Beschluss
OVG 6 S 55/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0901.OVG6S55.22.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der zumutbaren Entfernung zwischen Wohnort und Betreuungsplatz. (Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juli 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der zumutbaren Entfernung zwischen Wohnort und Betreuungsplatz. (Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juli 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Er hat den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihm zu Unrecht im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben hat, vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren zur Hauptsache einen Kinderbetreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich von Montag bis Freitag in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung nachzuweisen. Der Antragsgegner wendet hiergegen zutreffend ein, dass der der Antragstellerin angebotene Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte „K...“ im J... in 1... den bescheinigten Betreuungsbedarf deckt und auch in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Der Anspruch auf Förderung nach dem individuellen (Betreuungs-) bedarf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bezieht sich nicht nur auf den zeitlichen Umfang und die zeitliche Lage der Betreuung in der Tageseinrichtung. Ein bedarfsgerechter Betreuungsplatz muss für das Kind und seine Eltern auch in zumutbarer Zeit erreichbar sein. Das folgt aus dem Zweck des Anspruchs, die Unterstützung der Erziehungsarbeit in den Familien, die Förderung der Kinder und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII; BT-Drs. 16/10173, S. 1; BT-Drs. 16/9299, S. 10). Der Zweck der Förderung der Kinder und insbesondere auch der Zweck der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können nur mit Kindertageseinrichtungen erreicht werden, die für das Kind und seine Eltern mit zeitlich vertretbarem Aufwand erreicht werden können (Senatsbeschluss vom 24. März 2022 - OVG 6 S 9/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Wann ein angebotener Betreuungsplatz für Eltern und Kind noch zumutbar oder schon unzumutbar ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung, sondern ist von der Frage des Einzelfalls abhängig. Insofern liefern neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, NJW 2019, S. 946 f., Rn. 6). Dementsprechend können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbarer Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. In der Rechtsprechung wird vielfach die Grenze von 30 Minuten pro Weg genannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 10 ME 154/19 -, NJW 2019, S. 3256 ff., Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, VBlBW 2017, S. 288 ff., Rn. 42; VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, S. 448 ff., Rn. 35). Eine starre Zumutbarkeitsgrenze liegt darin aber nicht (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 MB 38/19 -, NordÖR 2020, S. 137 f., juris Rn. 5). Von einer unzumutbaren Wegezeit ist hinsichtlich des der Antragstellerin angebotenen Betreuungsplatzes danach vorliegend nicht auszugehen. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren übereinstimmen, beträgt die Wegezeit mit öffentlich Verkehrsmitteln werktags bei einer Abfahrt zwischen 6:30 Uhr und 7:30 Uhr regelmäßig 36 Minuten inklusive Fußweg vom Wohnort der Antragstellerin bis zur fraglichen Kindertagesstätte. Die Dauer des Rückwegs beträgt werktags bei einer Abfahrt zwischen 14:15 Uhr und 15:00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig 32 Minuten inklusive Fußweg. Dass der Antragstellerin oder ihrer Mutter diese den Richtwert nicht wesentlich überschreitenden Wegezeiten unzumutbar seien, legt sie nicht dar. Der Umstand, dass wohnortnähere Kindertagesstätten existieren, führt für sich genommen nicht auf die Unzumutbarkeit. Es ist nicht dargelegt, dass die Wegezeiten mit den Arbeitszeiten oder der Organisation des Tagesablaufs der Mutter der Antragstellerin nicht angemessen vereinbar sei. Auch im Hinblick auf den älteren, im Jahr 2019 geborenen Bruder und die beiden jüngeren, jeweils im Jahr 2022 geborenen Geschwister der Antragstellerin und deren Betreuungsbedarf ist eine Unzumutbarkeit der Wegezeit nicht dargelegt oder ersichtlich. Überdies weist der Antragsgegner mit der Beschwerde unwidersprochen darauf hin, dass der angebotene Betreuungsplatz mit dem Kraftfahrzeug in zwölf Minuten erreichbar sei. Der Senat hat bereits entschieden, dass es den zu betreuenden Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar ist, für den Weg zur Kindertageseinrichtung einen bereits vorhandenen privaten Pkw zu benutzen (Beschluss vom 4. Februar 2021 - OVG 6 S 58/20 -, juris Rn. 4). Die Mutter der Antragstellerin verfügt unstreitig über einen Pkw. Dass sie diesen nicht benutzen könne, hat sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie vorgetragen, das Fahrzeug sei nicht fahrfähig, weil dessen Motor „repariert oder gewartet“ werden müsse, „er macht Geräusche“. Nach Auskunft ihrer Autowerkstatt solle sie das Fahrzeug nicht bewegen, bis die Ursache des Motorengeräuschs bekannt sei; aktuell könne sie sich eine Wartung bzw. eine Reparatur des Fahrzeugs nicht leisten (Schriftsatz vom 9. Juni 2022). Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung ihres privaten Pkw ist damit nicht dargelegt. Nach diesem Vortrag ist bereits unklar, ob das Fahrzeug tatsächlich fahruntüchtig ist. Der unspezifische Vortrag, der Motor mache Geräusche, lässt diesen Schluss nicht zu, zumal die Mutter der Antragstellerin selbst möglicherweise lediglich von einem Wartungs-, nicht aber von einem Reparaturbedarf ausgeht. Dass sie sich die Reparatur bzw. die Wartung nicht leisten könne, ist ohne nähere Darlegungen ebenfalls zu unspezifisch, um hierauf eine entsprechende Annahme stützen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).