Beschluss
OVG 4 S 48/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1215.OVG4S48.21.00
17Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage des sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters einer Schule durch das Schulamt im Hinblick darauf, dass der Schulträger im Beteiligungsverfahren nach § 73 Brandenburgisches Schulgesetz (juris: SchulG BB) eine ablehnende Haltung zur Eignung des einzig verbliebenen Bewerbers eingenommen hat.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters einer Schule durch das Schulamt im Hinblick darauf, dass der Schulträger im Beteiligungsverfahren nach § 73 Brandenburgisches Schulgesetz (juris: SchulG BB) eine ablehnende Haltung zur Eignung des einzig verbliebenen Bewerbers eingenommen hat.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin ist eine Beamtin auf Lebenszeit im Statusamt der Oberschulkorrektorin und leitet nach der Pensionierung der Schulleiterin die Oberschule X kommissarisch. Sie begehrt mit ihrer Beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortführung des von dem Antragsgegner abgebrochenen Auswahlverfahrens für die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Oberschule in der Gemeinde . In dem vorgenannten Auswahlverfahren war die Antragstellerin die einzige verbliebene Bewerberin, nachdem die ursprünglich beabsichtigte Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber aufgrund der Ergebnisse eines vorangegangenen, von der Antragstellerin geführten erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolglos geblieben war. Der andere Bewerber wurde zwischenzeitlich auf eine Stelle an einer anderen Schule eingewiesen. Der Senat lässt offen, ob der mit der Beschwerdebegründung vom 29. November 2021 gestellte und auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters gerichtete Antrag im Beschwerdeverfahren im Vergleich zu dem innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung des Antragsgegners vom 24. August 2021 am 1. September 2021 erstinstanzlich gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2021 eine nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht statthafte Antragsänderung (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris Rn. 2 m.w.N.) beinhaltet mit der Folge, dass die Beschwerde zu verwerfen wäre. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von der Antragstellerin fristwahrend dargelegten Gründe, aus denen nach deren Ansicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs.1 VwGO zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), da die Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. 1. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens stehe entgegen, dass mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. August 2021 keine ordnungsgemäße Abbruchmitteilung vorliege und der Abbruchgrund dort nicht schriftlich dokumentiert worden sei. Er sei erst im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mitgeteilt worden. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 – juris Rn. 18; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 – Rn. 20 m.w.N.). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris Rn. 29; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 18). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen des Abbruches in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen (von der Weiden, ThürVBl. 2017, S. 210 (220); Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die der Antragstellerin erteilte Abbruchmitteilung vom 24. August 2021 den einschlägigen formellen Anforderungen entspreche und der Grund für den Abbruch hier schriftlich dokumentiert worden sei. Die Antragstellerin sei damit über die getroffene Entscheidung zum Abbruch des Besetzungsverfahrens für die Stelle der Schulleiterin so rechtzeitig unterrichtet worden, dass sie in die Lage versetzt worden sei, Rechtsschutz zu suchen. Der Antragsgegner habe auch den für den Abbruch maßgeblichen Grund schriftlich dokumentiert. In der Abbruchmitteilung wird mitgeteilt, dass das Verfahren aufgrund des „Vetos des Schulträgers“ abgebrochen werde und umgehend eine neue Ausschreibung veranlasst werde. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, der Abbruchgrund ergebe sich nicht aus der Abbruchmitteilung und sei erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden, rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die maßgeblichen Erwägungen für den Abbruch müssen sich nicht bereits allein aus der Abbruchmitteilung ergeben, sondern es reicht aus, dass der maßgebliche Grund für den Abbruch sich schriftlich aus dem Verwaltungsvorgang selbst ergibt, in den die Antragstellerin hätte Einsicht nehmen können. Im Verwaltungsvorgang ist nämlich hinreichend schriftlich dokumentiert, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 73 SchulG Bbg zur Bestellung der Schulleitung die Gemeinde als Schulträger mit Schreiben vom 5. August 2021 der Sache nach eine Negativ-Vorschlag, die Antragstellerin nicht zur Schulleiterin zu bestellen (eine Besetzung der Schulleitung mit der Antragstellerin findet „keine Zustimmung“) abgegeben hat und der Antragsgegner sich dieser Beurteilung und Bewertung angeschlossen und das Verfahren abgebrochen hat. 2. Auch die Darlegungen der Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in materieller Hinsicht ein sachlicher Grund für die Abbruchentscheidung des Antragsgegners vorliege, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass für die Abbruchentscheidung kein sachlicher Grund vorliege, insbesondere weil das „Veto“ des Schulträgers keinen solchen Sachgrund bilden könne. Sie werde in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Dem von der Antragstellerin insoweit zutreffend angeführten Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - juris Rn. 14 m.w.N.) Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 juris Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 4 S 21/20 – EA S. 2). Dementsprechend kann der Dienstherr das Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, insbesondere weil er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, um durch neue Ausschreibung eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 4 S 21/20 – EA S. 2). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Antragsgegners zum Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters der Oberschule in gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass materiell-rechtlich ein sachlicher Grund für die Abbruchentscheidung vorliegt. Der Antragsgegner konnte vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die einzig verbliebene Bewerberin ist und ausweislich des im Beteiligungsverfahren nach § 73 SchulG Bbg eingereichten Schreibens der Gemeinde vom 5. August 2021 auf eine ablehnende Haltung zur Eignung in Hinblick auf die Belange des Schulträgers der Oberschule trifft, sein Ermessen dahingehend ausüben, das Auswahlverfahren abzubrechen und eine neue Ausschreibung für erforderlich zu halten, um möglicherweise weitere Bewerber für die Schulleitung der Schule zu erhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es im Sinne eines Sachgrundes vertretbar sei, die ablehnende Haltung des Schulträgers gegenüber der Antragstellerin zum Anlass zu nehmen, das Auswahlverfahren abzubrechen, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Zwar weist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass das in der Abbruchmitteilung vom 24. August 2021 angeführte „Veto“ des Schulträgers das staatliche Schulamt des Antragsgegners rechtlich nicht hindert, von einem negativen Vorschlag des Schulträgers abzuweichen und nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden. Dass das staatliche Schulamt von einem positiven oder negativen Vorschlag des Schulträgers abweichen kann, folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 5 Satz 4 SchulG Bbg. Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag des Schulträgers abweichen, so begründet es dies nach § 73 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 SchulG Bbg dem Schulträger gegenüber. Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 SchulG Bbg kann es so im Konfliktfall zu einer abschließenden Letztentscheidung des für Schule zuständigen Ministeriums kommen (vgl. Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Stand Juni 2021, § 73 Rn. 20; siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 44.17 -juris Rn. 3 zu § 72 Abs. 5 SchulG Bln). Ein Vetorecht im Sinne, dass der Schulträger durch einen Negativ-Vorschlag Bewerberinnen und Bewerber endgültig blockieren könnte, besteht danach nicht. Zutreffend führt aber das Verwaltungsgericht aus, dass das staatliche Schulamt grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sich aus sachlichen Gründen die Beurteilung und die Bewertung des Schulträgers zur Eignung und Befähigung der Bewerberin zu eigen zu machen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2008 - 6 B 942/08 – juris Rn. 17 für den Fall einer ablehnenden Haltung der Schulkonferenz), und den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfinden kann. Es ist nicht von vornherein ein sachwidriger Grund, wenn sich der Antragsgegner angesichts des Negativ-Vorschlages des Schulträgers i.S. § 73 Abs. 5 Satz 4 SchulG Bbg zur Antragstellerin für den Abbruch des Auswahlverfahrens entscheidet, um durch eine neue Ausschreibung weitere leistungsstarke Bewerber zu erhalten. Durch die gesetzlichen Regelungen des § 73 Abs. 2 bis 5 SchulG Bbg ist nämlich die Bestellung der Schulleitung dahingehend modifiziert worden, dass die Beteiligungsrechte des Schulträgers der Schule (vgl. zu diesen § 99 f. SchulG Bbg) im Auswahlverfahren gestärkt wurden, weil bei der erhöhten Selbstverantwortung der Schule die Eignung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der sogenannten außerschulischen Angelegenheiten und die unmittelbaren Belange des Schulträgers stärker zu berücksichtigen sind (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf zur Änderung des brandenburgischen Schulgesetzes, LT-Drs. 4/3006, S. 85, vgl. Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Stand Juni 2021, § 73 Rn. 12). So ist vor einer Ausschreibung der Stelle für Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulträger vom Staatlichen Schulamt anzuhören. Das Staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. Angesichts dessen fehlt es hier nicht an einem hinreichenden sachlichen Grund dafür, dass das Staatliche Schulamt sein Ermessen dahingehend ausübt, das Auswahlverfahren abzubrechen, um im Wege der erneuten Ausschreibung möglicherweise weitere Bewerber zu erhalten, die ggf. den Belangen des Schulträgers, zu dessen Wirkungskreis auch die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Unterhaltung und Verwaltung der Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe gehört (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 1 SchulG Bbg), besser gerecht zu werden. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht hinreichend dargelegt, dass der vorgenommene Abbruch des Ausschreibungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt, der Antragsgegner hier also trotz seines Ermessens und Beurteilungsspielraums nicht berechtigt war, das Auswahlverfahren abzubrechen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Abbruch hier mit einer Zielsetzung erfolgt ist, eine unerwünschte Kandidatin aus eignungs- und leistungsfremden Erwägungen auszuschließen. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Abbruchentscheidung die im Schreiben vom 5. August 2021 der Sache nach geäußerte Beurteilung und Bewertung des Schulträgers zu eigen gemacht, dass es zu den Belangen des Schulträgers im Sinne einer Eignung im weiteren Sinne gehört, dass für das angestrebte Amt der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters der Oberschule - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schulträger einen Ausbau der Schule um einen dreizügigen Grundschulteil plant – gehört, dass die künftige Schulleitung in pädagogisch-konzeptioneller Hinsicht den Ausbau der Schule begleitet und „mit Leben erfüllt“. Der Schulträger hat seine Bewertung dargelegt, dass er die Erfüllung des vorgenannten Aspektes nicht im hinreichenden Maß bei der Antragstellerin erkennen könne, was er insbesondere aus dem alltäglichen Handeln der Antragstellerin als derzeitige kommissarische Schulleiterin ableitet. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich der erfolgten Ausschreibung zum Anforderungsprofil ein enges Zusammenwirken der Schulleiterin oder des Schulleiters der Oberschule mit dem Schulträger gehört, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Schulträger und der Antragsgegner der Sache nach eine enge Kooperationsbereitschaft des Bewerbers für das Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters mit dem Schulträger im Hinblick auf den Ausbau der Schule zu einem dreizügigen Grundschulteil fordert. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, sie habe zwar (pandemiebedingt) nicht an dem Vergabeverfahren teilnehmen können, habe aber im September 2021 - also zeitlich nach der hier erfolgten Abbruchentscheidung - am Besuch einer Lernhausmethodenschule in München teilgenommen, hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass die vorgenannte Beurteilung und Bewertung des Antragsgegners zu dem zu erwartenden Zusammenwirken der Antragstellerin mit dem Schulträger auf eignungs- und leistungsfremden Erwägungen beruht. Auch soweit sie in der Beschwerdebegründung bezweifelt, dass der Ausbau der Oberschule um einen dreizügigen Grundschulteil seitens des Schulträgers tatsächlich erfolgen soll, also der Ausbau nur vorgeschoben wäre, besteht für eine solche Spekulation keine hinreichende Grundlage. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat die Gemeindevertretung des Schulträgers am 15. Dezember 2020 den Ausbau der Oberschule mit einem dreizügigen Grundschulteil zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 beschlossen. Der Ausbau ist mit Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 5. Oktober 2021 genehmigt worden. Auch der bloße Verweis darauf, dass sie als derzeitige kommissarische Schulleiterin einen Bewährungsvorsprung habe, legt nicht substantiiert dar, dass die Abbruchentscheidung des Antragsgegners nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 – OVG 4 S 10/21 – juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2021 – OVG 4 S 43/20 – EA S. 6, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 31; Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 44.17 – juris Rn. 7). Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Regelstreitwert entspreche nicht ihren wirtschaftlichen Interessen, weil sie in dem abgebrochenen Auswahlverfahren die einzig verbliebene Bewerberin sei und im Erfolgsfalle auf „mehreren Gebühren“ einer Vergütungsvereinbarung „sitzen bleibe“, ändert dies an der Streitwertfestsetzung nichts. Der Regelstreitwert ist hier angemessen, weil das mit dem Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren lediglich auf Fortführung des Aus- und Stellenbesetzungsverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an sie bzw. einen Bewerber gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 23). Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, mit ihrer Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung mit einer höheren Vergütung abgeschlossen zu haben, kann dies die erfolgte Streitwertfestsetzung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht beeinflussen. Eine von der Antragstellerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung wurde zum einen im Verfahren nicht vorgelegt und zum anderen könnte sie im Übrigen die hier erfolgte sachangemessene Streitwertfestsetzung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht beeinflussen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).