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Beschluss

10 ME 154/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich nur Anspruch auf halbtägige Förderung in einer Tageseinrichtung; ein Anspruch auf ganztägige Betreuung folgt daraus nicht. • Die Pflicht der Träger, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), begründet keinen subjektiven Durchsetzungsanspruch auf Ganztagsbetreuung. • Die Zumutbarkeit der Entfernung zur Tageseinrichtung ist einzelfallabhängig; tägliche Fahrzeiten von bis zu 30 Minuten pro Weg gelten regelmäßig noch als zumutbar. • Zur Prüfung des Anordnungsanspruchs auf Ganztagsbetreuung genügt es, dass dem Kind ein ortsnaher halbtägiger Platz angeboten wurde, sofern keine besonderen Umstände die Unzumutbarkeit belegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für dreijähriges Kind • Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich nur Anspruch auf halbtägige Förderung in einer Tageseinrichtung; ein Anspruch auf ganztägige Betreuung folgt daraus nicht. • Die Pflicht der Träger, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), begründet keinen subjektiven Durchsetzungsanspruch auf Ganztagsbetreuung. • Die Zumutbarkeit der Entfernung zur Tageseinrichtung ist einzelfallabhängig; tägliche Fahrzeiten von bis zu 30 Minuten pro Weg gelten regelmäßig noch als zumutbar. • Zur Prüfung des Anordnungsanspruchs auf Ganztagsbetreuung genügt es, dass dem Kind ein ortsnaher halbtägiger Platz angeboten wurde, sofern keine besonderen Umstände die Unzumutbarkeit belegen. Der am 22.07.2016 geborene Antragsteller begehrte die Zuweisung eines Ganztagsplatzes (8:00–17:00 Uhr) in der Kindertagesstätte G. bzw. einer anderen Einrichtung ab 01.08.2019. Das Verwaltungsgericht Stade lehnte den Eilantrag ab, weil der Anordnungsanspruch für eine Ganztagsbetreuung nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller erhielt alternativ Angebote für halbtägige Plätze: Einrichtung H. (8:00–13:00) und Einrichtung I. (8:00–14:00). Der Antragsteller rügte, die ihm angebotenen Plätze verletzten Gleichheitsgrundsätze und seien unzumutbar wegen Entfernung und Arbeitswege der Eltern. • Rechtliche Grundlage: § 24 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 8, 12 KiTaG. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahrs Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; der Gesetzeswortlaut und die gesetzliche Systematik begründen aber nur einen Anspruch auf halbtägige Förderung. • Die Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist eine objektive Hinwirkungspflicht der Jugendhilfeträger zur Schaffung bedarfsgerechter Ganztagsangebote; sie begründet keinen subjektiven Anspruch auf Ganztagsbetreuung. • Vorherige Rechtsprechung und Erwägungen anderer Gerichte stützen nicht die Auffassung, dass aus verfassungsrechtlichen Vorgaben oder aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektiver Anspruch auf ganztägige Betreuung für dreijährige Kinder folgt. • Zumutbarkeit der Entfernung: Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG ist möglichst ortsnah zuzuweisen; die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Fahrzeiten von bis zu 30 Minuten pro Weg gelten als Orientierung für Zumutbarkeit. • Angebotene Alternativen: Dem Antragsteller wurden Plätze angeboten, die den halbtägigen Anspruch erfüllen (5 bzw. 6 Stunden). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Ganztagsplätze in zumutbarer Entfernung vorhanden und dem Antragsteller unrechtmäßig vorenthalten worden wären. • Berücksichtigung elterlicher Arbeitswege: Auch diese sind zu berücksichtigen; hier führen die angegebenen Fahrzeiten zu einer maximalen Gesamtbelastung von etwa 46 Minuten, was im Ergebnis noch zumutbar ist. • Verfahrensrechtlich beschränkte sich die Überprüfung des Senats auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO; die Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des dreijährigen Kindes auf die begehrte Ganztagsbetreuung (9 Stunden täglich); § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährt nur halbtägige Förderung und die Hinwirkungspflicht auf Ganztagsplätze begründet keinen individuellen Anspruch. Dem Antragsteller wurden ortsnahe und zumutbare halbtägige Plätze angeboten, weshalb kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Zuweisung des beantragten Ganztagsplatzes rechtfertigen würden. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.