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Urteil

OVG 3 B 13.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1112.3B13.19.00
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Leitsätze
Ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unwirksam geworden, darf das Verwaltungsgericht mit der Feststellung der Unwirksamkeit nicht zugleich die Verpflichtung des Bundesamtes aussprechen, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat festzustellen, der dem Kläger bereits internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.16)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 geändert, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unwirksam geworden, darf das Verwaltungsgericht mit der Feststellung der Unwirksamkeit nicht zugleich die Verpflichtung des Bundesamtes aussprechen, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat festzustellen, der dem Kläger bereits internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.16) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 geändert, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2019 kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Insoweit ist die Verpflichtungsklage unzulässig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die tatsächliche und rechtliche Beurteilung durch den Senat richtet sich hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). Ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Unzulässigkeit des Asylantrags – wie hier - nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden (dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris), darf das Verwaltungsgericht mit der Feststellung der Unwirksamkeit nicht zugleich die Verpflichtung des Bundesamtes aussprechen, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen. Der Kläger kann insoweit lediglich beanspruchen, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des Bundesamts zum nationalen Abschiebungsschutz und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufhebt. Auch wenn diese Folgeentscheidungen von der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht unmittelbar erfasst sind, wird ihnen durch die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung die Grundlage entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 20). Danach obliegt es allein dem Bundesamt, im Rahmen des gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzusetzenden Asylverfahrens erneut über den Asylantrag und ggf. über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote zu befinden, was gemäß § 24 Abs. 2 AsylG nach der Stellung eines Asylantrags in seine Zuständigkeit fällt. Die Unzulässigkeit der von dem Verwaltungsgericht für zulässig und begründet gehaltenen Verpflichtungsklage folgt bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach muss das Bundesamt in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG, die im Wesentlichen einen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 AsylG betreffen, sowie in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach den eindeutigen Vorgaben dieses Prüfprogramms setzt die Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote mithin voraus, dass das Bundesamt zuvor den weiter gehenden Asylantrag des Schutzsuchenden – Asylberechtigung oder internationaler Schutz – beschieden hat. Gemessen daran ist eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen, wenn die Beteiligten um die Wirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung streiten und das Bundesamt das Asylverfahren aufgrund eines feststellenden verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortführen muss. In diesen Fällen fehlt es (noch) an der von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zunächst vorausgesetzten behördlichen Entscheidung über den Asylantrag. Wird das Bundesamt dennoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes (hier hinsichtlich Italiens) verpflichtet, so erlegt das Verwaltungsgericht der Behörde den Erlass eines Verwaltungsaktes auf, den sie aufgrund der Verfahrensregelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen muss und auch nicht erlassen darf. Das Verwaltungsgericht darf und muss eine Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nur dann - auch erstmalig – selbstständig vornehmen, wenn das Bundesamt den Asylantrag beschieden, jedoch irrtümlich eine Entscheidung nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 – juris Rn. 10). Dieses Ergebnis wird durch § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestätigt. Danach kann von der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird. Ein solches Absehen wird regelmäßig zulässig sein (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., AsylG § 31 Rn. 3; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 23. Aufl., AsylG § 31 Rn. 23) und dürfte der ständigen Praxis des Bundesamtes entsprechen. Es setzt aber voraus, dass das Bundesamt über den weitergehenden Schutzanspruch bereits (positiv) entschieden hat. Damit knüpft § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG an § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG an, aus dem folgt, dass das Bundesamt vorrangig über Asyl und internationalen Schutz zu entscheiden hat. Denn nur bei der Zuerkennung weitergehenden Schutzes kann die Möglichkeit des Bundesamtes, von der Feststellung eines Abschiebungsverbotes abzusehen, zum Tragen kommen. Falls das Bundesamt hingegen verpflichtet werden könnte, vorab ein Abschiebungsverbot festzustellen, würde dies die gesetzlich vorgesehene behördliche Befugnis, von einer solchen Feststellung bei weitergehender Schutzgewähr abzusehen, in unzulässiger Weise verkürzen. Aus diesem Grund vermag der Senat der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts, die auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage sei hier zulässig, weil die Voraussetzungen für das Absehen einer solchen Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht vorlägen, nicht zu folgen. Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner eine Zusammenschau der Regelungen in § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG und das sich daraus ergebende Rangverhältnis der asylrechtlichen Schutzansprüche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 44; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 23. Aufl., AsylG § 31 Rn. 24). Diese Schutzansprüche stehen in einem inneren Zusammenhang in der Weise, dass die schutzintensiveren Ansprüche vor den weniger Schutz bietenden Ansprüchen zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 19.96 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 44). Dabei sind die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichrangig und, sofern beide Streitgegenstände weiter verfolgt werden, kumulativ zu beantragen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes stehen im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren. Der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wiederum ist gegenüber dem Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 45; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36). Aus dieser Rangfolge der asylrechtlichen Schutzansprüche lässt sich ableiten, dass das zu Asyl und internationalem Schutz nachrangige nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorrangig geltend gemacht werden kann, solange das Bundesamt noch nicht über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes entschieden hat. Schließlich muss das Verwaltungsgericht bei einer Unwirksamkeit der Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Rangfolge der unterschiedlichen Schutzansprüche auch deshalb beachten, um eine nicht statthafte Vorwegnahme der erneuten Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag zu vermeiden. Die neuere Rechtsprechung des EuGH deutet darauf hin, dass schon der Asylantrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat der Union, der ihm bereits internationalen Schutz gewährt hat, eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta droht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 81 ff.; s. inzwischen auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – juris Rn. 35). Das Verwaltungsgericht nähme die in dem fortzuführenden Asylverfahren durch das Bundesamt vorzunehmende Prüfung – zudem aus unionsrechtlicher Sicht an unzutreffender Stelle - vorweg, wenn es abschließend über ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf diesen Mitgliedstaat wegen einer drohenden Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entschiede. Dadurch liefe der Zweck des § 37 Abs. 1 AsylG weitgehend leer. Die von dem Verwaltungsgericht und dem Kläger vertretene Rechtsauffassung ist weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten, soweit es um eine Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 47 GR-Charta geht. Ebenso wenig wird dem Kläger ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) vorenthalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 51). Dies betrifft insbesondere die Frage nach einer „Endlosschleife“ bei erneuter Unwirksamkeit einer nach Fortführung des Asylverfahrens gleichlautenden Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit infolge eines weiteren stattgebenden Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Gefahr einer derartigen „Endlosschleife“ besteht nicht. Das Bundesamt kann abschließend in einem Klageverfahren klären lassen, ob die Lebensverhältnisse in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Kläger bereits internationalen Schutz gewährt hat, einer Rückkehr entgegenstehen, indem es entweder (zunächst) auf eine erneute Abschiebungsandrohung verzichtet oder aber deren Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt von dieser Möglichkeit, die das Interesse der Behörde an einer zügigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wahrt, keinen Gebrauch machen wird, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist das Bundesamt an den nicht nur im gerichtlichen, sondern auch im behördlichen Asylverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz gebunden (zu dieser Maxime vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – 10 B 24.11 – juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2.15 – juris Rn. 14). Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (- 1 C 4.16 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat dort lediglich ausgeführt, dass ein Schutzsuchender zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes mit der Verpflichtungsklage verfolgen kann (Rn. 20). Dies betrifft eine andere Konstellation als hier, denn über die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist erst dann zu entscheiden, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Erfolg hat, das Asylverfahren durch das Bundesamt mithin gerade nicht fortzuführen ist. Da der Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens festzustellen, mangels Zulässigkeit der Verpflichtungsklage aufgehoben werden muss, ist im Berufungsverfahren der Hilfsantrag des Klägers angefallen, Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides aufzuheben, wonach Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Dieser Antrag ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Durch die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung ist – wie ausgeführt - die Grundlage für die behördliche Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot entfallen. Dem Kläger steht insoweit ein Aufhebungsanspruch zu, weil er den Makel dieser ihn belastenden Regelung nicht bis zu einer neuerlichen Entscheidung über seinen Asylantrag dulden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, nämlich allein im Hinblick auf die Aufhebung von Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides. Im Vergleich zu der vom Kläger begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Italien stellt sich die bloße Aufhebung des gegenteiligen behördlichen Ausspruchs als von geringer Bedeutung dar, zumal die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen keine Einwände erhoben hat und der Aufhebungsanspruch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Entscheidung über die übrigen Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Es bedarf der Klärung, ob die Verwaltungsgerichte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugleich verpflichten dürfen, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen, wenn sie entscheiden, dass die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden ist. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italiens festzustellen. Der 1997 in Somalia geborene Kläger beantragte nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 10. September 2013 in Italien die Gewährung von Asyl oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dort wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt. Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger im April 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er habe in Italien „subsidiären Schutz als Flüchtling“ erhalten. Er habe Italien verlassen, weil er arbeits- und obdachlos gewesen sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Nach Somalia dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil der Kläger in Italien internationalen Schutz erhalten habe. Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Der Eilantrag hatte Erfolg (Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A -). Das Verwaltungsgericht nahm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hinsichtlich Italiens an. Es spreche viel dafür, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien mit § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Regelungen in Ziffer 1 und Ziffer 3 Satz 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam geworden seien. Zudem hat es die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 und 4 des angegriffenen Bescheides verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen und über dessen Asylantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Verpflichtungsklage in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sei zulässig. Das Bundesamt habe nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge auch die Feststellung zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorlägen. Davon könne das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur absehen, wenn es den Schutzsuchenden als Asylberechtigten anerkannt oder ihm internationalen Schutz zuerkannt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem entspreche es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu verpflichten. Es stelle eine Rechtsschutzverweigerung und unnötige Förmelei dar, den Kläger zunächst auf das fortzuführende Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen, obwohl dieses bereits über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entschieden habe. Insoweit sei die Sache spruchreif. Die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten entfalle erst, wenn weiter gehender internationaler Schutz im Rahmen des fortzuführenden Asylverfahrens gewährt werde. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien. Anerkannt Schutzberechtigten drohe dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK, weil aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht sichergestellt sei, dass sie zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten. Darüber hinaus sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides aufzuheben, weil sie mangels wirksamer Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen, soweit sie verpflichtet worden ist, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Eine gerichtliche Entscheidung über Abschiebungsverbote sei hier verfrüht. Zunächst habe das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen und sich mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten Zweifeln auseinanderzusetzen. Es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass das Verwaltungsgericht seine eigene Einschätzung an die Stelle der dem Bundesamt obliegenden vorrangigen Prüfung setze. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte verpflichtet worden ist, ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Italien festzustellen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dies begründet er im Wesentlichen wie folgt: § 37 Abs. 1 AsylG über die Fortführung des Asylverfahrens beziehe sich ausschließlich auf die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsandrohung und gelte nicht für die Feststellung von Abschiebungsverboten. Ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid schon über Abschiebungsverbote entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – ausgeführt, neben der gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage sei auch die Verpflichtungsklage in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote zulässig. Von der Feststellung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliege, könne nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt werde, was hier nicht geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Beide haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.