Beschluss
3 Nc 10/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der patientenbezogenen Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die mit Privatpatienten belegten tagesbelegten Betten der Gesamtzahl zuzurechnen.
• Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind auch tagsüber stationär aufgenommene Patienten (Stundenfälle) zu berücksichtigen, soweit sie für den Unterricht am Krankenbett verfügbar sind.
• Lehrleistungen an außeruniversitären Krankenanstalten sind bei dauerhafter und vereinbarter Durchführung anteilig zu berücksichtigen.
• Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO ist in den wesentlichen Parametern vorzunehmen; ein etwaiger Schwund ist über den Schwundausgleichsfaktor zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Privatpatienten und Stundenfällen bei patientenbezogener Aufnahmekapazität • Bei der patientenbezogenen Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die mit Privatpatienten belegten tagesbelegten Betten der Gesamtzahl zuzurechnen. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind auch tagsüber stationär aufgenommene Patienten (Stundenfälle) zu berücksichtigen, soweit sie für den Unterricht am Krankenbett verfügbar sind. • Lehrleistungen an außeruniversitären Krankenanstalten sind bei dauerhafter und vereinbarter Durchführung anteilig zu berücksichtigen. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO ist in den wesentlichen Parametern vorzunehmen; ein etwaiger Schwund ist über den Schwundausgleichsfaktor zu berücksichtigen. Der Antragsteller verlangte die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (1. klinisches Semester) für das Sommersemester 2014. Die Universität Hamburg hatte die Jahreszulassungszahl für den klinisch-praktischen Abschnitt auf 347 Erstsemesterplätze pro Semester festgesetzt; diese Zahl beruhte auf einem Kapazitätsbericht. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die vorhandenen kapazitätswirksamen Plätze bereits vergeben seien und lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller rügte insbesondere, dass in der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung Betten, die mit Privatpatienten belegt sind, nicht berücksichtigt worden seien, sowie die Erfassung von nur vollstationären Fällen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und die zugrundeliegende Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung. • Prüfungsumfang: Nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist zunächst das vorgebrachte Beschwerdevorbringen zu prüfen; bei substantiierter Erschütterung der erstinstanzlichen Annahmen wird die Kapazitätsberechnung voll überprüft. • Einbeziehung Privatpatienten: Wortlaut, geschichtliche Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Gebot der Kapazitätserschöpfung gebieten die Einbeziehung der mit Privatpatienten belegten Betten in die ‚Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums‘ (§17 Abs.1 Satz2 Nr.1 KapVO). Die Argumentation, die Privatpatienten aufgrund einer anderen Verwendung des Begriffs an anderer Stelle der KapVO auszunehmen, überzeugt nicht. • Erfassung von Stundenfällen und tagsüber stationär Belegten: Entscheidend ist, ob Patienten für Unterricht am Krankenbett verfügbar sind; deshalb sind auch nur tagsüber stationär aufgenommene Patienten bei der Tagesbelegung zu berücksichtigen. Die frühere Praxis der Mitternachtszählung ist durch die heutige Datenlage überholt. • Außeruniversitäre Lehrleistungen: Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern, die vereinbarungsgemäß und dauerhaft stattfinden, erhöhen die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach §17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO; maßgeblich ist hierbei der Unterricht am Krankenbett. • Poliklinische Neuzugänge und Kappungsgrenze: Nach §17 Abs.1 Satz2 Nr.2 KapVO sind poliklinische Neuzugänge in die Berechnung einzubeziehen, jedoch höchstens bis zur festgelegten Grenze von 50% der Zahl nach Nr.1; die Erhöhung durch Nr.3 bleibt von Nr.2 unberührt. • Schwund: Etwaige Abgänge sind kapazitätswirksam durch den Schwundausgleichsfaktor zu berücksichtigen; für die vorliegenden Zahlen ergibt sich ein Faktor von 0,9905. • Ergebnis der Neuberechnung: Nach Einbeziehung der Privatpatienten, Stundenfälle, der außeruniversitären Lehrleistungen, der poliklinischen Kappungsgrenze und des Schwundes ergibt sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 351 Studienplätzen für den klinischen Abschnitt; bereits 362 Plätze waren kapazitätswirksam belegt, sodass keine weiteren Plätze zur Verfügung stehen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Gericht hat die Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung überprüft und klargestellt, dass die mit Privatpatienten belegten Betten sowie tagsüber stationär aufgenommene Patienten in die Ermittlung der tagesbelegten Betten einzubeziehen sind und dass außeruniversitäre Lehrleistungen bei dauerhafter Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Nach der korrigierten Berechnung beträgt die patientenbezogene Aufnahmekapazität 351 Plätze; dagegen sind bereits 362 Plätze kapazitätswirksam belegt, weshalb der Antragsteller keinen Anspruch auf einen zusätzlichen vorläufigen Studienplatz hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.