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Beschluss

OVG 5 NC 7.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0917.OVG5NC7.14.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2013/2014 an der Charité-Universitätsmedizin Berlin.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2013/2014 an der Charité-Universitätsmedizin Berlin.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2013/2014 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2013/14 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (314) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (339) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studien-ordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Auch im siebten Semester seit seiner Einführung sei für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff. KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Mit der am 30. September 2013 und damit vor dem Berechnungszeitraum in Kraft getretenen Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. September 2013 habe der Verordnungsgeber durch Einfügung von § 17 Abs. 3 KapVO normiert, dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis zum Sommersemester 2015 die Vorschriften über die Berechnung der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 und 2 KapVO entsprechend Anwendung fänden. Der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO sei mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen und angesichts des mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzepts einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester sachgerecht. Die nach § 17 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 KapVO maßgebliche Gesamtzahl der tagesbelegten Betten habe die Antragsgegnerin anhand der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten ermittelt, was den Üblichkeiten entspreche und nicht zu beanstanden sei, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber der KapVO während der andauernden Erprobungsphase bisher keine Veranlassung gesehen habe, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren. Zwar treffe ihn eine Beobachtungs- und Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht. Bei komplexen und in der Entwicklung befindlichen Sachverhalten sei ihm jedoch eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen zuzubilligen. Ihm stehe bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen seien, ein Einschätzungsspielraum zu; dass dieser inzwischen überschritten wäre, sei nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.474) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (420.069) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 576,205. Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors, der sich im siebten Semester erstmals hinlänglich präzise bestimmen lasse, ergebe sich eine Erhöhung der Basiszahl auf 613,1596 bzw. 614,6009 (575,205 : 0,9359 bei Zugrundelegung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik), was zu 615 Studienplätzen, davon 308 für das WS 2013/14 führe. Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren insgesamt 323 Studienplätze vergeben habe, stünden weitere nicht zur Verfügung. Keine entscheidende Bedeutung komme der Zulassung von 16 Studierenden aufgrund von außergerichtlichen Vergleichen zu; diese führe nicht zu einer Besetzung von andernfalls für die Antragsteller freigebliebenen Studienplätzen. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die im Vergleichswege erfolgte Vergabe von 16 Studienplätzen. Die Mitternachtszählung sei überholt und durch die Zählung der Patienten zu einer beliebigen Tageszeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr während der Woche (montags bis freitags) zu ersetzen. Auch der Parameter von 15,5 v.H. in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sei überholt. Wegen dieser Unsicherheiten sei ein Sicherheitszuschlag in Höhe von mindestens 10 v.H. in Ansatz zu bringen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Den gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich anhand der „tagesbelegten Betten des Klinikums“ erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben. Mit dem Vorbringen, die Mitternachtszählung sei überholt, die Patienten würden aus Kostengründen möglichst nicht mehr über Nacht und am Wochenende im Klinikum verbleiben, auch müssten Patienten der Tageskliniken in die Zählung einbezogen werden, lassen sich die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 KapVO nicht ernstlich in Frage stellen. Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss vom 18. März 2014 (OVG 5 NC 13.13 u.a. [WS 2012/13], BA S. 7 ff., juris Rn. 12 ff.; so auch Beschlüsse vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff., vom 19. März 2012 - OVG 5 NC 311.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 10 ff., vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 63.12 u.a. - [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff. und vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 6 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff. und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff. [jeweils SS 2012]; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 - [WS 2012713], BA S. 10 ff., juris Rn. 17 ff.) ausgeführt: „‘[…] sind - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von D... zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen. Die zum gegenteiligen Ergebnis führenden und jeweils als „zwingend“ bezeichneten Schlussfolgerungen der Beschwerde aus dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen sind nicht geeignet, die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ernstlich in Frage zu stellen. Sie gehen am Regelungsgehalt der in Rede stehenden Norm vorbei. Der beantragten Aufklärungsmaßnahmen bedarf es daher nicht. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. Soweit die Beschwerde behauptet, im Gegensatz zur Aussage von P... (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und der Projektsteuerung des Modellstudiengangs) vom 26. September 2012 (vgl. die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin in den Klageverfahren VG 30 K 898.10 u.a.) stünden in Tageskliniken behandelte bzw. teilstationäre Patienten durchaus für Studierende zur Verfügung, da sie sich etwa im Dialysebereich für ca. 4-5 Stunden und im Bereich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Tageskliniken vom frühen Vormittag bis zum Nachmittag im Krankenhaus aufhielten, negiert sie die Tatsache, dass sich diese Patienten sehr wohl nur einige Stunden im Krankenhaus befinden und damit nach der im Übrigen zu Recht generalisierenden, d.h. vom Einzelfall sowie vom Fachgebiet unabhängigen und angesichts der o.g. Aspekte nicht zu beanstandenden Betrachtungsweise des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapVO für Ausbildungszwecke weniger geeignet erscheinen. Die dargelegte Sinnhaftigkeit der Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht wird durch die sozialrechtliche und für das Abrechnungssystem bedeutsame Bezeichnung als „teilstationäre“ Leistung in keiner Weise in Frage gestellt. Welche Konsequenzen sich aus der nach Auffassung der Beschwerde in Zeiten moderner Patientenerfassung längst überholten Mitternachtszählung für die Bemessung der Ausbildungskapazität ergeben sollen, erschließt sich auch auf der Grundlage der Ausführungen von Fischer in dessen Aufsatz zur „Einbindung von Patienten in die medizinische Ausbildung“ nicht. Davon, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die von der Beschwerde in den Raum gestellte „Untätigkeit“ des Normgebers trotz der erkennbaren Zunahme teilstationärer Krankenhausbehandlungen die Verpflichtung treffe, die Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dieser Entwicklung anzupassen und ggf. zu ersetzen, kann unter den vorstehenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass es Sache des Normgebers ist zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7).‘ […] Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die sog. Mitternachtszählung zugrundezulegen. Zwar mag computermäßig die Zahl der belegten Betten zu jeder Zeit ermittelt werden können. Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen geht jedoch von dem klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält, und knüpft damit an den „Übernachtungspatienten“ an. Hierbei handelt es sich um einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 f., und vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen erlaubt sie ausweislich der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin bekannten Aussagen der Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité-Universitätsmedizin Frau M... in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 parallel gelagerter Hauptsacheverfahren - VG 30 K 34.11 u.a. - [SS 2011] die Feststellung eines Datenbestandes zu einem bewegungsarmen Zeitpunkt und verhindert eine Beeinflussung der Statistik durch „pünktliches“ Entlassen (Protokollabschrift S. 7; hierzu vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA Bl. 28, juris Rn. 52 f.). Dass bei dieser Zählweise, wie von der Beschwerde moniert, vor Mitternacht behandelte, aber erst nach Mitternacht aufgenommene Notfallpatienten keine Erfassung finden, ist der Pauschalierung der Berechnungsweise geschuldet. Entsprechendes gilt für die Forderung der Beschwerde, bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten nur die ausbildungsbezogenen Wochentage und nicht auch die Wochenendtage zu berücksichtigen; auch diese ist angesichts der dargestellten, vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise unberechtigt. Daher bedarf es der vorsorglich beantragten Vorlage einer statistischen Auswertung der Mitternachtszählung für die einzelnen Wochentage 2009, 2010 und 2011 durch die Antragsgegnerin nicht. Zwar mag in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sein, während sich die Zahl der ambulanten Patienten erhöht hat. Ungeachtet dessen, dass es dann möglicherweise folgerichtig gewesen wäre, den bisherigen Parameter in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO von 15,5 v.H. zu Ungunsten der Studienbewerber zu reduzieren (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 15), kann jedoch dahinstehen, ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger und auch (teilstationäre) Patienten der Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen wären. Denn, wie ausgeführt, verbietet es sich nach der Rechtsprechung des Senats, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem Normgeber, eine Ermittlungsmethode für eine patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität und den Anforderungen der medizinischen Ausbildung gerecht wird und ggfs. Folgerungen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen (so auch zu Recht Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 - [SS 2011], BA S. 28, juris Rn. 46 ff.). Dass der Verordnungsgeber bislang keine Veranlassung gesehen hat, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten (neben den vollstationären Patienten und den poliklinischen Neuzugängen, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) zu definieren, rechtfertigt keineswegs eine von § 17 KapVO abweichende Berechnung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege einer sog. richterlicher Notkompetenz. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Modellstudiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin um ein alternatives Ausbildungsmodell zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, handelt. Den Erprobungscharakter dieses Ausbildungsmodells kennzeichnen die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nr. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots. Hieran anknüpfend sieht die Studienordnung der Antragsgegnerin in § 19 eine interne und externe Evaluation des für die Dauer von acht Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Studienordnung) eingerichteten Modellstudiengangs vor. Dieser Prozess der Evaluierung, Begutachtung und Weiterentwicklung, im Rahmen dessen u.a. ein aus verschiedenen Experten bestehendes Lenkungsgremium geschaffen worden ist, das die Ermittlung von Patienteneignung und die Möglichkeit der Heranziehung ambulanter Patienten begleiten soll, ist ausweislich der Angaben von Prof. Dr. P... (Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre und zugleich Leiter der Projektsteuerung des Modellstudienganges) in den mündlichen Verhandlungen der Hauptsacheverfahren - VG 30 K 898.10 u.a. - vor dem Verwaltungsgericht vom 26. September 2012 und vom 17. April 2013 noch nicht abgeschlossen. Insbesondere liegen noch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang teilstationäre Patienten zur Ausbildung in den Untersuchungskursen herangezogen werden könnten oder ob sie wegen der Kürze ihres jeweiligen Aufenthalts für Studierende kaum zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber, dem die Verschiebung der von der KapVO vorgenommenen Gewichtung der Patientengruppen obliegt, bislang noch nicht tätig geworden ist […].“ Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Die (erneute) Rüge, die Mitternachtszählung führe „zu einer völligen Verzerrung der für die Ausbildung der Studierenden zur Verfügung stehenden Patienten“, es komme nicht auf den mitternächtlichen Aufenthalt, sondern auf die Anzahl der tagsüber klinisch versorgten Patienten an, zudem liege die Wochenendbelegung des Universitätsklinikums ausweislich der Aussage von Frau l... bei der mündlichen Verhandlung in den Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2010/11 um ca. 20 % unter der Belegung in dem Zeitraum von montags bis freitags, gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen unter Zugrundelegung sowohl der Wochen- als auch der Wochenendtage, zwischen denen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO im Übrigen mit der Formulierung der „tagesbelegten“ Betten nicht differenziert, hat sich bislang aus den o.g. Gründen als ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität erwiesen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 7 CE 15.10115 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris Rn 17) und ist der vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise geschuldet. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten - wie ausgeführt - Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, die durch vielfältige Parameter wie Patienteneignung und -belastbarkeit, Gruppengrößen, klinisch-praktischer Ausbildungszeitbedarf/Student als curriculare Größe etc. bestimmt wird, haben könnte (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010, a.a.O., juris Rn. 15; offengelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - OVG 3 NC 10/14 -, juris Rn. 26). Abgesehen davon trägt die Anknüpfung an übernachtende Patienten der Unterscheidung Rechnung, die die Verordnung im Hinblick auf den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und denjenigen für die ambulante Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorgibt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 2 B 87/15.NC -, juris Rn. 12 m.w.N). Demzufolge obliegt es dem Normgeber, eine Ermittlungsmethode für die patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität, den Anforderungen der medizinischen Ausbildung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird. Insoweit unterliegt er einer Beobachtungs- und Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht. Bei komplexen und in der Entwicklung befindlichen Sachverhalten wie dem Kapazitätsermittlungsrecht ist ihm allerdings eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen zuzubilligen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris Rn. 37). Dies gilt vorliegend auch für die Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind. Insoweit steht dem Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu; dass dieser im streitgegenständlichen Semester inzwischen überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung des Entwurfes der einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. September 2013 (Vorlage zur Kenntnisnahme nach Art. 64 Abs. 3 VvB) stellt die Übernahme des bisherigen Berechnungsverfahrens, vor allem die Anwendung des von der Beschwerde ebenfalls gerügten Parameters 15,5 Prozent der tagesbelegten Betten, eine vorübergehende Lösung dar, bis in der KapVO ein Berechnungsverfahren der patientenbezogenen Aufnahmekapazität implementiert worden ist, das die Besonderheiten des Modellstudiengangs berücksichtigt. Gemäß der bis zum Ende des Sommersemesters 2015 geltenden Übergangsregelung des § 17 Abs. 3 KapVO war davon auszugehen, dass ab dem Wintersemester 2015/16 hinreichende normative Vorgaben für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs vorliegen. Hiermit korrespondierend ermittelte die Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft neben der studiengangbegleitenden internen und externen Evaluation ein dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügendes Berechnungsverfahren für den Modellstudiengang. Nach dem Ergebnis der bisher zum Modellstudiengang durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Berlin in den Hauptsacheverfahren war für die Bestimmung der Art und Weise der Berechnung des tatsächlichen Patientenbedarfs und der Kapazität eine Arbeitsgruppe Modellstudiengang Medizin Kapazität (MSMKap) an der Antragsgegnerin gebildet worden, bestehend aus Vertretern des Geschäftsbereichs Lehre, des Unternehmenscontrollings, der Senatsverwaltung und den Rechtsvertretern der Charité. Nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten u.a. in den das Sommersemester 2013 betreffenden Hauptsacheverfahren drängte die Antragsgegnerin auf eine Anpassung der KapVO an die Erfordernisse des Modellstudiengangs. Es werde eine Feldstudie unter Beteiligung der Fa. Lohfert über die Verhältnisse an der Beklagten erstellt. Die erforderlichen Daten seien inzwischen erhoben und würden derzeit ausgewertet (hierzu vgl. auch die in den Hauptsacheverfahren zum SS 2013 ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile des VG Berlin vom 22. Mai 2015 - VG 30 K 204.13 u.a. -, juris Rn. 42). Dem entspricht die Einfügung von §§ 1a, 17a KapVO durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298, die zwar für das vorliegend streitgegenständliche WS 2013/14 keine Anwendung finden, aber deutlich machen, dass der Normgeber nicht untätig geblieben ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat weiterhin keine Veranlassung, für das WS 2014/15 etwa im Wege einer sog. richterlichen Notkompetenz eine von § 17 KapVO abweichende Berechnung vorzunehmen oder gar einen vom Antragsteller begehrten „Sicherheitszuschlag i.H.v. (mindestens) 10 v.H.“, der i.ü. dem Kapazitätsrecht fremd ist und einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich kommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - OVG 5 NC 120.13 - [SS 2013], juris Rn. 31, vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 18 f., juris Rn. 34, - OVG 5 NC 76.13 u.a. -, BA S. 14, juris Rn. 23 [jeweils WS 2012/13], vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. - [SS 2012], BA S. 17, vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 16, vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - [WS 2011/12], BA S. 17, vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 15 und vom 29. November 2011 - OVG 5 NC 117.11 u.a. - [WS 2010/11], BA S. 15), in Ansatz zu bringen. 2. Die weitere Rüge der Beschwerde, die aufgrund außergerichtlicher Vergleiche aus Vorsemestern zugelassenen Studenten könnten nicht als kapazitätsdeckend angesehen werden, geht aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).