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Urteil

OVG 3 B 28.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0321.3B28.17.00
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Leitsätze
1. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe, wenn es sich um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter handelt, die aufgrund ihrer Ausreise nicht zum Wehr- oder Reservedienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden können.(Rn.24) 2. Daran ändert sich nichts, wenn sich der Schutzsuchende darauf beruft, ihm drohe Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasse (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.48) 3. Auch ein bestimmter Herkunftsort, hier Homs, oder eine Herkunftsregion lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass den Schutzsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung wegen einer ihnen von syrischen Sicherheitskräften unterstellten Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft droht.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe, wenn es sich um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter handelt, die aufgrund ihrer Ausreise nicht zum Wehr- oder Reservedienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden können.(Rn.24) 2. Daran ändert sich nichts, wenn sich der Schutzsuchende darauf beruft, ihm drohe Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasse (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.48) 3. Auch ein bestimmter Herkunftsort, hier Homs, oder eine Herkunftsregion lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass den Schutzsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung wegen einer ihnen von syrischen Sicherheitskräften unterstellten Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft droht.(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung des Bundesamts in dessen Bescheid vom 11. August 2016, den Antrag des Klägers insoweit abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer insbesondere dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die im Asylverfahren anzuwendenden Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze ergeben sich z.T. bereits aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 und sind jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Danach gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk". Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger macht keine hinreichenden Gründe geltend, die den Schluss tragen könnten, er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Seinen Angaben beim Bundesamt zufolge befürchtete er zum Wehrdienst herangezogen zu werden und verließ daher das Land, nachdem er sich zunächst in seinem Herkunftsland besonders unauffällig verhalten hatte, um den Wehrdienst zu vermeiden. Soweit er sein Vorbringen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ergänzt hat und insbesondere die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Frühjahr 2011 schildert, ging seine Beteiligung nach seinen Angaben nicht über das allgemein übliche Verhalten in Homs hinaus, das darin bestand, dass alle Geschäfte geschlossen wurden und junge Männer auf die Straße gingen, um gegen Baschar al-Assad und dessen Regierung zu demonstrieren. Auch seinen Aufenthalt bei seinem Onkel in einem Viertel der Stadt Homs, das unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden habe, der auch der Onkel des Klägers angehört habe, führt der Kläger auf familiäre Gründe und insbesondere den Wunsch seiner Mutter zurück, die ihn dort in Sicherheit wähnte. Entsprechend sollen sich die Nachfragen bei seinen Eltern und die Durchsuchung ihrer Wohnung darauf zurückführen lassen, dass er seiner Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Überzeugende Hinweise auf Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen ihn wegen einer ihm vom syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung gerichtet haben könnten, ergeben sich für die Zeit vor seiner Ausreise aus seinem Vorbringen nicht. Nichts anderes folgt daraus, dass sein Name sich nunmehr auf einer im Internet zugänglichen Liste befindet, die aus den Beständen der syrischen Geheimdienste stammen soll. Insoweit ist schon auf Grund der großen Zahl von 1,5 Millionen aufgelisteten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es sich aus der Sicht des Assad-Regimes um Oppositionelle handelt, die in dessen Blickpunkt stehen. Dies gilt in besonderem Maße bezogen auf das Delikt (Wehrdienstentziehung), dessentwegen sich der Kläger auf dieser Liste befinden soll. Es kann daher entscheidend nur auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Zugehörigkeit des Klägers zu einer Gruppe ankommen, deren Angehörige bei einer Rückkehr nach Syrien generell mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, die durch Verfolgungsgründe motiviert seien. Der Kläger kann insoweit für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Bezogen auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Gruppenverfolgung ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - (juris) geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet droht, und dass die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal darstellt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, da keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erfordern könnten. Daher wird zur weiteren Begründung auf die oben genannte Entscheidung Bezug genommen. Auch die weiteren vom Kläger angeführten Nachfluchtgründe rechtfertigen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kann sich der Senat nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit droht, die darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Der Senat teilt nach eigener Prüfung im Ergebnis die vom OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 47 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris Rn. 90 ff., OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rn. 26 ff., OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 72 und OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 37 ff., vertretene Auffassung, dass sich bei syrischen Wehrdienstentziehern nach allen erreichbaren Erkenntnisse die Annahme nicht rechtfertigen lässt, bei ihnen lägen gefahrerhöhende Merkmale vor, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten (a.A.: VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 22 für einen wehrpflichtigen Reservisten; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 51 ff. für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 34 ff. und OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris Rn. 26 ff.). Bei der Beurteilung der Reaktionen eines Staats auf die Entziehung von dem dort vorgesehenen Wehrdienst ist eine differenzierende Betrachtung erforderlich. Nach der im Beschluss vom 2. Juni 2017 – 1 B 108/17 – (juris Rn. 10; so auch Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 – juris Rn. 12) zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Auch für andere Fallgestaltungen wurde danach eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verneint, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 – juris Rn. 11 f.). Es hat sich dabei auf eine Vorschrift des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt, wonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung bestätigt und konkretisiert, in der es um eine Ausbürgerung aufgrund der fehlenden Registrierung in einer ehemaligen Sowjetrepublik ging. Dabei hob das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - juris Rn. 24). Ähnlich geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes zu prüfen ist, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris Rn. 50). Auf dieser Grundlage kann bei dem wehrdienstpflichtigen Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Wiedereinreise nach Syrien wegen seiner Ausreise sowie des Auslandsaufenthalts eine Bestrafung drohte, und die zu erwartende Strafe deswegen voraussichtlich härter ausfallen würde, weil ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls zugeschrieben würde (unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), oder dass ihm sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen drohen würden. Die von dem Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angeführte Gefahr, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst herangezogen und befürchte als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reicht für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden ist und der Kläger sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden würde, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden. Entsprechendes gilt für die allgemeinen Gefahren, die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen, die gerade nicht dadurch geprägt sind, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind, den die Beklagte bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt hat. Bei der Beweiswürdigung sind neben den vorliegenden Erkenntnismitteln auch die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte in die Betrachtung einzubeziehen. Ihnen kommt besondere Bedeutung zu, denn die Berufungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, sich erkennbar mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 4; Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 – juris Rn. 28). Dies gilt vor allem, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 19). Nach den auch von anderen Berufungsgerichten herangezogenen Erkenntnisquellen sieht die syrische Verfassung eine allgemeine Wehrpflicht vor, wobei nach dem dazu ergangenen Gesetz die Wehrdienstpflicht für Männer von 18 bis 42 Jahren gilt (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 1 f.; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 8; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 11; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 2). Nach dem Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werden sie dann einberufen, wenn sie wehrdiensttauglich sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25. Januar 2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, S. 38 f.; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 5 K 7480/16.A, S. 3). Im regulären Verfahren werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt. Dies spielt jedoch in der Praxis kaum eine Rolle. Vielmehr suchen Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros regelmäßig Wehrdienstpflichtige zu Hause auf und nehmen sie mit. Andernfalls teilen sie der Familie mit, dass der Wehrdienstpflichtige sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es werden darüber hinaus immer wieder Razzien durchgeführt oder Wehrdienstpflichtige bei Kontrollen an einem der zahlreichen Checkpoints eingezogen. Dabei spielen Altersgrenzen in der Praxis keine durchgreifende Rolle, und jeder Mann oder Jugendliche, der im wehrfähigen Alter zu sein scheint, kann rekrutiert werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25. Januar 2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, S. 39; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 5 K 7480/16.A, S. 3; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition vom 23. August 2016, S. 5 f.). Die oben dargestellte Praxis deckt sich mit den Schilderungen des Klägers beim Bundesamt, wonach er befürchtete, von der Straße weg eingezogen zu werden. Dies gilt allerdings nur für die Regionen, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden. Diese haben in dem Bürgerkrieg, der 2011 begann, weite Teile des Staatsgebiets verloren. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder in geringem Umfang noch dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Seit 2016 hat die Regierung zwar große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht weiterhin beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet im Nordosten des Landes, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25. Januar 2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, S. 8 f.). Dort hat die kurdische PYD nach dem taktischen Abzug syrischer Armeeeinheiten die Kontrolle übernommen und in drei "Kantonen" eine Übergangsverwaltung errichtet. Die Türkei fürchtet einen Kurdenstaat und versucht, eine solche Entwicklung auch militärisch zu verhindern (Bundeszentrale für politische Bildung, Syrien, 20. Oktober 2017, S. 6). Die PYD bzw. ihr militärischer Flügel, die Volksverteidigungseinheiten (YPG), werden nicht allein von den Vereinigten Staaten von Amerika bewaffnet, sondern unterhalten zur selben Zeit gute Beziehungen zu Russland. Das Verhältnis zum Assad-Regime wird als das einer mehr oder weniger „versteckten” Kooperation beschrieben (Eva Savelsberg, Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg 2011 bis 2017, in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, August 2017, Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, S. 47). Allerdings ist ungewiss, wie sich dieses Verhältnis weiterentwickeln wird, nachdem die Türkei militärisch gegen die PYD vorgeht und im Rahmen der "Operation Olivenzweig" in die Region Afrin einmarschiert ist. Es wird befürchtet, dass die Duldung der kurdischen Autonomie zu ihrem Ende kommen könnte, sollte das Regime seine anderen Widersacher beseitigen können (Bundeszentrale für politische Bildung, Kurdenkonflikt, 24. Januar 2018, S. 2). Zwischenzeitlich sind allerdings auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Kurden und der syrischen Regierung syrische Regierungskräfte zur Unterstützung kurdischer Truppen in die Region Afrin eingerückt, um gemeinsam die türkischen Streitkräfte und deren Verbündete zu bekämpfen (http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-tuerkische-truppen-nehmen-afrin-unter-beschuss-15459258.html#void). In den Gebieten unter Kontrolle der PYD gibt es seit 2014 eine Wehrdienstpflicht, wonach jede Familie ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als „Freiwilligen“ für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten hat. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25. Januar 2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien S. 46 f.; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 21 ff.). Die syrische Regierung hat seit 2012 nur noch zwei urbane Zentren der Region Jazira, Hassakah und Teile von Qamishli, in ihrer Gewalt, während die PYD den Rest der Region kontrolliert, mit der Folge, dass ein duales Sicherheitsarrangement herrscht. So kann es jungen Männern in der Jazira-Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden, weil keine der beiden Gruppierungen die offiziellen Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25. Januar 2018, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, S. 48). Sobald das Militärdienstalter erreicht ist, muss eine Ausreise aus Syrien vorher von der Generaldirektion für Rekrutierung oder einer ihrer Niederlassungen genehmigt werden (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR Länderleitfadens, Feststellung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, S. 4 Fn. 18 unter Hinweis auf Artikel 48 und 49 des Gesetzes über die Militärdienstpflicht [Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 in der durch Gesetz Nr. 3 von 2017 geänderten Fassung]). Auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist allerdings nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß dem Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR Länderleitfadens, Feststellung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017,S. 3). In Syrien stellt Wehrdienstentziehung eine Straftat dar, für die gesetzliche Sanktionen vorgesehen sind. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nach syrischem Recht nicht gesetzlich anerkannt (UNHCR, Auskunft an den VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2; Legislative Decree No. 61/1950 - Military Penal Law – Extracts, unofficial translation, prepared by UNHCR). Allerdings gibt es keine eindeutigen Erkenntnisse dazu, ob tatsächlich eine Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung stattfindet. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten (unofficial translation, prepared by UNHCR). Wie auch bei anderen Amnestien gibt es keine Informationen darüber, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten, oder anderen Personen; Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018 S. 42 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Syrien – Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 12 f.). Ferner berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018 (S. 40 und 45) nach Auswertung von syrischen Quellen (SANA - Syrian Arab News Agency vom 8. November 2017, SLJ - Syrian Law Journal via Twitter vom 10. November 2017, PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien 15. November 2017), dass das syrische Parlament im November 2017 eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes beschlossen habe. Danach müssten jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet hätten, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit seien, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten. Diese Zahlung müsse innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet werde, sei die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögere, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen solle. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung werde als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem könne, basierend auf einem Beschluss des Finanzministers, das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden. Dies deckt sich mit älteren Quellen, die in der Vergangenheit berichteten, dass der Wehrdienst durch eine Geldleistung abgelöst werden könne (Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 12; Finnish Immigration Service, 23. August 2016, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 9). Erkenntnisse zur Strafverfolgung liegen vor allem zu Deserteuren vor, die mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution rechnen müssen. Bei Wehrdienstentzug sollen je nach Profil und Umständen sofortige Einziehung in den Militärdienst, Abkommandierung an die Front oder Haft und Folter drohen (Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 18 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Syrien – Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, August 2017, Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, S. 20 f.; ähnlich UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017, Seite 39 ff.; ohne Erkenntnisgewinn, da unter “Evasion and desertion” nur Fälle von Desertion beschrieben werden: Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 12 f.). Der UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017, Seite 39 Fn. 224) führt Christopher Kozak, Syria Research Analyst at the ISW, 6. Oktober 2017 (e-mail on file with UNHCR), Joshua Landis, Director Center for Middle East Studies and Associate Professor, University of Oklahoma, 22. September 2017 (e-mail on file with UNHCR), Rochelle Davis, Associate Professor of Cultural Anthropology, Georgetown University, 22. September 2017 (e-mail on file with UNHCR) und Lama Fakih, Deputy Director, Middle East and North Africa Division, Beirut Director, HRW, 22. Mai 2017 (e-mail on file with UNHCR) als Quellen für seine Einschätzung an, Wehrdienstentziehung werde von der Regierung als politischer Akt gewertet, der sich gegen die Regierung richte. Allerdings ergibt sich aus den Auszügen der E-Mails nicht, woher die Quellen ihre Einschätzung ableiten, und die Bandbreite der denkbaren Folgen lässt nicht mit hinreichender Verlässlichkeit den Schluss auf eine einheitliche Reaktion zu. Ähnliches gilt für die Angaben des seit 2014 in Deutschland im Exil lebenden syrischen Rechtsanwalts und Menschenrechtsaktivisten A... bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung durch den Senat. Er war sich zwar sicher, dass neben der Desertion auch eine Wehrdienstentziehung und schon allein die Flucht aus Syrien dazu führe, dass derjenige, der fliehe, als Feind des Regimes betrachtet werde. Diese Einschätzung, die im Widerspruch zu der offiziellen Haltung des in seinen öffentlichen Erklärungen eine Versöhnungspolitik verfolgenden syrischen Regimes steht, in dessen objektivem Interesse es nur liegen kann, Wehrdienstpflichtige militärisch einzusetzen, findet jedoch in den vorliegenden weiteren Erkenntnisquellen keine hinreichende Bestätigung durch nachvollziehbar geschilderte Geschehnisse in konkreten Einzelfällen. Auch Herr A... selbst hat derartige Einzelfälle - bezogen auf „bloße“ Wehrdienstflüchtige - nicht benannt. Seine eindringliche Schilderung der Zustände in syrischen Gefängnissen verdeutlicht, dass (auch) dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht; dem hat die Beklagte durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Der konkret von ihm benannte Einzelfall eines Arztes, dessen Wohnung in Syrien gestürmt worden sei, weil er sich mit ihm in Holland getroffen habe, knüpft nicht an Wehrdienstentziehung, sondern an den Kontakt mit Herrn A... an, dessen Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und dessen fünfjährige Inhaftierung in Syrien belegen, dass das syrische Regime ihn als seinen Gegner betrachtet. Die Journalistin S...H... hat bei ihrer informatorischen Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll ihre Begegnung mit einem Rückkehrer aus Deutschland in der Altstadt von Damaskus geschildert, dessen Erlebnisse sie bereits publiziert hat (Der Weg zurück nach Syrien, Zeit Online vom 10. Dezember 2017, abgerufen am 9. Februar 2018). Ihren Schilderungen, dass er am Flughafen Damaskus verhaftet und unter Folter zu Oppositionsführern, die sich in Europa aufhalten sollen, befragt worden und nach einem Monat zur Armee geschickt worden sei, obwohl er bereits seinen Militärdienst abgeleistet gehabt habe (vgl. auch: Der Weg zurück nach Syrien, Zeit Online vom 10. Dezember 2017, abgerufen am 9. Februar 2018, S. 12 f.), lässt sich jedoch für die Behandlung von Wehrdienstentziehern als Oppositionelle schon deshalb nichts hinreichend Verlässliches entnehmen, weil der Betroffene nach ihren Angaben seinen Wehrdienst bereit absolviert hatte. Ferner soll gerade nicht eine Wehr- bzw. Reservedienstentziehung den Anlass für Verhaftung und Folter gegeben haben, sondern das unterstellte Wissen über Oppositionelle im Ausland. Ihre Angaben sprechen auch nicht für einen Fronteinsatz ohne vorherige militärische Ausbildung als Sanktion für eine Dienstentziehung, da der Betroffene danach früher als Wehrdienstpflichtiger drei Jahre beim Militär gedient hatte. Soweit sie darüber hinaus über vier Todesfälle im Militärgefängnis berichtet hat, verfügte sie über keine weiteren Informationen zu den Hintergründen. Ihre anonyme Quelle kannte danach allein die Leichenscheine, die eine natürliche Todesursache bescheinigten. Auch wenn viel dafür spricht, dass sich der Tod jeweils auf die Verhältnisse in syrischen Gefängnissen und insbesondere die weit verbreitete Anwendung von Folter zurückführen lassen kann, ist jedenfalls schon nicht erkennbar, dass überhaupt ein Zusammenhang mit Wehrdienstentziehungen bestanden haben könnte. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des VGH Mannheim und die dort verwerteten Erkenntnisse (zuletzt veröffentlicht: Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 43) geben ebenfalls keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Der VGH Mannheim stützt sich für seine Auffassung, dass „nach der Ergreifung einer Person, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hat, die Untersuchungsmaßnahmen und eine sich möglicherweise anschließende, auch längere Haft mit Folterungen einhergehen“ auf die Quellen: „SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an schl.-holst. OVG vom 07.11.2016“. Die Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert der VGH mit der Einschätzung: „Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt.“ Danach spricht diese Quelle gerade nicht für eine gehäufte Folter von Wehrdienstentziehern. Vielmehr werden mehrere in Betracht kommende Folgen aufgezählt und gerade kein konkreter Fall genannt, in dem Wehrdienstentzieher allein deswegen gefoltert worden sein sollen. Auch soweit für die beiden genannten Sicherheitsdienste dokumentierte Fälle von Folter angeführt werden, fehlt es an einer Zuordnung zu Wehrdienstentziehungen. Im Übrigen kann in die Betrachtung einbezogen werden, dass die Ausbildung von Rekruten ganz grundsätzlich nur 45 Tage betragen soll (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018 S. 39). Es dürfte daher bei neu eingezogenen Wehrdienstpflichtigen regelmäßig zu befürchten sein, dass sie an Kampfhandlungen ohne fundierte Militärausbildung teilnehmen müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 16 bis 18, der an der angegebenen Stelle die Erfassung von Wehrdienstentziehern in Listen und die Rekrutierungspraxis der syrischen Streitkräfte beschreibt sowie die Chancen, sich einer Rekrutierung zu entziehen. Die Angaben zu den Folgen einer Wehrdienstentziehung (a.a.O., S. 18) unterscheiden sich inhaltlich nicht wesentlich von der Schilderung der Schweizer Flüchtlingshilfe („immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment“) und beschreiben das Risiko einer härteren Behandlung für solche Betroffenen, denen eine Nähe zur Opposition („to be in connection and cooperate with the opposition“) zugeschrieben wird. Das Deutsche Orient Institut verwechselt erkennbar Desertion und Wehrdienstentziehung, wenn es ausführt: „Diente die Ausreise unter anderem dem Zweck, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so hat dies eine harte Bestrafung, bis hin Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge“ (Auskunft an das OVG Schleswig vom 7. November 2016, S. 2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse diese Einschätzung gestützt ist. Schließlich beschreibt auch der vom VGH Mannheim angeführte Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 10 („According to a European diplomat some men who are redrafted are sent to hotspots. In this way the regime tries to raise a man’s motivation to fight if the person is not trusted: in hotspots or frontlines one kills or gets killed. Based on the knowledge of an international organization recruits can also be sent to the front.“), eher die Gründe, warum Männer sich dem Wehrdienst entziehen, als die Folgen dieses Verhaltens. Die weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – (juris ab Rn. 44 bis 49) kommentiert das OVG Saarlouis überzeugend: „Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf ‚Willkür‘, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren“ (Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rn. 27; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 110). Ferner grenzt der VGH Mannheim (Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 51) nicht hinreichend die Folgen von Wehrdienstentziehung und Desertion ab, wobei er im Wesentlichen die bereits oben angesprochenen Quellen anführt. Die als Grundlage für „Berichte von Personen, die als Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt und dauerhaft verschwunden sind“ angeführte Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 hat an der wohl gemeinten Stelle (Seite 1) den folgenden Wortlaut: „Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben. Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst.“ Es geht also um drei mögliche Behandlungsweisen: Befragung, Inhaftierung oder Verschwindenlassen. Überwiegend bestand danach ein Zusammenhang zur Opposition, aber auch zum nicht abgeleisteten Wehrdienst, wobei die offene Formulierung auch Deserteure erfassen kann. Ähnlich verhält es sich mit der Bewertung: „Andere Quellen halten Männer im wehrpflichtigen Alter für besonders gefährdet, bei der Einreise über den Flughafen oder auf dem Landweg Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu erfahren, insbesondere wenn sie ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben; so spricht eine Quelle davon, „military-aged men [are] the most vulnerable group in terms of treatment by Syrian authorities at points of entry“ (Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.).“ Auch daraus lässt sich angesichts des Personalbedarfs des syrischen Streitkräfte und der für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grunde nach nicht ausschlaggebenden Sanktionierung einer Wehrdienstentziehung kein Politmalus entnehmen und im Übrigen lässt die zitierte Bewertung einer emeritierten Professorin nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruht (vgl. zu einer anderen Aussage dieser Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 29). Angesichts dieser Quellenlage kann es auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrischen Regimes nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wie dies beispielsweise der VGH München tut, der maßgeblich auf den „Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates“ und die „von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Ziele“ abstellt (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 83) und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seiten 6 und 25 f., würdigt (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 88 und 89), wobei es im konkreten Fall um einen Reservisten geht, dem vor seiner Ausreise aus Syrien ein Einberufungsbefehl durch das syrische Militär habe zugestellt werden sollen (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 92). Wenn danach in einem hohen Maße von einer Gefährdung auch von Rückkehrern auszugehen ist, kann diese allgemeine Gefahr gleichwohl allein die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG tragen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnisquellen darüber hinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 25). In einer vergleichbaren Weise bezieht sich der VGH Kassel (Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 51 ff.) auf die Erkenntnisquellen, die auch der VGH Mannheim heranzieht. Darüber hinaus legt er besonderes Gewicht auf die Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (4. Aktualisierte Fassung), und die von ihm eingeholte Auskunft des UNHCR vom 30. Mai 2017 nebst den dort zitierten Quellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich inhaltlich lediglich um Wertungen handelt, die einerseits bereits aus sich heraus zu unbestimmt sind, um verlässlich eine Gefährdung der hier relevanten Fallgruppe zu beurteilen, und es sich zum anderen nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche tatsächlichen Geschehnisse in die Berichte eingeflossen und wie seriös die ungenannten Informanten sind, auf die sich die Quellen beziehen. Daraus lässt sich daher nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass Wehrdienstentziehern bei einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung droht, die mit einem Politmalus versehen ist, weil ihnen von den dortigen Machthabern eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird. So geht insbesondere der UNHCR in seiner Auskunft vom 30. Mai 2017 (S. 3) davon aus, dass es sich oft nicht unterscheiden und feststellen lasse, ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen. Diese Wertung schließt letztlich auch der VGH Kassel nicht aus, denn er lässt offen, ob allein die Wehrdienstentziehung für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch den syrischen Staat ausreichend ist, und stellt maßgeblich darauf ab, dass der syrische Staat durchgängig den Bewohnern bestimmter Gebiete eine oppositionelle Haltung zuschreibe (Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 64 ff.). Es gibt jedoch auch keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Gemeinde oder Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen. Der VGH Kassel stellt auch insoweit auf Auskünfte des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge in der aktualisierten Fassung vom November 2015“, „Herkunftslandinformation vom Februar 2017“ und „Auskunft … vom 30. Mai 2017“) ab und zieht ergänzend die „jüngste Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion)“ heran, die er folgendermaßen zitiert: "Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter“ (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 68). Damit stellt der VGH – anders als die Bezeichnung „jüngste Auskunft“ suggeriert – maßgeblich auf die Auskunft des Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, vom September 2015, S. 18, ab, die eine Vielzahl von möglichen Konsequenzen bei einer Wehrdienstentziehung („immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment“) aufführt und mögliche Einflussfaktoren benennt („the profile of the person, his connections and the area“). Dies verdeutlicht, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, und trägt gerade nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Ähnlich hat der Senat auch die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26, und in der Fassung vom April 2017, S. 2 Fußnote 7, zu den Risikoprofilen von Mitgliedern religiöser Gruppen verstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 39, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris Rn. 116). Die Auffassung des Klägers, es müssten angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben auch Erkenntnisse über wenige Einzelfälle und die nicht weiter hinterlegte Einschätzung von sachkundigen Personen ausreichen, um der in Syrien allgemein drohenden Gefahr von Misshandlungen mit Todesfolge eine Gerichtetheit gegen oppositionelle Überzeugungen zuzuschreiben, überzeugt schon mit Blick auf die differenzierte gesetzliche Regelung nicht. Danach greift jedenfalls der subsidiäre Schutz, wenn den Betroffenen ohne spezifischen Anknüpfungspunkt ein ernsthafter Schaden in ihren Herkunftsländern droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es hieße die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzulösen, wenn ohne hinreichende Anhaltspunkte die erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen (§ 3a Abs. 3 i.v.m. § 3b AsylG) schon dann bejaht würde, wenn ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht, der bereits für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlich ist. Soweit der Kläger ein wesentliches gefahrerhöhendes Merkmal darin sieht, dass er aus der Stadt Homs stammt, befindet er sich im Einklang mit einer weiteren Entscheidung des VGH Kassel, der bei einem Wehrdienstentzieher aus Homs, einer einstigen Rebellenhochburg, angenommen hat, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, an die der syrische Staat Verfolgungshandlungen anknüpfe (Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A – juris Rn. 67, 86 ff., 106, 108 ff.). Die angeführten Erkenntnisse betreffen in einem erheblichen Umfang die Gefahren, denen die Bewohner bestimmter Regionen oder Orte bei Kampfhandlungen ausgesetzt sind, oder sie beschreiben das Risiko von Verhaftungen an Kontrollstellen. Als Grundlage für die Einschätzung der Gefährdung von Rückkehrern werden darüber hinaus die „Antworten auf die Informationsanfragen SYR 105361.E vom 19. Januar 2016 der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada“, mit der Information: "Außerdem gibt es laut Quellenangaben ein größeres Risiko harter Behandlung für Rückkehrer aus Regionen mit stärkerer Oppositionsaktivität (..) oder Kämpfen (..). Zum Beispiel kann das Risiko für Menschen aus Homs (.) und der Provinz Daraa größer sein als das für Menschen aus Damaskus, wo es weniger Kämpfe gibt." angeführt (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A – juris Rn. 104 und 106). Ferner werden insoweit die Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung) mit den folgenden Zitaten wiedergegeben: ".außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in den die Opposition aktiver ist oder kämpft, einem größeren Risiko harter Bestrafung ausgesetzt. .. So kann beispielsweise das Risiko für Menschen aus Homs und aus der Provinz Dar’a höher sein, als für Menschen aus Damaskus, wo weniger Kämpfe stattfinden.“ (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A – juris Rn. 109 – 111). Auch insoweit zeigt bereits die Verwendung des Wortes „kann“, dass es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Hinzu kommt, dass sich vergleichbare Aussagen in der aktuellen Stellungnahme des UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017) nicht mehr befinden. Vielmehr zählt danach Homs zu den Städten, die wieder unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stehen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017, S. 9). Insoweit gibt auch die Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada (Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, vom 19. Januar 2016, Seite 5) lediglich ein Abbild der damals aktuellen Lage wieder, das ein weiteres Mal die Ausübung von willkürlicher Gewalt durch syrische Sicherheitskräfte beschreibt. Soweit der Kläger über den Aufenthalt bei seinem Onkel in Homs, der der FSA angehört haben soll, eine individuelle Nähe zur Opposition herstellt, lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Risiko bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ableiten. Nach seinen Schilderungen hat er sich während des Aufenthalts bei seinem Onkel nicht in einer Weise exponiert, die die Aufmerksamkeit des Regimes erregt haben könnte, und auch seine Angaben über die Motivation seiner Mutter, ihn zu ihrem Bruder zu schicken, weisen nicht auf ein Verhalten hin, das Verdacht erregt haben könnte. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. Das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2015 - C 472/13 (juris) weist schon deswegen nicht auf eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage zu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU, der die Fälle des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU gerade nicht von dem Verknüpfungserfordernis ausnimmt, weil es sich zur Auslegung dieser Regelung nicht zu verhalten hatte (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Die Überlegung des Klägers, der EuGH habe die Voraussetzungen bei einem Militärangehörigen geprüft und daher auf die Einheit des dortigen Klägers abgestellt, dies könne nicht gelten, soweit es bei einem Wehrdienstpflichtigen noch keine konkrete Verwendung gebe, überzeugt darüber hinaus nicht, weil der EuGH nicht allein auf die Verwendung abgestellt, sondern die Eigenschaft als Militärangehöriger als notwendige Voraussetzung angesehen hat. Auch dies schließt es aus, den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – (juris Rn. 41 – 43) im Umkehrschluss geringere Anforderungen an die Plausibilität des Vorbringens zur zukünftigen Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entnehmen, wenn es sich um noch nicht einberufene Wehrdienstpflichtige in einem Staat handelt, dessen Streitkräften regelmäßig Kriegsverbrechen vorgeworfen werden, die von den innerstaatlichen Gerichten nicht verfolgt werden. Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Wehrdienstpflichtige bei einer Einberufung in die syrischen Streitkräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Beteiligung an Kriegsverbrechen herangezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht sie verpflichtet hat, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger wurde am 1. Februar 2016 in Berlin in eine Notunterkunft aufgenommen. Er stellte am 12. Februar 2016 einen Asylantrag, wobei er sich als syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion bezeichnete, der am 25. Juli 1994 in Homs geboren sei. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. Juli 2016 gab er an, er sei vor dem Krieg geflohen und habe sich dem Wehrdienst entziehen wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er zum Militär müsse und im Krieg getötet werde. Mit Bescheid des Bundesamts vom 11. August 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheides). Im Übrigen lehnte sie den Asylantrag ab (Ziffer 2). Sie stellte hinsichtlich der Ablehnung darauf ab, dass der Kläger keine individuellen Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure vorgetragen habe. Er habe insbesondere keine unmittelbar bevorstehende Einberufung zur syrischen Armee darlegen können. Mit seiner am 25. August 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur gefoltert oder sogar mit dem Tode bestraft, jedenfalls aber zum Wehrdienst in einem völkerrechtswidrig geführten Krieg herangezogen zu werden. Zudem drohten ihm bei einer Rückkehr nach Syrien schon allein deshalb flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen, weil der syrische Staat Syrern aufgrund längerer Auslandsaufenthalte und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung zuschreibe und die Rückkehrer unter Einsatz von Folter dazu sowie zur Exilszene befrage. Dies gelte für ihn umso mehr, weil er aus der Stadt Homs stamme, die in den ersten Jahren des Krieges als Zentrum des Aufstandes gegen das Assad-Regime gegolten habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. August 2017 stattgegeben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche Überwiegendes dafür, Asylbewerbern aus Syrien unabhängig von einer Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihnen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland Verfolgungshandlungen wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Nach der Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass die Asylantragstellung in Deutschland für das syrische Regime ausreichend Anlass sei, um Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung, Kontakte zur Exilopposition bzw. zu einem ausländischen Geheimdienst oder zumindest Kenntnisse über diese zu unterstellen. Ihnen drohe deshalb bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter Anwendung von Folter. Im Falle des Klägers bestehe sogar eine erhöhte Gefahr, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, weil er Sunnit sei und Sunniten in Syrien als Unterstützer der Opposition angesehen würden und von Präsident Assad zu einer Zielscheibe des Konflikts gemacht worden seien. Gefahrerhöhend wirke sich zur Überzeugung der Kammer außerdem aus, dass der Kläger sich im wehrdienstpflichtigen Alter von 18 bis 42 Jahren befinde. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten Schutzsuchenden, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben habe und zurückkehre, pauschal unterstelle, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, verfolge. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob sich die Tatsache als risikoerhöhend auswirke, dass der Kläger sich im wehrdienstfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren befinde. Sie gehe nach ihrer Entscheidungspraxis davon aus, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann in Betracht komme, wenn es sich um eine Desertion handele oder wenn bereits ein Einberufungsbefehl vorliege und sich der Betroffene entzogen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, dass ihm wegen Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung drohe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Er erläutert seine familiären Verhältnisse und schildert, wie er ab Frühjahr 2011 - wie nahezu alle jungen Männer - an regierungskritischen Demonstrationen in Homs teilgenommen habe. Homs sei immer schon eine Hochburg der Opposition gegen Assad gewesen und so sei die Bevölkerung aus Horns auch mit unter den Ersten gewesen, die Demonstrationen gegen das etablierte System initiiert hätten. Soweit er in der Anhörung angegeben habe, wie er sich dem Wehrdienst entzogen habe, könne er zum besseren Verständnis ergänzen, dass 2012/2013, als er 18/19 Jahre alt gewesen sei, das Rathaus von Homs von der Freien Syrischen Armee (FSA) übernommen worden sei und deren Anhänger die Unterlagen für mögliche Rekrutierungen junger Männer für die syrische Armee verbrannt hätten. So sei eine spätere Rekonstruktion z.B. durch eine Zusammenstellung wehrpflichtiger junger Männer erheblich erschwert worden. Zu ergänzen sei, dass er sich in der Zeit von 2012 bis 2015 immer wieder für längere Zeiträume bei seinem Onkel in aufgehalten habe. Sein Onkel, Herr sei bei der FSA gewesen, die das Viertel kontrolliert habe, und seine Mutter, die sich große Sorgen um ihren jüngsten Sohn gemacht habe, habe ihn dorthin geschickt, weil es für ihn sicherer gewesen sei.Als auch von Assads Verbänden angegriffen worden sei, habe dort keine Sicherheit mehr bestanden. Als Ende 2015 die syrischen Sicherheitskräfte und das Militär gezielt und mit erhöhtem Nachdruck in den Häusern nach Wehrdienstpflichtigen gesucht hätten, um diese einzuziehen, habe er mit - vor allem finanzieller - Unterstützung seines in Katar lebenden Bruders am 23. Januar 2016 Syrien illegal über die Grenze im von der FSA besetzten Gebiet nordöstlich der Provinz Latakya verlassen.Wie er erst von seiner nach Deutschland nachgezogenen Schwester erfahren habe, seien syrische Sicherheitsdienste bei seinem Elternhaus gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dabei sei die Wohnung nach ihm durchsucht worden. Sie hätten gefordert, dass er seiner Militärpflicht nachkomme. Deswegen sei er auf einer Liste der syrischen Geheimdienste verzeichnet, auf der sich 1,5 Millionen Namen von Gesuchten befänden, die von syrischen Oppositionellen geleakt worden seien, und die auf der Internet-Seite der Zeitung Zaman Al Wasl eingesehen werden könne. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die freie Journalistin S... und den syrischen Rechtsanwalt A... informatorisch befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Angaben und des Vorbringens des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Asyl- und der Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.