Beschluss
OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0919.3S52.17.00
17Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die Regelung in § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), nach der die Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16. März 2018 ausgesetzt ist, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit, ihre Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) und der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 86/2003).(Rn.6)
2. § 22 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs 13 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als allgemeine Härtefallregelung ausgelegt werden.(Rn.12)
3. Auf die schwierige Situation des im Bundesgebiet sich aufhaltenden Ausländers kommt es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht an.(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 wird teilweise geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren – OVG 3 S 52.17 – bewilligt und ihnen wird Rechtsanwältin Julia Kraft beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens – OVG 3 S 52.17 – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 52.17 auf 12.5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Regelung in § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), nach der die Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16. März 2018 ausgesetzt ist, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit, ihre Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) und der Familienzusammenführungsrichtlinie (juris: EGRL 86/2003).(Rn.6) 2. § 22 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs 13 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) als allgemeine Härtefallregelung ausgelegt werden.(Rn.12) 3. Auf die schwierige Situation des im Bundesgebiet sich aufhaltenden Ausländers kommt es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht an.(Rn.14) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 wird teilweise geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und das Beschwerdeverfahren – OVG 3 S 52.17 – bewilligt und ihnen wird Rechtsanwältin Julia Kraft beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens – OVG 3 S 52.17 – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 52.17 auf 12.5000,00 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, lässt sich im Hinblick darauf, dass Rechtsschutz nur im Eilverfahren zu erreichen ist, und wegen der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen sowie der Umstände des Einzelfalls nicht mehr aufrecht erhalten. 2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 2. bis 6. vorläufig ein Visum zu erteilen, abgelehnt hat. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Prüfung durch das Beschwerdegericht bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die mit der Beschwerde erstrebte Änderung der angefochten Entscheidung nicht. Der Eilantrag kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Anordnungsanspruch nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsachen rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist. Die grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 – juris Rn. 1 m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt dem Grunde nach vor, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die beiden in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zutreffend gewürdigt. Danach steht dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Visa aus familiären Gründen nach § 36 Abs. 1 (und Abs. 2) AufenthG entgegen, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu den in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG genannten subsidiär Schutzberechtigten, zu denen der Antragsteller zu 1. zählt, bis zum 16. März 2018 ausgesetzt hat, mit der Folge, dass ein Anspruch der Antragsteller zu 2. und 3. dem Grunde nach nur dann bestehen könnte, wenn die den Nachzug ausschließende Regelung verfassungs- oder völkerrechtswidrig wäre oder die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG vorlägen. Insoweit hat das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache-entscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 – juris Rn. 29). Insoweit ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung nichts anderes, da diese nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, sondern die in der Rechtsprechung umstrittene Auslegung einer Regelung in der Dublin-III-Verordnung betraf (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 20). Danach steht einem Erfolg des Eilantrags entgegen, dass der Anspruch auf Familiennachzug kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und bei einer Einreise der Antragsteller zu 2. bis 6. ein Zustand herbeigeführt würde, der sich jedenfalls faktisch nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen ließe, da eine Rückführung der Antragsteller zu 2. und 6. in ihr Herkunftsland auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein dürfte. Hingegen erscheint es als weniger gewichtig, dass während der Zeit, in der gemäß § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG ein Familiennachzug ausgeschlossen ist, auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG entfallen werden, weil der Antragsteller zu 1. am 12. Oktober 2017 das 18. Lebensjahr vollendet und dessen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht mehr erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.). Denn der Senat teilt die von den Antragstellern angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG nicht. Das Vorbringen der Antragsteller zur UN-Kinderrechtskonvention greift nicht durch. Der Kinderrechtskonvention kommt aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers vom 17. Februar 1992 (BGBl II S. 121) Gesetzesrang zu. Sie kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes herangezogen werden. Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vor-gaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 21). Der Kinderrechtskonvention lässt sich kein voraussetzungsloser Anspruch auf Kindernachzug und kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 24). Auch aus der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Antragsteller den von ihnen geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Soweit sie meinen, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtswidrig und insoweit sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt, ob die Auffassung des Senats zutreffe, dass Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG gelte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht jedoch für solche Personen, die durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 – OVG 3 S 9.17 – juris Rn. 3), führt dies ebenfalls nicht weiter. Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 – juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 14). Vielmehr geht der EuGH auch in Ziffer 23 seiner Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen grundsätzlich davon aus, dass die nationalen Gerichte selbst im Rahmen eines Vorlageverfahrens zuständig bleiben, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (ABl. C 439/1 vom 25. November 2016 S. 4). Der Senat sieht daher keine Veranlassung für eine Vorlage in dem vorliegenden Eilverfahren, zumal er die Auffassung der Beschwerde weiterhin nicht teilt. In der bereits angesprochenen Definition des Flüchtlings in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG wird allein auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt, während der subsidiäre Schutzstatus dort weiterhin nicht aufgenommen ist, nachdem ein entsprechender Änderungsvorschlag der Kommission scheiterte (vgl. Thym, NVwZ 2016, S. 409 ff., Fußnote 92). Art. 6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17). Grundsätzlich überantwortet das Grundgesetz die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, wobei dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es erscheint daher naheliegend, dass die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhalten wird. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG beachtet, aber gleichwohl die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre mit Blick auf die hohe Zahl der Schutzsuchenden im Jahre 2015, die eine hohe Zahl von Anträgen auf Familiennachzug erwarten ließ, im Interesse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 1) als erforderlich angesehen. Insoweit folgen auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7 EU-GrCharta keine weiter gehenden Ansprüche. Auch diese Normen unterstreichen die Bedeutung des Familienlebens für das Kind und empfehlen den Staaten die Berücksichtigung des Kindeswohls, sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 – juris Rn. 54 und 58 f.). Die Überlegung der Antragsteller, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten unbegleiteten Minderjährigen ausgesetzt sei, nicht jedoch der Familiennachzug zu denjenigen unbegleiteten Minderjährigen, für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden seien, obwohl letztere Personengruppe einen weniger umfassenden Schutzanspruch habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil für die von den Antragstellern genannte Vergleichsgruppe ein Elternnachzug in § 36 Abs. 1 AufenthG nicht vorgesehen ist. § 36 Abs. 1 AufenthG begründet Ansprüche der Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die einem Ausländer erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, wird davon nicht erfasst. Die bloß hypothetische Überlegung der Antragssteller, auch außerhalb des § 36 Abs. 1 AufenthG könnten die Voraussetzungen eines Eltern- und Geschwisternachzugs zu dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegen, während ein solcher Anspruch dem bloß subsidiär Schutzberechtigten durch § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG grundsätzlich verwehrt werde, ist nicht geeignet, eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage außerhalb des § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG ein solcher Anspruch bestehen soll. Die Antragsteller weisen im Übrigen selbst darauf hin, dass nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf. Auch diese Regelung zeigt, dass subsidiär Schutzberechtigte gegenüber der von den Antragstellern genannten Vergleichsgruppe nicht schlechter gestellt werden. Soweit die Antragsteller die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Flüchtlingen rügen, ohne dies weiter auszuführen, trifft zwar zu, dass beide Personengruppen in § 25 Abs. 2 AufenthG gleichbehandelt werden. Allerdings zeigt die Regelung über den nur befristet möglichen Widerruf der Anerkennung als Flüchtling in § 73 Abs. 2a AsylG, während eine solche Frist beim Widerruf des subsidiären Schutzes gemäß § 73b AsylG nicht vorgesehen ist, dass gleichwohl weiterhin wesentliche Unterschiede zwischen beiden Personengruppen bestehen. Im Übrigen wird auch in der bereits angesprochenen Definition des Flüchtlings in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG allein auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt. Die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG, der nach § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG weiterhin Anwendung findet, sind nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 1). Dringende humanitäre Gründe, wie sie hier geltend gemacht werden, liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 2; BT-Drs. 15/420 S. 77; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Annahme der Antragsteller, § 22 Satz 1 AufenthG müsse im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG als allgemeine Härtefallregelung ausgelegt werden, überzeugt nicht. Insoweit zeigt schon der Wortlaut des § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG, „§§ 22, 23 bleiben unberührt“, dass eine inhaltliche Änderung der in Bezug genommen Vorschriften nicht das Ziel der Reglung sein soll. Dies bestätigt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, wonach zur Klarstellung darauf verwiesen wird, dass humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich sind, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (BT-Drs. 18/7538 S. 20). Dabei kann es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht darauf ankommen, ob einzelne Mitglieder der Bundesregierung den Inhalt der Neuregelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 bis 3 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren anders verstanden haben können. Dies ist schon in tatsächlicher Hinsicht ohne Belang, wenn die Bundesregierung als Kollegialorgan in ihrer Gesetzesbegründung ein anderes Verständnis zu erkennen gibt. Im Übrigen handelt es sich bei Bundesministern um Angehörige der vollziehenden Gewalt, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist, und gerade bei der Gesetzgebung nicht selbst Recht setzt. Ferner ist die Bundesregierung als Kollegialorgan auch in ihrer Gesetzesbegründung zu § 22 AufenthG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Regelung Einzelfälle betrifft, während sich die Aufnahme von Gruppen von Ausländern nach den Vorschriften der §§ 23 und 24 AufenthG richtet (BT-Drs. 15/420 S. 77). Allerdings ist der vollziehenden Gewalt durch § 22 Satz 2 AufenthG die Kompetenz zugewiesen, Aufnahmezusagen zu erteilen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Insoweit beruht auch die von den Antragstellern als zutreffend erachtete Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 19. Februar 2016 – WD 2 – 3000 – 026/16 – auf einer unvollständigen Betrachtung der Regelungen in § 22 Satz 1 bis 3 AufenthG, §§ 23 und 24 AufenthG. Eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern (§ 22 Satz 2 AufenthG), einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) oder des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (§ 24 Abs. 1 AufenthG) liegt nicht vor. Eine von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger in Damaskus abweichende Notlage der Antragsteller zu 2. bis 6. ist weder hinreichend glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die finanziellen Schwierigkeiten der Antragsteller zu 2. bis 6., die nach ihrem Vorbringen darauf beruhen, dass der Antragsteller zu 2. in Syrien nur gelegentlich Arbeit findet, und die bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien lassen eine solche besondere Notlage, der allein die Antragsteller zu 2. bis 6. ausgesetzt sind, nicht erkennen. Auch die Gefahr, jederzeit verhaftet und auf Grund von Nichtigkeiten oder bloßen Verdachtsmomenten verhaftet zu werden, der sich die Antragsteller zu 2. bis 6. als Sunniten in dem überwiegend von Alawiten bewohnten Stadtteil Mezze in Damaskus in besonderem Maße ausgesetzt sehen, betrifft nicht allein die Antragsteller zu 2. bis 6. sondern auch andere Bewohner mit der gleichen Religionszugehörigkeit. Auf die von den Antragstellern betonte schwierige Situation des Antragstellers zu 1. kommt es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG nicht an. Allerdings könnten selbst dann, wenn man dies anders sähe, bezogen auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers zu 1. dringende humanitäre Gründe nicht angenommen werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller um seine Familienangehörigen sorgt und sich ohne sie im Bundesgebiet alleingelassen fühlt. Selbst wenn die von der Diplom-Psychologin in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 10. Dezember 2016 als bloße Verdachtsdiagnose genannte depressive Episode und generalisierende Angststörung zu Gunsten der Antragsteller als nachgewiesene Erkrankung unterstellt wird, bestehen insoweit Behandlungsmöglichkeiten im Bundesgebiet, die den von der Diplom-Psychologin zur Vermeidung einer Verschlimmerung als sinnvoll angesehenen Familiennachzug nicht in dem Sinne als unabdingbar erscheinen lassen, wie dies ein dringender humanitärer Grund im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG erfordern würde. Insoweit zeigt auch die von den Antragstellern für erforderlich gehaltene Hilfe der Eltern bei dem Umgang mit dem Jobcenter, um dort eine Kostenübernahme für einen im Rahmen einer Psychotherapie erforderlichen Dolmetscher zu erreichen, schon keine Notlage auf, die nicht durch die Hilfe Dritter beseitigt werden könnte. Der Hinweis auf die Erkrankung des als Vormund des Antragstellers zu 1. eingesetzten Onkels ist unergiebig, da der anwaltlich vertretene Antragsteller darauf hinwirken könnte, dass das Familiengericht nach §§ 48, 166 FamFG seinen Beschluss ändert und einen besser geeigneten Vormund bestellt. Im Übrigen hatte sich das Familiengericht bei der Bestellung des Onkels des Antragstellers zu 1. durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 von dessen Eignung überzeugt und ausweislich der Stellungnahme der Diplom-Psychologin vom 10. Dezember 2016 hat sich der Vormund auch tatsächlich um den Antragsteller zu 1. gekümmert. Schließlich weist auch die von den Antragstellern kritisierte Unterbringung des fast volljährigen Antragstellers zu 1. in einem Wohnheim bzw. einer Wohnung für Erwachsene ohne jugendschützende Betreuung nicht auf eine besondere humanitäre Notlage hin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).