Beschluss
3a S 9/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0201.3A.S9.23.00
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Leitsätze
In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen (9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, § 3 Satz 2 BbgNatSchG). Über diese hierdurch und durch weitere Vorschriften begründete „indirekte oder relative Bindungswirkung“ hinaus hat die Landschaftsplanung indes grundsätzlich schon keine unmittelbare rechtliche Außenverbindlichkeit. (Rn.10)
Ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht von Grundstückseigentümern im Innenbereich gegenüber Nutzungen im angrenzenden Außenbereich besteht nicht. (Rn.14)
Bauplanungsrechtlich sind grundsätzlich keine Abstandsregeln für Windenergieanlagen vorgesehen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen (9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, § 3 Satz 2 BbgNatSchG). Über diese hierdurch und durch weitere Vorschriften begründete „indirekte oder relative Bindungswirkung“ hinaus hat die Landschaftsplanung indes grundsätzlich schon keine unmittelbare rechtliche Außenverbindlichkeit. (Rn.10) Ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht von Grundstückseigentümern im Innenbereich gegenüber Nutzungen im angrenzenden Außenbereich besteht nicht. (Rn.14) Bauplanungsrechtlich sind grundsätzlich keine Abstandsregeln für Windenergieanlagen vorgesehen. (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Eilantrag vom 28. August 2023, bei dem Oberverwaltungsgericht nach Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam eingegangen am 15. September 2023, bleibt ohne Erfolg. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage OVG 3a A 81/23 vom 28. August 2023 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid Nr. 50.058.00/21/1.6.2V/T12 vom 14. März 2023 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück in Q..., Gemarkung Q..., Flur ..., Flurstück .../..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2023 anzuordnen, ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 63 BImSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, sondern erscheint zumindest möglich. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss hiernach der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. September 2023 - 2 B 70/23 - juris Rn. 12). Ebenso wenig ist der Antrag entgegen der Annahme der Beigeladenen deshalb als unzulässig anzusehen, weil der Bescheid vom 14. März 2023 der Antragstellerin gegenüber bestandskräftig geworden und die in der Hauptsache erhobene Klage OVG 3a A 81/23 somit (offensichtlich) unzulässig wäre, nachdem die Antragstellerin den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 nicht in das Klageverfahren einbezogen habe (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 4 B 673/18 - juris Rn. 7 f.; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 15 CS 19.1050 - juris Rn. 19); trotz des insoweit ungenauen Antrags zu Ziffer 1. aus der Klageschrift vom 28. August 2023 (dort S. 2) dürfte der Widerspruchsbescheid angesichts der sonstigen Ausführungen in der Klageschrift (sowie des Antrags zu Ziffer 2.) vielmehr ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens sein. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Deren Gegenstand sind einerseits das öffentliche Interesse und das private Interesse des beigeladenen Adressaten (Begünstigten) des Verwaltungsaktes an dessen sofortiger Vollziehung, andererseits das Aufschubinteresse des Antragstellers. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie bilden allerdings nicht die unmittelbare Entscheidungsgrundlage; vielmehr handelt es sich bei ihnen um Gesichtspunkte, die bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 2, und vom 19. März 2021 - OVG 11 S 137/20 - juris Rn. 21). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist hier, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach dieser mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) mit Wirkung zum 10. Dezember 2020 eingeführten Regelung haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung. Ziel der Regelung ist nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/22139, S. 25) eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windenergieanlagen zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei. Indem der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 63 BImSchG hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet, sodass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Das bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse des rechtsschutzsuchenden Dritten durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 4, und vom 3. August 2021 - OVG 11 S 20/21 - juris Rn. 6). Im Übrigen kommt das gesetzgeberische Anliegen, dass der vorläufige Vollzug von Genehmigungen für Windenergieanlagen als besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen werden soll, zwischenzeitlich auch in den durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) neu geschaffenen Bestimmungen des § 80c VwGO zum Ausdruck, die die §§ 80 und 80a VwGO in Verfahren wie dem vorliegenden punktuell ergänzen (vgl. BT-Drucks. 20/5165, S. 15, und OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 20). Diese knüpfen ihrerseits in Absatz 4 an § 2 Satz 1 EEG an, wonach die Errichtung und der Betrieb unter anderem von Windenergieanlagen (als Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, § 3 Nr. 1 EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegen (vgl. hierzu näher OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2023 - OVG 3a A 30/23 - juris Rn. 33 ff.). Kommt es zu einer Vollzugsfolgenabwägung, ist § 80c Abs. 3, Abs. 4 VwGO zu beachten. Davon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Der Genehmigungsbescheid vom 14. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2023, mit dem der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,23 m, einer Gesamthöhe von 229,13 m und einer Leistung von 4,2 MW auf dem Vorhabengrundstück ( Q..., Gemarkung Q..., Flur ..., Flurstück .../...) zugelassen hat, lässt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keine objektiv-rechtlichen Rechtsfehler erkennen, durch die zugleich eigene subjektive (Nachbar-)Rechte der Antragstellerin verletzt sein und die der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Drittanfechtungsklage OVG 3a A 81/23 ausgehend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO demzufolge voraussichtlich zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. für diesen, auf die Verletzung subjektiver Rechte beschränkten Prüfungsmaßstab in Drittanfechtungssituationen wie der vorliegenden z.B. auch OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 43 f. m.w.N.). Die Antragstellerin kann zunächst nicht damit durchdringen, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung gegen den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Y... verstoße. Denn insoweit ist in der Tat - wie bereits von dem Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 (dort S. 5) angenommen - schon nicht erkennbar, dass der Antragstellerin eine drittschützende Norm zur Seite stehen könnte, die durch die angegriffene Genehmigung verletzt wäre. Die im Land Brandenburg in § 6 BbgNatSchG geregelten Landschaftsrahmenpläne (vgl. im Übrigen auch die einschlägigen Bestimmungen des § 10 BNatSchG) sind Teil der Landschaftsplanung (§§ 9 ff. BNatSchG, §§ 3 ff. BbgNatSchG). Deren Aufgabe wird in § 9 Abs. 1 BNatSchG dahingehend beschrieben, dass sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzeigt, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. In ähnlicher Weise heißt es in § 3 Satz 1 BbgNatSchG, dass die Landschaftsplanung die Aufgabe hat, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, § 3 Satz 2 BbgNatSchG). Über diese hierdurch und durch weitere Vorschriften begründete „indirekte oder relative Bindungswirkung“ hinaus hat die Landschaftsplanung indes grundsätzlich schon keine unmittelbare rechtliche Außenverbindlichkeit (vgl. nur Kleve, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, 68. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 8 BNatSchG Rn. 23 ff.). Jedenfalls aber sind die Landschafts(rahmen)pläne ebenso wie die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften als Teil des regelmäßig nur auf den Schutz des öffentlichen Interesses abzielenden Naturschutzrechts nicht drittschützend und vermitteln der Antragstellerin keine eigenen Rechte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 3/00 - juris Rn. 8 [zur Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung]; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 78 f., und Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 42). Soweit die Antragstellerin meint, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die geplante Windenergieanlage im bauplanungsrechtlichen unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zugelassen werde, kann dies dem Eilantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin insoweit nicht auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, mit dem ein Nachbar auch im faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung abwehren kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - BVerwG 4 B 46/19 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.). Denn aller Voraussicht nach zu Recht nimmt der Antragsgegner auf Grundlage der entsprechenden Einschätzung der im Verwaltungsverfahren beteiligten unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming an, dass das Vorhabengrundstück selbst dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist und nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, weil das Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28/15 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei summarischer Prüfung mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Windenergieanlage - unbeschadet der näheren bauplanungsrechtlichen Einordnung des eigenen Grundstücks der Antragstellerin - um ein Außenbereichsvorhaben handelt. Anhand von Kartenmaterial, das im Internet öffentlich im „BrandenburgViewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) - dem Kartennavigator der Landesvermessung und Geobasisinformationen Brandenburg (LGB) - und bei „Google Maps“ zugänglich ist, lässt sich jedenfalls für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens in hinlänglicher Weise feststellen, dass der Standort des Vorhabens auf dem Flurstück .../... der Flur ... nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist. So gehört das Grundstück insbesondere keinem Bebauungszusammenhang mehr an, in dem gegebenenfalls noch die nördlich bzw. (im weiteren Verlauf) nord-westlich der L...-Straße vorhandenen Baulichkeiten (einschließlich des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin und des Umspannwerks auf dem Flurstück ......) stehen könnten. Vielmehr endet die bestehende Siedlungsstruktur jedenfalls mit diesen Baulichkeiten, wobei es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, ob zumindest noch die gut 450 m breite „Baulücke“, die nördlich der L...-Straße durch die unbebauten, teilweise bewaldeten Flurstücke ......, ...... und ...... gebildet wird, dieser bzw. einer Siedlungsstruktur zugeordnet werden kann. Jedenfalls die noch weiter nördlich gelegenen Flurstücke ......, ...... und .../..., zu denen auch das Vorhabengrundstück gehört, nehmen ersichtlich an keinem Bebauungszusammenhang mehr teil. Die Zuordnung dieser Flurstücke mit einer gemeinsamen Ost-West-Ausdehnung von ca. 700 m und einer gemeinsamen Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 100 m zu einer den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Siedlungsstruktur liegt fern. Dass nördlich dieser Flurstücke eine Bahntrasse verläuft, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal sich jenseits der Bahntrasse ebenfalls unbebaute Fläche anschließt. Auf ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht von Grundstückseigentümern im Innenbereich gegenüber Nutzungen im angrenzenden Außenbereich kann sich die Antragstellerin nicht berufen; ein solches Abwehrrecht besteht nicht. Schon Nachbarn in aneinander angrenzenden Plangebieten (§ 30 BauGB) bzw. faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) steht ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im jeweils anderen Gebiet (gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch) nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - BVerwG 4 B 46/19 u.a. - juris Rn. 6 m.w.N.). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin des Weiteren, das genehmigte Vorhaben halte notwendige Abstandsflächen nicht ein, weil es nur 280 m von der Grenze zu ihrem eigenen Grundstück in der L...-Straße ... (Flurstück .../...) errichtet werden solle. Das Vorhaben wahrt im Verhältnis zu der Antragstellerin die - nachbarschützenden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 21) - Bestimmungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (§ 6 BbgBO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO; zur Anwendung auf Windenergieanlagen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris Rn. 32 ff.). Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 BbgBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BbgBO grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) ist die Privilegierung für Vorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten mit Wirkung zum 30. September 2023 zudem nunmehr auch auf Windenergieanlagen im Außenbereich erstreckt worden; auch für solche Windenergieanlagen im Außenbereich - wie das Vorhaben der Beigeladenen (s.o.) - genügt seither somit eine Abstandsflächentiefe von 0,2 H. Weil diese Rechtsänderung zugunsten der Beigeladenen (als Vorhabenträgerin bzw. Bauherrin) wirkt, kann sie hier grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ohnehin sind die genannten Anforderungen des § 6 BbgBO gegenüber der Antragstellerin indes schon auch nach der bisherigen Rechtslage eingehalten worden, wie sich aus dem Amtlichen Lageplan vom 2. November 2021 ergibt. Auf diesen hatte zu Recht auch schon der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 (dort S. 7) hingewiesen. Bauplanungsrechtlich sind grundsätzlich keine Abstandsregeln für Windenergieanlagen vorgesehen. Auf die spezielle landesrechtliche, auf der Ermächtigung in § 249 Abs. 9 BauGB beruhenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes (BbgWEAAbG) vom 20. Mai 2022 (GVBl. I Nr. 9), geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (GVBl. I Nr. 3) kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Danach findet die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unter anderem vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Unabhängig davon, ob die Vorschrift auf das im Dezember 2021 von der Beigeladenen beantragte Vorhaben in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 44), hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet, dass es sich bei der auf ihrem Grundstück befindlichen Baulichkeit um ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude handelt. Entsprechend heißt es auch in dem der Antragstellerin am 14. September 2023 durch den Landkreis Y... erteilten Vorbescheid (dort S. 2), dass es sich bei dem viergeschossigen Bestandsgebäude um ein ehemaliges Betriebsgebäude des 1956 gegründeten IFA Kombinats Nutzfahrzeuge Q... handele, in dem sich damals überwiegend technische Anlagen befunden hätten. Mit Auflösung des Kombinats 1990 habe dann auch die Nutzung des Gebäudes geendet. Das gesamte ehemalige Werksgelände habe einer neuen gewerblichen Ausrichtung unterlegen. Über Folgenutzungen des Gebäudes lägen keine Kenntnisse vor. Die in dem Vorbescheid zugelassene mögliche Umnutzung des Gebäudes in ein „Bordell, Laufhaus, Eroscenter“ ist ebenfalls keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 5/20 - juris Rn. 9 m.w.N.). So erging auch der Vorbescheid ausdrücklich mit der Einschränkung, dass die Nutzung „ausschließlich für die angebotene Dienstleistung [erfolgt] und (…) weder zum Wohnen, noch zum Übernachten der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen [dient]“. Die Zulässigkeit einer Umnutzung in ein „Wohnheim für soziale Zwecke, sprich Vermietung der Zimmer an Obdachlose, Sozialfälle etc. Unterbringung auch durch den Landkreis“ verneint der Vorbescheid, weil das Heranrücken einer derartigen störempfindlichen Nutzung an die vorhandenen störenden oder wesentlich störenden Betriebe in dem als faktisches Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zu qualifizierenden Bereich rücksichtslos sei. Ebenso wenig verfügt die Antragstellerin bislang über die Zulassung einer (temporären) Umnutzung in eine „Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit Betten“. Ohnedies ist fraglich, ob das Gebäude der Antragstellerin durch eine Umnutzung in ein Wohnheim für soziale Zwecke oder eine Gemeinschaftsunterkunft zu einem Wohngebäude würde (für die nähere Bestimmung des Wohnens im Bauplanungsrecht sowie die Abgrenzung u.a. vom Wohnen auf Zeit, betreuten Wohnen und „Flüchtlingswohnen“ vgl. ausf. Külpmann, DVBl. 2020, 657). In (faktischen) Industriegebieten ist eine Wohnnutzung zudem nur ausnahmsweise und sehr eingeschränkt zulässig, nämlich beschränkt auf Wohnungen (!) für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Sollte das Grundstück der Antragstellerin - wie diese meint - demgegenüber in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) liegen, so würde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nichts grundlegend Anderes gelten. Im Übrigen wäre hier gegebenenfalls auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgWEAAbG zu beachten. Danach gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgWEAAbG nicht, sofern in den dort genannten Gebieten Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. Die Antragstellerin kann bei summarischer Prüfung auch keine konkreten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen geltend machen, die sie in ihren Rechten verletzt. Soweit die Antragstellerin unzulässige Lärmimmissionen behauptet, setzt sie sich weder mit den dahingehenden Regelungen im angegriffenen Genehmigungsbescheid vom 14. März 2023 noch mit der Schallimmissionsprognose aus den Antragsunterlagen und den Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 (dort S. 7 f. u. S. 8 ff.) auseinander. So bezieht sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, wie sich aus den in Ziffer II. erfolgten Angaben zum beantragten Vorhaben ergibt, zunächst auf eine Windenergieanlage mit einem bestimmten, in der Genehmigung mit 105,5 dB(A) bzw. 104,7 dB(A) benannten mittleren Schallleistungspegel (LWA) für den Tagbetrieb (Mode 01s) und für den Nachtbetrieb (Mode 0s). Weitere Anforderungen zum Immissionsschutz ergeben sich sodann aus den Nebenbestimmungen in Ziffer IV.2., darunter in Ziffer IV.2.1 Festsetzungen zu den maximal zulässigen Emissionswerten (Le,max) in den Betriebsmodi 01s und 0s. Nur bei Wahrung dieser Vorgaben wird die Anlage genehmigungsform betrieben. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass die Windenergieanlage gegenüber der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt unzulässiger Lärmbelästigungen auslösen könnte. Als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen, die jedenfalls unter anderem insoweit regelmäßig abschließend ist, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - BVerwG 4 A 13/18 - juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2023 - OVG 3a A 31/23 - juris Rn. 23). Die danach für Industrie- und Gewerbegebiete maßgeblichen Richtwerte nach Nummer 3.2.1 in Verbindung mit Nummer 6.1 Buchst. a und b TA Lärm werden hier ausweislich der Schallimmissionsprognose vom April 2022 tags und nachts bei Betrieb in den Modi 01s und 0s auf dem Grundstück der Antragstellerin (Immissionsort C) eingehalten. Für das Grundstück ergibt sich bei dem zugelassenen Betrieb der Windenergieanlage eine (aufgerundete) Gesamtbelastung von 50 dB(A) nachts, was dem noch zulässigen Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm entspricht. Für den Tagbetrieb wird die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin mit (aufgerundet) 51 dB(A) beziffert, womit die Belastung hinter den nach Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm in Gewerbegebieten zulässigen 65 dB(A) deutlich zurückbleibt. Erst recht wird nach der Prognose der Immissionsrichtwert für Industriegebiete eingehalten, der nach Nr. 6.1 Buchst. a TA Lärm tags und nachts einheitlich 70 dB(A) beträgt. Dass ihr Grundstück nicht in einem (faktischen) Industrie- oder jedenfalls Gewerbegebiet liegt, sondern in einem schutzbedürftigeren Bereich, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass die Schallimmissionsprognose vom April 2022, gerade auch in Bezug auf die prognostizierte Lärmbelastung auf ihrem eigenen Grundstück, fehlerhaft wäre. Vielmehr behauptet sie im Wesentlichen nur, dass von der genehmigten Anlage „völlig unzulässige Lärmemissionen für das Gewerbegebiet“ ausgehen würden und die in der Prognose angegebenen Werte nicht realistisch seien. Ihr Einwand, die gutachterliche Beurteilung beruhe „nicht auf Fakten, sondern Schätzungen“, verkennt zudem, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen vor der Errichtung einer Anlage stets nur prognostisch ermittelt werden können, weshalb auch Nummer 6.8 in Verbindung mit Nummer A.2 der Anlage zur TA Lärm das Prognoseverfahren zulässt. Wie bereits ausgeführt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die technischen Parameter der Windenergieanlage selbst festlegt und überdies weitergehende Anforderungen zum Immissionsschutz enthält. Sollte es gleichwohl zu höheren Lärmbelastungen kommen, würde die Anlage nicht in einer der Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern betrifft die Überwachung des Anlagenbetriebs bzw. der Einhaltung der Genehmigung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 12 LA 174/12 - juris Rn. 24 m.w.N.). Hierzu hat der Antragsgegner der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.2 und 2.3 des Bescheides vom 14. März 2023 Dokumentationspflichten auferlegt. Dass die Genehmigung dem Lärmschutz gegenüber der Antragstellerin nicht genügen könnte, ist damit insgesamt nicht erkennbar. Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass das genehmigte Vorhaben - wie die Antragstellerin weiter meint - zu einer unzulässigen Einschränkung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin führen würde. Zwar wird von der geplanten Windenenergieanlage Schattenwurf ausgehen, der im Ausgangspunkt auch angrenzende Grundstücke und deren Nutzung beeinträchtigen könnte. Das hat der Antragsgegner indes gesehen und hierzu in den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.4 bis 2.7 des Bescheides vom 14. März 2023 Regelungen getroffene, die die Antragstellerin hinreichend schützen. Diese sehen in Ziffer IV.2.4 vor, dass die von der Windenergieanlage verursachten Schattenschlagzeiten an keinem Immissionsort zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der WEA-Schattenwurf-Leitlinie des Landes Brandenburg (Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen vom 24. März 2003, zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2019) führen dürfen, wobei eine astronomische maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag bzw. eine meteorologisch maximal zulässige Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag festgelegt wird (Ziffer IV.2.4). Die damit in Bezug genommenen Immissionsrichtwerte der WEA-Schattenwurf-Leitlinie sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt als fachlich begründete Orientierungswerte, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 44 und Beschluss vom 25. Mai 2021 - OVG 11 N 54.17 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Einhaltung dieser Vorgaben wird mit den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.5 bis 2.7 sichergestellt. Danach muss die Anlage entsprechend den Antragsunterlagen mit einem Schattenwurfmodul betrieben werden, dass entsprechend der Schattenwurfprognose (vom August 2021) so konfiguriert ist, dass es beim Betrieb der Windenergieanlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung unter anderem ausdrücklich auch auf dem Grundstück der Antragstellerin (IO C - L... 33) zu keiner Überschreitung der maximal zulässigen Beschattungsdauer kommt (Ziffer IV.2.5). Die Genehmigungsinhaberin muss die Ausrüstung der Anlage mit einem entsprechenden Schattenabschaltmodul nachweisen (Ziffer IV.2.6). Bezüglich der ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und der Abschaltzeiten bestehen wiederum Dokumentationspflichten (Ziffer IV.2.7). Danach ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unzulässiger Weise von anlagenbedingtem Schattenwurf betroffen sein könnte, zumal sie sich mit den Nebenbestimmungen zum Schattenwurf und den diesbezüglichen Vorgaben aus der WEA-Schattenwurf-Leitlinie ebenso wenig auseinandersetzt wie mit der Schattenprognose, an die die Nebenbestimmungen hinsichtlich der Berechnung des Schattenwurfes anknüpfen. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Antragstellerin durch die geplante Windenergieanlage anderweitig konkreten und von ihr nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sähe, die sie dem Vorhaben nach dem Immissionsschutzrecht oder aber z.B. dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme mit Erfolg entgegenhalten könnte. Das gilt insbesondere auch, soweit sich die Antragstellerin - wiederum nur vage und pauschal - darauf beruft, dass die Windenergieanlage sie in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks beeinträchtige. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin ist insoweit nicht ersichtlich. Ähnliches gilt, soweit von Windenergieanlagen im Einzelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausgehen kann (vgl. insoweit auch die bauplanungsrechtliche Sonderregelung in § 249 Abs. 10 BauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergieanlagen im Außenbereich). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nummer 19.2 in Verbindung mit Nummer 2.2.2 und Nummer 1.5; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 - OVG 3a S 1/23 - juris Rn. 18). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).