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Urteil

2 BvR 133/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzt. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts kommt es auf die Bedeutsamkeit und das wirtschaftliche Interesse des Verfahrensgegenstands an. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmtheit von Gebühren- und Kostenerhebungen im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 100.000 € • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird vom Bundesverfassungsgericht im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzt. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts kommt es auf die Bedeutsamkeit und das wirtschaftliche Interesse des Verfahrensgegenstands an. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bestimmtheit von Gebühren- und Kostenerhebungen im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit. In dem Verfahren beantragte eine Partei die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Bundesverfassungsgericht. Anlass war die Abrechnung anwaltlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf. Die Festsetzung sollte Klarheit für Gebühren- und Kostenfragen schaffen. Es ging nicht um die Entscheidung über die inhaltlichen verfassungsrechtlichen Ansprüche, sondern ausschließlich um die Wertermittlung für die anwaltliche Vergütung. Das Gericht prüfte die Bedeutung und das wirtschaftliche Interesse des zugrundeliegenden Gegenstands. Es lagen keine weiteren prozessualen Streitpunkte zur Entscheidung vor. Die Parteienpositionen zur konkreten Höhe des Gegenstandswerts sind im Tenor berücksichtigt worden. • Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren festzusetzen, um Gebühren- und Kostensachverhalte zu regeln. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind die Bedeutsamkeit des Rechtsproblems und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten maßgeblich zu berücksichtigen. • Vorliegend sprach die Bedeutung des Verfahrens und das wirtschaftliche Interesse der Parteien für einen festen Bemessungsrahmen, der die anwaltliche Vergütung angemessen abbildet. • Daraus folgt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf den vom Gericht im Tenor genannten Betrag, soweit keine entgegenstehenden besonderen Umstände erkennbar sind. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wurde erfolgreich entschieden: Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 100.000 € fest. Diese Festsetzung begründet die Grundlage für Gebühren- und Kostenerhebungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren. Es wurde nicht über die materielle verfassungsrechtliche Streitfrage entschieden; die Entscheidung betrifft allein die Wertermittlung für Abrechnungszwecke. Die Festsetzung stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Interessen der Parteien bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden.