Beschluss
OVG 5 S 6.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0222.OVG5S6.16.0A
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Leitsätze
1. Der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundeschule bedarf der Erlaubnis.(Rn.4)
2. Der eine Erlaubnis zum Betrieb einer gewerblichen Hundeschule Beantragende hat seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen.(Rn.4)
3. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.(Rn.5)
4. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkunde erfordert fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter.(Rn.5)
5. Nach § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG a.F. (juris: TierSchG) konnte die für die Erlaubnis erforderliche Sachkunde nicht nur durch eine Ausbildung, sondern auch auf Grund des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden erlangt werden.(Rn.8)
6. Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet obliegt dafür die Darlegungs- und Nachweislast.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundeschule bedarf der Erlaubnis.(Rn.4) 2. Der eine Erlaubnis zum Betrieb einer gewerblichen Hundeschule Beantragende hat seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen.(Rn.4) 3. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.(Rn.5) 4. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkunde erfordert fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter.(Rn.5) 5. Nach § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG a.F. (juris: TierSchG) konnte die für die Erlaubnis erforderliche Sachkunde nicht nur durch eine Ausbildung, sondern auch auf Grund des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden erlangt werden.(Rn.8) 6. Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet obliegt dafür die Darlegungs- und Nachweislast.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die ihr am 9. Dezember 2014 erteilte und bis zum 9. Dezember 2015 befristete Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache (VG 24 K 379.15) zu verlängern. Es könne offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung bestehe. Jedenfalls stehe der Antragstellerin bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite. Ihr Begehren sei darauf gerichtet, ihr für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbständige Hundetrainerin zu gestatten. Damit würde die Hauptsache vorweggenommen, was nur in Betracht käme, wenn dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG anders nicht Rechnung getragen werden könnte und darüber hinaus davon auszugehen wäre, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden bestünde. Nach diesen Maßstäben habe die Antragstellerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG erfülle. Solange die Antragstellerin die erforderliche Sachkunde nicht in einem Fachgespräch oder auf andere Weise nachgewiesen habe, bestehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht. Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, Nachweise „im Sinne des Gesetzes“ bereits erbracht zu haben, sodass ein Fachgespräch nicht verlangt werden könne. Nicht hinnehmbar sei, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner bei der Bewertung der nachzuweisenden Sachkunde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubillige. Sie habe dargelegt, langjährig erfolgreich und beanstandungsfrei als Hundetrainerin tätig gewesen zu sein und sich während ihrer Tätigkeit ausweislich der vorgelegten Liste der absolvierten Seminare kontinuierlich fortgebildet zu haben. Zudem sei sie vom Antragsgegner selbst als Hundetrainerin empfohlen worden, insbesondere für Hunde, die Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätten, und habe ihr dieser „im persönlichen Gespräch“ bereits bestätigt, „dass sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung hinsichtlich ihrer Sachkunde eigentlich auf die Prüferseite gehören würde“. Dies alles finde in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung. Mit ihren Einwendungen dringt die Antragstellerin im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f, § 21 Abs. 4b TierSchG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht. Da das zuständige Bundesministerium bisher von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung - TierSchG a.F. - weiter anzuwenden. Danach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Betrieb einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Die Antragstellerin moniert zu Recht den Beurteilungsspielraum, den das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner bei der Bewertung der nachzuweisenden Sachkunde zugestehen will. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (so nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2016 - VG 24 K 238.15 -, juris Rn. 36; vgl. im Übrigen VGH München, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7). Dass die für die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Training des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter erfordert, dürfte mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergeben der Tier auswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572, S. 47), außer Zweifel stehen (vgl. zu den Anforderungen an die Sachkunde im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 TierSchG a.F. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rn. 22, sowie Nr. 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 - AVV -). Diese Anforderungen an die Sachkunde werden auch von der Antragstellerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Sie meint vielmehr, dass die Vielzahl der von ihr absolvierten Seminare und ihr behördenbekannter langjähriger und beanstandungsfreier Umgang mit Hunden ihre hinreichende Sachkunde belegten. Das Verwaltungsgericht hat hingegen die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Nachweise der Antragstellerin nicht genügten, um ihre Sachkunde nachzuweisen. Die Antragstellerin habe keine Ausbildung und Prüfung bei einer öffentlich-rechtlichen Institution oder als gleichwertig anerkannten Einrichtung absolviert. Ihre berufliche Erfahrung im Umgang mit Hunden und die verschiedenen Teilnahmen an Seminaren bei privaten Vereinen reichten für den Nachweis der gebotenen Sachkunde nicht aus. Aus den Seminarbeschreibungen lasse sich noch keine verlässliche Aussage über die tatsächlich vermittelten Inhalte und über die Qualität der Ausbildung aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Zudem sei allein die Teilnahme an entsprechenden Seminaren noch keine Gewähr für vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss entsprechender Prüfungen. Schließlich genügten private Empfehlungsschreiben ebenfalls nicht, den Nachweis für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu führen. Vor diesem Hintergrund könne der Antragsgegner die Durchführung eines Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde verlangen. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass nach der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. die für die Erlaubnis erforderliche Sachkunde nicht nur durch eine Ausbildung, sondern auch auf Grund des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden erlangt worden sein kann. Es liegt auf der Hand, dass der Nachweis der Sachkunde bei einer (mit einer Prüfung) abgeschlossenen staatlich anerkannten oder sonstigen Aus- und Weiterbildung durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen ungleich leichter geführt werden kann als in dem Fall, in dem die Sachkunde auf dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden beruht. Das entbindet die Antragstellerin, die ihre Sachkunde aus ihrer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainerin herleitet, indes nicht von der ihr obliegenden Darlegungs- und Nachweislast, der sie bisher nicht genügt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht mit Blick auf den von ihm angenommenen, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum konsequent - das Vorbringen und die Unterlagen der Antragstellerin ausreichend gewürdigt hat. Letzteres ist jedenfalls durch den Antragsgegner geschehen. Der in dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 2015 gezogene Schluss, die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände und eingereichten Unterlagen rechtfertigten lediglich die Vermutung, sie verfüge über die erforderliche Sachkunde, ist nicht zu bestanden: Dass die Antragstellerin seit langem am Markt tätig ist, zu keinem Zeitpunkt fachlich negativ in Erscheinung getreten ist, von ihren Kunden nach den eingereichten Unterlagen „wohl sehr geschätzt“ wird, kommt allenfalls indizielle Bedeutung für eine etwaige Sachkunde zu. Die von der Antragstellerin eingereichten zahlreichen Teilnahmebescheinigungen decken - ungeachtet ihrer Aussagekraft im Übrigen - nach Bewertung durch die Amtstierärztin Dr. M... nur einen Teil der Fachkundeanforderungen ab; es fehlt die Vermittlung von Kenntnissen zu den Themen Fortpflanzung, Domestikation, Rassekunde und tierschutzrechtliche Bestimmungen (Bl. 122 Verwaltungsvorgang; vgl. zur Bedeutung eines amtstierärztlichen Gutachtens bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - OVG 5 S 26.14/OVG 5 M 25.14 -, juris Rn. 5). Es ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass die Antragstellerin in der vom Antragsgegner unverbindlich und ohne Qualitätsprüfung erstellten Liste der Hundeschulen und Hundesportvereine diese Lücke zu schließen vermag. Schließlich ermangelt es der von dem Fachbereichsleiter im Veterinäramt Dr. N... gegenüber der Antragstellerin telefonisch getätigten Äußerung, „dass sie doch auf der Prüferseite stehen könnte“, an der erforderlichen Konkretheit, um hieraus ohne ein ergänzendes Fachgespräch (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. April 2016 - 24 L 79.16 -, juris Rn. 18) ableiten zu können, dass die Antragstellerin über die genannten fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlaubniserteilung verfügt und damit als geeignet bekannt im Sinne der Nr. 12.2.2.4 AVV anzusehen ist. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine großzügigere Verwaltungspraxis anderer Erlaubnisbehörden des Antragsgegners rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis. Die aufgezeigten Anforderungen an die Sachkunde und deren Nachweis bestehen zu Recht, sodass ein Anspruch auf Gleichbehandlung insoweit ins Leere geht. Nach alldem ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstab ein Anordnungsanspruch nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden und deshalb offen bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund zu Gunsten der Antragstellerin besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).