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Urteil

OVG 7 A 29/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0620.OVG7A29.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg. 1. Soweit sich die Klägerin im ersten Klageantrag gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wendet, ist die Klage zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Das (Dritt-)Anfechtungsbegehren ist gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. a. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung eigener, subjektiver Rechte der Klägerin durch die angegriffene Genehmigung scheidet nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus, sondern erscheint auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zumindest möglich (sog. „Möglichkeitstheorie“; vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2024 - 22 D 83/23.AK - juris Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 28. Dezember 2023 - 1 C 15/22 - juris Rn. 24); Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens auf materiell-rechtliche Positionen der Klägerin sind nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Die Prüfung, ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist danach der Begründetheit vorbehalten. Etwas anderes gilt allerdings bezüglich der Rüge der Klägerin, die angegriffene Genehmigung verstoße gegen den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming. Wie zutreffend schon der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 angenommen hat, ist insoweit schon nicht erkennbar, dass der Klägerin eine drittschützende Norm zur Seite steht, die durch die Genehmigung verletzt sein könnte. Landschafts(rahmen)pläne sind ebenso wie die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften als Teil des regelmäßig nur auf den Schutz des öffentlichen Interesses abzielenden Naturschutzrechts nicht drittschützend und vermitteln der Klägerin keine eigenen Rechte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 3.00 - juris Rn. 8 [zur Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung]; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 78 f. und Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 - juris Rn. 42; s. im abgeschlossenen Eilverfahren der Klägerin im Übrigen auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2024 - OVG 3a S 9/23 - juris Rn. 10). b. Entgegen der Annahme der Beigeladenen ist das Drittanfechtungsbegehren auch nicht deshalb unzulässig, weil es die Klägerin - wie die Beigeladene meint - versäumt habe, den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 rechtzeitig in das Klageverfahren einzubeziehen. Richtig ist zwar, dass sich der erste Klageantrag der Klägerin in seiner ursprünglichen, in der Klageschrift vom 28. August 2023 enthaltenen Fassung entgegen der Grundregel aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zunächst nicht ausdrücklich gegen den Ausgangsbescheid (vom 14. März 2023) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vom 25. Juli 2023) gerichtet hatte; vielmehr ging der Antrag auf Aufhebung allein des Ausgangsbescheides. Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 von Anfang an ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist. Nicht nur ist der Widerspruchsbescheid zumindest im zweiten Klageantrag aus der Klageschrift genannt worden. Auch bezieht sich die Klagebegründung in der Klageschrift vom 28. August 2023 ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid, wenn es dort heißt, „[i]m zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid (Anlage K 2) v. 25.07.2023 wies die Beklagte alle Einwendungen der Klägerin zurück und vertiefte ihre hier nicht geteilten Rechtsauffassungen“. 1.2 Dem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Drittanfechtungsbegehren der Klägerin muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der Genehmigungsbescheid vom 14. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2023 verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in eigenen, subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die drittschützende Wirkung hat, also zumindest auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt ist (vgl. für diesen Prüfungsmaßstab nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 31 [zum Nachbarstreit im Baurecht]; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK - juris Rn. 43 f. m.w.N.). a. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die angegriffene Genehmigung sei rechtswidrig, weil die geplante Windenergieanlage im bauplanungsrechtlichen unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zugelassen werde. aa. Insbesondere kann sich die Klägerin insoweit nicht auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, mit dem ein Nachbar auch im faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung abwehren kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - BVerwG 4 B 46.19 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.). Denn zu Recht ist der Beklagte auf Grundlage der entsprechenden Einschätzung der im Verwaltungsverfahren beteiligten unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück selbst dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist und nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, weil das Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Windenergieanlage - unbeschadet der näheren bauplanungsrechtlichen Einordnung des eigenen Grundstücks der Klägerin - um ein Außenbereichsvorhaben handelt. Anhand des verfügbaren Kartenmaterials, wie es unter anderem im Internet öffentlich im „BrandenburgViewer“ (https://bb-viewer.geobasis-bb.de/) - dem Kartennavigator der Landesvermessung und Geobasisinformationen Brandenburg (LGB) -, im „Geoportal Q ... “ und über „Google Maps“ zugänglich ist, lässt sich hier ohne Weiteres mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststellen, dass der Standort des Vorhabens auf dem Flurstück der Flur nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist. So gehört das Grundstück insbesondere keinem Bebauungszusammenhang mehr an, in dem gegebenenfalls noch die nördlich bzw. (im weiteren Verlauf) nordwestlich der L ... -Straße vorhandenen Baulichkeiten (einschließlich des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin und des Umspannwerks auf dem Flurstück ) stehen könnten. Vielmehr endet die bestehende Siedlungsstruktur jedenfalls mit diesen Baulichkeiten, wobei es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, ob zumindest noch die gut 450 m breite „Baulücke“, die nördlich der L ... -Straße durch die unbebauten, teilweise bewaldeten Flurstücke, und gebildet wird, dieser bzw. einer Siedlungsstruktur zugeordnet werden kann. Jedenfalls die noch weiter nördlich gelegenen Flurstücke, und, zu denen auch das Vorhabengrundstück gehört, nehmen ersichtlich an keinem Bebauungszusammenhang mehr teil. Die Zuordnung dieser Flurstücke mit einer gemeinsamen Ost-West-Ausdehnung von ca. 700 m und einer gemeinsamen Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 100 m zu einer den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Siedlungsstruktur liegt fern. Dass nördlich dieser Flurstücke eine Bahntrasse verläuft, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal sich jenseits der Bahntrasse ebenfalls unbebaute Fläche anschließt. bb. Auf ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht von Grundstückseigentümern im Innenbereich gegenüber Nutzungen im angrenzenden Außenbereich kann sich die Klägerin nicht berufen; ein solches Abwehrrecht besteht nicht. Schon Nachbarn in aneinander angrenzenden Plangebieten (§ 30 BauGB) bzw. faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB) steht ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im jeweils anderen Gebiet (gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch) nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 - BVerwG 4 B 46.19 u.a. - juris Rn. 6 m.w.N.). b. Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrer Rüge durch, das genehmigte Vorhaben halte notwendige Abstandsflächen nicht ein, weil es zu nah an ihr eigenes Grundstück heranrücke. aa. Das Vorhaben wahrt im Verhältnis zu der Klägerin die - nachbarschützenden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 13/23 - juris Rn. 21) - Bestimmungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (§ 6 BbgBO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO; zur Anwendung auf Windenergieanlagen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 - OVG 3a A 1/23 - juris Rn. 32 ff.). Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 BbgBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BbgBO grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) ist die Privilegierung für Vorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten mit Wirkung zum 30. September 2023 zudem auf Windenergieanlagen im Außenbereich erstreckt worden; auch für solche Windenergieanlagen im Außenbereich - wie das Vorhaben der Beigeladenen (s.o.) - genügt seither somit eine Abstandsflächentiefe von 0,2 H. Weil diese Rechtsänderung zugunsten der Beigeladenen (als Vorhabenträgerin bzw. Bauherrin) wirkt, kann sie hier grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 1. Juni 2022 - OVG 10 B 3.17 - juris Rn. 31 und vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 18). Ohnehin sind die genannten Anforderungen des § 6 BbgBO gegenüber der Klägerin indes schon auch nach der vorherigen Rechtslage eingehalten worden, wie sich aus dem Amtlichen Lageplan vom 2. November 2021 ergibt. Auf diesen hatte zu Recht auch schon der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 hingewiesen. Die von der Klägerin zuletzt noch angeführte „Kipphöhe“ der Windenergieanlage ist für die Bestimmung der Abstandsflächen wie auch sonst bauordnungsrechtlich ohne Bedeutung. bb. Bauplanungsrechtlich sind grundsätzlich keine Abstandsregeln für Windenergieanlagen vorgesehen. Auf die spezielle landesrechtliche, auf der Ermächtigung in § 249 Abs. 9 BauGB beruhende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes (BbgWEAAbG) vom 20. Mai 2022 (GVBl. I Nr. 9), geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (GVBl. I Nr. 3) kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Danach findet die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unter anderem vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Unabhängig davon, ob die Vorschrift auf das im Dezember 2021 von der Beigeladenen beantragte Vorhaben in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris Rn. 44), hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass die auf ihrem Grundstück befindliche Baulichkeit ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude ist. Entsprechend heißt es auch in dem der Klägerin vom Landkreis Teltow-Fläming erteilten Bauvorbescheid, dass es sich bei dem viergeschossigen Bestandsgebäude um ein ehemaliges Betriebsgebäude des 1956 gegründeten IFA-Kombinats Nutzfahrzeuge Q ... handele, in dem sich damals überwiegend technische Anlagen befunden hätten. Mit Auflösung des Kombinats 1990 habe dann auch die Nutzung des Gebäudes geendet. Das gesamte ehemalige Werksgelände habe einer neuen gewerblichen Ausrichtung unterlegen. Über Folgenutzungen des Gebäudes lägen keine Kenntnisse vor. Die in dem Vorbescheid zugelassene mögliche Umnutzung des Gebäudes in ein „Bordell, Laufhaus, Eroscenter“ ist ebenfalls keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Nutzung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 5.20 - juris Rn. 9 m.w.N.). So erging auch der Vorbescheid ausdrücklich mit der Einschränkung, dass die Nutzung „ausschließlich für die angebotene Dienstleistung [erfolgt] und (…) weder zum Wohnen, noch zum Übernachten der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen [dient]“. Die Zulässigkeit einer Umnutzung in ein „Wohnheim für soziale Zwecke, sprich Vermietung der Zimmer an Obdachlose, Sozialfälle etc. Unterbringung auch durch den Landkreis“ verneint der Vorbescheid, wobei er in seiner Begründung hierzu ausführt, das Heranrücken einer derartigen störempfindlichen Nutzung an die vorhandenen störenden oder wesentlich störenden Betriebe in dem als faktisches Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zu qualifizierenden Bereich sei rücksichtslos. Ebenso wenig verfügt die Klägerin bislang über die von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochene Zulassung einer (temporären) Umnutzung in eine „Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit Betten“ auf der Grundlage der Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte nach § 246 Abs. 8 ff. BauGB. Ohnedies wäre fraglich, ob das Gebäude der Klägerin durch eine Umnutzung in ein Wohnheim für soziale Zwecke oder eine Flüchtlingsunterkunft zu einem „Wohngebäude“ würde (für die nähere Bestimmung des Wohnens im Bauplanungsrecht sowie die Abgrenzung u.a. vom Wohnen auf Zeit, betreuten Wohnen und „Flüchtlingswohnen“ vgl. ausf. Külpmann, DVBl. 2020, 657). Im Übrigen wäre auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgWEAAbG zu beachten. Danach gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgWEAAbG nicht, sofern in den dort genannten Gebieten Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. c. Die Standsicherheit (§ 12 BbgBO) der geplanten Windenergieanlage einschließlich der Standorteignung wurde im Genehmigungsverfahren geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die Klägerin nicht konkret und substantiiert infrage gestellt; Verstöße gegen die standsicherheitsrechtlichen Anforderungen zum Nachteil der Klägerin sind nicht ersichtlich. d. Die Klägerin ist durch das Vorhaben der Beigeladenen auch keinen konkreten Beeinträchtigungen ausgesetzt, die sie in ihren nachbarlichen Rechten verletzen würden. aa. Soweit die Klägerin unzulässige Lärmimmissionen behauptet, setzt sie sich weder mit den dahingehenden Regelungen im angegriffenen Genehmigungsbescheid vom 14. März 2023 noch mit der Schallimmissionsprognose aus den Antragsunterlagen und den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 auseinander. So bezieht sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung, wie sich aus den in Ziffer II. erfolgten Angaben zum beantragten Vorhaben ergibt, zunächst auf eine Windenergieanlage mit einem bestimmten, in der Genehmigung mit 105,5 dB(A) bzw. 104,7 dB(A) benannten mittleren Schallleistungspegel (LWA) für den Tagbetrieb (Mode 01s) und für den Nachtbetrieb (Mode 0s). Weitere Anforderungen zum Immissionsschutz ergeben sich sodann aus den Nebenbestimmungen in Ziffer IV.2., darunter in Ziffer IV.2.1 Festsetzungen zu den maximal zulässigen Emissionswerten (Le,max) in den Betriebsmodi 01s und 0s. Nur bei Wahrung dieser Vorgaben wird die Anlage genehmigungsform betrieben. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass die Windenergieanlage gegenüber der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt unzulässiger Lärmbelästigungen auslösen könnte. Als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei die TA Lärm als auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen, die jedenfalls insoweit regelmäßig abschließend ist, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - BVerwG 4 A 13.18 - juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Mai 2024 - OVG 7 A 19/24 - juris Rn. 22 und vom 11. Mai 2023 - OVG 3a A 31/23 - juris Rn. 23). Die danach für Industrie- und Gewerbegebiete maßgeblichen Richtwerte nach Nummer 3.2.1 i.V.m. Nummer 6.1 Buchst. a und b TA Lärm werden hier ausweislich der Schallimmissionsprognose vom April 2022 tags und nachts bei Betrieb in den Modi 01s und 0s auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten. Für das Grundstück ergibt sich bei dem zugelassenen Betrieb der Windenergieanlage eine (aufgerundete) Gesamtbelastung von 50 dB(A) nachts, was dem noch zulässigen Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm entspricht. Für den Tagbetrieb wird die Gesamtbelastung auf dem Grundstück der Klägerin mit (aufgerundet) 51 dB(A) beziffert, womit die Belastung hinter den nach Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm in Gewerbegebieten zulässigen 65 dB(A) deutlich zurückbleibt. Erst recht wird nach der Prognose der Immissionsrichtwert für Industriegebiete eingehalten, der nach Nr. 6.1 Buchst. a TA Lärm tags und nachts einheitlich 70 dB(A) beträgt. Dass ihr Grundstück nicht in einem (faktischen) Industrie- oder jedenfalls Gewerbegebiet liegt, sondern in einem schutzbedürftigeren Bereich, hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Schallimmissionsprognose vom April 2022, gerade auch in Bezug auf die prognostizierte Lärmbelastung auf ihrem eigenen Grundstück, fehlerhaft wäre. Vielmehr behauptet sie im Wesentlichen nur, dass von der genehmigten Anlage „völlig unzulässige Lärmemissionen für das Gewerbegebiet“ ausgehen würden und die in der Prognose angegebenen Werte nicht realistisch seien. Ihr Einwand, die gutachterliche Beurteilung beruhe „nicht auf Fakten, sondern Schätzungen“, verkennt zudem, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen vor der Errichtung einer Anlage stets nur prognostisch ermittelt werden können, weshalb auch Nummer 6.8 i.V.m. Nummer A.2 der Anlage zur TA Lärm das Prognoseverfahren zulässt. Wie bereits ausgeführt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die technischen Parameter der Windenergieanlage selbst festlegt und überdies weitergehende Anforderungen zum Immissionsschutz enthält. Sollte es gleichwohl zu höheren Lärmbelastungen kommen, würde die Anlage nicht in einer der Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern betrifft die Überwachung des Anlagenbetriebs bzw. der Einhaltung der Genehmigung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 12 LA 174/12 - juris Rn. 24 m.w.N.). Hierzu hat der Beklagte der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.2 und 2.3 des Bescheides vom 14. März 2023 Dokumentationspflichten auferlegt. Dass die Genehmigung dem Lärmschutz gegenüber der Klägerin nicht genügen könnte, ist damit insgesamt nicht erkennbar. bb. Gleichermaßen ist nicht erkennbar, dass das genehmigte Vorhaben zu einer unzulässigen Einschränkung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin führen würde. Zwar wird von der geplanten Windenenergieanlage Schattenwurf ausgehen, der im Ausgangspunkt auch angrenzende Grundstücke und deren Nutzung beeinträchtigen könnte. Das hat der Beklagte indes gesehen und hierzu in den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.4 bis 2.7 des Bescheides vom 14. März 2023 Regelungen getroffen, die die Klägerin hinreichend schützen. Diese sehen in Ziffer IV.2.4 vor, dass die von der Windenergieanlage verursachten Schattenschlagzeiten an keinem Immissionsort zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der WEA-Schattenwurf-Leitlinie des Landes Brandenburg (Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen vom 24. März 2003, zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2019) führen dürfen, wobei eine astronomisch maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag bzw. eine meteorologisch maximal zulässige Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag festgelegt wird (Ziffer IV.2.4). Die damit in Bezug genommenen Immissionsrichtwerte der WEA-Schattenwurf-Leitlinie sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anerkannt als fachlich begründete Orientierungswerte, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 44 und Beschluss vom 25. Mai 2021 - OVG 11 N 54.17 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Einhaltung dieser Vorgaben wird mit den Nebenbestimmungen zu Ziffer IV.2.5 bis 2.7 sichergestellt. Danach muss die Anlage entsprechend den Antragsunterlagen mit einem Schattenwurfmodul betrieben werden, dass entsprechend der Schattenwurfprognose (vom August 2021) so konfiguriert ist, dass es beim Betrieb der Windenergieanlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung unter anderem ausdrücklich auch auf dem Grundstück der Klägerin zu keiner Überschreitung der maximal zulässigen Beschattungsdauer kommt (Ziffer IV.2.5). Die Genehmigungsinhaberin muss die Ausrüstung der Anlage mit einem entsprechenden Schattenabschaltmodul nachweisen (Ziffer IV.2.6). Bezüglich der ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und der Abschaltzeiten bestehen wiederum Dokumentationspflichten (Ziffer IV.2.7). Danach ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in unzulässiger Weise von anlagenbedingtem Schattenwurf betroffen sein könnte, zumal sie sich mit den Nebenbestimmungen zum Schattenwurf und den diesbezüglichen Vorgaben aus der WEA-Schattenwurf-Leitlinie ebenso wenig auseinandersetzt wie mit der Schattenwurfprognose, an die die Nebenbestimmungen hinsichtlich der Berechnung des Schattenwurfes anknüpfen. cc. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Klägerin durch die geplante Windenergieanlage anderweitig konkreten und von ihr nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sähe, die sie dem Vorhaben nach dem Immissionsschutzrecht oder aber z.B. dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme mit Erfolg entgegenhalten könnte. Das gilt insbesondere, soweit sich die Klägerin - wiederum nur vage und pauschal - darauf beruft, die Windenergieanlage beeinträchtige sie in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Ähnliches gilt, soweit von Windenergieanlagen im Einzelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausgehen kann (vgl. insoweit auch die bauplanungsrechtliche Sonderregelung in § 249 Abs. 10 BauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergieanlagen im Außenbereich). Ebenso wenig ist erkennbar, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende und von der Klägerin nicht mehr hinzunehmende Gefahren ausgehen könnten, etwa infolge eines Einsturzes der - standsicherheitsgeprüften (s.o.) - Anlage. Nicht zuletzt hat der als sachverständige Beistand für den Beklagten erschienene Mitarbeiter der Fachabteilung Bauaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum ein vollständiges Umkippen der Windenergieanlage praktisch ausgeschlossen sei. e. Soweit die Klägerin zuletzt noch Einwände gegen die Ausführung des Vorhabens erhoben hat, sind diese von vornherein nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung als solche infrage zu stellen. Eine Klageerweiterung (§ 91 VwGO) z.B. auf eine Stilllegung der Anlage (§ 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. BImSchG) liegt nicht vor. Zudem wäre insoweit vorrangig noch das Widerspruchsverfahren gegen den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 15. Mai 2024 zu durchlaufen. 2. Mit ihrem weiteren, gegen die Widerspruchsgebühr gerichteten Klagebegehren muss der Klägerin ein Klageerfolg ebenfalls versagt bleiben. Der Senat ist zur Entscheidung über das weitere Klagebegehren berufen, weil die Regelung über die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der vorliegenden Fallgestaltung auch den Streit um die in dem Widerspruchsbescheid selbst enthaltene Gebührenentscheidung erfasst. Anders mag der Fall liegen, wenn es um die isolierte Anfechtung einer behördlichen Gebührenentscheidung ohne unmittelbaren Bezug zur beschleunigungsbedürftigen Planung und Herstellung einer unter § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO fallenden Anlage geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2024 - OVG 7 A 19/24 - juris Rn. 38 m.w.N.). Das zulässige Anfechtungsbegehren ist unbegründet. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr lässt keine die Klägerin in ihren Rechten verletzende Rechtsfehler erkennen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 18 Abs. 2 GebGBbg i.V.m. der Tarifstelle 1.5.3.1 der Anlage 1 zur Gebührenordnung Umwelt. Nach der genannten Tarifstelle beträgt die Gebühr bei Drittwidersprüchen im Sinne des § 18 Abs. 2 GebGBbg zwischen 26 und 1.023 Euro. Die konkrete Höhe der danach als Rahmengebühr ausgestalteten Widerspruchsgebühr hat der Beklagte vorliegend, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2023 ergibt, in Anwendung der insoweit maßgeblichen Grundsätze aus § 14 Abs. 1 GebGBbg (entstandener Verwaltungsaufwand; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der begehrten Leistung) und unter Beachtung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips ermittelt und im Ergebnis etwas oberhalb des Mittelwertes des Gebührenrahmens - dieser beträgt 498,50 Euro - veranschlagt. Die Klägerin hat gegen den Gebührenansatz keine konkreten, selbständigen Einwendungen erhoben. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die Festsetzung der Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden sein könnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Vollstreckung durch die Beigeladene) bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vollstreckung durch den Beklagten). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich im Wege der Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L ... -Straße 33 in Q ..., eingetragen im Grundbuch Gemarkung Q ... Flur, Flurstück . Bei dem Grundstück handelt es sich um Betriebsgelände des ehemaligen IFA-Kombinats Nutzfahrzeuge (Industrie und Fahrzeugbau) Q ... . Das Areal nordwestlich und südöstlich der L ... -Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, wird durch verschiedene Gewerbebetriebe genutzt, unter anderem solchen der Automobilwirtschaft. In nördlicher Richtung schließt an das Grundstück der Klägerin ein Umspannwerk an (Flurstück ). Auf dem nordwestlich an das Grundstück angrenzenden Nachbargrundstück Flur, Flurstück der Gemarkung Q ... plant die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2 (Nabenhöhe: 160 m, Rotordurchmesser: 138,25 m, Gesamthöhe: 229,13 m Leistung: 4,2 MW). Der Vorhabenstandort befindet sich auf einer rekultivierten Mülldeponie, die Anfang der 2000er-Jahre abgedeckt wurde und heute Waldgebiet ist. Für die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Die Klägerin verfügt für ihr Grundstück über einen 2017 beantragten und im September 2023 durch den Landkreis Teltow-Fläming erteilten Bauvorbescheid. Der Vorbescheid bejaht die Frage, ob die Nutzung des Grundstücks für ein „Bordell, Laufhaus, Eroscenter“ nach der Baunutzungsverordnung zulässig sei. Die weitere Frage, ob auch eine Nutzungsänderung „in ein Wohnheim für soziale Zwecke, sprich Vermietung der Zimmer an Obdachlose, Sozialfälle etc. Unterbringung auch durch den Landkreis“ zulässig sei, verneint der Vorbescheid. Im Dezember 2021 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben. Dem Antrag beigefügt war unter anderem eine Schattenwurfprognose (von August 2021). Im Laufe des Genehmigungsverfahrens reichte die Beigeladene außerdem die revidierte Fassung einer Schallimmissionsprognose ein (von April 2022). Darüber hinaus lagen im Genehmigungsverfahren verschiedene Unterlagen zur Standsicherheit und Standorteignung vor (u.a. Turbulenz- und Baugrundgutachten). Mit Genehmigungsbescheid Nr. 50.058.00/21/1.6.2V/T12 vom 14. März 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist mit zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen, darunter in der Rubrik „Immissionsschutz“ verschiedenen Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Schattenschlag (Ziffer IV.2.). Einen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. März 2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte er der Klägerin auf. Für die Entscheidung setzte der Beklagte in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 579,89 Euro fest. Ein von der Klägerin im September 2023 bei dem Oberverwaltungsgericht gestellter Eilantrag mit dem Ziel der Aussetzung der Genehmigung blieb ohne Erfolg (ablehnender Beschluss vom 1. Februar 2024 - OVG 3a S 9/23 -). Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Stilllegung der Anlage ab. Mit ihrer am 28. August 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Genehmigung verstoße gegen den Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB errichtet werden solle; dort würden generell keine Windräder genehmigt. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben sie in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks. Insoweit verweist die Klägerin auf den ihr erteilten Bauvorbescheid. Darüber hinaus sei für ihr Grundstück ein „Nutzungsänderungsantrag für Gewerbeobjekte in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit Betten“ gestellt. Diese Nutzung sei temporär geplant, im Anschluss solle dann die Nutzung „als Bordell etc.“ erfolgen. Hinzu komme, dass ihr Grundstück entgegen der unter anderem im Widerspruchsbescheid von dem Beklagten geäußerten Einschätzung nicht in einem faktischen Industriegebiet liege, sondern die maßgebliche Umgebung als faktisches Gewerbegebiet zu qualifizieren sei. Durch die zusätzliche Windenergieanlage würden die Belichtung und Besonnung auf ihrem Grundstück eingeschränkt und die Lärmbelastung nachteilig verändert. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose beruhe nicht auf Fakten, sondern auf Schätzungen. Es werde bestritten, dass die angegebenen Werte realistisch seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Windenergieanlage unzulässige Lärmemissionen für das Gewerbegebiet verursache. Ferner würden notwendige Abstandsflächen nicht eingehalten. Die geplante Windenergieanlage befinde sich mit einem Abstand von 280 m zu dicht an ihrem eigenen Grundstück. Eine derartig nahe Errichtung von Windrädern zu den Grundstücksnachbarn sei zu Recht noch nie genehmigt worden. Denn das führe unweigerlich dazu, dass die benachbarten Liegenschaften nicht mehr genutzt werden könnten. Im Übrigen rügt die Klägerin zuletzt noch, das Vorhaben werde tatsächlich abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet und rücke dadurch noch näher an ihre Grundstücksgrenze heran. Im Fall eines Einsturzes kippe die Windenergieanlage nicht nur auf ihr Grundstück, sondern beschädige auch das dort befindliche Gebäude. Auch sei der vom Beklagten als zulässig erachtete mittlere Schallleistungspegel von 104,7 dB(A) nachts bei einer Entfernung zu ihrem Grundstück von tatsächlich nur ca. 150 m nicht mehr hinnehmbar. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 14. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Juli 2023 aufzuheben; und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Umwelt vom 25. Juli 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klagebegehren sei mangels Klagebefugnis der Klägerin bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klägerin beschränke sich in der Klagebegründung auf bloße Behauptungen, ohne diese weitergehend zu begründen. Insbesondere mache die Klägerin keine substantiierten Mängel der Schallimmissionsprognose geltend. Ebenso wenig ergebe sich eine Verletzung nachbarlicher Rechte aus ihrem jüngsten Vortrag zur Kipphöhe der Windenergieanlage. Die vorgebrachten Risiken bei einem Einsturz der Anlage seien physikalisch und statisch-dynamisch nicht möglich; der Trümmerschatten würde deutlich innerhalb der Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück verbleiben. Davon unabhängig sei die Klägerin mit dem Vortrag nach § 6 UmwRG präkludiert. Eine von der Genehmigung abweichende Errichtung der Windenergieanlage liege ebenfalls nicht vor, wie der Beklagte unter Verweis unter anderem auf eine Einmessungsbescheinigung des Vermessungsingenieurs vom 15. Mai 2024 weiter ausführt. Schließlich sei auch die Widerspruchsgebühr nicht zu beanstanden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ebenfalls bereits für unzulässig. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis; insbesondere befinde sich ihr Grundstück im Hinblick auf die Frage der Lärmimmissionen schon nicht im Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlage. Außerdem habe die Klägerin mit dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag zunächst nur den Ausgangsbescheid vom 14. März 2023 angegriffen, nicht aber auch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023; Letzterer sei daher bestandskräftig geworden. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Insbesondere würden selbst die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete eingehalten. Gemäß der Einmessungsbescheinigung vom 15. Mai 2024 erfolge die Errichtung der Windenergieanlage auch am genehmigten Standort. Die von der Klägerin angeführte Entfernung von 280 m sei nach der Schallimmissionsprognose der dreidimensionale Abstand zwischen Emissionsort (Gondel der Anlage) und Immissionsort. Die Kipphöhe als einzuhaltende Abstandsfläche finde gesetzlich keinen Niederschlag. Im Übrigen sei die Standsicherheit dargelegt worden. Soweit die Klägerin meine, der Schallleistungspegel von 104,7 dB(A) käme gleichermaßen am maßgeblichen Immissionsort an, erfolge keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Schallimmissionsprognose. Ohnehin sei die Klägerin mit ihrem jüngsten Vorbringen gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 und die Streitakte des abgeschlossenen Eilverfahrens OVG 3a S 9/23 verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.