Beschluss
OVG 3 S 108.19, 3 M 192.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1121.3S108.19.00
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Leitsätze
1. Die Ausländerbehörde darf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung, hier nach Frankreich, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügt hat, bei Erlass einer aufenthaltsrechtlichen Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht eigenständig prüfen und auch nicht eigenständig überwachen.(Rn.5)
2. Die Beantwortung der Frage, ob die Überstellung in einen Dublin-Staat wegen einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO noch durchgeführt werden kann, ist dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausländerbehörde darf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung, hier nach Frankreich, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügt hat, bei Erlass einer aufenthaltsrechtlichen Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht eigenständig prüfen und auch nicht eigenständig überwachen.(Rn.5) 2. Die Beantwortung der Frage, ob die Überstellung in einen Dublin-Staat wegen einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO noch durchgeführt werden kann, ist dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der aus Saudi-Arabien stammende Antragsteller stellte im Bundesgebiet einen Asylantrag, den das Bundesamt wegen der Zuständigkeit Frankreichs mit Bescheid vom 7. Januar 2019 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnte. Zugleich ordnete das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich an. Einen hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Berlin ab (Beschluss vom 10. April 2019 – VG 34 L 7.19 A -). Mit Bescheid vom 19. September 2019 verpflichtete die Ausländerbehörde den Antragsteller, eine nächtliche Abwesenheit von der Wohnung bzw. dem Wohnheimzimmer anzuzeigen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der daraufhin bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg. Mit seiner am 22. Oktober 2019 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller unter anderem geltend, die Überstellungsfrist sei am 10. Oktober 2019 abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass der angefochtene Bescheid nicht mehr vollziehbar sei und begehrt hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Es kann offen bleiben, ob es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung handelt, weil der Antragsteller mit seinem Hauptantrag erstmalig die auf § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung gestützte Feststellung beantragt, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2019 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr vollziehbar ist (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 2 M 49/19 – juris Rn. 8; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2018 – 1 B 212/18 – juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 – juris Rn. 6). Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung mangelnder Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheides, die er mit einem Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) begründet. Der Antragsgegner darf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Frankreich, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. Januar 2019 gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügt hat, bei Erlass einer aufenthaltsrechtlichen Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht eigenständig prüfen und auch nicht eigenständig überwachen. Die Ausländerbehörde ist an die Feststellungen und Bewertungen des insoweit allein zuständigen Bundesamtes gebunden. Angesichts dessen ist auch die Beantwortung der Frage, ob die Überstellung in einen Dublin-Staat wegen einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO noch durchgeführt werden kann, dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. Der Antragsgegner hat von einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers auszugehen, bis ihm das Bundesamt Gegenteiliges mitteilt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2019 – 8 ME 15/19 – juris Rn. 7). Hier hat das Bundesamt eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate angenommen (vgl. Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 in dem Verfahren VG 34 K 8.19 A). Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Hilfsantrags keinen Erfolg. Entgegen der Beschwerde bestehen in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner angeordnete Anzeigepflicht im Fall nächtlicher Abwesenheit von der Wohnung keine durchgreifenden Zweifel. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Förderung der Ausreise nach § 46 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelung nennt lediglich beispielhaft eine Pflicht zur Wohnsitznahme und ist insoweit nicht abschließend. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern, soweit ein hinreichender Bezug zu dem Zweck des § 46 Abs. 1 AufenthG besteht. Ferner darf die Maßnahme nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen und den vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer im Einzelfall nicht unverhältnismäßig treffen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 8 ME 93/18 – juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 – juris Rn. 6). Solange der Ausländer nicht verpflichtet wird, sich unter seiner Wohnanschrift aufzuhalten, handelt es sich nicht um eine unzulässige freiheitsentziehende Maßnahme (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 13 ME 442/17 – juris Rn. 6). Gemessen daran zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der angeordneten Anzeigepflicht nicht auf und legt nicht hinreichend dar, warum die Anordnung entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geeignet war, die Ausreise des hierzu vollziehbar verpflichteten Antragstellers vor Ablauf der Überstellungsfrist zu fördern. Der Antragsteller ist einer Überstellung auf freiwilliger Basis über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht nachgekommen und eine Überstellung durch den Antragsgegner ist am 5. August 2019 daran gescheitert, dass der Antragsteller in seinem Wohnheimzimmer nicht angetroffen wurde. Die von der Beschwerde insoweit ausführlich erörterte Frage, ob der Antragsteller bei dem zweiten Überstellungsversuch am 30. September 2019 flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO mit der Folge einer Verlängerung der Überstellungsfrist gewesen ist, bedarf - wie dargelegt - im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Der gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. September 2019 erhobene Einwand, es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich seiner Geltungsdauer, greift ebenfalls nicht durch. Was unter „der auflösenden Bedingung des Bestehens einer vollziehbaren Ausreisepflicht“ gemäß Ziffer 2 des Bescheides zu verstehen ist, lässt sich ohne weiteres der hierzu gegebenen Begründung entnehmen. Danach erledigt sich die Ordnungsverfügung bei einem Übergang in das nationale Verfahren, d.h. wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren des Antragstellers nach Ablauf der Überstellungsfrist aufnimmt. Einer eigenständigen Fristberechnung durch den Antragsteller bedarf es insoweit nicht. Soweit die Beschwerde pauschal rügt, die Ordnungsverfügung sei dem Antragsteller nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, ist diese pauschale Behauptung nicht nachvollziehbar. Der Ausländerakte lässt sich entnehmen, dass eine bei der Übergabe des Bescheides vom 19. September 2019 anwesende Dolmetscherin den Inhalt der Anordnung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers in die englische Sprache übersetzt hat. Da der Antragsteller in seinem Asylantrag als 1. und 2. Sprache Arabisch und Englisch angegeben hatte, und die Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers in englischer Sprache durchgeführt werden sollte, sind Verständigungsprobleme nicht hinreichend dargelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).