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Beschluss

OVG 3 M 98.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0613.3M98.19.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie - nur durch den bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländer gestellt werden, wenn die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten oder einem minderjährigen Kind im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beabsichtigt ist.(Rn.3) 2. Es bleibt offen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende, im Falle des Verstreichens der Drei-Monats-Frist allerdings nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der vorgenannten Frist von ihrem Sinn und weck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung im Grundsatz nicht zugänglich ist.(Rn.3) 3. Ein Hinderungsgrund  im Sinne des § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht.(Rn.4) 4. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie - nur durch den bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländer gestellt werden, wenn die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten oder einem minderjährigen Kind im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beabsichtigt ist.(Rn.3) 2. Es bleibt offen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende, im Falle des Verstreichens der Drei-Monats-Frist allerdings nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der vorgenannten Frist von ihrem Sinn und weck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung im Grundsatz nicht zugänglich ist.(Rn.3) 3. Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht.(Rn.4) 4. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden.(Rn.11) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin, eine irakische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter. Die am 12. Juni 1997 geborene Tochter stellte am 29. April 2015 einen Asylantrag, woraufhin ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Unter dem 7. Juni 2018 stellte die Klägerin bei dem Generalkonsulat Erbil einen Antrag auf Familienzusammenführung und berief sich auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 -. Sie begehrte Wiedereinsetzung in die von dem EuGH statuierte Drei-Monats-Frist, innerhalb derer ein Elternteil den Nachzug zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling beantragen müsse, wenn das Kind während des Asylverfahrens volljährig geworden sei. Diese Frist, die mit dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu laufen beginne, habe sie schuldlos versäumt. Mit der gegen den versagenden Bescheid gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Familienzusammenführung weiter und stützt sich auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht komme. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und hier gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der von dem EuGH im Wege der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) herangezogenen Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. zu materiellen Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 3). In beiden Fällen muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Hält man die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier für analog anwendbar, fehlt es bereits an einem Hindernis, aufgrund dessen es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, nach der Anerkennung ihrer Tochter als Flüchtling im August 2015 während eines Zeitraumes von fast drei Jahren einen Visumantrag zur Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu stellen. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 22 A 13.40069 – juris Rn. 36; ebenso zu der entsprechenden prozessualen Regelung des § 60 VwGO BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 7 B 40/89 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2007 – 2 LA 626/07 – juris Rn. 6 f.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 5). Könnte sich ein Betroffener, der – wie die Klägerin - von einem Antrag bei einer Behörde abgesehen hat, weil er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit seines Antrags überzeugt war, nach einer Rechtsprechungsänderung auf die Wiedereinsetzungsvorschriften berufen, käme dies einer gesetzlich nicht vorgesehenen Korrekturmöglichkeit gleich. Der Gesetzgeber hat ein Wiederaufgreifen nur für bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eröffnet. Allerdings handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich lediglich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ändert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 104 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 BvR 2723/06 – juris). Dies gilt auch für Entscheidungen des EuGH, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris Rn. 16). Aus demselben Grund kann die Klägerin auch kein Wiederaufgreifen eines – hier nicht durchgeführten - bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG im Ermessenswege verlangen. Abgesehen davon spricht gegen das Vorliegen eines Hinderungsgrunds, dass dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren (Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris) ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil der im Bundesgebiet lebende Sohn der dortigen Kläger bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht volljährig war. Unabhängig von alledem ist hier – selbst wenn man die höchstrichterliche Rechtsprechung als Hinderungsgrund für eine Beantragung des begehrten Visums akzeptierte – seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen, sodass die Klägerin die versäumte Visumantragstellung nicht mehr nachholen kann, § 32 Abs. 3 VwVfG. Dies ist mit dem Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16 – vereinbar. Der EuGH verlangt eine angemessene Frist im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den volljährig gewordenen Flüchtling und dem Antrag auf Familienzusammenführung. Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls bei einer Antragstellung rund 2 Jahre und 10 Monate nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr, sodass der Zweck von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr erreicht werden kann. Es läge ferner auch kein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 32 Abs. 3 VwVfG vor, der ausnahmsweise ein Absehen von der Jahresfrist rechtfertigt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie eine Visumantragstellung allein im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen hätte, wäre die Sachlage nicht mit dem als höhere Gewalt anerkannten Fall vergleichbar, in dem eine falsche und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung oder ein treuwidriges Verhalten der Behörde ursächlich für die Fristversäumnis war (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 – juris Rn. 16). Eine mögliche Unvereinbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie war nicht ohne weiteres erkennbar. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit Unionsrecht auseinandergesetzt und den Untergang des Nachzugsanspruchs der Eltern aus § 36 Abs. 1 AufenthG maßgeblich auf die nach deutschem Recht fehlende – aus seiner Sicht mit der Familienzusammenführungsrichtlinie im Einklang stehende - Möglichkeit der Eltern gestützt hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erreichen der Volljährigkeit des Flüchtlings zu verstetigen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 20; vgl. dazu auch BVerfG-K, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 2 BvR 1758/17 – juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich dazu verhalten hat, ob der Nachzugsanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG auch dann untergeht, wenn der unbegleitete minderjährige Flüchtling – wie die Tochter der Klägerin - bereits während des Asylverfahrens noch vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft volljährig wird. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die von dem EuGH statuierte Drei-Monats-Frist als materielle Ausschlussfrist ansieht. Es läge – wie ausgeführt - insbesondere kein Fall höherer Gewalt vor (vgl. zur höheren Gewalt bei materiellen Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12 – juris Rn. 30). Soweit die Tochter der Klägerin in dem Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ gegenüber der für sie seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde am 15. Oktober 2015 auf die dort unter Ziffer 21. gestellte Frage geantwortet hat, ihre Mutter solle mit einreisen oder nachkommen, handelt es sich nicht um einen Antrag auf Familiennachzug, sondern eine bloße Information. Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur dann durch den bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländer gestellt werden, wenn die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten oder einem minderjährigen ledigen Kind im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beabsichtigt ist. Daran fehlt es hier. Die Familienzusammenführungsrichtlinie gebietet nichts Abweichendes. Deren Art. 12 bezieht sich nur auf die in Art. 4 Abs. 1 genannten Familienangehörigen, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Schließlich spricht nichts dafür, dass der Klägerin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7/10 – juris Rn. 10). Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 23). Gemessen daran beschränkt sich die Klägerin darauf, ihren Gesundheitszustand zu beschreiben sowie pauschal auf eine unzureichende medizinische Versorgung und Leibes- und Lebensgefahr durch islamische Fundamentalisten hinzuweisen, ohne hinreichend substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie ohne ihre Tochter, die bereits seit rund vier Jahren im Bundesgebiet lebt, kein eigenständiges Leben im Irak mehr führen kann. Unabhängig davon ist das Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, weil das von der Tochter der Klägerin zur Untermiete bewohnte Zimmer dem vorgelegten Untermietvertrag zufolge nur von einer Person genutzt werden darf. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist insoweit mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 – juris Rn. 30 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).