Beschluss
OVG 3 N 28/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1023.OVG3N28.25.00
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Leitsätze
Dass der Kläger minderjährige Geschwister hat, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erteilen wäre, macht die Sorge des Beklagten, den Eltern in diesem Fall weitere Duldungen erteilen zu müssen, verständlich, ändert aber nichts daran, dass die Straffälligkeit der Eltern - wie ausgeführt – hier keine Atypik begründet, die das Absehen von der gesetzlich intendierten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt. (Rn.6)
Tenor
Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2025 werden abgelehnt.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2025 werden abgelehnt. Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag legt nicht hinreichend dar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterliegt, soweit es den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landeseinwohneramts vom 22. Februar 2024 verpflichtet hat, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem streitigen Bescheid - davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Das greift der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert an, sondern beschränkt sich insoweit auf den abschließenden Hinweis, es wäre "ohnehin noch zu prüfen", ob "die Voraussetzungen des § 25a AufenthG derzeit vorliegen und ab wann sie tatsächlich bereits vorlagen". Er wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine atypische Konstellation, die die Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz der Ausgestaltung des § 25a AufenthG als Soll-Vorschrift rechtfertigen könnte, ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Eltern des Klägers Straftaten begangen und damit Ausweisungsinteressen verwirklicht haben. Diese entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt der Beklagte mit seinem Zulassungsantrags nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt und begründet, dass neben dem Gesetzeszweck der Förderung integrationswilliger Jugendlicher und Heranwachsender auch die Gesetzessystematik gegen die Auslegung des Beklagten spreche, jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländern die Straffälligkeit seiner Eltern in der Weise anzulasten, dass sie der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass § 25a Abs. 3 AufenthG für den Fall der Straffälligkeit der Eltern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 - in Ableitung von ihrem Kind - ausschließt, und dass daran anknüpfend § 60a Abs. 2b AufenthG in derartigen Fällen eine Duldung der Eltern ermöglicht. Schon dies verdeutlicht, dass die Straffälligkeit von Eltern keinen atypischen Fall begründet, der eine Abweichung von der Sollvorschrift des § 25a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2023 - 2 L 102/20 - juris Rn. 53; s.a. Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, § 25a Rn. 166 ff.), sondern einen so typischen, dass der Gesetzgeber ihn zum Anlass genommen hat, hierfür eine allgemeine Regelung zu treffen. Soweit der Beklagte demgegenüber auf seine Verfahrenshinweise zu § 25a AufenthG hinweist, wonach das in § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen zu Lasten des Ausländers ausgeübt werden müsse, solange er minderjährig sei und ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG n.F. bei beiden Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2b (vgl. A.60a.2b.) an beide Eltern oder den allein sorgeberechtigten Elternteil entgegenstehe (VAB 25a.0.), können diese Verwaltungsvorschriften die gesetzliche Soll-Regelung, die keine generelle Ermessensausübung eröffnet, sondern ein Versagungsermessen nur in atypischen Fällen gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18/16 - juris Rn. 29), nicht in Frage stellen. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht hätte in seiner Entscheidung "den entscheidenden Aspekt der Minderjährigkeit und der Erforderlichkeit der Personensorge für den Minderjährigen erkennen und berücksichtigen müssen". Unabhängig davon, ob der Umstand, dass beide personensorgeberechtigten Elternteile des Klägers schwerwiegende Straftaten begangen haben, die zu ihrer - im Falle des Vaters bestandskräftigen - Ausweisung führten, eine Atypik begründet, die im Rahmen der Entscheidung nach § 60a Abs. 2b AufenthG zu berücksichtigen wäre und die Versagung der Duldung - ggf. auch nur für eines der Elternteile - rechtfertigen würde (vgl. Funke/Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, § 60a Rn. 335; Gordzielik/Huber/Naghipour, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. A. 2025, § 60a Rn. 52; Bruns/Hocks, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. A. 2023, § 60a Rn. 53), hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht angenommen, dass die gegen die Eltern bestehenden Ausweisungsinteressen bei der Entscheidung über deren Duldung zu berücksichtigen sind, nicht dagegen über die Erteilung des Aufenthaltstitels an deren minderjährigen Sohn. Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass es dem minderjährigen Ausländer trotz des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG freistehe und ihm auch zugemutet werden könne, ggf. seinen Aufenthaltsstatus aufzugeben und mit seinen Eltern das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Dass der Kläger minderjährige Geschwister hat, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erteilen wäre, macht die Sorge des Beklagten, den Eltern in diesem Fall weitere Duldungen erteilen zu müssen, verständlich, ändert aber nichts daran, dass die Straffälligkeit der Eltern - wie ausgeführt – hier keine Atypik begründet, die das Absehen von der gesetzlich intendierten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt. 2. Der Zulassungsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Er wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung verpflichtet hat. Mit seinem Vorbringen, die Sache sei spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewesen, so dass das Verwaltungsgericht "die Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum 22.4.2022" hätte aussprechen müssen (der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis datiert vom 3. April 2022), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) indessen nicht dargelegt, weil der Zulassungsantrag sich auf diese bloße Behauptung beschränkt, ohne auszuführen, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte werde "nunmehr zu prüfen haben, ob ausnahmsweise die Versagung des Aufenthaltstitels in Betracht kommt, weil atypische Umstände in der Person des Klägers selbst anzunehmen sind" (UA S. 7) unzutreffend sei, und sie damit schlüssig in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag erläutert auch nicht, inwiefern es darauf ankommt, dass der Beklagte sein Ermessen bereits im Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2024 ausgeübt und "weder dort, noch im gerichtlichen Verfahren später, irgendwelche Einwände bezüglich der Person des jungen Klägers erhoben" habe, und dass es um die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gehe, also nicht zu besorgen sei, dass "nachträglich eingetretene Faktoren den früher bestehenden Anspruch entfallen lassen". Damit wird insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht der Frage nach einer (anderweitigen) Atypik im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen hätte nachgehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).