Vater der Klägerin, Herr B..., wurde im Jahr 1970 im palästinensischen Flüchtlingslager W... im Libanon geboren. Im April 1990 reiste er nach Deutschland, wo er eine Geburtsurkunde, der zufolge er am 15. November 1974 geboren sei, sowie einen Ausweis für die Palästina-Flüchtlinge, ausgestellt von der Generaldirektion für die Angelegenheiten der Palästina-Flüchtlinge im Innenministerium des Libanon, vorlegte. Ihm wurden zunächst Duldungen erteilt, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und eines Reiseausweises für Staatenlose wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 abgelehnt. Im Hinblick auf die von ihm abgegebene Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgerechtserklärung für das am 19. Januar 1999 geborene deutsche Kind M. B. wurde dem Vater der Klägerin am 13. November 2000 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Juli 2002 heirateten die Eltern der Klägerin in B.../Libanon. Die Mutter der Klägerin, geboren 1980 im Libanon, reiste im Januar 2003 mit einem Visum zum Ehegattennachzug und dem ihr von der Republik Libanon am 14. Juni 2002 ausgestellten „document de voyage pour les réfugiés palestiniens“ (DDV) mit fünfjähriger Gültigkeit nach Deutschland, wo ihr ab dem 28. Januar 2003 Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Der Vater der Klägerin legte dem Beklagten ein am 28. Juli 2005 in Berlin ausgestelltes, bis zum 27. Juli 2010 gültiges DDV mit der Nationalitätsangabe „Palestinienne“ vor, in das seine bis zum 7. März 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis übertragen wurde. Der Mutter der Klägerin wurde am 23. Februar 2007 in Berlin ein bis zum 22. Februar 2012 gültiges DDV, ebenfalls mit der Nationalitätsangabe „Palestinienne“, ausgestellt, in das die am 2004 geborene Tochter M... eingetragen war. Am 19. März 2007 wurde die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug trotz nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die minderjährigen Kinder (neben Tochter M... die noch nicht in das DDV eingetragene Tochter M..., geboren am 2006) bis zum 7. März 2008 verlängert. Mit Bescheid vom 26. November 2007 bewilligte das Jobcenter Mitte für die Eltern der Klägerin und ihre beiden Schwestern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Vaters der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein (Fort-)Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem 1999 geborenen deutschen Sohn sei nicht zu erkennen, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage oder einer Niederlassungserlaubnis fehle es an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts und eine Rückkehr in den Libanon sei möglich. Die dagegen erhobene Klage - VG 24 K 214.09 - blieb erfolglos. Dem Vater der Klägerin wurden seit dem 3. November 2009 Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilt. Der Beklagte hörte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2009 zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Daraufhin teilte ihr damaliger Bevollmächtigter mit Schreiben vom 25. Juni 2009 mit, sie halte sich derzeit mit den Kindern im Libanon auf, die Rückkehr sei für den 13. Juli 2009 geplant. Zur Sache machte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. August 2009 geltend, Mutter und Kinder verfügten zwar über ein DDV, dieses enthalte aber keine Rückkehrberechtigung für eine dauerhafte Rückkehr in den Libanon. Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Mutter der Klägerin und die Tochter M... bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Tochter M... ab und erteilte ihnen in der Folge Duldungen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Den Antrag des Vaters der Klägerin vom 6. Juni 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2011 ab. Die gegen die Versagungsbescheide erhobenen Klagen der Mutter und Schwestern der Klägerin - VG 24 K 123.10 - und des Vaters der Klägerin - VG 24 K 244.11 - wies das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. März 2012 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kläger seien nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil sie sich nicht um Reisedokumente zur Rückkehr in den Libanon bemühten. Für die am 16. Juni 2012 in Berlin geborene Klägerin beantragte der Vater am 23. Juli 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2013 ab und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat Libanon an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, § 33 AufenthG seien nicht gegeben, weil die Eltern der Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, sondern auf Grund der Bescheide vom 10. Juni 2009 bzw. 24. Februar 2010 zur Ausreise verpflichtet seien und nur wegen des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit geduldet würden. Aus diesem Grunde werde auch der Aufenthalt der Klägerin geduldet. Die Klägerin hat am 13. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Abschiebung, ebenso wie diejenige ihrer Eltern und Geschwister, auf deren aufenthaltsrechtliche Situation abzustellen sei, aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft unmöglich sei. Ihr Vater habe in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht wiederholt in der libanesischen Botschaft zur Ausstellung von Reisedokumenten vorgesprochen. Der Umstand, dass er keine Freiwilligkeitserklärung abgegeben habe, stelle kein zurechenbares Verschulden dar. Die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen gegenüber der Heimatbotschaft sei nicht von der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht umfasst, da eine solche Verpflichtung aus den in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - ausgeführten Gründen gegen Verfassungsrecht verstoße. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihre in Deutschland geborenen Schwestern M... (geb. 2004) und M... (geb. 2006) die Einbürgerung beantragt hätten. Über den Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2015 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bundessozialgerichts zur Zumutbarkeit der Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, zugelassen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, soweit in den angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten werde, es sei zumutbar, eine Willensbildung zu einer freiwilligen Ausreise zu verlangen und dies aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren, stelle dies einen mit den Wertentscheidungen der Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts dar. Die Willensbildung, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, stehe daher einem selbst geschaffenen Ausreisehindernis nicht gleich. Soweit von ihren Eltern gefordert werde, gegenüber der Heimatvertretung unwahre Angaben bezüglich der Motivation zur Ausreise zu machen, sei dies ebenfalls nicht zumutbar. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Bescheinigung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 15. August 2016 zufolge erhalten die Klägerin, ihre Eltern und drei Geschwister Leistungen nach dem AsylbLG. Der Beklagte hat am 16. August 2016 den 2004 und 2006 geborenen Schwestern M... und M... Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 1 AufenthG und der Klägerin und ihren Eltern Duldungen gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG mit Gültigkeit bis zum 15. Februar 2018 erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren VG 24 K 123.10 und VG 24 K 244.11 sowie der beigezogenen Ausländerakten der Klägerin (2 Hefte), ihres Vaters (drei Bände, ein Heft) und ihrer Mutter (zwei Bände, ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.