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Beschluss

OVG 5 NC 12.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0926.OVG5NC12.16.0A
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Leitsätze
An der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapV BE (juris: KapV BE, Fassung 2015–06–26)) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase ist festzuhalten.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Humanmedizin der Charité ausschließlich anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 17a KapV BE (juris: KapV BE, Fassung 2015–06–26)) bis zum Ablauf der achtjährigen Erprobungsphase ist festzuhalten.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2015/16 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2015/2016 über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (324) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (326 bzw. 325 unter Berücksichtigung einer Exmatrikulation) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der zunächst für die Dauer von acht Jahren vorgesehene und auf eine Studienzeit von zehn Semestern angelegte Modellstudiengang sei ein zur Erprobung - rechtmäßig - eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, für den Satz 2 die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO erlaube. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass in den medizinischen Fächern der die Ausbildung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehöre, habe die Kammer für die Vorsemester die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KapVO (für das Wintersemester 2014/2015; eingeführt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013 [GVBl. S. 499]) sowie die Vorschrift des § 17a KapVO (für das Sommersemester 2015, eingeführt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015 [GVBl. S. 298]) für rechtmäßig erachtet, da dem Normgeber in der Erprobungsphase des Modellstudienganges ein Übergangszeitraum für die Sammlung von Erfahrungen, d.h. bis zum vollständigen Durchlauf des Curriculums von 10 Semestern zuzubilligen sei. Dieser Zeitraum sei nunmehr jedoch verstrichen. Zwar gelte für den Modellstudiengang nach wie vor die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV. Daraus folge jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen könne; vielmehr setze sie die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft seien. Damit einher gehe eine Beobachtungs- und Überprüfungs- sowie ggfs. eine Nachbesserungspflicht des Normgebers. Diesen Pflichten sei der Normgeber vorliegend nur unzureichend nachgekommen. Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 23. Änderungsverordnung zur KapVO sei für das Gericht, wie dieses im Folgenden im Einzelnen ausführt, nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die Charité-internen Untersuchungen und deren Ergebnis eine eigene Abwägung des Verordnungsgebers stattgefunden habe, so dass eine erneute, vom Verordnungsgeber zu veranlassende und zu überwachende Untersuchung durchzuführen sowie eine neuerliche - begründete - Entscheidung des Normgebers für eine Beibehaltung oder Änderung der bisherigen Berechnungsgrundlagen zu treffen sei. Die Unvereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm mit übergeordnetem Recht habe zwar regelmäßig die Nichtigkeit dieser Norm zur Folge. Eine völlige Nichtberücksichtigung des die Ausbildung begrenzenden absoluten Engpasses einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten würde sich allerdings in erheblich höheren Zulassungszahlen niederschlagen und könne deswegen einen Zustand schaffen, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der jetzige, so dass die Kammer eine Anwendung des § 17a KapVO für eine Übergangsfrist von etwa 1 1/2 Jahren - bis einschließlich Sommersemester 2017 - für gerechtfertigt halte, um dem Normgeber einen Ermittlungs- und Anpassungsspielraum einzuräumen. Diese Vorgehensweise sei auch gerechtfertigt, weil eine Kapazität über die vergebenen 326 Studienplätze hinaus nicht festgestellt werden könne. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.391) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (426.775) belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf 555,908 zuzüglich 30 Studienplätze wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (Deutsches Herzzentrum Berlin - DHZB - sowie Evangelisches Geriatriezentrum Berlin - EGZB -), mithin 585,908. Unter Erhöhung dieser Basiszahl um einen Schwundausgleichsfaktor ergebe sich eine Basiszahl von 631,6386 (585,908 : 0,9276 unter Berücksichtigung der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik), was zu 316 Studienplätzen für das Wintersemester 2015/2016 führe. Da die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren insgesamt 326 Studienplätze vergeben habe, abzüglich einer Exmatrikulation vor dem Stichtag 30. November 2015, stünden weitere nicht zur Verfügung. Gegen den ihm am 19. April 2016 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 20. April 2016 Beschwerde erhoben. Nach Ablehnung seines auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund - ärztlich attestierter - Erkrankung gerichteten Antrags vom 19. Mai 2016, gestellt in Vertretung durch Frau Rechtsanwältin Dr. A., hat er die Beschwerde am 10. Juni 2016 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aufgrund seiner Erkrankung, einer vom 19. bis 26. Mai 2016 währenden fieberhaften Sinusitis frontalis und maxillaris, die er mit einem ärztlichen Attest belegt hat, sei ihm die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters nicht möglich und die Fertigung der Beschwerdebegründung durch einen Vertreter ebenfalls unmöglich oder zumindest unzumutbar gewesen. In der Sache trägt der Antragsteller vor: Die Abweichung vom Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität sei vom Verwaltungsgericht nicht begründet worden. Die Heranziehung des Mittelwerts der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge aus den letzten drei Jahren sei schon deshalb fehlerhaft, weil angesichts einer eindeutig steigenden Tendenz der aktuelle Wert hätte zugrundegelegt werden müssen. Der erstinstanzlichen Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten sei auch im Übrigen nicht zu folgen. Hätte man richtigerweise den Erhöhungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 KapVO von den Parametern in § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KapVO entkoppelt, läge die patientenbezogene Ausbildungskapazität bei 25,5 % tagesbelegte Betten, nämlich 15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich - wie früher - 10 % für die poliklinische Neuzugänge. Der Parameter der tagesbelegten Betten sei überholt. Zudem müssten auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen werden sowie - im Hinblick auf die Bundespflegesatzverordnung - die ambulanten Operationen und die Tageskliniken. Bei der Zählung der tagesbelegten Betten sei nur auf die ausbildungsbezogenen Wochentage von Montag bis Freitag abzustellen, und für das Jahr 2011 seien die Pflegetage nicht durch 365, sondern durch 260 zu teilen. Denn die Baden-Württembergischen Krankenhäuser seien in diesem Jahr so voll wie seit 20 Jahren nicht gewesen. Bei den in der Lehreinheit tätigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sei nicht überprüft worden, ob die Befristung zum Berechnungsstichtag weggefallen sei oder sich als „rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung“ darstelle, so dass das entsprechende Lehrangebot, so auch bei den Drittmittelbediensteten, kapazitätserhöhend um jeweils 4 SWS zu berücksichtigen sei. Die Überbuchung von 10 Studienplätzen sei nicht aus Gründen der Erreichung der Sollzahl, sondern aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung erfolgt; dies aufzuklären habe das Verwaltungsgericht versäumt. Hilfsweise werde beantragt, den Antragsteller vorläufig auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt zuzulassen. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der - fristgerechten - Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, d.h. ob der Antragsteller mit der Darlegung der beim Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Erkrankung und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Einschätzung rechtfertigen, dass die unterbliebene Heranziehung eines Vertreters nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf einem dem Antragsteller nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhte. Denn der Beschwerde muss auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, auf die die obergerichtliche Sachprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), der Erfolg versagt bleiben. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung des dargelegten Prüfungsumfangs im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach § 17a KapVO, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 298). Insoweit teilt der Senat nicht die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, dass die Bestimmung des § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang stehe, nachdem die tatsächliche Erprobung des Curriculums bis zum letzten seiner zehn Fachsemester fortgeschritten und der Verordnungsgeber seiner im Normgebungsverfahren bestehenden Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abwägungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei. Der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011 eingeführte Modellstudiengang fällt nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages für die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juli 2008 (GVBl. S. 310). Er ist ein zur Erprobung eingerichteter Studiengang, für den Art. 6 Abs. 2 Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe seiner Besonderheiten erlaubt. Der Erprobungscharakter ergibt sich aus der zeitlich begrenzten Laufzeit und der Abhängigkeit seiner Fortführung von Evaluationsergebnissen (§ 41 ÄAppO). Nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung vom 8. November 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010, Nr. 71), § 17 Abs. 1 der Studienordnung vom 7. September 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2015, Nr. 160) ist er für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 1 Abs. 2 StO 2015 einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Der Modellstudiengang besteht in seinem ersten Teil aus zehn Semestern (1. Studienabschnitt sechs Semester, 2. Studienabschnitt vier Semester), nach bestandenem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgt das Praktische Jahr (PJ), und im Anschluss daran schließt das Studium mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV rechtfertigt unter dem auch insoweit von Verfassung wegen zu beachtenden Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, die Bestimmung der Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Modellstudiengang anhand des patientenbezogenen Engpasses (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 - [WS 2014/15], juris), zumal die in der KapVO aufgeführten Lehreinheiten der Vorklinik und der Klinik im Modellstudiengang der Antragsgegnerin nicht bestehen (§ 1a HS 2 KapVO). Vor diesem Hintergrund war es zuletzt auch seit dem Wintersemester 2013/14 bzw. für das Sommersemester 2015 nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsberechnungen § 17 Abs. 3 KapVO (eingefügt durch die 21. Verordnung vom 5. September 2013, GVBl. S. 499) bzw. § 17a KapVO (eingefügt durch die 23. Verordnung vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) zugrunde gelegt hat. Hieran ist grundsätzlich auch bis zum Ende der festgesetzten Erprobungszeit festzuhalten. Zwar hat der Modellstudiengang nunmehr den ersten Teil durchlaufen. Sein Erprobungscharakter währt jedoch fort, ohne dass der erste Teil des Studiengangs separat betrachtet werden müsste. Der Modellstudiengang ist für die Dauer von 8 Jahren eingerichtet worden und die Regelstudienzeit beträgt, wie ausgeführt, 6 Jahre und 3 Monate. Dies zeigt, dass die Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs u.a. das erstmalige Durchlaufen aller Studiengangbestandteile umfassen soll, was vor dem Hintergrund, dass für die Frage der Bewährung des Modellstudiengangs dessen Gesamtcharakter und u.a. auch die Prüfungsergebnisse als „Spiegel“ des Orientierungs- und Neuordnungsprozesses des Studiengangs von Bedeutung sein können, sinnvoll ist. Zudem ist der Modellstudiengang während der 8 Jahre dauernden Erprobungszeit, auch - ggfs. beobachtet durch die zuständige Senatsverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmekapazität, begleitend und abschließend (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO) zu evaluieren. Diese Evaluierung des Studiengangs und die sich anschließende Auswertung, die neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs auch das „Ob“ der Weiterführung umfasst, gilt es abzuwarten; die zwischenzeitlich durchgeführte Feldstudie der Antragsgegnerin wird im Rahmen der abschließenden Beurteilung, der Frage einer möglichen Verlängerung oder ggfs. eines Abbruchs des Modellstudiengangs und der Ermittlung der endgültigen Kapazität - unter Berücksichtigung der Zielzahl von 300 Studienplätzen pro Semester nach § 28 Abs. 2 UniMedG - zu würdigen sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Veranlassung für die Annahme besteht, § 17a KapVO mit den dort benannten Parametern (15,5 % der tagesbelegten Betten zuzüglich 50 % hiervon für die poliklinischen Neuzugänge) verletze das Kapazitätserschöpfungsgebot zulasten der Studienbewerber. Die Begriffe „tagesbelegtes Bett“ und „poliklinischer Neuzugang“ sind, ebenso wie hiermit verbundene Fragen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Soweit die von der Antragsgegnerin durchgeführte Feldstudie einen Vom-Hundert-Satz von nur 13,2 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten indiziert, wirkt sich das Festhalten des Verordnungsgebers am Parameter von 15,5 % kapazitätsfreundlich aus. In diesem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Feldstudie der Antragsgegnerin ein Indiz dafür sein dürfte, dass sich die tatsächlichen, medizinischen/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten und ebenso für § 17 KapVO geltenden Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten. Hierfür sprechen auch die überzeugenden Hinweise in der Voruntersuchung durch die Firma Lohfert & Lohfert AS Kopenhagen vom 21. Mai 2013. Dem wird der Normgeber - ggfs. bundesweit (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - nachzugehen haben. Andernfalls sähe sich der Senat nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit für den vorliegenden Modellstudiengang, und zwar ungeachtet einer etwaigen Verlängerung, veranlasst, von der Antragsgegnerin eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern. 2. Derzeit ist in Anwendung von § 17a KapVO davon auszugehen, dass über die vergebenen 326 bzw. 325 Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze zur Verfügung stehen. Soweit der Antragsteller, wenngleich unter Hinweis auf § 17 KapVO a.F. in Anlehnung an seinen Schriftsatz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend das Sommersemester 2013, Einwendungen zum Stichtagsprinzip, zum Parameter und der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten sowie zur Überbuchung erhebt, verweist der Senat auf seine dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Ausführungen im Beschluss vom 23. September 2014 (OVG 5 NC 120.13 [SS 2013], juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 u.a. -, juris Rn. 6 ff., jeweils zu § 17 KapVO a.F.), an denen er auch unter Zugrundelegung des nunmehr ausschließlich anwendbaren § 17a KapVO und mit der Maßgabe der aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Semester ersichtlichen und vom Antragsteller im Einzelnen nicht bestrittenen Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge festhält: „1. Den gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität erhobenen Rügen muss der Erfolg versagt bleiben. a) Mit ihrem Vorbringen, der Parameter der tagesbelegten Betten sei überholt, zudem müssten in Tageskliniken behandelte und ambulant operierte Patienten in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einbezogen werden, vermag die Beschwerde die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 KapVO nicht ernstlich in Frage zu stellen. Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 (OVG 5 NC 136.11 u.a. [WS 2010/11], BA S. 10 ff., juris Rn. 21 ff.), vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff., juris Rn. 18 ff., vom 19. März 2012 (OVG 5 NC 311.11 u.a. [SS 2011], BA S. 10 ff.) und vom 14. Dezember 2012 (OVG 5 NC 63.12 u.a. [WS 2011/12], BA S. 5 ff., juris Rn. 9 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -, BA S. 9 ff., vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff., vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 6 ff. [jeweils SS 2012]) und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 7 ff., juris Rn. 13 ff., - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 5 ff., juris Rn. 10 ff., - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9 ff., juris Rn. 15 ff., - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 11 ff., juris Rn. 18 ff. [jeweils WS 2012/13]) ausgeführt hat, sind - wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle?“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002, gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KapVO Nds.), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO Nds.). Offensichtlich gibt es also - wie der Senat bereits in seinen vorerwähnten Entscheidungen angeführt hat - tatsächlich vielfältige Gründe, in Tageskliniken behandelte und/oder ambulant operierte Patienten nicht in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einzubeziehen. Der zum gegenteiligen Ergebnis führende Hinweis der Beschwerde auf das Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht geeignet, die normativ festgelegten Eingabegrößen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ernstlich in Frage zu stellen. Er geht am Regelungsgehalt der in Rede stehenden Norm vorbei. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (zuletzt Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 u.a. -, BA S. 12 ff., vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, BA S. 8 f. [jeweils SS 2012] und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 8, juris Rn. 12, - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9, juris Rn. 14, - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 10 f., juris Rn. 17 [jeweils WS 2012/13]). Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf einen (unveröffentlichten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. März 2012 - W 7 E 11.20579 - anführt, dass „z.B. die Universität Würzburg seit Jahren“ die Tageskliniken in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität mit einbezöge, ist die Verfahrensrelevanz dieses Vorbringens im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht ersichtlich. Abgesehen davon hatte sich die Universität Würzburg dazu entschlossen, neben den vollstationären Pflegetagen auch die teilstationären Pflegetage kapazitätsrelevant anzusetzen, um dem Rückgang ihrer Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zu begegnen. Eine vergleichbare Konstellation ist in Berlin nicht gegeben (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 - [SS 2012], BA S. 11 und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 8, juris Rn. 13). Mit ihrem weiteren Einwand, bei der klinischen Ausbildungskapazität seien Privatpatienten mit in die Berechnung einzubeziehen, übersieht die Beschwerde, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen hat (vgl. BA S. 19 unten). Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet war (verneinend: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 u.a. - [SS 2011], BA S. 9 ff.). b) Auch die weiteren, auf die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten bezogenen Rügen der Beschwerde sind erfolglos. Stichtag für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO der 1. Februar 2012. Hiervon ausgehend bestimmt sich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu ermittelnde Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre (vorliegend 2.456 Durchschnitt Summe tagesbelegte Betten), wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Mit ihrem Einwand, die Heranziehung des Mittelwerts der letzten drei Jahre sei schon deshalb fehlerhaft, weil angesichts einer eindeutig steigenden Tendenz der aktuelle Wert hätte zugrundegelegt werden müssen, verkennt die Beschwerde, dass es sich bei der Erhöhung der Zahl der tagesbelegten Betten in den Jahren 2009 bis 2011 um einen nur minimalen Anstieg von jeweils unter 1 % handelt, der zudem keineswegs eine kontinuierliche Entwicklung, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird, widerspiegelt (zu diesem Erfordernis vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 2 NB 423/10 -, juris Rn. 22 sowie vom 15. Dezember 2011 - 2 NB 104711 -, juris Rn. 16; s. ferner Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9, juris Rn. 16).“ Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Kapazitätsunterlagen die Zahlen der tagesbelegten Betten in den maßgeblichen Jahren 2012 2.501, 2013 2.334 und 2014 2.338 betrugen (Mittelwert 2.391), so dass schon die vom Antragsteller für das streitgegenständliche Semester - aber unter Zugrundelegung früheren Beschwerdevorbringens - behauptete „eindeutig steigende Tendenz“ nicht erkennbar ist. Des Weiteren hat der Senat in dem o.g. Beschluss vom 23. September 2014, a.a.O., juris Rn. 17 f., ausgeführt: „Die Zahl der tagesbelegten Betten leitet der Senat - wie auch die Antragsgegnerin - in ständiger Rechtsprechung aus den für den Zeitraum eines Jahres (Durchschnitt) ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Warum für das Jahr 2011 nicht von 365, sondern nur von 260 Tagen auszugehen sein sollte, führt die Beschwerde nicht substantiiert aus; der alleinige Hinweis auf die angeblich im Jahr 2011 erheblich gestiegene Auslastung Baden-Württembergischer Krankenhäuser genügt nicht den Darlegungsanforderungen (so bereits Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9 f., juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für die Ansicht der Beschwerde, bei der Zählung der tagesbelegten Betten sei nur auf die ausbildungsbezogenen Wochentage von Montag bis Freitag abzustellen (Beschluss des Senats vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 67.13 - [WS 2012/13], BA S. 9 f., juris Rn. 17). Insoweit verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass - wie bereits ausgeführt - die Kapazitätsverordnung mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter arbeitet, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen, und damit die kapazitätsrelevanten Einzelgrößen aufgrund vielfältiger Interdependenzen einen rechtlichen Zusammenhang bilden, auf den die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen muss. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die maßgeblichen Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggfs. anpasst (so zuletzt Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 u.a. -, [SS 2012], BA S. 9 f. und vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 u.a. -, BA S. 7 f., juris Rn. 13, - OVG 5 NC 67.13 u.a.-, BA S. 5 f., juris Rn. 10, - OVG 5 NC 68.13 -, BA S. 9 f., juris Rn. 15, - OVG 5 NC 69.13 u.a. -, BA S. 11, juris Rn. 18 [jeweils WS 2012/13]; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rn. 18; vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09]; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Die weitere Auffassung der Beschwerde, der „Erhöhungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 KapVO [sei] von den Parametern in § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KapVO [zu] entkoppel[n]“, und es seien „wie früher“ zu den 15,5 % der tagesbelegten Betten 10 % aufgrund der poliklinischen Neuzugänge hinzuzurechnen, geht an der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorbei, die unmissverständlich lautet: „Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1 000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.“ Warum hiervon abgewichen werden sollte, führt die Beschwerde nicht substantiiert aus. […].“ Soweit die Beschwerde Einwände gegen die Überbuchung erhebt, hat der Senat u.a. in seinem o.g. Beschluss vom 23. September 2014, juris Rn. 24, ausgeführt: „[…] es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; s. ferner Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Human-medizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Nichts anderes besagt der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 16. März 2010 (- 2 B 428/09 -, juris Rn. 39 ff.).“ Mit seiner weiteren, offensichtlich auf die Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenhäusern (DHZB und EGZB) bezogenen Rüge, es handele sich bei den befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine rechtswidrige Kettenbefristung, so dass das Lehrangebot bei diesen Mitarbeitern und auch bei den Drittmittelbediensteten um jeweils 4 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sei, verkennt der Antragsteller, dass die betreffenden Lehrveranstaltungen ausweislich der Kapazitätsberechnung nur von Professoren gehalten werden (DHZB: Prof. Dr. Volkmar Falk, Prof. Burkert Pieske und Prof. Dr. Felix Berger / EGZB: Prof. Dr. Ursula Müller-Werdan). Der auf eine auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Zulassung gerichtete Hilfsantrag geht im Hinblick darauf, dass im zehnsemestrigen Modellstudiengang die Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil entfällt, ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).