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Urteil

26 K 649/23

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1130.26K649.23.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung einer Unteralimentation durch statthafte Rechtsbehelfe kann auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Der Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes löst jedoch eine erneute Rügeobliegenheit aus. (Rn.20) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung einer Unteralimentation durch statthafte Rechtsbehelfe kann auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Der Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes löst jedoch eine erneute Rügeobliegenheit aus. (Rn.20) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. A. Infolge der nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abtrennung bezieht sich das hiesige Verfahren auf den Besoldungszeitraum 2020 bis 2022. Sofern man in der Erstreckung der Klage auch auf Besoldungszeiträume nach 2016 eine Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Klageschriftsatz vom 19. September 2016 sowie den Anträgen im Schriftsatz vom 21. November 2016 – die bereits auf eine Unteralimentation „seit dem 1.7.2016“ Bezug nahmen – erblickte, so ist diese jedenfalls bereits deshalb zulässig, da sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. September 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung auch auf eine weitere Jahre nach 2016 erfassende Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15). 2. Die Klägerin weist auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf, indem sie darlegt, infolge einer ihrer Ansicht nach zeitnahen Geltendmachung der verfassungswidrigen Unteralimentation auch für die hier streitgegenständlichen Jahre einen Anspruch auf deren Feststellung zu haben (§ 43 Abs. 1 VwGO). Inwiefern die Klägerin dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation tatsächlich genügte, stellt eine Frage der materiellen Anspruchsberechtigung und damit der Begründetheit dar (vgl. II.; so auch die dogmatische Einordnung in BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)). 3. Die Klage ist im Hinblick auf die Jahre 2020 bis 2022 auch nicht infolge der fehlenden Durchführung des gemäß § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz eigentlich erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Die Durchführung des Vorverfahrens war im Hinblick auf die Jahre 2020 bis 2022 entbehrlich. Da der Beklagte sich bereits im Widerspruchsbescheid bezüglich des Besoldungsjahres 2016 auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere, war erkennbar, dass Widersprüche auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würden und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35 ff.; NJW-RR 1990, 1351 (1352); VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7506/17 –, juris, Rn. 34; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich ließ sich der Beklagte auf die auch weitere Jahre nach 2016 umfassende Klage ein, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). Seine Einwände im Schriftsatz vom 28. September 2023 beziehen sich sinngemäß nur auf die rechtzeitige Geltendmachung der verfassungswidrigen Unteralimentation. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat für die Jahre 2020 bis 2022 keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die verfassungsrechtlichen Vorgaben an ihre amtsangemessene Alimentation in diesem Zeitraum eingehalten hat, was nach den bis zum Jahr 2021 reichenden Datenerhebungen der Kammer jedenfalls für die Jahre 2020 und 2021 eindeutig zu verneinen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der Besoldung der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16). Denn die Klägerin hat die unzureichende Alimentation für die Jahre 2020 bis 2022 nicht rechtzeitig geltend gemacht (zur rechtzeitigen Geltendmachung der Unteralimentation als materieller Anspruchsvoraussetzung BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)). Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.)). Denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9). Er muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will und dies zeitnah (BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)). „Zeitnahe“ Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Das Haushaltsjahr entspricht im Land Berlin dem Kalenderjahr (vgl. § 4 Landeshaushaltsordnung). Die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann dabei nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer insofern anschließt, auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Dies ist zwar nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre möglich – insofern fehlte es an dem Erfordernis der Zeitnähe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)) –, jedoch für künftige Haushaltsjahre. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65). Diese Auffassung entspricht auch der Verwaltungspraxis des Beklagten im vorliegenden Fall (vgl. das mit Schriftsatz vom 28.9.2023 übersandte Rundschreiben „Personalservice Info August 2018“) sowie der Maßgabe des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021 (RBesRepG; GVBl 2021 S. 678). Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 2 RBesRepG, dass bei einem statthaften Rechtsbehelf, der „sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, [...] dieser aus[reiche], um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein [...]“. Auch wenn das RBesRepG unmittelbar nur die Nachzahlungen von Angehörigen der R-Besoldung betrifft, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) betroffen sind, kann diese gesetzliche Ausformung durch den Beklagten selbst auch vorliegend herangezogen werden, um die Anforderungen des ungeschriebenen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für die Beamten des Landes Berlin zu konkretisieren. Die Gegenansicht, die stets eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation in jedem Haushaltsjahr verlangt – und insofern zukunftsgerichtete Rügen der Unteralimentation grundsätzlich ausschließt – verweist zwar zu Recht darauf, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung einer jahresbezogenen Betrachtung anhand der sich verändernden tatsächlichen (z.B. Tariflohn-, Nominallohn-, Verbraucherpreisentwicklung) und rechtlichen (z.B. Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerregelungen) Bedingungen unterliegt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Dezember 2022], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fn. 147). Sie erweist sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung aber als zu eng: Dem Dienstherrn vermag durch entsprechend formulierte Rechtsbehelfe hinreichend deutlich vor Augen geführt werden, dass auch zukünftige Haushaltsjahre erfasst sein sollen, so dass er sich potentieller Mehrbelastungen bewusst ist. Die Kammer lehnt jedoch zeitlich unbegrenzte „Vorratsrechtsbehelfe“ ab. Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren. Mit anderen Worten: Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Bei unterjährigem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes gilt diese erneute Rügeobliegenheit allerdings erst ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr. Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht stets auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18). Infolge dieser jahresbezogenen Betrachtung würde es die aus dem wechselseitigen Treueverhältnis resultierenden Obliegenheiten des Beamten überspannen, sofern er bei unterjährigen Änderungen der Besoldungsgesetze abermals eine Unteralimentation für das laufende Haushaltsjahr gelten machen müsste, obwohl er die Verfassungswidrigkeit der für Teile dieses Jahres relevanten Besoldungsmaßgaben bereits gerügt hat. Für diese Einschränkung der Möglichkeit zur haushaltsjahreübergreifenden Geltendmachung sprechen verschiedene Anhaltspunkte: Mit einer solchen Begrenzung ist es dem Dienstherrn weiterhin möglich, sich auf die etwaigen Folgen der Verfassungswidrigkeit des gerügten Besoldungsgesetzes einzustellen, auch wenn dieses haushaltsjahreübergreifend geltend sollte, und insbesondere potentielle Mehrbelastungen gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplan bei seinen weiteren finanzpolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen. Mit der Anerkennung einer „Vorratsrüge“ auch für solche Haushaltsjahre, in denen die ursprünglich gerügten Besoldungsregelungen nicht mehr gelten, würden der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung wiederum seinen Zweck verlieren, die Konturen der Rügeobliegenheit verschwinden und das wechselseitige Treueverhältnis einseitig zu Lasten des Dienstherrn aufgelöst werden. Es ist von dem Beamten zu verlangen, sich zunächst mit der jeweiligen Besoldungsregelung auseinanderzusetzen, bevor er diese als verfassungswidrig rügt. Zeitnähe für eine unbestimmte Zukunft anzunehmen, bedeutete die Anerkennung der Rüge, dass jedes künftige Besoldungsgesetz unbesehen seiner Ausgestaltung und ungeachtet der Entwicklung der Tatsachengrundlagen zur Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur verfassungswidrig sein kann (deutlich dazu, dass die Geltendmachung der Unteralimentation an die in jedem Haushaltsjahr erneut erforderliche „ Anwendung der Berechnungsvorgaben des BVerfG“ anknüpft, falls „der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht beseitigt hat“, BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)). Diese erneute Rügeobliegenheit nach gesetzlichen Besoldungsanpassungen ist dem Beamten auch zumutbar: Es werden nur geringe inhaltliche Anforderungen an die Geltendmachung der Unteralimentation gestellt, da es ausreicht, sofern der Beamte zum Ausdruck bringt, auch die gegenwärtigen Bezüge für zu niedrig zu halten (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)). Ferner steht auch der Zweck der Alimentation einer zeitlich unbegrenzten vorratsweisen Rüge ihrer Verfassungswidrigkeit entgegen: Die Alimentation dient der Deckung eines gegenwärtigen – und nicht eines unabsehbaren zukünftigen – Bedarfs, indem den Beamten fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien sicherzustellen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)). Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen – dies vermag er aber gerade noch nicht für eine gesetzlich noch nicht determinierte „potentielle“ Besoldung. Ferner begrenzen die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. Rundschreiben „Personalservice Info August 2018“) und § 1 Abs. 1 Satz 2 RBesRepG die Möglichkeit zukunftsgerichteter Geltendmachung einer Unteralimentation durchweg auf die Fälle, in denen dem Dienstherrn hinreichend „erkennbar“ ist, dass auch nachfolgende Haushaltsjahre einbezogen werden sollen. Dies kann bejaht werden, sofern sich die Rüge des Beamten gegen ein Besoldungsgesetz richtet, das auch im Folgejahr bzw. in Folgejahren noch gilt. Von einer hinreichenden Erkennbarkeit der zukunftsgerichteten Geltendmachung kann aber nicht mehr im Hinblick auf solche Haushaltsjahre ausgegangen werden, in denen die Höhe der Grundbesoldung nicht mehr (zumindest auch) durch das ursprünglich monierte Besoldungsgesetz geregelt wird. Der Dienstherr muss nicht automatisch damit rechnen, dass sich eine auf bestimmte Besoldungsregelungen gestützte Rüge der Unteralimentation auch auf zum Zeitpunkt dieser Rüge noch gar nicht in Kraft getretene und in ihren Inhalten noch gar nicht absehbare normative Maßgaben zur Grundbesoldung beziehen soll. Bei erheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ist auf der Grundlage des wechselseitigen Treueverhältnisses vielmehr von einem neuerlichen Klarstellungsbedarf des Beamten auszugehen, inwiefern er das Alimentationsdefizit weiterhin rügt (vgl. deutlich bereits BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 10: „Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits 1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rügeobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hatte, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend machen würde. Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah.“; vgl. zur Zäsurwirkung von Änderungen der besoldungsbezogenen Sach- und Rechtslage auch OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 39; ferner May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65). Der Erlass eines neuen Besoldungsgesetzes mit Veränderungen der zuvor gerügten Besoldungshöhe ist aus Sicht der Kammer als eine solchermaßen erhebliche Änderung der Rechtslage einzuordnen. Für den Ausschluss eines unbegrenzten Vorratsrechtsbehelfs spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht in Fällen verfassungswidriger Unteralimentation (nur) solche Beamten für anspruchsberechtigt hält, die sich „zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 183). Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 RBesRepG beschränkt die Möglichkeit zukunftsgerichteter Geltendmachung einer Unteralimentation auf „statthafte Rechtsbehelfe“. Die Qualifizierung als statthafter Rechtsbehelf setzt aber voraus, dass sich dieser – sei es ein Widerspruch oder eine Klage – gegen bereits geltende Besoldungsregelungen richtet. Es besteht auch kein Anlass, einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen zukünftige unbekannte Besoldungsgesetze zu ermöglichen, da nicht erkennbar ist, inwiefern andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. zu den engen Fallgruppen vorbeugenden Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 23.3.2020 – 2 BvQ 6/20 –, BeckRS 2020, 4896 Rn. 19; Beschl. v. 30.10.2018 – 2 BvQ 90/18 –, BeckRS 2018, 28960 Rn. 11; zum vorbeugenden Rechtsschutz gegen Normen auch Walter, in: BeckOK/BVerfGG (Stand: 1.6.2023), § 32 Rn. 20 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe liegt keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch die Klägerin in den Jahren 2020 bis 2022 vor (vgl. für die zeitnahe Geltendmachung ihrer Unteralimentation im Hinblick auf die Jahre 2016 bis 2019 VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16): So legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2016 „Widerspruch gegen ihre laufende Besoldung“ ein, da „die Höhe der Besoldung im Juli 2016“ verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Nachdem dieser Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 zurückgewiesen wurde, begehrte sie mit ihrer Klage die Feststellung, „seit dem 1. Juli 2016“ verfassungswidrig besoldet worden zu sein (vgl. Klageerhebungs- und Klagebegründungsschriftsatz v. 19.9.2016 und v. 21.11.2016). Da das mit diesen Rechtsbehelfen in 2016 – Widerspruch und Klage – von der Klägerin (auch) monierte Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334; in Kraft getreten am 29. Juni 2016, vgl. Art. 5 BerlBVAnpG 2016) die Höhe der Grundbesoldung der Klägerin noch bis zum 31. Juli 2017 regelte, hat die Klägerin folglich mit diesen gegen das BerlBVAnpG 2016 gerichteten Rechtsbehelfen auch eine verfassungswidrige Unteralimentation für das – gesamte – Jahr 2017 gegenüber dem Dienstherrn erkennbar geltend gemacht (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16). Widerspruch und Klageerhebung bzw. -begründung aus dem Jahr 2016 erfassten infolge der Zäsurwirkung des zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382) die Besoldung ab dem Jahr 2018 aber nicht mehr (zum Inkrafttreten vgl. Art. 8 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018). Der Erlass des BerlBVAnpG 2017/2018 löste mithin eine Obliegenheit der Klägerin aus, ab dem Jahr 2018 eine etwaige Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend zu machen. Diese erfüllte die Klägerin mit dem Widerspruch vom 1. Juni 2018 gegen die ihr in diesem Jahr gewährte Besoldungshöhe, die sie für verfassungswidrig erachtete. Indem sich dieser Widerspruch vom 1. Juni 2018 allgemein gegen die „in diesem Jahr festgelegte Besoldung“ wandte, hat die Klägerin auch für das – gesamte – Jahr 2019 eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16). Denn die durch das BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsumsetzungsgesetzes (GVBl S. 202) ab dem 1. Juni 2018 „festgelegte“ Besoldung galt noch bis zum 31. März 2019 fort (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) v. 5.9.2019 (GVBl S. 551)). Durch den Erlass des BerlBVAnpG 2019/2020 und der mit ihm abermals verbundenen Zäsurwirkung kann jedoch ab dem Jahr 2020 nicht mehr von einer erkennbaren Geltendmachung der Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn durch den Widerspruch vom 1. Juni 2018 (geschweige denn durch die Rechtsbehelfe aus dem Jahr 2016) ausgegangen werden. Diese bilden keine statthaften Rechtsbehelfe gegen die Besoldung ab dem Jahr 2020. Auch der klägerische Schriftsatz vom 15. Januar 2018 nimmt nur auf die Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 Bezug. Der diesem nachfolgende nächste Schriftsatz im hiesigen Verfahren ging erst am 10. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Im streitgegenständlichen Zeitraum 2020 bis 2022 legte die Klägerin mithin weder Widerspruch gegen ihre Besoldung gegenüber dem Dienstherrn ein noch erfolgte eine entsprechende Geltendmachung der Unteralimentation durch verwaltungsprozessuale Schriftsätze an das Gericht. Eine Klageerweiterung auf die Jahre 2020 bis 2022 fand erst mit Schriftsatz vom 15. September 2023 statt. Darin ist allerdings keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation in den Jahren 2020 bis 2022 mehr zu erblicken. Eine solche kann nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre erfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegend eine andere Auffassung geböten. Insbesondere hat der Beklagte auch keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand durch das Rundschreiben „Personalservice Info August 2018“ geschaffen: Weder die Formulierungen in den Widersprüchen vom 15. Juli 2016 und 1. Juni 2018 noch die Ausführungen in den verwaltungsprozessualen Schriftsätzen bis zum Jahr 2023 lassen für den Beklagten „eindeutig“ (so das Erfordernis im Rundschreiben) erkennen, welche Zeiträume von einer Rüge der Unteralimentation trotz zwischenzeitlicher Änderungen der Besoldungsgesetze erfasst sein sollen. Die bloße Bezugnahme auf die Besoldung „seit“ dem 1. Juli 2016 in der Klagebegründung aus dem November 2016 reicht hierfür infolge der Zäsurwirkung der legislativen Besoldungserhöhungen (vgl. hierzu oben) jedenfalls nicht aus. Die (teils auch vom Klägervertreter angeführte) oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung setzt – ohne dies vertieft zu erörtern – großzügigere Maßstäbe an die zukunftsgerichtete Geltendmachung einer Unteralimentation im Vergleich zur hier vertretenen Auffassung an. Dem Erfordernis einer erkennbar in die Zukunft gerichteten Rüge werde danach – auch für alle Folgejahre – bereits durch die Formulierung Genüge getan, dass „ab“ oder „seit“ einem bestimmten Datum eine Unteralimentation vorliege. Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.). Die Kammer folgt diesem Verständnis aus den dargelegten Erwägungen nicht. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich kein Anerkenntnis der zeitlich unbeschränkten Vorratsrüge entnehmen – sofern es betont, dass es darauf ankomme, in welchem Haushaltsjahr die Unteralimentation „erstmals“ geltend gemacht worden sei, soll hiermit nur die rückwirkende Geltendmachung der Unteralimentation auf abgeschlossene Haushaltsjahre ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; dies verkennend OVG NW, Urt. v. 12.2.2014 – 3 A 156/09 –, juris, Rn. 43 ff.). Indem das Bundesverfassungsgericht wiederum unter der „zeitnahen“ Rüge versteht, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation „während des jeweils laufenden Haushaltsjahres“ geltend gemacht wird, spricht dies sogar gegen die Akzeptanz einer unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Rüge (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064) [Anm.: Hervorhebung nur hier]). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. D. Die Rechtsmittelzulassungen beruhen auf den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sowie den §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei haben Klägervertreter und Beklagter diese übereinstimmend angeregt und der Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung der Einlegung der Sprungrevision bereits zugestimmt. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Reichweite der zukunftsgerichteten Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentation grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer grenzt die Möglichkeit der erkennbar zukunftsgerichteten Geltendmachung einer Unteralimentation auch für nachfolgende Haushaltsjahre auf bereits gültige Besoldungsregelungen ein, während die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verbreitet eine haushaltsjahreübergreifende Rüge unabhängig von Änderungen der Besoldungsgesetze akzeptiert. Dieser Rechtsfrage – deren Beantwortung laut den Verfahrensbeteiligten Auswirkung auf eine Vielzahl anhängiger Besoldungswidersprüche hat – kommt mithin grundsätzliche Bedeutung zu, so dass ihre Klärung im Sinne der Rechtssicherheit und -einheit erforderlich erscheint (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 465; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 10, 12, § 132 Rn. 9). Indem die hiesige Entscheidung auch von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht (OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26), ist zudem der Berufungszulassungsgrund der Divergenz gegeben (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 12). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Für das Feststellungsbegehren ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen, da der Sach- und Streitstand im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. -erweiterung keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwerts geboten hat (vgl. §§ 40, 52 Abs. 1-2 GKG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 – 2 KSt 2.22, n.v.). Insbesondere erlaubt der Antrag auch im Licht der Klagebegründung keine konkrete Bestimmung oder gerichtliche Schätzung des begehrten Betrags in Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG (vgl. insgesamt OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 6.22, n.v., und Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 7.22, n.v.). Auch die Klageerweiterung auf mehrere Besoldungsjahre gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung des Streitwerts, da der Auffangstreitwert bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wertbestimmung unabhängig von dem Zeitraum, für den eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird, herangezogen wird (vgl. z.B. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 363; Beschl. v. 8.2.2022 – 26 K 17/22, n.v., bestätigt durch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2022 – 4 L 6.22, n.v.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 – 2 KSt 2.22, n.v.). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die Klägerin stand in den streitgegenständlichen Jahren als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 5 im Dienst des Beklagten. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2016 widersprach sie, vertreten durch ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin ihrer damaligen Besoldung, da diese verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Der Polizeipräsident in Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. August 2016, zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Klägerin Bezüge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erhalten habe und aufgrund des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts eine Auszahlung darüber hinausgehender Besoldungsleistungen nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Berlin am selben Tag, hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. November 2016, beim Verwaltungsgericht am 24. November 2016 eingegangen, hat sie ihre Klage weiter begründet und die Feststellung begehrt, „dass das Nettoeinkommen [...] spätestens seit dem 1.7.2016 zu niedrig bemessen ist“. Diese Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 251.16 geführt worden. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 an ihre Personalstelle, dort eingegangen am 11. Juni 2018, widersprach sie ihrer im Jahr 2018 festgelegten Besoldung und rügte deren Verfassungswidrigkeit. In den Jahren 2019 bis 2022 hat die Klägerin weder Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt noch sich im hiesigen Verfahren schriftsätzlich geäußert. Die Kammer hat das Verfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung getrennt und hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, unter dem hiesigen Aktenzeichen VG 26 K 649/23 fortgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine verfassungswidrige Unteralimentation auch im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Jedenfalls durch ihren Schriftsatz vom 21. November 2016 habe sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, die Amtsangemessenheit ihrer Besoldung auch in den Jahren nach 2016 zu rügen, so dass hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums von einer zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentation auszugehen sei. Weitere Widersprüche gegenüber dem Dienstherrn auch in den Folgejahren seien daher entbehrlich gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. August 2016 festzustellen, dass ihre Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen, aber keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin lediglich für die Jahre 2016 und 2018 eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.