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Beschluss

OVG 6 S 23.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1011.OVG6S23.16.0A
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Leitsätze
Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Namen einzelner Abgeordneter des 16. Deutschen Bundestages, hinsichtlich derer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten haben, stehen schutzwürdige personenbezogene Daten der einzelnen Abgeordneten nicht entgegen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Namen einzelner Abgeordneter des 16. Deutschen Bundestages, hinsichtlich derer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten haben, stehen schutzwürdige personenbezogene Daten der einzelnen Abgeordneten nicht entgegen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Nach erfolglosem Bemühen, von der Antragsgegnerin Auskünfte über die Namen der elf Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu erhalten, die jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibutensilien über die Sachleistungspauschale bestellt und abgerechnet hätten, beantragte er bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm die Namen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages A1 bis A11 zu nennen, die auf der von ihr per E-Mail vom 7. Juni 2016 übersandten Liste genannt sind. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 dem Antrag hinsichtlich der Namen der in der Liste aufgeführten Abgeordneten A1, A2, A4, A6, A8 und A9 stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur teilweisen Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte verpflichtet. Die im Beschwerdeverfahren angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Gewährung von Eilrechtsschutz ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie etwa die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen zielt und sie auch später möglich bleibt; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 30; vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - juris Rn. 7). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug vorhanden sind. Dies wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte aktuelle Berichterstattung mehrerer Pressorgane zu der hier in Rede stehenden Thematik verdeutlicht. Dem steht nicht entgegen, dass Auslöser dieser Berichterstattung die von dem Antragsteller vorgenommene Veröffentlichung einer aus anderer Quelle stammenden Namensliste von Abgeordneten, die in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 27. Oktober 2009 Montblanc-Schreibutensilien über ihr Sachleistungskonto abgerechnet haben sollen, gewesen ist. Allein der Umstand, dass hieran anknüpfend mehrere regionale wie überregionale Presseorgane zu der Thematik - zum Teil ausführlich - berichtet haben, belegt für sich genommen das Vorliegen eines hinreichend gesteigerten öffentlichen Interesses sowie eines starken Gegenwartsbezugs. Ein fortlaufender Gegenwartsbezug ergibt sich auch durch die aktuellen Überlegungen im Ältestenrat des Deutschen Bundestages zu Änderungen im Umgang mit dem Sachleistungskonsum (vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme des Deutschen Bundestages vom 26. August 2016). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die begehrten Informationen mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl im Jahr 2017 spezifisch wahlkampfbezogen sind oder auf die Aufstellung von Kandidaten für die Bundestagswahl Einfluss haben können. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass wegen der Veröffentlichung der von einem Dritten stammenden Namensliste durch den Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich sei, da sich mit Hilfe der veröffentlichten Liste die von ihr als Abgeordnete A1, A2, A4, A6, A8 und A9 bezeichneten Abgeordneten, die jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibutensilien bestellt und abgerechnet hätten, identifizieren ließen, steht dies der Geltendmachung des vorliegenden Auskunftsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegen. Selbst wenn es möglich sein sollte, die Namen der Abgeordneten auf diese Weise herauszufinden, wären diese jedenfalls nicht belastbar, zumal der Antragsteller nicht sicher wissen kann, ob die von einem Dritten stammende Namensliste zutreffend ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller veröffentliche Namensliste bestätigt hätte. Dies hat sie jedoch ausdrücklich nicht getan. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit selbst verschuldet habe, da er seinen zunächst zu unbestimmt gehaltenen Auskunftsanspruch bereits im Jahr 2009 hätte konkreter fassen können. Sie lässt damit außer Acht, dass die Anforderungen an den auf den Sachleistungskonsum von Bundestagesabgeordneten gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch höchstrichterlich erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (6 C 65/14) konturiert worden sind. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf die begehrte Auskunft aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Wege der Einzelfallabwägung geprüft, dass der begehrten Auskunftserteilung berechtigte Interessen der hier in Rede stehenden Abgeordneten an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse gegenüber dem Interesse des Abgeordneten an dem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutz seiner personenbezogenen Daten anzuerkennen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme überschreiten oder über die Sachleistungspauschale ordnungsgemäß abgerechnete Gegenstände zweckentfremdet verwenden. In diesen Fällen können schutzwürdige personenbezogene Daten in der Person eines einzelnen Abgeordneten oder auch für eine Gruppe von Abgeordneten dem Informationsinteresse nicht entgegengehalten werden. Letzteres bedingt, dass konkrete Anhaltspunkte für einen verbreiteten Missbrauch bei der Abrechnung von Gegenständen über die Sachleistungspauschale festgestellt werden können. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, personenbezogene Daten nicht nur einzelner Abgeordneter, sondern sämtlicher betroffener Abgeordneter der Presse zugänglich zu machen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 - juris Rn. 24). Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 (OVG 6 N 52.15) die Auffassung vertritt, dass es einer Abwägungsentscheidung nicht bedürfe, da der Bundesgesetzgeber berechtigt wäre, die Verwendung der Sachleistungspauschale von einem presserechtlichen Auskunftsanspruch auszunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für verfassungsrechtlich hinnehmbar, den Sachleistungskonsum nicht den Transparenzanforderungen, die etwa für die Einkünfte der Abgeordneten aus Nebentätigkeiten gelten, zu unterstellen. Er hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch für einen Fall wie den hier in Rede stehenden geltend dürfte, bei dem – wie hier nach den bisherigen Auskünften der Verwaltung des Deutschen Bundestages – eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016, juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Namen einzelner Abgeordneter, die Montblanc-Schreibgeräte abgerechnet haben, zu Recht bejaht. Es hat für jeden der hier in Rede stehenden Abgeordneten ausgeführt, aus welchen Gründen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Sachleistungspauschale vorliegen. a) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich des von ihr aufgelisteten Abgeordneten A1 geltend macht, dass aus der Anzahl der bestellten Montblanc-Schreibgeräte nicht auf einen Missbrauch geschlossen werden dürfe, da dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung für die Bundestagsabgeordneten durch die Begrenzung des Sachleistungskontos auf jährlich 12.000 EUR Rechnung getragen werde, greift dies nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das System der Sachleistungspauschale die Anschaffung von repräsentativen ebenso wie von technischen Gegenständen, die für die mandatsbezogene Aufgabenerledigung genutzt werden, ermöglicht. Allerdings ist auch in diesem Fall die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (§ 7 Abs. 1 BHO) geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 23). Die Antragsgegnerin lässt hinsichtlich des Abgeordneten A1, der dem 17. Deutschen Bundestag nicht mehr angehörte, außer Acht, dass das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte (11 Füllfederhalter, 1 Kugelschreiber), sondern auch darauf abgestellt hat, dass die Schreibgeräte innerhalb von nur etwa neun Monaten erworben und ein Füllfederhalter und ein Kugelschreiber erst am 20. Oktober 2009 und somit nach der Bundestagswahl am 27. September 2009 in Rechnung gestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht legt nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen es von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bestellung und der Rechnungslegung ausgeht. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die in der Wahlkampfphase getätigten Bestellungen möglicherweise durch Mitarbeiter des Abgeordneten erfolgt sein könnten, ist dies unsubstantiiert und damit nicht geeignet, eine von der Vorinstanz abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Auch die Vermutung der Antragsgegnerin, dass eine mögliche Erklärung für die Bestellung sein könne, dass ein Abgeordneter irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich das Recht zu Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung seines Wahlkreisbüros erstrecke, zumal das EDV-Gebrauchsmaterial auch für das Wahlkreisbüro über das Sachleistungskonto abgerechnet werden könne, spricht nicht gegen, sondern eher für die Annahme, dass die Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschritten worden sind. b) Die Antragsgegnerin vermag auch die von dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des Abgeordneten A2 angeführten Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale nicht zu erschüttern. Soweit sie geltend macht, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch nicht allein mit dem Zeitpunkt der Anschaffung (hier nach der Bundestagswahl am 27. September 2009), sondern nur in Kombination mit der Höhe der getätigten Aufwendungen begründet werden könnten, lässt dies unbeachtet, dass für die Vorinstanz zudem entscheidungserheblich gewesen ist, dass der Abgeordnete A2 im Zeitpunkt der Bestellung gewusst haben dürfte, dass er dem 17. Deutschen Bundestag nicht mehr angehören wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode und in dem Wissen, aus dem Bundestag auszuscheiden, getätigte Bestellungen geeignet sind, Anhaltspunkte für eine die rechtlichen Grenzen überschreitende Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale durch einzelne Abgeordnete darzustellen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 27). Im Übrigen sind dem Abgeordneten ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste unter dem 27. Oktober 2009 3 Füllfederhalter, 3 Kugelschreiber, 3 Drehbleistifte und 3 Etuis in Rechnung gestellt worden, von denen unter dem 24. November 2009 jeweils ein Exemplar zurückgegeben worden ist. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Umstand, dass einzelne Abgeordnete die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt haben und zum Anschaffungszeitpunkt bereits für sie feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines verbreiteten Missbrauchs gesehen hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 27). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf einen Auskunftsanspruch über sämtliche Abgeordnete unter Nennung ihrer Namen. Ein solcher Anspruch kann nur gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte nicht nur bezogen auf einzelne Abgeordnete, sondern für einen verbreiteten Missbrauch der Sachleistungspauschale bestehen. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation, in der es lediglich um die Nennung der Namen einzelner Abgeordneter geht, deren Sachleistungskonsum hinsichtlich der Montblanc-Schreibutensilien von der Antragsgegnerin durch die dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Liste bereits spezifiziert worden ist. c) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin weiter geltend, dass bei dem Abgeordneten A4 Anhaltspunkte für eine die rechtlichen Grenzen überschreitende Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale nicht vorlägen, da dieser die Bestellungen nicht persönlich vorgenommen habe. Es handele sich um einen Missbrauch durch eine Mitarbeiterin des Bundestagsbüros, die den finanziellen Schaden durch Zahlungen an die Bundeskasse vollumfänglich ersetzt habe. Die absolute Anzahl von elf Füllfederhaltern, die dem Abgeordneten innerhalb von neun Monaten in Rechnung gestellt worden seien, stelle daher keinen konkreten Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Verwendung dar. Die Antragsgegnerin verkennt, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch ausschließlich auf die Information gerichtet ist, wie die Namen der von der Antragsgegnerin aufgelisteten Abgeordneten lauten, bei denen ein Missbrauchsverdacht im Umgang mit der Sachleistungspauschale besteht. Auf die Frage, wer rechtlich im Innenverhältnis zwischen dem Abgeordneten und seinen Mitarbeitern für die Bestellungen verantwortlich ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, schützenswerte Interesse des Abgeordneten selbst verletzt sein sollen. Auch der allgemein gehaltene Hinweis der Antragsgegnerin, es sei nicht ausgeschlossen, dass mit Blick auf die Büroorganisation in Abgeordnetenbüros auch bei anderen betroffenen Abgeordneten ein vergleichbarer Fall vorliege, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. d) Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zur Nennung des Namens des Abgeordneten A6 verpflichtet hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin - wie bereits zu dem Abgeordneten A2 - geltend, dass nicht allein auf den Zeitpunkt der Anschaffungen, sondern zusätzlich auf die Höhe der getätigten Aufwendungen abgestellt werden müsse. Sie setzt sich nicht substantiiert damit auseinander, dass dem Abgeordneten ausweislich der von ihr vorgelegten Liste am 30. September 2009, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ihm sein Ausscheiden aus dem Bundestag bekannt gewesen sein dürfte, 3 Füllfederhalter, 4 Kugelschreiber und 3 Etuis in Rechnung gestellt worden sind. e) Auch der Verpflichtung zur Nennung des Namens des Abgeordneten A8 tritt die Beschwerde nicht erfolgreich entgegen. Zu den hierzu erhobenen Rügen verweist der Senat auf seine Ausführungen zu den Abgeordneten A2 und A6. Soweit die Antragsgegnerin sich hinsichtlich des Abgeordneten A8 darauf beruft, dass nach den Vorgaben des Ältestenrates des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 ausscheidende Bundestagsabgeordnete Aufwendungen, die zwischen dem Wahltag und dem Zusammentritt des neuen Deutschen Bundestages entstehen, nur bis zu einer Höhe von einem Zwölftel des Jahreshöchstbetrages des Sachleistungskontos, mithin 1000 EUR, erstattet erhalten, weist sie selbst darauf hin, dass dieser Maßstab im Jahr 2009 noch nicht galt. Es kommt daher nicht darauf an, dass die von dem Verwaltungsgericht als konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale herangezogenen Rechnungen vom 12. und 13. Oktober 2009 über jeweils einen Kugelschreiber die Wertgrenze von 1000 EUR nicht überschritten haben, so dass nach den damals noch nicht geltenden Vorgaben des Ältestenrates ein Missbrauch nicht gegeben gewesen wäre. Im Übrigen ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale auch aus den weiteren Angaben der Antragsgegnerin zu dem Abgeordneten A8. Danach sind dem Abgeordneten A8 im Zeitraum vom 23. Juni 2009 bis zum 13. Oktober 2009 insgesamt 9 Montblanc-Schreibutensilien in Rechnung gestellt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Abgeordneten A4 Bezug genommen. f) Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin schließlich gegen die Nennung des Namens des Abgeordneten A9. Aus der Abrechnung von 6 Füllfederhaltern, bei denen es sich um unterschiedliche Modelle gehandelt habe, in den Monaten Juli und August 2009 lasse sich mit Blick auf die durchschnittliche Mitarbeiterstärke eines Abgeordnetenbüros von 5,0 nicht auf einen Missbrauch schließen. Auch sei zu beachten, dass es sich bei Füllfederhaltern um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele und sich ein Abgeordneter mehrere Schreibgeräte anschaffen dürfe, um eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherzustellen. Die Beschwerde setzt sich auch hier nicht konkret mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern tritt diesen mit nicht konkret auf den Abgeordneten A8 bezogenen Argumenten entgegen. Dies genügt nicht, um den von der Vorinstanz zu Recht angenommenen Missbrauchsverdacht zu erschüttern. 3. Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass ein Recht der betroffenen Abgeordneten, vor einer Bekanntgabe ihrer Namen informiert zu werden, dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehe, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die von der Auskunftserteilung betroffenen Abgeordneten eine vorherige Mitteilung erhalten und ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12/14 - BVerwGE 151, 348, juris Rn. 41 f.). Dem steht die Tenorierung in dem angegriffenen Beschluss nicht entgegen. Im Übrigen hatte es die Antragsgegnerin seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hand, die Abgeordneten A1, A2, A4, A6, A8 und A9 über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu unterrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).