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Urteil

OVG 4 B 4/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG4B4.24.00
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Leitsätze
1. Zwecks zeitnaher Geltendmachung ist ein Beamter nicht dazu verpflichtet, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre.(Rn.15) 2. Eine Ausnahme vom Grundsatz besteht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, so dass für den Beamten Anlass besteht klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Eine womöglich mehrjährig wirkende Geltendmachung einer verfassungswidrigen Besoldung erledigt sich mit einer neuen Gesetzgebung zumindest dann, wenn diese das Alimentationsdefizit korrigieren soll. Es hätte für das gesamte Haushaltsjahr erneut ein Besoldungswiderspruch eingelegt werden müssen, wenn kein Rechtsverlust eintreten soll.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwecks zeitnaher Geltendmachung ist ein Beamter nicht dazu verpflichtet, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre.(Rn.15) 2. Eine Ausnahme vom Grundsatz besteht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, so dass für den Beamten Anlass besteht klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Eine womöglich mehrjährig wirkende Geltendmachung einer verfassungswidrigen Besoldung erledigt sich mit einer neuen Gesetzgebung zumindest dann, wenn diese das Alimentationsdefizit korrigieren soll. Es hätte für das gesamte Haushaltsjahr erneut ein Besoldungswiderspruch eingelegt werden müssen, wenn kein Rechtsverlust eintreten soll.(Rn.15) (Rn.16) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 betreffende Klage zutreffend abgewiesen. Es fehlt für diesen Zeitraum an der zeitnahen Geltendmachung der von der Klägerin für verfassungswidrig erachteten Alimentation. Ansprüche wie der dieser Klage zugrundeliegende Anspruch, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen der vorherigen Geltendmachung (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). In diesen Fällen trifft einen Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn alsbald mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, letztens BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 16). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich der Beamte zeitnah gegen die Höhe seiner Besoldung mit statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 183; siehe auch Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 – juris Rn. 161 m.w.N.). Die Klägerin berühmt sich zu Unrecht der rechtzeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs für die Jahre 2020 bis 2022. Dem Erfordernis genügt weder die ursprüngliche Geltendmachung vor Klageerhebung im Jahr 2016 noch der mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bei der Personalstelle eingelegte Widerspruch. Der als nächstes am 10. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingereichte Schriftsatz kam in Bezug auf die Jahre bis 2022 zu spät, weil nur ein Widerspruch spätestens im selben Haushaltsjahr zeitnah ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 – juris Rn. 9 und vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – juris Rn. 33). Zwecks zeitnaher Geltendmachung ist – wie der Senat bereits entschieden hat – ein Beamter nicht dazu verpflichtet, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut anzumelden. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 – juris Rn. 26). Das gilt, wie der Senat angeführt hat, allerdings nur grundsätzlich, kennt also Ausnahmen (vgl. zum Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme OVG Koblenz, Urteil vom 25. September 2024 – 2 A 10357/24.OVG – juris Rn. 38 f.). Eine Ausnahme vom Grundsatz besteht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, so dass für den Beamten Anlass besteht klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2014 – 3 A 155/09 – juris Rn. 39 m.w.N.; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2016, 2.1.2 Alimentationsprinzip, Rn. 65). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der entscheidende Grund, dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren bleibt, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 183). Als erhebliche Änderung der Sachlage ist die Beförderung eines Beamten angesehen worden, weil er im höheren Amt eine höhere Besoldung empfängt (OVG Koblenz, Urteil vom 25. September 2024 – 2 A 10357/24.OVG – juris Rn. 39). Insoweit ist allerdings fraglich, ob eine womöglich ungenügende Alimentation im bisherigen Amt wegen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – juris Rn. 48) im nächsthöheren Amt fortwirkt. Als erhebliche Änderung der Rechtslage ist jedwede Nominalerhöhung der Besoldung erkannt worden (so vom VG Berlin im hier angefochtenen Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 – juris Rn. 22). Auch dies begegnet Zweifeln, da fraglich ist, ob eine Besoldungserhöhung, die lediglich einen Inflationsausgleich bewirkt, geeignet sein kann, aus einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation herauszuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes entschieden, dass eine erhebliche Änderung der Rechtslage zumindest dann besteht, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Dann sei es einem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten als nicht gedeckt sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10). Die Rügeobliegenheit, die mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen gewesen wäre, hätte den Dienstherrn, der bereits haushaltsrelevante Mehrbelastungen auf sich genommen hatte, auf zusätzliche Belastungen aufmerksam gemacht (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 7). Hier ist eine erhebliche Änderung der Rechtslage gegeben im Sinn des Bundesverwaltungsgerichts, dem der erkennende Senat folgt. Er braucht deswegen nicht zu entscheiden, ob auch die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz und Verwaltungsgericht Berlin dargelegten Tatbestände eine erneute Geltendmachung einer mutmaßlich verfassungswidrig niedrigen Alimentation erfordern würden. Das in Rede stehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 folgt den bis zum 1. Juni 2018 verfassten Schreiben der Klägerin zeitlich nach. Das neue Gesetz sah in Art. 1 § 2 Abs. 1 ab 1. April 2019 eine Erhöhung unter anderem der Grundgehaltssätze um 4,3 Prozent vor. Gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020 wurden die in Art. 1 § 2 Abs. 1 genannten Bezüge ab dem 1. Februar 2020 mit den sich ab dem 1. April 2019 ergebenden Beträgen nochmals um 4,3 Prozent erhöht. In Art. 6 Satz 1 BerlBVAnpG 2019/2020 wurde die Zwecksetzung formuliert: „Zur Sicherstellung des Ziels, den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen, erfolgt die Erstellung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin für das Jahr 2021 auf Grundlage einer Evaluierung der bis dahin erfolgten besoldungserhöhenden Maßnahmen der übrigen Bundesländer.“ Dementsprechend wurde in der Vorlage des BerlBVAnpG 2019/2020 zur Beschlussfassung durch den Senat von Berlin (Drucksache 18/2028 des Abgeordnetenhauses Berlin vom 10. Juli 2019) die Erläuterung vorangestellt: „Gemäß dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 (Nr. S-1159/2018) hat es sich das Land Berlin zum Ziel gesetzt, seine Besoldung bis zum Jahr 2021 an den Durchschnitt der übrigen Bundesländer anzupassen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Besoldungsanpassungen von 2019 bis 2021 1,1 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der übrigen Bundesländer erfolgen und die Anpassungszeitpunkte 2019 auf den 1. April, 2020 auf den 1. Februar und sodann 2021 auf den 1. Januar vorgezogen.“ Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesnovelle erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. Er zielt nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ab. Da Streitgegenstand hier die Besoldung ab dem Jahr 2020 ist, in welchem zum zweiten Mal in Jahresfolge das Gehalt um 4,3 Prozent erhöht wurde, hatte sich die Besoldung der Klägerin seit ihrer letzten Rüge signifikant erhöht. Auf der Grundlage des Treueverhältnisses, das die Klägerin mit ihrem Dienstherrn verbindet, hätte es ihr oblegen, rechtzeitig anzumelden, dass sie die „Reparaturbemühungen“ des Landes Berlin in verfassungsrechtlicher Hinsicht immer noch für unzulänglich hält. Ob das neue Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen am Ende genügt, ist hingegen unerheblich. Angesichts dieser Anforderungen ist es unerheblich, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Alimentation durch die Klägerin im Schreiben vom 1. Juni 2018 oder in vorausgegangenen Schreiben ausdrücklich oder erkennbar nicht nur auf das jeweilige, sondern auch auf die nachfolgenden Haushaltsjahre bezogen war (vgl. dazu das angefochtene Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 – juris Rn. 25 sowie das Berufungsvorbringen der Klägerin). Denn die Klägerin hat bei Abgabe dieser Schreiben die Bemühungen des Gesetzgebers, das Alimentationsdefizit zu beheben, noch gar nicht würdigen können. Ein womöglich mehrjährig wirkender Besoldungswiderspruch erledigt sich mit der (nach den aufgezeigten Maßstäben relevanten) neuen Gesetzgebung. Es hätte für das gesamte Haushaltsjahr erneut ein Besoldungswiderspruch eingelegt werden müssen, wenn kein Rechtsverlust eintreten soll. Unerheblich sind frühere Verlautbarungen der Beamtin oder der Verwaltung. Da es mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – auf die neuen Bemühungen des Gesetzgebers ankommt, die einem Beamten Anlass zur Überprüfung seiner Haltung und Forderung geben müssten, ist es folgenlos, wenn die Klägerin mit ihrer Klageerhebung und -begründung im Jahr 2016 eine womöglich mit einem Prozentsatz unterlegte Erwartung formuliert hätte, wie hoch ihre Besoldung steigen müsste. Denn das Gesetz vom 5. September 2019 hatte die Konsequenz, dass die Beamtin ihre Erwartung aktualisieren musste. Außerdem wäre ein etwaiges Rundschreiben der Verwaltung, zumal wenn es wie hier im August 2018 veröffentlicht wurde, also über ein Jahr vor dem Gesetzesbeschluss vom 5. September 2019, nicht in der Lage, die Beamten von der Selbstprüfung zu entbinden. Es ist auch nicht der von der Klägerin angenommene Fall eingetreten, dass „unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Fair-Trial-Grundsatz“ das Gebot jährlich wiederholender Widersprüche erst für die Zukunft, also noch nicht im vorliegenden Verfahren, anzuwenden sei. Die Klägerin zitiert dazu aus der Fachliteratur die Ansicht, Änderungen der Rechtsprechung seien zumindest dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen der vorhersehbaren Entwicklung bewegten (vgl. BVerfGE 84, 212 ff., 227 f.) bzw. wenn die Gerichte die Änderung hinreichend begründeten; abrupte Änderungen einer jahrelang geübten Praxis, wenn sie nicht angekündigt würden, könnten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Nach diesen Maßstäben liegt kein Grund vor, der Klägerin das Fehlen der zeitnahen Geltendmachung eines Alimentationsdefizits angesichts des BerlBVAnpG 2019/2020 nicht vorzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der zitierten Entscheidung erkannt, es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Wie es ausführte, hielten sich die Abweichungen des angegriffenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts von dessen früherer Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung. Bereits in einem Beschluss aus dem Jahr 1971 seien die streitigen Arbeitskampfmaßnahmen vom Prinzip der Verhandlungsparität her beurteilt und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen worden. Diese Gedanken seien in der angegriffenen Entscheidung lediglich fortentwickelt worden. Zudem sei der damalige Beschluss auf so erhebliche Kritik gestoßen, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht habe gesichert erscheinen können. Der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit bei der Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung Vertrauensschutz gewahrt werden müsse, brauche daher nicht nachgegangen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – juris Rn. 43). Übertragen auf diesen Fall ist kein besonderer Vertrauensschutz wegen Rechtsfortbildung geboten. Die Klägerin lässt bereits den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts außer Acht. Es erwartet von ihr nicht jährlich zu wiederholende Widersprüche, sondern hat sich im angefochtenen Urteil zum Grundsatz bekannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen vermag (UA S. 6 = juris Rn. 20). Das Verwaltungsgericht geht nur bei erheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des wechselseitigen Treueverhältnisses von einem neuerlichen Klarstellungsbedarf des Beamten aus, inwiefern er das Alimentationsdefizit weiterhin rügt, und beruft sich dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10 (UA S. 9 = juris Rn. 23). Dass es sich nur um einen Grundsatz handelt, der Ausnahmen kennt, ist in der Rechtsprechung des Senats angelegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – OVG 4 B 33.12 – juris Rn. 26) und vom Bundesverwaltungsgericht noch früher – zumindest für den Kernfall, dass der Gesetzgeber ein Alimentationsdefizit beheben wollte – ausgeführt worden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10). Die Rechtsprechungsänderung, die unter Umständen Vertrauensschutz hätte auslösen können, ist demnach im Jahr 2011 erfolgt und hätte von der Klägerin in den Jahren 2020 bis 2022 zur Vermeidung von Rechtsnachteilen beachtet werden können. Der Senat geht nicht davon aus, dass schutzwürdiges Vertrauen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – erneut entstanden sein könnte. Zwar hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil speziell mit Ansprüchen auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts befasst und nicht generell mit der verfassungsgemäßen Höhe der Alimentation. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil in einem Fall einer angeblich ungenügenden Alimentation erneut unter dem Aspekt des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung zitiert, nämlich im Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 – (juris Rn. 33), mithin noch vor dem hier interessierenden Haushaltsjahr 2020. Zudem wurde das im Urteil genannte Erfordernis klarzustellen, ob das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibe, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere, ausdrücklich auf die allgemeinen Alimentationsfälle bezogen, so in dem bereits zitierten Kommentar aus dem Jahr 2016 (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2016, 2.1.2 Alimentationsprinzip, Rn. 65). Die Gedanken aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – sind also nicht „vergessen“ und vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung „wiederentdeckt“ worden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Gedanken noch nicht einmal „lediglich fortentwickelt“, was bereits als solches keinen Vertrauensschutz auslösen würde (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – juris Rn. 43), sondern folgerichtig angewendet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Des Weiteren führt § 127 Nr. 1 BRRG nicht zur Zulassung. Nach dieser Vorschrift ist die Revision auch zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Mit dessen Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – liegt indes eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Sollten hernach Oberverwaltungsgerichte davon rechtssatzmäßig abgewichen sein, hätten diese einen Fall der Divergenz annehmen müssen. Der erkennende Senat steht demgegenüber im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Sie stand in den streitgegenständlichen Jahren als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 5 im Dienst des Beklagten. Sie ist mit Ablauf des 30. Juni 2024 im Amt einer Oberamtsmeisterin zur Ruhe gesetzt worden. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2016 widersprach sie, vertreten durch ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, gegenüber der Polizei Berlin (bis 2021: Polizeipräsident in Berlin) ihrer damaligen Besoldung, da diese verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. August 2016, zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Klägerin Bezüge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten habe und aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts eine Auszahlung darüber hinausgehender Besoldungsleistungen nicht möglich sei. Die Klägerin hat am 19. September 2016 gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie hat am 24. November 2016 ihre Klage weiter begründet und die Feststellung begehrt, „dass das Nettoeinkommen [...] spätestens seit dem 1.7.2016 zu niedrig bemessen ist“. Diese Klage ist vom Verwaltungsgericht Berlin zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 251.16 geführt worden. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 1. Juni 2018 an ihre Personalstelle, dort eingegangen am 11. Juni 2018, ihrer Besoldungshöhe und rügte deren Verfassungswidrigkeit. In den Jahren 2019 bis 2022 hat die Klägerin weder Widerspruch gegen ihre Besoldungshöhe eingelegt noch sich im hiesigen Verfahren schriftsätzlich geäußert. Der nächste Schriftsatz ging erst am 10. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren getrennt und hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, unter dem Aktenzeichen VG 26 K 649/23 fortgeführt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu diesem Aktenzeichen durch Urteil vom 30. November 2023 abgewiesen. Es führt zur Begründung an, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe für die Jahre 2020 bis 2022 keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beklagte die verfassungsrechtlichen Vorgaben an ihre amtsangemessene Alimentation in diesem Zeitraum eingehalten habe, was nach den bis zum Jahr 2021 reichenden Datenerhebungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls für die Jahre 2020 und 2021 eindeutig zu verneinen sei. Dazu wird auf den die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 betreffenden Beschluss der Kammer vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 – verwiesen. Denn die Klägerin habe die unzureichende Alimentation für die Jahre 2020 bis 2022 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Geltendmachung einer Unteralimentation durch statthafte Rechtsbehelfe könne auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Der Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes löse jedoch eine erneute Rügeobliegenheit aus. Der Dienstherr müsse nicht automatisch damit rechnen, dass sich eine auf bestimmte Besoldungsregelungen gestützte Rüge der Unteralimentation auch auf zum Zeitpunkt dieser Rüge noch gar nicht in Kraft getretene und in ihren Inhalten noch gar nicht absehbare normative Maßgaben zur Grundbesoldung beziehen solle. Bei erheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage sei auf der Grundlage des wechselseitigen Treueverhältnisses vielmehr von einem neuerlichen Klarstellungsbedarf des Beamten auszugehen, inwiefern er das Alimentationsdefizit weiterhin rüge. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – (juris Rn. 10). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (Urteil vom 30. November 2023 – VG 26 K 649/23 – juris). Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Januar 2024 zugestellte Urteil am 29. Januar 2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beim Oberverwaltungsgericht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15. April 2024 erwirkt. Sie hat die Berufung an diesem Tag begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht. Schon die tatsächlichen Feststellungen im Urteil seien in entscheidungserheblicher Weise ungenau. Die materielle Anspruchsberechtigung sei für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der haushaltsjahreübergreifenden Antragstellung im Klageverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben. Das gelte umso mehr, da weitere Widersprüche gegen Besoldungsmitteilungen entbehrlich gewesen seien. Das erstinstanzliche Urteil sei auch in sich widersprüchlich, da es einerseits die haushaltsjahreübergreifende Geltendmachung einer Unteralimentation bejahe, andererseits mit der Rechtsfigur abzulehnender Vorratsrechtsbehelfe diese Feststellung faktisch vollständig revidiere. Im Übrigen sei die Auslegung des Widerspruchs vom 1. Juni 2018 rechtsfehlerhaft erfolgt; bei verständiger Würdigung sei dem persönlich verfassten Schreiben der Klägerin zu entnehmen, dass sich der Widerspruch auch auf die Zukunft beziehe. Selbst wenn man die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts noch für vertretbar halte, sei es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten gewesen, das Gebot jährlich wiederholender Widersprüche erst für die Zukunft, also noch nicht im vorliegenden Verfahren, zur Anwendung zu bringen. Die Klägerin führt ihre Ansichten jeweils im Einzelnen aus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2023 zu ändern, den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. August 2016 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten regen die Zulassung der Revision an. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll Bezug.