Urteil
11 K 3096/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslandspraktika nach § 5 Abs. 5 BAföG ist auf die in der Prüfungsordnung geregelte Mindestdauer abzustellen, nicht auf die tatsächliche kürzere Dauer.
• Wechsel der Ausbildungsstätte in mehrere Länder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums steht § 16 Abs. 1 BAföG nicht entgegen, wenn der Wechsel ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung erfolgt.
• Ist das Auslandspraktikum von der inländischen Ausbildungsstätte als den Prüfungsanforderungen entsprechend anerkannt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG (Förderlichkeit und Mindestdauer) gegeben, wenn die Prüfungsordnung eine Mindestdauer von mehr als zwölf Wochen vorschreibt.
Entscheidungsgründe
Auslandspraktikum: Mindestdauer nach Prüfungsordnung maßgeblich; Länderwechsel möglich • Bei Auslandspraktika nach § 5 Abs. 5 BAföG ist auf die in der Prüfungsordnung geregelte Mindestdauer abzustellen, nicht auf die tatsächliche kürzere Dauer. • Wechsel der Ausbildungsstätte in mehrere Länder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums steht § 16 Abs. 1 BAföG nicht entgegen, wenn der Wechsel ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung erfolgt. • Ist das Auslandspraktikum von der inländischen Ausbildungsstätte als den Prüfungsanforderungen entsprechend anerkannt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG (Förderlichkeit und Mindestdauer) gegeben, wenn die Prüfungsordnung eine Mindestdauer von mehr als zwölf Wochen vorschreibt. Der Kläger, Student der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen (Arabisch), absolvierte ein Auslandsstudium in Alexandria und anschließend Praktika im Sudan (23.01.2009–23.03.2009) und in Dubai (14.04.2009–31.07.2009). Das Studentenwerk Frankfurt/Oder lehnte Ausbildungsförderung für das achtwöchige Praktikum im Sudan ab mit der Begründung, ein förderfähiges Auslandspraktikum müsse nach § 5 Abs. 5 BAföG mindestens zwölf Wochen dauern. Die Region Hannover lehnte Förderung für das Praktikum in Dubai ab mit dem Hinweis, Ausbildungsförderung für Auslandsaufenthalte sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum in einem Land beschränkt. Der Kläger rügte, er habe das Sudan-Praktikum wegen sich verschlechternder Sicherheit abbrechen müssen und habe nahtlos ein weiteres Praktikum in Dubai aufgenommen. Er klagte auf Bewilligung der Ausbildungsförderung für beide Praktika. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 3 VwGO, da die Ämter für Ausbildungsförderung über mehrere Gerichtsbezirke wirken und der Kläger im Klagezeitpunkt im Bezirk des Gerichts wohnte. • Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 BAföG: Die inländische Ausbildungsstätte hat die Auslandspraktika als prüfungsordnungskonform anerkannt und die Förderlichkeit steht unstreitig fest; damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 erfüllt. • Maßgebliche Dauer nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG: Auf die in der Prüfungsordnung festgelegte Mindestdauer abzustellen, nicht auf die tatsächlich im Sudan verbrachte kürzere Zeit. Die Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibt eine Praxisphase in Form eines Studiensemesters vor, das mehr als zwölf Wochen umfasst. • Zusammenrechnung und § 16 Abs. 1 BAföG: Selbst wenn die tatsächliche Dauer zu prüfen wäre, sind die Praktika in Sudan und Dubai als ein einheitliches Auslandspraktikum anzusehen, weil sie in einem zusammenhängenden Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechung erbracht wurden. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG verbietet nicht den Besuch mehrerer Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr; eine Ausnahme greift, wenn der Wechsel ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt. • Rechtsfolge: Daher sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Praktika im Sudan und in Dubai. Die Klage ist erfolgreich; die angefochtenen Bescheide des Studentenwerks Frankfurt/Oder und der Region Hannover werden aufgehoben. Der Beklagte zu 1 ist zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan absolvierte Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; der Beklagte zu 2 ist zu verpflichten, Ausbildungsförderung für das in Dubai absolvierte Praktikum zu bewilligen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Hochschule die Praktika anerkannt hat und die Prüfungsordnung eine Mindestdauer von über zwölf Wochen vorschreibt, sowie darauf, dass die beiden Praktikumsabschnitte als ein zusammenhängender Auslandspraktikumszeitraum gelten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verwaltung.