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Beschluss

OVG 3 L 64/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0821.OVG3L64.25.00
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Leitsätze
Soweit der Landessportbund im Hinblick auf die von ihm abzugebende erforderliche Empfehlung in den Aufnahmeprozess der Eliteschulen des Sports eingebunden ist, handelt er selbst – als eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts - nicht auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen des Schulrechts. Insbesondere kann in § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP keine Beleihung als Übertragung der Erledigung öffentlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur selbständigen Wahrnehmung gesehen werden. (Rn.5) Der Landessportbund wird im Rahmen der Aufnahme an eine Eliteschule des Sports nicht als Beliehener tätig. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Landessportbund im Hinblick auf die von ihm abzugebende erforderliche Empfehlung in den Aufnahmeprozess der Eliteschulen des Sports eingebunden ist, handelt er selbst – als eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts - nicht auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen des Schulrechts. Insbesondere kann in § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP keine Beleihung als Übertragung der Erledigung öffentlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur selbständigen Wahrnehmung gesehen werden. (Rn.5) Der Landessportbund wird im Rahmen der Aufnahme an eine Eliteschule des Sports nicht als Beliehener tätig. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde der Antragsteller gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 bleibt ohne Erfolg. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Verwaltungsgericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 5 AV 4.21 - juris Rn. 9; Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - juris Rn. 17). Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Für die Abgrenzung ist allein die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers und dem verfolgten Rechtsschutzziel darstellt, und nicht die rechtliche Qualifizierung durch den Kläger maßgeblich (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OBG 1/88 - juris Rn. 8; Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - juris Rn. 10 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 3 B 12.23 - juris Rn. 6; Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 7; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - juris Rn. 4; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - juris Rn. 17). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht für das von den Antragstellern gegen den Antragsgegner, eine juristische Person des Privatrechts in Gestalt eines eingetragenen Vereins, anhängig gemachte Verfahren auf Abgabe einer sportfachlichen Empfehlung den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zutreffend verneint, den ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten als gegeben angesehen und den Rechtsstreit deshalb an das örtlich zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Denn das hier streitige Rechtsverhältnis ist nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihres Standpunkts ohne Erfolg auf § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP. Danach können an einer Eliteschule des Sports (§ 8 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP) in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Profil- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt, aufgenommen werden. Soweit der Antragsgegner danach im Hinblick auf die von ihm abzugebende erforderliche Empfehlung in den Aufnahmeprozess der Eliteschulen des Sports eingebunden ist, handelt er selbst – als eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts - nicht auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen des Schulrechts. Insbesondere kann in § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP keine Beleihung als Übertragung der Erledigung öffentlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur selbständigen Wahrnehmung gesehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 - 7 BN 2.05 - juris Rn. 5; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 2 B 66.20 - juris Rn. 46; Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 BN 4.22 - juris Rn. 11). Eine Beleihung des Antragsgegners durch die Verordnungsregelung scheidet schon aus formalen Gründen aus, denn sie darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen, was hier nicht der Fall ist. Nach Art. 33 Abs. 4 GG sind hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Eine gesetzliche Regelung gebieten auch das Rechtsstaats- und das Demokratiegebot, weil die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen eine Maßnahme der Staatsorganisation darstellt, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht. Die Übertragung von Befugnissen muss dem Gesetz mithin klar zu entnehmen sein. Auch einzelne Modalitäten der Beleihung können derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris Rn. 52; Beschluss vom 29. September 2005 - 7 BN 2.05 - juris Rn. 4; Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 35.09 - juris Rn. 24; s. auch BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2021 - 2 BvR 133/10 - juris Rn. 165 f.). Die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG kommt als Rechtsgrundlage für eine Beleihung des Antragsgegners nicht in Betracht. Danach wird zwar die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung, das Verlassen der Schule, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse - abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Aus ihr ergibt sich jedoch nicht hinreichend klar und eindeutig, dass damit der Senatsverwaltung zugleich die Befugnis eingeräumt werden soll, Hoheitsrechte auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, indem etwa die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule oder deren Verlassen privaten Dritten überlassen werden könnte. § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP bietet auch keine Stütze für die Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner übe mit der Abgabe oder Versagung der Empfehlung hoheitliche Befugnisse aus. Die in dieser Regelung vorgesehene Empfehlung stellt nach der Konzeption des Verordnungsgebers keine vorweggenommene, abschließende und für die Schulleitung verbindliche Feststellung der Eignung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) dar, sondern über die Aufnahme entscheidet allein die Schulleitung. Bei der Empfehlung handelt es sich - wie schon der Wortlaut deutlich macht – um eine befürwortende Stellungnahme des Landessportbundes, dass die jeweilige Schülerin oder der Schüler zum Kreis der "sportlich besonders talentierten" Kinder gehört. Auch wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne eine solche Empfehlung nicht aufgenommen wird, verleiht dies der Empfehlung keinen hoheitlichen Charakter, sondern sie stellt sich als nicht-hoheitliche Einschätzung eines eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts dar. Die Beteiligung des Antragsgegners ist Ausdruck der spezifischen Zielstellung der Eliteschulen des Sports. Diese sind auf die Bedürfnisse leistungssportlich trainierender Nachwuchsathletinnen und Nachwuchsathleten ausgerichtete Fördereinrichtungen, die im kooperativen Verbund von Leistungssport und Schule besondere Bedingungen gewährleisten, damit sie sich auf künftige Spitzenleistungen im Sport bei Wahrung ihrer schulischen Bildungschancen vorbereiten können (vgl. AbgH-Drs. 17/19014 S. 1). In dieser kooperativen Struktur wird der Antragsgegner mit der Abgabe der Empfehlung nicht auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung des § 8 AufnahmeVO-SbP tätig, sondern in Wahrnehmung seines Satzungszwecks, nämlich der Förderung des Sports, wozu insbesondere die Förderung des Leistungssports gehört, und der Koordinierung der hierfür erforderlichen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1, § 5 der Satzung des Landessportbundes Berlin e.V.). Die Einbeziehung der von dem Antragsgegner abzugebenden Empfehlung in das Aufnahmeverfahren verfolgt das Ziel, den spezifischen Erfahrungsschatz und die besonderen sportfachlichen Kenntnisse des Landessportbundes (einschließlich seiner Mitgliedsverbände und Förderstrukturen) nutzbar zu machen und tragfähige Informationen dazu zu erhalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein förderungswürdiges Potential als Leistungssportlerin bzw. -sportler besitzt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2014 - VG 3 K 594.13 - juris Rn. 32; Beschluss vom 31. August 2017 - VG 3 L 859.17 - juris Rn. 13). Der Charakter der Empfehlung als (bloßer) nicht-hoheitlicher Mitwirkungsbeitrag wird auch durch die detailliert(er)en Vorgaben des § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP verdeutlicht, der die Voraussetzungen und das Verfahren für ein Verlassen der Eliteschule regelt. Danach müssen Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen, wobei ein Verlust der Eignung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in der Schule oder deren Verlassen ab. Die Entscheidung über den Verbleib in der Schule oder deren Verlassen trifft auch hier allein die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).