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Beschluss

1 O 39/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Februar 2008 - 5 A 1569/07 - geändert: Der Antrag des Beklagten vom 05. Februar 2008 auf Aussetzung des Verfahrens für weitere zwei Monate wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Gegenstand der Beschwerde ist der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Februar 2008 gemäß § 75 Satz 3 VwGO, mit dem das Verfahren der Untätigkeitsklage "für die Dauer von weiteren drei Monaten ausgesetzt" worden ist. Der Aussetzungsbeschluss stellt die gerichtliche Entscheidung über den Zwischenstreit dar, ob ein zureichender Grund im Sinne von §75 Satz 3 VwGO dafür vorliegt, dass über den Widerspruch der Klägerin noch nicht entschieden worden ist (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 62). Auf diesen Streitgegenstand ist folglich auch das Beschwerdeverfahren beschränkt, so dass eine Entscheidung über den Sachantrag bzw. die Klage nach Maßgabe von Ziffer 2 des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrags vorliegend nicht in Betracht kommt bzw. nicht statthaft ist. 2 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 3 Die Beschwerde ist nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 06. März 2008 zunächst fristgemäß (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter dem 14. März 2008 eingelegt worden. Sie ist im Übrigen auch statthaft (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 75 Rn. 62; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 18). Die Klägerin ist zudem ohne Weiteres durch den Aussetzungsbeschluss beschwert, da sich ihr geplantes Bauvorhaben - unterstellt ihre Klage hätte Erfolg - jedenfalls entsprechend zeitlich verzögern würde, bliebe es bei der dem Beklagten eingeräumten weiteren Frist. 4 Die Beschwerde ist auch begründet. 5 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann zum einen schon deshalb keinen Bestand haben, weil er hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Aussetzung erfolgen soll, unbestimmt ist. Mit dem Beschluss wird "das Verfahren für die Dauer von weiteren drei Monaten ausgesetzt". Die Unbestimmtheit dieser Tenorierung bzw. zeitlichen Eingrenzung folgt aus der Wendung "von weiteren drei Monaten": Es ist - auch unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses und des Aussetzungsantrages vom 05. Februar 2008 samt Begründung - unklar ob dieser "weitere" Zeitraum bzw. Fristbeginn an das Beschlussdatum anknüpft oder an den Ablauf des ersten Aussetzungszeitraumes von zwei Monaten nach Maßgabe des Beschlusses vom 27. November 2007. Gerade die letztgenannte Variante könnte mit Blick auf den Wortlaut des § 75 Satz 3 VwGO - "Verlängerung der Frist" -, den auch die Beschlussbegründung so wiedergibt, durchaus naheliegen. Dagegen spricht allerdings der Umstand, dass der angefochtene Beschluss dann die Aussetzungsfrist rückwirkend verlängert hätte, weil die ursprünglich mit Beschluss vom 27. November 2007 gesetzte zweimonatige Frist im Beschlusszeitpunkt des 29. Februar 2008 schon längere Zeit abgelaufen war. Im Beschluss kommt insoweit jedenfalls nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht eine derartige Rückwirkung im Sinn hatte. Je nach Auslegungsmöglichkeit gelangt man zu unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen die Frist "von weiteren drei Monaten" endet (27. April 2008 oder 29. Mai 2008; § 57 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB). Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, dass der Beklagte meint, die Fristverlängerung ende am 05. Mai 2008, und damit eine dritte Auslegungsvariante bevorzugt. Er knüpft dabei möglicherweise an das Datum der Verfügung vom 03. Dezember 2007 an, mit der ihm der Beschluss vom 27. November übersandt wurde, und berechnet ab diesem Zeitpunkt den Ablauf von fünf Monaten; da der 03. Mai 2008 ein Samstag ist, berechnet er dann den Fristablauf auf den Ablauf des nächsten Werktages (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO). 6 Zum anderen kommt weder nach Maßgabe des Antrages des Beklagten vom 05. Februar 2008 oder von Amts wegen eine Verlängerung der Aussetzungsfrist in Betracht: 7 Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt kein zureichender Grund im Sinne von §75 Satz 3 VwGO - mehr - dafür vor, dass über den Widerspruch vom 09. Oktober 2006 noch nicht entschieden worden ist. 8 Verschiedene Gründe, die der Beklagte schon früher, aber auch noch aktuell vorträgt, sind offensichtlich inzwischen überholt. Der Beklagte trägt selbst vor, der Widerspruchsbescheid liege im Prinzip fertig "in der Schublade", man warte lediglich noch auf die von der Klägerin geforderte Zuarbeit. Daraus ergibt sich, dass etwa - abgesehen von der erwarteten Zuarbeit - besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung einer Bescheidung des Widerspruchs nicht mehr entgegenstehen. Insoweit kann insbesondere die Vorlage des Gutachtens des Landesfachausschusses Fledermausschutz "erst" am 07. Juni 2007 und die erneute Begutachtung durch diesen mit erbetener Vorlage der Ergebnisse bis zum 25. Februar 2008 keine Rolle mehr spielen. Gleiches gilt für die vom Beklagten unter dem Stichwort "vorübergehende Überlastung" angeführten Gründe. Ob die erneute Begutachtung überhaupt erforderlich gewesen ist, kann insoweit dahinstehen. 9 Soweit das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt hat, dass der Beklagte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04. Februar 2008 ein Anhörungsschreiben übersandt habe, kann sich daraus ebenfalls jedenfalls zwischenzeitlich kein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO mehr ergeben. Gleiches gilt für die weitere Anhörung mit Schreiben vom 15. Februar 2008. Die Klägerin hat auf beide Schreiben mit ihrem Schriftsatz vom 06. März 2008 reagiert, wenn auch nicht in der vom Beklagten gewünschten Art und Weise. Der Beklagte kann nicht durch immer neue Anhörungsschreiben oder Telefonate, in denen er "zu Gunsten" der Klägerin Stellungnahmefristen verlängert oder neu einräumt, selbst Hindernisse schaffen, die einer Bescheidung des Widerspruchs vom 09. Oktober 2006 im Sinne eines zureichenden Grundes nach §75 Satz 3 VwGO entgegenstehen. Dies gilt erst recht für Anfragen, ob der Widerspruch zurückgenommen werden soll. Eine solche Verfahrensweise würde die Erlangung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, der gerade auch raschen Rechtsschutz bedeutet, für die Klägerin in unzulässiger Weise verhindern. Ein ggfs. anzunehmendes Anhörungsrecht der Klägerin kann vom Beklagten nicht - zu Lasten der Klägerin - zum Hebel dafür gemacht werden, um zusätzliche Zeit für die Widerspruchsbescheidung zu gewinnen. Selbst wenn der Beklagte entsprechend vorgegangen ist, um vermeintlich den Interessen der Klägerin gerecht zu werden, hat die Klägerin hinreichend deutlich - zuletzt mit der Einlegung der Beschwerde - ihre Rechtsauffassung geäußert und zu verstehen gegeben, dass sie nunmehr eine sofortige Bescheidung des Widerspruchs begehrt. Wenn ein Verfahrensbeteiligter seinen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG M-V) nicht bzw. nicht in der von der Behörde erwarteten Form nachkommen sollte, kann die Behörde dieses Verhalten außerdem im Rahmen ihrer Entscheidung grundsätzlich zum einen entsprechend würdigen bzw. zum anderen darauf verweisen, dass ggfs. zu Gunsten der Beteiligten zu berücksichtigende Tatsachen, deren Ermittlung nur durch Mitwirkung des Beteiligten erfolgen kann, nicht bekannt geworden sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., §26 Rn. 43, 44). Schließlich ist auch die zuletzt eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 10. April 2008 zum Beleg möglicher erheblicher wirtschaftlicher Schäden inzwischen abgelaufen. 10 Abgesehen davon sind die Änderungen der §§ 43 Abs. 4 u. 8, 42 und 62 Satz 1 BNatSchG, zu denen der Beklagte die Klägerin anhören wollte, bereits am 18. Dezember 2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I, S. 2873). Die entsprechenden Anhörungen hätten mit Blick auf die Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage und eines ersten Aussetzungsbeschlusses unverzüglich bzw. zumindest einen Monat früher durchgeführt werden können. 11 Schließlich kann der Beklagte unter den vorliegenden Umständen nicht damit gehört werden, er müsse die Klägerin noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides anhören. 12 Unterstellt, eine solche Anhörung war erforderlich, hätte der Beklagte sie spätestens unter dem 15. Februar 2008 durchführen und dabei im Übrigen ohne Weiteres auch die nach seiner Auffassung erforderlichen Angaben der Klägerin ansprechen können. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte offensichtlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerspruch - vorbehaltlich der Angaben, die die Klägerin in der Anhörung hätte liefern können - aus seiner Sicht unbegründet ist. 13 Zudem ist ein Fall des § 71 VwGO nicht gegeben. Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheides oder des Widerspruchsbescheides gehört werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; dass seitens des Beklagten eine Verböserung der Ausgangsverfügung beabsichtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber annimmt, dass die Behörde die Klägerin anhören muss, weil im Rahmen der Widerspruchsentscheidung die neue Rechtslage nach den genannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.1999 - 8 B 61/99 -, NVwZ 1999, 1218; VGH Mannheim, Urt. v. 19.01.2001 - 8 S 2121/00 -, NVwZ-RR 2002, 3 - jeweils zitiert nach juris), ist diese Anhörung mit Blick auf die Schreiben des Beklagten vom 04. und 15. Februar 2008 und die Reaktion der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 06. März 2008 und der Beschwerdebegründung hinreichend erfolgt. 14 Warum schließlich das Verwaltungsgericht eine Verlängerung der Aussetzungsfrist über die vom Beklagten beantragten zwei Monate hinausgehend beschlossen hat, kann nach alledem dahinstehen. 15 Dem vom Beklagten in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Begehren nach einer weiteren, also noch über die vom Verwaltungsgericht gewährte hinausgehenden Verlängerung der Aussetzung kann schon angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht stattgegeben werden. Davon abgesehen ist der Antrag im Beschwerdeverfahren der Klägerin gegen die Aussetzung nicht statthaft, sondern wäre beim erstinstanzlichen Gericht zu stellen. 16 Aus Sicht des Senats - dies sei abschließend angemerkt - erscheint es nur schwer nachvollziehbar, wenn der Beklagte einerseits insbesondere im Beschwerdeverfahren zur Frage einer Aussetzung offensichtlich in der Lage ist, einen erheblichen Aufwand zu betreiben, andererseits aber eine Entscheidung über den Widerspruch nach Maßgabe der dreizehn Seiten umfassenden Beschwerdeerwiderung zumindest auch unter dem Blickwinkel begrenzter Ressourcen, Geschäftsbelastung und Rechtsänderungen nicht möglich sein soll. 17 Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).