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Beschluss

1 M 163/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0409.1M163.22OVG.00
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Leitsätze
1. Im Sinne des Prioritätsprinzips prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen.(Rn.28) 2. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen müssen erst recht nicht solche Umstände belegen, die schon nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigung selbst sein können. Hier: Unterlagen ohne Standsicherheitsnachweis, die allein das geplante Fertigteilfundament der genehmigten Anlage betreffen.(Rn.29) 3. Eine Änderungsgenehmigung kann auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der ursprünglichen Anträge keine Auswirkungen haben, wenn es nicht um die Änderung eines bis dahin prioritären Genehmigungsantrags und damit um die Frage der Konkurrenz zweier Genehmigungsverfahren geht, sondern um die nachträgliche Änderung einer bereits erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt, an dem die Frage der Priorität der Verfahren bereits zugunsten des genehmigten Vorhabens entschieden war. Für eine Übertragung der Grundsätze zur Priorität von Anträgen auf den Fall einer wesentlichen Änderung nach Genehmigungserteilung, um daran anknüpfend eine nachträgliche Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung wegen späterer Änderung der Priorität annehmen zu können, ist kein Raum.(Rn.32) 4. Art. 19 Abs. 4 GG bietet keine Grundlage für eine Rechtsschutzgewährung, die in diesem Sinne ausschließlich eine wirtschaftliche Schädigung der Beigeladenen und der öffentlichen Stromversorgung bedingte, ohne sich zugleich positiv auf die materiellen Interessen der Antragstellerin auszuwirken.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Februar 2022 – 7 B 1384/19 SN – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Sinne des Prioritätsprinzips prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen.(Rn.28) 2. Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen müssen erst recht nicht solche Umstände belegen, die schon nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigung selbst sein können. Hier: Unterlagen ohne Standsicherheitsnachweis, die allein das geplante Fertigteilfundament der genehmigten Anlage betreffen.(Rn.29) 3. Eine Änderungsgenehmigung kann auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der ursprünglichen Anträge keine Auswirkungen haben, wenn es nicht um die Änderung eines bis dahin prioritären Genehmigungsantrags und damit um die Frage der Konkurrenz zweier Genehmigungsverfahren geht, sondern um die nachträgliche Änderung einer bereits erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt, an dem die Frage der Priorität der Verfahren bereits zugunsten des genehmigten Vorhabens entschieden war. Für eine Übertragung der Grundsätze zur Priorität von Anträgen auf den Fall einer wesentlichen Änderung nach Genehmigungserteilung, um daran anknüpfend eine nachträgliche Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung wegen späterer Änderung der Priorität annehmen zu können, ist kein Raum.(Rn.32) 4. Art. 19 Abs. 4 GG bietet keine Grundlage für eine Rechtsschutzgewährung, die in diesem Sinne ausschließlich eine wirtschaftliche Schädigung der Beigeladenen und der öffentlichen Stromversorgung bedingte, ohne sich zugleich positiv auf die materiellen Interessen der Antragstellerin auszuwirken.(Rn.40) Auf die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Februar 2022 – 7 B 1384/19 SN – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen auf deren Antrag vom 1. September 2014 vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 4 BImSchG i. V. m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Juli 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage „WEA 21“ inmitten des über 20 Anlagen umfassenden „Windparks F.“ (Standort F., Gemarkung F., Flur 1, Flurstück 1/1). Bei der WEA 21 handelt es sich um eine Anlage des Typs Enercon E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 m und einem Rotordurchmesser von 71 m. Die Antragstellerin betreibt im „Windpark F.“ bereits mehrere Windenergieanlagen. Der Standort der genehmigten und mittlerweile auch errichteten und in Betrieb genommenen WEA 21 befindet sich zu den Bestandsanlagen der Antragstellerin im Abstand von 214 m (WEA 3), 205,4 m (WEA 4) und 207,2 m (WEA 6). Die Antragstellerin möchte zudem auf dem Flurstück 2/2 die „WEA 23“ errichten. Die Vorhabenstandorte der WEA 21 und der WEA 23 sind nur ca. 90 m voneinander entfernt. Die Realisierung eines der Vorhaben schließt nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten das jeweilige andere Vorhaben aus. Die Beigeladene beantragte am 1. September 2014 beim Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 21 auf dem Flurstück 1/1. In der Folgezeit wurden Gutachten zur Standorteignung einschließlich Turbulenzprognosen sowie zur Ermittlung des Schattenwurfs und der Schallemissionen vorgelegt. Die Antragstellerin beantragte am 6. November 2017 beim Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WEA 23 auf dem Flurstück 2/2. Dem Antrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ein Turbulenz- und ein Bodengutachten sollten nachgereicht werden. Am 26. März 2018 prüften Prüfingenieure für Baustatik die örtliche Anpassung der Gründung der WEA 21 anhand typengeprüfter Unterlagen und vermerkten, dass aus statischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung bestünden. Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 wurde die Antragstellerin gemäß § 13 VwVfG M-V zum Genehmigungsverfahren der Beigeladenen für die WEA 21 hinzugezogen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag betreffend die WEA 23 unvollständig sei und forderte weitere Unterlagen, u.a. ein Turbulenzgutachten, ein Schallgutachten, einen landschaftspflegerischen Begleitplan und artenschutzrechtliche Prüfungen unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2018 an. Außerdem teilte er mit, dass der Antrag der Beigeladenen betreffend die WEA 21 eher eingegangen, vollständig und damit prioritär sei. Die Antragstellerin habe insoweit die Möglichkeit, ihren Antrag ruhend zu stellen. Am 19. Juli 2018 reichte die Antragstellerin unter Verweis auf die Nachforderung von Unterlagen mehrere Dokumente ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die von ihr vorgelegten Schall-, Schatten- und Turbulenzgutachten sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht die beantragte WEA 23, sondern eine früher beantragte Windenergieanlage beträfen und nicht auf die WEA 23 übertragen werden könnten. Er forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung erneut auf, mehrere die WEA 23 konkret betreffende weitere Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit, dass deren Antragsunterlagen für die WEA 21 vorbehaltlich der nachzureichenden Typenprüfung als vorläufig vollständig anzusehen seien. Am 13. September 2018 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner hinsichtlich der WEA 23 mit, dass die Erarbeitung und Einreichung der erbetenen Unterlagen wie Turbulenzgutachten, Schall- und Schattengutachten sowie die Ergänzungen von Artenschutzfachbeitrag und landschaftspflegerischem Begleitplan nicht fristgerecht erfolgen könne und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Dem Ruhensantrag gab der Antragsgegner am 24. September 2018 statt. Am 19. Oktober 2018 teilte der Planer der Beigeladenen dem Antragsgegner mit, dass der Standort der geplanten WEA 21 in Abstimmung mit dem Betrieb der Radaranlage G., der ansonsten gestört würde, um ca. 5 m verschoben werden müsse. Mit Schreiben vom 27. November 2018 forderte der Antragsgegner die Beigeladene auf, den Genehmigungsantrag wegen der Standortverschiebung neu zu stellen und wies darauf hin, dass die Fristen für die Nachreichung von Unterlagen dann neu beginnen würden. Am 3. Dezember 2018 reichte die Beigeladene beim Antragsgegner einen auf den 30. November 2018 datierten Änderungsantrag für die WEA 21 ein. Dem Antrag war unter anderem eine Fundamentbeschreibung für drei verschiedene Ausführungsvarianten beigefügt, wonach das Fundament aus einem kreisrunden Stahlbetonring mit je nach Ausführung unterschiedlichem Außendurchmesser bestehe. Unter Hinweis auf in Auftrag gegebene Unterlagen beantragte die Antragstellerin am 29. Januar 2019 die Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der WEA 23. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 nahm der Antragsgegner das Verfahren wieder auf und forderte die Antragstellerin auf, die mit Schreiben vom 24. Juli 2018 angeforderten Unterlagen nunmehr bis zum 8. März 2019 nachzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass die beantragte WEA 21 mit einem Fertigteilfundament ausgestattet werden solle. Das Ortbetonfundament werde lediglich durch ein industriell gefertigtes Fertigteilfundament ersetzt. Das Fertigteilfundament solle ausdrücklich in die Genehmigung aufgenommen werden. In der Folgezeit reichte die Beigeladene Gutachten zur Standorteignung der WEA 21 und überarbeitete Schatten- und Schallgutachten ein. Weiterhin wurden die Träger öffentlicher Belange zu dem standortgeänderten Vorhaben der Beigeladenen angehört. Der Antragsgegner ging davon aus, dass nach der Änderung des Standortes und der Einreichung der geänderten Antragsunterlagen diese mit Datum vom 28. Februar 2019 vollständig gewesen sind (vgl. IV A. 4. des Genehmigungsbescheides vom 11. Juli 2019). ´ Mit Schreiben vom 20. und 29. Mai 2019 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass ihre Unterlagen hinsichtlich der WEA 23 noch immer nicht vollständig seien. Nachdem die Antragstellerin am 21. Juni 2019 weitere Unterlagen vorgelegt hatte, bestätigte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 die vorläufige Vollständigkeit der Antragsunterlagen für die WEA 23 zum 21. Juni 2019 gemäß § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV. Am 11. Juli 2019 erließ der Antragsgegner den Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der WEA 21 zugunsten der Beigeladenen unter Bedingungen und Auflagen und ordnete mit besonderer Begründung dessen sofortige Vollziehung an. Die Genehmigung erstreckt sich ausdrücklich auf eine Bauweise mit Fertigteilfundament und erging unter anderem unter folgender Bedingung (Ziffer III.A.2): „Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn vor Baubeginn dem Prüfingenieur für Baustatik alle zur Prüfung der Statik notwendigen Unterlagen vorgelegt werden und das Prüfergebnis positiv ist. Zu den Unterlagen gehören ein Baugrundgutachten mit Gründungsjahr des Fundaments, ein Lageplan, die Bewehrungspläne der Typenprüfung in lesbarer Größe für die zur Ausführung kommende Gründungsvariante sowie für die jeweiligen Bauteile fehlende Nachweise bzw. erforderliche Konstruktionspläne und Änderungen." Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin die Genehmigung der WEA 21 zugunsten der Beigeladenen mit und wies darauf hin, dass infolge der Genehmigung der WEA 21 die Standorteignung für die WEA 23 nicht mehr gegeben sei. Die Antragstellerin bat daraufhin um Erteilung der Genehmigung für die WEA 23 unter gleichzeitiger Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Errichtung der WEA 21. Dies erfolgte nicht. Gegen den Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2019 legte die Antragstellerin am 29. Juli 2019 Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Am 2. August 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellt. Diesem wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2022 stattgegeben (Az. 7 B 1384/19 SN) und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2019 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 11. Juli 2019 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Der Antragsgegner habe den Genehmigungsantrag der Beigeladenen im Verhältnis zum Konkurrenzantrag der Antragstellerin aller Voraussicht nach fehlerhaft prioritär behandelt. Auf die zahlreichen weiteren zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Streitpunkte komme es nicht mehr an. Gegen den am 24. Februar 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 7. März 2022 und die Beigeladene am 8. März 2022 Beschwerde eingelegt. Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen ebenfalls vom 8. März 2022 setzte das Oberverwaltungsgericht mit Zwischenentscheidung vom 15. März 2022 den Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Februar 2022 – 7 B 1384/19 SN – bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Beigeladenen aus. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben den Genehmigungsbescheid der Beigeladenen vom 11. Juli 2019 ebenfalls mit Widerspruch angegriffen und am 2. August 2019 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24. Februar 2022 – 7 B 1385/19 SN – abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 5. März 2024 – Az. 1 M 205/22 OVG –). Mit Bescheid vom 4. April 2022 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen aufgrund einer Änderung der sektoriellen Betriebseinschränkung und der Gestattung eines alternativen Fundaments eine Änderungsgenehmigung die WEA 21 betreffend erlassen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2022 hat die Antragstellerin ihren Widerspruch vom 29. Juli 2019 auf die Änderungsgenehmigung vom 4. April 2022 erstreckt und ihren Antrag auf Eilrechtsschutz dahingehend angepasst, dass nunmehr die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 29. Juli 2019 und vom 29. April 2022 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. April 2022 beantragt wird. II. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhoben und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden, und haben auch in der Sache Erfolg. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG –, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris). Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangene Genehmigung vom 11. Juli 2019 in Ansehung der im Beschwerdeverfahren zu prüfenden vom Antragsgegner und der Beigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unter Zugrundlegung dieses Maßstabes zu Unrecht angeordnet. Von den Beschwerden erfolgreich angegriffen werden zunächst die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Genehmigungsbescheid nach summarischer Prüfung wegen Verstoßes gegen das Prioritätsprinzip rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat seinem stattgebenden Beschluss entscheidungstragend im Wesentlichen zugrunde gelegt, der Antragsgegner habe den Genehmigungsantrag der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Konkurrenzantrag der Antragstellerin aller Voraussicht nach fehlerhaft prioritär behandelt. Der Antrag der Beigeladenen sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Genehmigungsbescheides vom 11. Juli 2019 unvollständig gewesen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen seien hinsichtlich der erforderlichen Bauvorlagen für die Prüfung der Standsicherheit zu diesem Zeitpunkt nicht prüffähig gewesen, weil sie nach der Änderung ihres ursprünglichen Vorhabens mit Schreiben vom 14. Februar 2019 – anstelle eines typengeprüften Ortbetonfundamentes habe die WEA 21 mit einem Fertigteilfundament gebaut werden sollen – keinen Standsicherheitsnachweis für das geplante Fertigteilfundament vorgelegt und damit „eine rechtlich relevante Frage vollständig ausgeblendet“ habe. Dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag seien auch die zur Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG seien auch diese Unterlagen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich. Art und Umfang der Bauvorlagen richteten sich nach den landesrechtlichen Bauvorschriften, hier nach den §§ 66, 68 LBauO M-V i. V. m. der Bauvorlagenverordnung M-V (BauVorlVO M-V). Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V seien mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 12 Abs. 1 LBauO M-V müsse jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürften nicht gefährdet werden. An der „rechtlichen Relevanz“ der Statikunterlagen für die Windenergieanlage ändere die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nichts, wonach Standsicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Errichtungsvorgang eines Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft würden. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ersetze, dürfte die Genehmigung vom 11. Juli 2019 baugenehmigungsrechtlich betrachtet zwar auch ohne Beifügung des Standsicherheitsnachweises für das Fertigteilfundament unbedenklich sein, da die bautechnische Prüfung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern unabhängig von der (Bau-) Genehmigung erfolge, zumal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V gestattet werden könne, einzelne Bauunterlagen nachzureichen. Anderes gelte nach Ansicht der Kammer aber für die von der Frage der Vollständigkeit der für eine baurechtliche Genehmigung beizubringenden Unterlagen zu unterscheidende Frage der immissionsschutzrechtlich unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips erforderlichen Vorlage „prüffähiger Unterlagen“. Zu „allen rechtlich relevanten Aspekten“ des Vorhabens gehöre insoweit der Nachweis der Standsicherheit einer Windenergieanlage. Es sei mit dem Sinn und Zweck des Prioritätsprinzips auch nicht vereinbar, einzelne bautechnische Nachweise wie den Standsicherheitsnachweis nachträglich, das heißt nach Erteilung der Genehmigung, vorlegen zu lassen und insoweit einen Vorhabenträger von den Vorgaben des Prioritätsprinzips zum Nachteil des Konkurrenten sozusagen freizustellen. Die derart erteilte Genehmigung verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Immissionsschutzrecht regelt nicht, welcher genehmigungspflichtigen Anlage Vorrang vor einer gleichartigen genehmigungspflichtigen Anlage einzuräumen ist, wenn – wie hier – beide Anlagen in einer echten Konkurrenzsituation stehen, sich beide (potentiell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Gestörten befinden und die Art der Störung übereinstimmt. Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten. Die Immissionsschutzbehörde muss auf einen Antrag hin tätig werden (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG M-V), hat jedes Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 VwVfG M-V) und darf gleichliegende Verfahren nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), so dass sie einen früher eingegangenen Antrag grundsätzlich auch früher zu bearbeiten hat. Diese Pflicht ist auch für die materiell-rechtliche Frage von Bedeutung, welcher Anlage der Vorrang zukommt. Sie ist ein Ordnungsprinzip, von dem die Behörde nur mit hinreichenden Gründen abweichen darf. Fehlen solche Gründe, gebührt dem früheren Vorhaben der Vorrang. Diese Sichtweise entspricht der ganz herrschenden Praxis. Es schafft für die Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit und erweist sich Ansätzen überlegen, die eine Ermessensentscheidung für notwendig halten, für die aber weder eine Rechtsgrundlage noch inhaltliche Maßstäbe ersichtlich sind. Maßgeblich für den Vorrang ist der Zeitpunkt, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorliegt. Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 88 zur „endgültigen Vollständigkeit“). Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 –, BVerwGE 169, 39 – zitiert nach juris, Rn. 19 ff. m. w. N.). Ausgehend von diesem – auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten – Maßstab berücksichtigt das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend, dass für die Bejahung der Prüffähigkeit „die Unterlagen … allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen müssen“. Erst recht müssen die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen dann auch nicht solche Umstände belegen, die nach der vom Verwaltungsgericht unwidersprochen wiedergegebenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2017 – 3 M 179/17 –, juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 6. Januar 2016 – 3 M 78/15 –, juris Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 25. Mai 2021 – 3 LB 482/16 –, juris Rn. 55 f.; ferner VGH München, Beschluss vom 28. März 2017 – 15 ZB 16.1306 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. November 2016 – 1 CS 16.2009 –, juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 B 268/21 –, juris Rn. 21) schon nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigung selbst sein können. Dann kann auch keine Rede davon sein, dass Unterlagen ohne Standsicherheitsnachweis in der vom Verwaltungsgericht verlangten Form, die allein das geplante Fertigteilfundament der genehmigten Anlage betreffen und nicht etwa die Auswirkungen ihres Betriebs auf die Statik anderer Anlagen (Turbulenzintensität, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19 –, BVerwGE 169, 39 – zitiert nach juris, Rn. 16), rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden würden; sie dürfte für die Genehmigungserteilung als solche rechtlich irrelevant sein. In diesem Sinne bestimmt auch § 7 Abs. 1 Satz 5 9. BImSchV, dass die Behörde zulassen kann, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Abs. 1a BImSchG, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. In diesem Sinne ist die Nebenbestimmung gemäß Ziffer III.A.2. ohne weiteres zu verstehen. Schließlich kann den Stellungnahmen des Antragsgegners entnommen werden, dass eine derartige Vorgehensweise betreffend den Standsicherheitsnachweis der geübten Verwaltungspraxis entspricht, mit der ein entsprechender Gleichbehandlungsanspruch der Beigeladenen einhergeht. Sogar die Antragstellerin selbst hat in anderen Verfahren unbestrittener Weise ebenfalls Genehmigungsbescheide mit gleichlautender bzw. zumindest sinngleicher Nebenbestimmung erhalten. Eine vom Verwaltungsgericht zu Lasten der Antragstellerin angenommene Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht ersichtlich. Es sind auch im übrigen Verfahrenslauf betreffend gesetzter Stellungnahmefristen sowie Rückmeldungen und Nachforderungen durch den Antragsgegner keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen, die darauf hindeuten würden, dass der Antragsgegner das Verfahren der Beigeladenen anders oder zügiger durchgeführt hat als das der Antragstellerin. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Änderungsgenehmigung vom 4. April 2022 und einem nach Ansicht der Antragstellerin daraus resultierenden Verlust der Priorität aufgrund der Änderung des Genehmigungsantrags. Jedem Antragsteller steht es frei, seinen ursprünglich gestellten Antrag zu ändern und eine neue Anlage oder einen verschobenen Standort zur Genehmigung zu stellen. Allerdings löst er, wenn es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelt, damit eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen mit entsprechendem weiteren Prüfaufwand aus. Er begibt sich damit der ihn schützenden "Antragsverfestigung" und muss es sich daher gefallen lassen, dass der Konkurrent, der keine Änderung vornimmt und daher konsequent sein Verfahren betreibt, dann vorrangig zu bescheiden ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 1 EO 69/11 –, juris Rn. 42). Bereits unabhängig von der Frage, ob insbesondere in der Änderung der Fundamentart überhaupt eine wesentliche Änderung in diesem Sinne zu sehen ist, kann die Änderungsgenehmigung auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der ursprünglichen Anträge keine Auswirkungen haben. Vorliegend geht es nicht um die Änderung eines bis dahin prioritären Genehmigungsantrags und damit um die Frage der Konkurrenz zweier Genehmigungsverfahren, sondern um die nachträgliche Änderung einer bereits erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt, an dem die Frage der Priorität der Verfahren bereits zugunsten des genehmigten Vorhabens entschieden war. Für eine Übertragung der Grundsätze zur Priorität von Anträgen auf den Fall einer wesentlichen Änderung nach Genehmigungserteilung, um daran anknüpfend eine nachträgliche Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung wegen späterer Änderung der Priorität annehmen zu können, ist auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung kein Raum. Im von ihr zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2016 (Az. 10377/17, juris) geht es bereits nicht um die Frage, ob wegen einer wesentlichen Änderung des Vorhabens nach der Erteilung einer Genehmigung ein einstmals konkurrierender Antrag noch gegenüber einer bereits erteilten Genehmigung prioritär werden kann. Vielmehr schließt sich die Entscheidung der oben genannten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an, wonach es nicht sachgerecht wäre, ein ursprünglich als zweites projektiertes Vorhaben weiterhin als nachrangig gegenüber dem ursprünglich ersten Vorhaben anzusehen, obwohl noch vor Bescheidung der konkurrierenden Genehmigungsanträge eine Anlagenänderung erfolgte, und überträgt dies auf die Frage der Konfliktbewältigung für den Fall, dass sich die beiden Vorhaben nicht gänzlich gegenseitig ausschließen, sondern die Reduzierung eines Anlagenbetriebs in Betracht kommt. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 12. November 2018 (Az. 5 L 411/18, juris), wonach die Genehmigung eines Vorhabens gegenüber der Änderungsgenehmigung eines weiteren Vorhabens prioritär sein soll mit der Folge, dass die änderungsgenehmigte Windenergieanlage Betriebseinschränkungen zugunsten der Windenergieanlage mit der gegenüber der Änderungsgenehmigung älteren Genehmigung hinzunehmen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Genehmigungsbescheid vom 11. Juli 2019 wegen Verstoßes gegen das Prioritätsprinzip voraussichtlich rechtswidrig sei, kann demnach keinen Bestand haben. Folglich hat der Senat auf Grundlage des eingangs formulierten Maßstabs im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten oder entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführer zu ändern ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend unabhängig vom Vorstehenden bei angenommenem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Hinblick auf den inhaltlichen Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dabei Folgendes zu beachten: Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bilden grundsätzlich nicht die unmittelbare Entscheidungsgrundlage; vielmehr handelt es sich bei ihnen um einen Gesichtspunkt, der bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellen ist (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – OVG 3a S 1/23, – juris Rn. 2, und vom 19. März 2021 – OVG 11 S 137/20 –, juris Rn. 21). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist hier, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 63 BImSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 1 M 245/21 OVG –, juris Rn. 21 zur Anwendbarkeit auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erteilte Genehmigungen). Nach dieser mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) mit Wirkung zum 10. Dezember 2020 eingeführten Regelung haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung. Ziel der Regelung ist nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/22139, S. 25) eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windenergieanlagen zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei. Indem der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 63 BImSchG hat entfallen lassen, hat er der Sache nach einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet, sodass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Das bedeutet zwar nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Suspensivinteresse des rechtsschutzsuchenden Dritten durchsetzen würde. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung im Einzelfall wird jedoch gesetzlich vorstrukturiert (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 3a S 9/23 –, juris Rn. 6 ff. und OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 16 zu § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG). Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der zugunsten der Beigeladenen erteilten streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits ist offen. Trotz der vorgenannten Auffassung des erkennenden Senats, dass der Antrag der Beigeladenen durch den Antragsgegner nicht fehlerhaft prioritär gegenüber dem Antrag der Antragstellerin behandelt worden ist, stellen sich auf Grundlage des umfangreichen Beteiligtenvorbringens noch weitere schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen. Dies betrifft Fragen der Standsicherheit, Typenprüfung und Windabschattung ebenso wie die rechtliche Problematik einer möglichen Vergleichswidrigkeit der Genehmigung im Hinblick auf ein in der Vergangenheit durchgeführtes Mediationsverfahren. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zahlreiche weitere Einwendungen gegen die Genehmigung geltend, unter anderem Verletzungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, die Missachtung des Rücksichtnahmegebots, eine fehlerhaft unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine fehlerhafte Vorprüfung wegen der Nichtberücksichtigung nachträglicher Gutachten und einer unvollständigen Dokumentation. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Im Übrigen kommt in der vorzunehmenden Vollzugsfolgenabwägung das gesetzgeberische Anliegen, dass der vorläufige Vollzug von Genehmigungen für Windenergieanlagen als besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen werden soll, zwischenzeitlich auch in den durch das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) neu geschaffenen Bestimmungen des § 80c VwGO zum Ausdruck, die die §§ 80 und 80a VwGO in Verfahren wie dem vorliegenden punktuell ergänzen (vgl. BT-Drucks. 20/5165, S. 15, sowie OVG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2023 – 3a A 30/23 –, juris Rn. 33 ff. und OVG Bautzen, Beschluss vom 28. August 2023 – 1 B 47/23 –, juris Rn. 20). Diese knüpfen ihrerseits in Absatz 4 an § 2 Satz 1 EEG an, wonach die Errichtung und der Betrieb unter anderem von Windenergieanlagen (als Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, § 3 Nr. 1 EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die Regelungen in § 2 EEG haben bezogen auf die vorzunehmende Abwägung in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Zum einen definiert der Bundesgesetzgeber in Satz 1 der Bestimmung das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen als „überragendes“ und damit höchstrangiges öffentliches Interesse; zusätzlich wird das ebenfalls hochrangige Interesse der öffentlichen Sicherheit an dessen Seite gestellt. Zum anderen bestimmt Satz 2 der Norm, dass aktuell – da allgemeinkundig das Ziel einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet bei weitem noch nicht erreicht ist – die erneuerbaren Energien in Schutzgüterabwägungen Vorrang haben sollen (Soll-Bestimmung), weil die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“, BT-Drs. 20/1630). Dabei ist zu unterstreichen, dass die Regelung auch für einzelne Windenergieanlagen Anwendung findet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/1630, S. 158). Dies folgt auch systematisch aus § 2 Satz 2 EEG, da die dort in Bezug genommenen Schutzgüterabwägungen nach Maßgabe der Fachgesetze natürlich vorhaben- bzw. einzelfallbezogen vorzunehmen sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 158 f.). Kommt es zu einer Vollzugsfolgenabwägung, ist § 80c Abs. 3, Abs. 4 VwGO zu beachten. Davon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die bereits errichtete und in Betrieb genommene streitgegenständliche Anlage der Beigeladenen müsste im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren mangels wirksamer Genehmigung wohl zunächst außer Betrieb gesetzt werden. Damit verbunden wäre die dann unterbleibende Stromproduktion der streitgegenständlichen Windenergieanlage, obwohl insbesondere angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise der Betrieb von Windenergieanlagen besonders dringlich ist. Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet und hat der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache keinen Erfolg, könnte dem überragenden öffentlichen Interesse an dem Betrieb der Windenergieanlage der Beigeladenen zumindest für den Zeitraum bis zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht Rechnung getragen werden. Ferner ist zugunsten der Beigeladenen deren wirtschaftliches Interesse an einer zwischenzeitlichen Ausnutzbarkeit der erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand für Planung, Begutachtung und Verfahren verbundenen Genehmigung mit in die Abwägung einzubeziehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2024 – 1 B 10987/23.OVG –, Rn. 78, juris). Demgegenüber wäre mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht die Möglichkeit der Genehmigung sowie der Errichtung und des Betriebs der Anlage der Antragstellerin verbunden. Aufgrund des gegenseitigen Ausschlusses beider Anlagen könnte die Anlage der Antragstellerin nicht vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache und gegebenenfalls einem Rückbau der Anlage der Beigeladenen errichtet und in Betrieb genommen werden. Einzige Konsequenzen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wären demnach ein wirtschaftlicher Schaden der Beigeladenen sowie die wegfallende Einspeisung von Energie in das öffentliche Stromnetz durch die Anlage der Beigeladenen, ohne dass der Antragstellerin bei einem Weiterbetrieb der Anlage irreversible Nachteile entstünden. Soweit die Antragstellerin durch den Betrieb der Windenergieanlage der Beigeladenen ausgehende, zu einer Verringerung der Lebensdauer ihrer Bestandsanlagen führende Zusatzbelastungen geltend macht, könnten diese zwar möglicherweise Schadensersatzansprüche begründen, machen aber grundsätzlich noch keine Suspendierung der Genehmigung erforderlich (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. September 2023 – 2 B 70/23 –, juris Rn. 26). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die sich im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung entgegen der gesetzlichen Wertung des § 2 EEG ausnahmsweise gegen den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden weiteren Betrieb der Windenergieanlage der Beigeladenen durchzusetzen vermögen. Demnach besteht kein das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin daran, vor einer Klärung der übrigen Streitpunkte in einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung in ihrem Sinne zu treffen. Art. 19 Abs. 4 GG bietet keine Grundlage für eine Rechtsschutzgewährung, die in diesem Sinne ausschließlich eine wirtschaftliche Schädigung der Beigeladenen und der öffentlichen Stromversorgung bedingte, ohne sich zugleich positiv auf die materiellen Interessen der Antragstellerin auszuwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. 19.2, 2.22, 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.