OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 3 B 43/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1212.OVG3B43.23.00
33Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Remonstration stellt lediglich einen fakultativen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der mit einer Gegenvorstellung verglichen werden kann. (Rn.19) 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. (Rn.21) 3. Ob der den Nachzugsanspruch vermittelnde, im Bundesgebiet lebende Ausländer minderjährig im Sinne ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Wird der Minderjährige während des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens volljährig, erlischt der Nachzugsanspruch der Eltern. (Rn.23) 4. Die fehlende außergewöhnliche Härte beschränkt den Familiennachzug auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. (Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Remonstration stellt lediglich einen fakultativen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der mit einer Gegenvorstellung verglichen werden kann. (Rn.19) 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. (Rn.21) 3. Ob der den Nachzugsanspruch vermittelnde, im Bundesgebiet lebende Ausländer minderjährig im Sinne ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Wird der Minderjährige während des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens volljährig, erlischt der Nachzugsanspruch der Eltern. (Rn.23) 4. Die fehlende außergewöhnliche Härte beschränkt den Familiennachzug auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. (Rn.28) Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Berufung konnte entschieden werden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Sie ist mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgegeben dürfen. Die Bescheide vom 23. Juni 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die am 11. Januar 2021 erhobene Klage ist im Ergebnis nicht verfristet, obwohl sie sich zunächst nur gegen die versagenden Bescheide vom 21. Juni 2018 richtete. Bei Klageerhebung waren diese Bescheide bereits bestandskräftig, denn die mangels Rechtsmittelbelehrung laufende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO war verstrichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerinnen gegen die Bescheide vom 21. Juni 2018 remonstriert hatten. Die Remonstration stellt lediglich einen fakultativen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der mit einer Gegenvorstellung verglichen werden kann (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003 - OVG 3 B 4.02 - juris Rn. 26 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2015 - OVG 3 M 37.15 - juris Rn. 5). Die Remonstration wurde nicht mehr förmlich beschieden, weil die Botschaft von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse hierfür ausging, nachdem die Klägerinnen am 8. Januar 2020 erneute Visumanträge gestellt hatten. Diese Anträge lehnte die Botschaft mit Bescheiden vom 23. Juni 2020 ab. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Remonstrationsbescheide, weil es allein um die Anträge vom 8. Januar 2019 geht und ein Bezug zu den versagenden Bescheiden vom 21. Juni 2018 fehlt. Allerdings haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 nach erfolgter Akteneinsicht die irrtümlich von ihnen als „Remonstrationsbescheide“ bezeichneten Bescheide vom 23. Juni 2020 in das Verfahren einbezogen und zugleich darauf hingewiesen, dass ihnen diese Bescheide nicht zugegangen seien. Da die Beklagte die Bekanntgabe der per E-Mail versandten Bescheide nicht nachgewiesen hat, ist jedenfalls gegen die weitere Visumversagung fristgemäß Klage erhoben. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 – juris Rn. 8; Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 12; Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - juris Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn die in Betracht kommende Anspruchsnorm der Behörde Ermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10). Ein Anspruch der Klägerin zu 1. nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheidet aus. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Ob der den Nachzugsanspruch vermittelnde, im Bundesgebiet lebende Ausländer minderjährig im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Wird der Minderjährige während des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens volljährig, erlischt der Nachzugsanspruch der Eltern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 11; Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 59.20 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 38.19 - juris Rn. 14). Das ist hier der Fall, denn der am 25. Januar 2001 geborene Sohn der Klägerin zu 1. ist bereits am 25. Januar 2019 achtzehn Jahre alt geworden. Dieses Ergebnis ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist nicht anwendbar, wenn es – wie hier – um den Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten geht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17, E. - juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 - C-380/17 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 59.20 - juris Rn. 17). Ebenso wenig kann sich die Klägerin zu 1. auf Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich nach deren Art. 2 Buchst. j nur auf Familienangehörige, die ein internationales Schutzgesuch gestellt haben und die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 59.20 - juris Rn. 18). Die Klägerin zu 2. ist – unabhängig von der Volljährigkeit ihres Bruders - als Schwester nicht durch § 36a Abs. 1 AufenthG begünstigt. Die Norm erfasst nur Angehörige der Kernfamilie, d.h. Ehepartner, Eltern minderjähriger Ausländer und minderjährige ledige Ausländer, nicht jedoch sonstige Familienangehörige, zu denen auch Geschwister zählen (vgl. BT-Drs. 19/2438 S. 22). Ebenso wenig kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche außergewöhnliche Härte liegt hier weder in Bezug auf die Klägerinnen noch in Bezug auf ihren Sohn bzw. Bruder vor. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung eröffnet. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2020 (- 1 C 30.19 - juris Rn. 50) und vom 27. April 2021 (- 1 C 45.20 - juris Rn. 40) die Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten, deren Nachzugsanspruch gemäß §§ 28, 30 und 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt sei, nicht als „sonstige Familienangehörige“ im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angesehen hat, lässt sich dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. In den Verfahren, die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, fielen die dortigen Klägerinnen grundsätzlich in den personellen Anwendungsbereich des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und scheiterten lediglich am Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Demgegenüber werden die Klägerinnen hier – wie dargelegt – gerade nicht (mehr) von dem in § 36a Abs. 1 AufenthG normierten Personenkreis erfasst. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen, in denen dem begehrten Elternnachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten dessen inzwischen eingetretene Volljährigkeit entgegenstand, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG geprüft und dessen Anwendbarkeit nicht problematisiert (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 19 f.; Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 59.20 - juris Rn. 20 f.). Soweit sich das OVG Koblenz (Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 A 10650/22.OVG - juris) zum Verhältnis von § 36a AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG verhält, kann dem für den vorliegenden Fall nichts Maßgebliches entnommen werden. Die hier fehlende außergewöhnliche Härte beschränkt den Familiennachzug des § 36 Abs. 2 AufenthG auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7.10 - juris Rn. 10; Urteil vom 18. April 2013 -10 C 10.12 - juris Rn. 37 ff.; Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 11 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 20). Maßgeblich ist, wie sich die familiäre Situation bei objektiver Betrachtung im Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 43/21 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 - juris Rn. 4; Urteil vom 5. Oktober 2022 - OVG 3 B 3/21 - juris Rn. 39). Gemessen daran reichen die hier geltend gemachten Umstände wie u.a. die besonders enge Bindung zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Sohn, die fehlende Rückkehrmöglichkeit nach Syrien, die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1. und die mit der Versagung des Nachzugs einhergehende Belastung nicht für die Annahme aus, die Klägerinnen könnten kein eigenständiges Leben im Libanon führen und seien auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe gerade durch ihren Sohn bzw. Bruder im Bundesgebiet dringend angewiesen. Die eingereichten ärztlichen Atteste belegen zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin zu 1. Die Bescheinigungen lassen jedoch weiterhin nicht erkennen, dass die Klägerin zu 1. deshalb zu einer eigenständigen Lebensführung im Libanon nicht mehr in der Lage wäre. Insoweit hat sich an der erstinstanzlichen Würdigung nichts geändert. Das zuletzt eingereichte Attest des Allgemeinchirurgen Dr. Z vom 29. Mai 2023 diagnostiziert neben hohen Cholesterin-, Triglyzerid- und LDL-Werten gelegentliche starke Schmerzen in der Brust sowie eine teilweise Verengung der Herzarterien. Eine Herzkatheter-Untersuchung sei erforderlich. Ein damit einhergehender (vollständiger) Autonomieverlust wird nicht beschrieben. Dieser ergibt sich auch nicht aus einem früheren Attest, wonach Schwierigkeiten beim Gehen bestünden. Die schriftsätzliche Erklärung vom 19. April 2022, der Klägerin zu 1. sei Arbeiten nicht gestattet, lässt sich den medizinischen Unterlagen so nicht entnehmen. Die Aussagen des Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Januar 2023 zeigen zwar, dass die Lebensumstände der Klägerin zu 1. nicht einfach sind. Gleichwohl spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass sie im Libanon kein eigenständiges Leben mehr führen könnte. Sie wird im Übrigen durch finanzielle Zuwendungen ihres Sohnes und durch das Rote Kreuz unterstützt. Auch ihre medizinische Versorgung ist grundsätzlich gesichert. Für die Klägerin zu 2. werden keine Umstände genannt, die eine außergewöhnliche Härte begründen könnten. Die schwierige wirtschaftliche Lage im Libanon ist ebenso wie das in der E-Mai der pädagogischen Beraterin vom 30. Mai 2023 angesprochene Risiko einer Abschiebung syrischer Flüchtlinge durch die libanesischen Behörden kein im Rahmen der außergewöhnlichen Härte zu berücksichtigender Umstand. § 36 Abs. 2 AufenthG betrifft den Familiennachzug und eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Norm muss sich auf die Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft beziehen. Daher ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine politische oder wirtschaftliche Lage im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 - juris Rn. 9). Auch soweit es den Sohn und Bruder der Klägerinnen betrifft, bestehen keine tragfähigen Ansatzpunkte für eine außergewöhnliche Härte. Zwar berichtet die Teamleiterin der Wohneinrichtung, in der er gewohnt hat, in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2018, dass er „durch die Trennung von seiner Familie schwer traumatisiert“ sei, er füge sich selbst Schmerzen zu und leide an Schlafstörungen und im Sommer 2016 habe man psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Er habe eine sehr enge Bindung an seine Mutter und erleide hohe Verlustängste, die ihn behinderten, einen konkreten Bildungsweg und ein geregeltes Leben zu führen. Jedoch liegt diese Schilderung bereits mehrere Jahre zurück. Psychische Erkrankungen oder sonstige Umstände, die aktuell gegen die Fähigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung sprechen, sind nicht geltend gemacht und auch nicht durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen. Der Sohn und Bruder der Klägerinnen geht vielmehr einer Arbeit nach und lebt in einer eigenen Wohnung. Es kann dahinstehen, inwieweit die zitierte Rechtsprechung, wonach eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (lediglich) grundsätzlich voraussetzt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben führen und die familiäre Gemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, Raum für andere Fallkonstellationen lässt, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen. Jedenfalls sind die hier maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht geeignet, die Schwelle einer außergewöhnlichen Härte zu erreichen. Eine kompensatorische Berücksichtigung des Umstands, dass sich die vorübergehende Aussetzung des Nachzugs nach § 104 Abs. 13 AufenthG im Einzelfall als dauerhafter Ausschluss erweist, kommt im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Anderenfalls würde die legitime Entscheidung des Gesetzgebers umgangen, den Familiennachzug gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG temporär zu versagen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (nichts anderes gilt im Hinblick auf Art. 8 EMRK und – bei unionsrechtlichem Bezug - Art. 7 GRCh) nicht zu beanstanden, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 12). Vor diesem Hintergrund ist es auch dann nicht geboten, den Familiennachzug von Eltern zu ihren volljährig gewordenen Kindern zu eröffnen, wenn die Möglichkeit eines rechtzeitigen Nachzugs gesetzlich ausgeschlossen war. Es besteht kein Raum für eine „Folgenbeseitigung“ der zulässigen gesetzlichen Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 - OVG 3 B 3/21 - juris Rn. 44). Abgesehen davon hat der Sohn und Bruder der Klägerinnen erst einige Monate nach dem Inkrafttreten des § 36a AufenthG das 18. Lebensjahr vollendet. Die außergewöhnliche Härte lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit einer im Hinblick auf höherrangiges Recht gebotenen Kompensation eines „unglücklichen Verfahrensablaufs“ begründen. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerinnen in der Zeit vom 1. August 2018 (Inkrafttreten des § 36a AufenthG) bis zum 24. Januar 2019 (Tag vor der Volljährigkeit des Sohnes und Bruders) auch bei einer dilatorischen Behandlung ihrer Remonstration die Möglichkeit gehabt hätten, Klage zu erheben und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO nachzusuchen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 38.19 -, juris Rn. 27). Besteht für die Klägerin zu 1. kein Visumanspruch nach § 36a Abs. 1 AufenthG oder § 36 Abs. 2 AufenthG, scheidet damit zugleich auch ein Anspruch der Klägerin zu 2. auf ein Visum zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG aus. Schließlich können die Klägerinnen kein Visum zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind im Zusammenhang mit § 36a Abs. 1 AufenthG zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49; Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.31 - juris Rn. 22 f. m.w.N.). Gemessen daran fehlt es bereits an der erforderlichen Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise der Klägerinnen zu dem volljährigen Sohn und Bruder im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerinnen begehren den Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder. Die Klägerin zu 1. wurde am 3. Februar 1972 geboren und ist syrische Staatsangehörige. Sie ist seit dem Tod ihres Ehemannes im Februar 2015 verwitwet und hat sechs Kinder, von denen die am 15. März 2012 geborene Klägerin zu 2. das jüngste ist. Die Eheleute und fünf ihrer Kinder sind 2011 bzw. im September 2012 von Syrien, wo sie in Aleppo lebte, in den Libanon ausgereist. Der am 25. Januar 2001 geborene Sohn der Klägerin zu 1., T..., verließ den Libanon im August 2015 und reiste nach eigenen Angaben im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm mit Bescheid vom 10. August 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Klage beim Verwaltungsgericht Z... auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte keinen Erfolg. Am 13. Oktober 2016 erteilte ihm die Beigeladene eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Folge verlängert wurde. Am 24. Mai 2018 beantragten die Klägerinnen bei der Botschaft der Beklagten in Beirut Visa zum Nachzug ihrem Sohn bzw. Bruder. Die Botschaft lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 21. Juni 2018 unter Verweis auf die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG ab. Mit E-Mai vom 29. August 2018 übersandte eine Mitarbeiterin der Migrationsberatung des Deutschen Roten Kreuzes eine auf den 28. August 2018 datierte, von der Klägerin zu 1. unterzeichnete und eingescannte Remonstration gegen die versagenden Bescheide an die Botschaft Beirut. Beigefügt waren eine Stellungnahme der Teamleiterin der Wohneinrichtung, in der der Sohn und Bruder lebte, sowie ein Schreiben seines Amtsvormunds vom 29. August 2018, der u.a. wegen des nunmehr wieder möglichen Familiennachzugs um Mitteilung bat, wie hier unbürokratisch geholfen werden könne. Nachdem die Botschaft mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 gegenüber der Migrationsberatung hinsichtlich der Remonstration auf die Notwendigkeit einer Unterschrift bzw. einer Vollmacht hingewiesen hatte, erklärte die Migrationsberatung, dass sie nicht als Bevollmächtigte tätig werde und sie die unterschriebene Remonstration bereits im August 2018 als Anhang zur E-Mail übersandt habe. Zudem wies sie - wie schon das Remonstrationsschreiben - auf die Eilbedürftigkeit hin, da der Sohn und Bruder am 25. Januar 2019 volljährig werde. Auch der Amtsvormund bat am 5. Dezember 2018 wegen der bevorstehenden Volljährigkeit nochmals um eine schnelle Bearbeitung. Die Botschaft bestätigte gegenüber der Migrationsberatung mit E-Mail vom 7. Dezember 2018 den Eingang der Remonstration und wies auf eine Bearbeitungsdauer von sechs Monaten hin. Am 8. Januar 2019 nahm die Botschaft Beirut einen neuen Visumantrag der Klägerinnen entgegen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 meldete sich ein Bevollmächtigter für das Remonstrationsverfahren der Klägerinnen und bat um Mitteilung, aus welchen Gründen das Verfahren so außergewöhnlich lange dauere. Die Botschaft äußerte sich mit E-Mail vom 11. Dezember 2019 dahingehend, dass die Bearbeitung aufgrund der sehr hohen Antrags- und Remonstrationszahlen noch mehrere Monate in Anspruch nehmen könne. Unter dem 26. Februar 2020 beteiligte die Botschaft die Beigeladene unter Hinweis darauf, dass sich das Einreisebegehren nach § 36 Abs. 2 AufenthG richte. Die Beigeladene versagte am 22. Juni 2020 ihre Zustimmung zur Visumerteilung. Mit Bescheiden vom 23. Juni 2020 lehnte die Botschaft Beirut die Visaanträge der Klägerinnen vom 8. Januar 2019 ab. Aufgrund der Volljährigkeit des Bruders und Klägers richte sich der Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG, dessen Voraussetzungen mangels außergewöhnlicher Härte nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Bescheide vom 21. Juni 2018 erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Klägerin zu 1. habe zwar mangels Minderjährigkeit ihres Sohnes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Es bestehe jedoch bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG. Ungeachtet dessen, dass sich bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte eine Pflicht zur kompensatorischen Berücksichtigung bereits aus der von dem Gesetzgeber normierten Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ergeben könne, folge eine solche kompensatorische Berücksichtigung aus dem unglücklichen Verfahrensablauf. Die Beklagte habe den (ersten) Visumantrag am 21. Juni 2018 mit dem Wissen abgelehnt, dass der Nachzug in Kürze wieder möglich sein werde. Die Botschaft der Beklagten habe das Remonstrationsverfahren nicht in der erforderlichen Weise beschleunigt und die zuständige Ausländerbehörde nicht rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit beteiligt. Hinzu komme die besonders intensive familiäre Bindung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn. Da die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden könne, sei die Visumerteilung nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten. Die Klägerin zu 2. könne gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Nachzug zu und mit ihrer Mutter beanspruchen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen den von dem Verwaltungsgericht angelegten, aus ihrer Sicht unzutreffenden Maßstab an die Prüfung der außergewöhnlichen Härte. Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dürfe im Hinblick auf den legitimen verfassungs- und unionsrechtskonformen gesetzgeberischen Willen nicht zu Gunsten der Klägerinnen berücksichtigt werden. Gleiches gelte in Bezug auf den Verfahrensablauf. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts zum Begriff der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach allein eine intensive familiäre Bindung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nicht ausreiche. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 1. und die Belastung ihres Sohnes durch die Trennung stellten hier noch keine Umstände dar, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigten. Die Beklagte beantragt, die Klagen der Klägerinnen zu 1. und 2. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2023 abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und legen ein die Klägerin zu 1 betreffendes weiteres ärztliches Schreiben vom 29. Mai 2023 sowie eine Stellungnahme der pädagogischen Beraterin des Sohnes und Bruders vom 30. Mai 2023 vor. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahrens nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Bruders und Sohnes der Klägerinnen Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.