Beschluss
3 M 13/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0424.3M13.23.00
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Leitsätze
1. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), des AfD-Kreisvorstands sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folgt jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtigt nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.(Rn.4)
2. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, bestimmt sich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen.
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setzt voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen muss.(Rn.5)
3. Der tatsachenbegründete Verdacht bezieht sich im Zusammenhang mit der hier streitigen Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc verfolgt oder verfolgt hat. Der, der Norm vorangestellte tatsachenbegründende Verdacht berührt den nachgehenden Relativsatz nicht. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird auch durch die Gesetzeshistorie und dem daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Willen gestützt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.625,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), des AfD-Kreisvorstands sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folgt jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch die Landesverfassungsschutzbehörde berechtigt nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.(Rn.4) 2. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, bestimmt sich anhand des Waffengesetzes und nicht nach den Verfassungsschutzgesetzen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setzt voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen muss.(Rn.5) 3. Der tatsachenbegründete Verdacht bezieht sich im Zusammenhang mit der hier streitigen Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc verfolgt oder verfolgt hat. Der, der Norm vorangestellte tatsachenbegründende Verdacht berührt den nachgehenden Relativsatz nicht. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird auch durch die Gesetzeshistorie und dem daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Willen gestützt.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.625,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Februar 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdeschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich die Antragsgegnerin nicht vollständig mit der erstinstanzlichen Begründung des Beschlusses auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG beim Antragsteller nicht erfüllt seien, weil hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen genügten. Für die daneben von dem Antragsteller behauptete kumulative Begründung des Gerichts, die Antragsgegnerin habe keine konkreten Umstände namhaft gemacht, die ihren diesbezüglichen Vorwurf nachvollziehbar machten, ist indes nichts ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung allein geprüft, ob Erkenntnisse auf deren Grundlage verfassungsfeindliche Bestrebung gesichert feststellbar seien, vorhanden seien und dies verneint (vgl. Beschlussabdruck, S. 8 [1. und 2. Absatz]), so dass der von dem Antragsteller geforderten Auseinandersetzung nicht bedurfte. 2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 angeordnet und im Übrigen den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Hierbei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der zu Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig ist. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), des AfD-Kreisvorstandes A-Stadt sowie der AfD-Fraktion im Stadtrat folgt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - jedenfalls derzeit nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass sich die Gewissheits- oder Feststehensstufe für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Bestrebungen“ im Wortsinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nach der Maßgabe des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes und jeweils der Länder bestimme, greift nicht durch. Der Überzeugungsmaßstab folgt aus dem Waffengesetz und nicht etwa aus den Verfassungsschutzgesetzen. Vorliegend ist nicht streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Bestrebungen“ auszulegen ist (vgl. Begriffsbestimmungen u.a. in § 5 VerfSchG-LSA). Vielmehr streiten die Beteiligten allein um die Auslegung des im Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auf Vereinigung bezogenen Relativsatzes („die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat“) und damit darüber, mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen. Verfassungsschutzbehörden ordnen Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA) von Vereinigungen in drei Kategorien - behördeninterner Prüffall (lediglich Informationen aus öffentlichen Quellen), Verdachts- und Beobachtungfall. So unterscheidet auch das Verfassungsschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA) als Vorstufen zu den bereits zur Überzeugung feststehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Erst wenn die vorliegenden Erkenntnisse in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgt, gelten diese als gesichert extremistische/verfassungsfeindliche Bewegungen, die ziel- und zweckgerichtet gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung vorgehen, und werden als sog. Beobachtungsfall eingestuft (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 30. März 2021: Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Auswirkungen auf die waffenrechtliche Erlaubnis, Az. WD 3 - 3000 - 056/21, S. 8) und im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführt (gesetzliche Unterrichtungspflichten aus § 15 VerfSchG-LSA). Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für (sog. verfassungsfeindliche) Bestrebungen (oder Tätigkeiten) im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA ist zwar Voraussetzung für das Sammeln und Auswerten von Informationen unter Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 VerfSchG-LSA). Bei einer solchen als Verdachtsfall bezeichneten Sachlage ergibt die Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse aber gerade (noch) nicht, dass die Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA (gesichert) verfolgt, so dass eine Nennung im Verfassungsschutzbericht ausscheidet (vgl. Verfassungsschutzbericht 2021 des Landes Sachsen-Anhalt, S. 16 f., zum Ganzen auch: Wissenschaftler Dienst des Deutschen Bundestages, a.a.O., S. 7 f). Dass bereits ein Verdachtsfall für das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Buchst. a aa-cc WaffG ausreichend sein soll, lässt sich aus den verfassungsschutzrechtlichen Regelungen nach dem Vorstehenden nicht ableiten. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 5 Abs. 5 WaffG verweist, folgt hieraus nichts Anderes. Nach Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beim Bundesamt für Verfassungsschutz darüber einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 VerfSchG-LSA begründen. Satz 3 bestimmt, dass die für die Auskunft zuständige Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 4 unverzüglich mitteilt, wenn sie im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse erlangt (Nachbericht). Die in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 VerfSchG-LSA geregelte obligatorische Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde ist das verfahrensrechtliche Pendant zu den in Absatz 2 erfolgten materiell-rechtlichen Verschärfungen in Bezug auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Einzelpersonen und Vereinigungen. Sie trifft eine Zuständigkeitsregelung und bestimmt den Inhalt der Beauskunftung (Papsthart in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 68). Sie stellt nur eine flankierende Verfahrensregelung dar, die keine eigenständigen materiell-rechtlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Regelunzuverlässigkeit beinhaltet, so dass allein der Umstand, dass die Verfassungsschutzbehörden nicht nur Beobachtungs-, sondern auch - wie vorliegend - Verdachtsfälle mit ihrer Beauskunftung mitteilt, für sich betrachtet nicht genügt, um den Überzeugungsmaßstab zu berühren. Im Übrigen handelt es sich bei der Prüfung der Waffenbehörde um eine eigenständige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gefahrenprognose, so dass die Waffenbehörde nicht an die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden gebunden ist. Mit welchem Grad der Überzeugung verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen müssen, ist allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen. Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Beschluss vom 7. März 2022 - RO 4 S 22.28 - juris Rn. 37) und die Literatur (Gade in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29a; Papsthart in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 54; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 770a) ausführt - voraus, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen muss. Denn nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. a aa) oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchst. b) oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c). Der tatsachenbegründete Verdacht bezieht sich im Zusammenhang mit der hier streitigen Norm des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG allein auf die Mitgliedschaft in einer Vereinigung und nicht darauf, dass diese - wie die Beschwerde behauptet - Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa-cc verfolgt oder verfolgt hat. Der, der Norm vorangestellte tatsachenbegründende Verdacht berührt den nachgehenden Relativsatz nicht (so auch im Ergebnis: VG Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 6 L 658/22 - juris Rn. 13; VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 37; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 20 K 7087/20 - juris Rn. 70). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird auch durch die Gesetzeshistorie und dem daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Willen gestützt (vgl. folgende Ausführungen). Der Einwand der Beschwerde, es sei nach der (rechts-)historischen Auslegung nicht erforderlich, dass hinsichtlich der fraglichen Vereinigung feststehen müsse, dass die Vereinigung die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolge, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Die Beschwerde stellt die beiden Vorgängerfassungen der streitbefangenen Norm vom 26. März 2008 und 30. Juni 2017 einander gegenüber: § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426 - im Folgenden: WaffG 2008): „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“ § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133 - im Folgenden: WaffG 2017): „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren, verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.“ Sodann zitiert sie die der (erstmaligen) Einfügung des tatsachenbegründenden Verdachts zugrundeliegende Begründung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 18/12397, S. 13) und führt in der Folge aus, dass es dem Gesetzgeber in Entsprechung des Schutzzwecks des Waffengesetzes gerade darauf angekommen sei, die Anforderungen an die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG herabzusetzen und bereits die auf Tatsachen beruhende Annahmen für das Verfolgen von Bestrebungen nach Buchst. a bis c (a.F.) ausreichen zu lassen. Dem Wortlaut lasse sich - so die Beschwerde - nicht entnehmen, dass gesicherte Erkenntnisse zu den Bestrebungen der Vereinigungen, als deren Mitglied die betroffene Person tätig sei, vorliegen - also feststehen - müssten, so dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Änderung durch das 3. WaffRÄndG vom 17. Februar 2020 - die streitbefangene Norm in ihrer heutigen Fassung - praktisch eine Erhöhung der Anforderungen an die Regelunzuverlässigkeit bedeuten würde. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerde berücksichtigt bei ihrer Darstellung nicht, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 lediglich eine Erweiterung um die auf Tatsachen gestützte Annahme umfasst, die betroffene Person habe einzeln oder im Kollektiv in der Vergangenheit bestimmte Verhaltensweisen gezeigt (vgl. Gade in: a.a.O. Einführung in das Waffengesetz, Rn. 26c). Der tatsachenbegründende Verdacht betraf damit schon nach der Vorgängerfassung allein die aktive individuelle Betätigung der betroffenen Person als Einzelperson oder im Kollektiv. Dass sich der tatsachenbegründende Verdacht auch auf die verfassungsfeindliche Betätigung der Vereinigung als Kollektiv bezog, ist nicht ersichtlich. Zudem hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und der Gesetzbegründung bei gleichzeitigem Verweis auf die Rechtsprechung und Literatur (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 6 [3. Absatz]), mit der sich die Beschwerde schon nicht differenziert auseinandersetzt, zutreffend ausgeführt, dass die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 vorausgesetzt hat, dass eine individuelle oder kollektive verfassungsfeindliche Betätigung stattfand, wobei es auf die aktive individuelle Betätigung der betreffenden Person ankam und insoweit der tatsachenbegründende Verdacht für das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen (erstmals) genügte. Demgegenüber reichte die (bloße) Mitgliedschaft in einer entsprechend auftretenden Vereinigung auch nach der früheren Rechtlage nicht aus; eine solche genügte allein im Zusammenhang mit der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2017 (Vereinsverbot/Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch Bundesverfassungsgericht). Schon nach der alten Rechtslage war damit Voraussetzung für die Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung feststand, unabhängig davon, ob die Vereinigung bereits verboten war oder nicht. Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG lässt die Beschwerde auch unberücksichtigt, dass es in den vorliegenden Gesetzgebungsmaterialen zum 3. WaffRÄndG keinen Anhalt für die von ihr begehrte Auslegung gibt, wonach auch bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Vereinigung ein tatsachenbegründeter Verdacht ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend auf die maßgebenden gesetzgeberischen Erwägungen in der BT-Drs. 19/15875 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 11. Dezember 2019, S. 36). Darin heißt es (Unterstreichung durch den Senat): „Zu Buchstabe c (Nummer 3a - § 5 des Waffengesetzes) Zu Absatz 2 Nummer 3: Die Änderung dient der Schließung einer Regelungslücke im geltenden Recht. Nach bisheriger Rechtslage ist die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten in zwei Fallgruppen anzunehmen: Nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 gilt dies zum einen für Antragsteller, die entweder Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen oder mit einem unanfechtbaren Betätigungsverbot belegten Verein oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind oder waren. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind ferner Antragsteller als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wenn sie individuell oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt haben. Wenn hingegen zwar die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung - die nicht bereits verboten ist - bekannt ist, über dortige Aktivitäten aber keine nachweislichen Erkenntnisse vorliegen, begründet dies gegenwärtig nicht die Regelunzuverlässigkeit. Mit der Neufassung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 begründet künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz). Die in der bisher geltenden Fassung zusätzlich in der Gegenwartsform formulierten weiteren Tatbestandalternativen („verfolgen oder unterstützen“) sind sachlich überflüssig, da damit keine zusätzlichen Sachverhalte erfasst werden, und können zur sprachlichen Vereinfachung entfallen. Mit dieser redaktionellen Anpassung soll keine Privilegierung derjenigen Personen bewirkt werden, die entsprechende Bestrebungen auch gegenwärtig noch verfolgen. Der Begriff der „Vereinigung“ als Oberbegriff umfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes). Unter den geänderten § 5 Absatz 2 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht nach dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 verfolgt, kann die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen.“ In der vorzitierten Begründung stellt der Gesetzgeber allein fest, dass nach der bisherigen Rechtslage in § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG 2017 die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur bei einer aktiven individuellen Betätigung eines Mitglieds einer verfassungsfeindlichen noch nicht verbotenen Vereinigung begründet ist, d.h. die Regelunzuverlässigkeit bisher ausschied, wenn der Waffenbehörde trotz bekannter Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen noch nicht verbotenen Vereinigung nachweisliche Erkenntnisse über die Tätigkeit in dieser fehlten. Allein in der Absicht, diese - insbesondere wohl im Lichte des zweiten NPD-Verbotsverfahrens hervorgetretene - Regelungslücke zu schließen, wurde die Neuregelung vorgenommen (so auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, a.a.O. S. 8). Daneben lässt der in der Begründung gewählte Wortlaut („verfassungsfeindlichen Vereinigungen“, verfassungsfeindlichen Ziele“) ohne Weiteres - wie auch der Wortlaut des Tatbestands (siehe Darstellung oben) - darauf schließen, dass hinsichtlich der Vereinigung feststehen muss, dass sie Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Buchst. aa-cc WaffG verfolgt oder verfolgt hat. Es wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber weitere Ausführungen zum Überzeugungsmaßstab gemacht hätte, sollte dieser - wie von der Beschwerde behauptet - ebenfalls herabgesetzt werden. Folglich genügt es gerade nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Im Übrigen wird auch an anderer Stelle der in Bezug genommenen Bundestagsdrucksache lediglich die Erweiterung der gesetzlichen Grundlage dahingehend erwähnt, dass die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit künftig durch die (bloße) Mitgliedschaft in einer noch nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Vereinigung begründet wird (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 4, S. 24). Von einer lediglich von der Verfassungsschutzbehörde beobachteten und als Verdachtsfall eingestuften Vereinigung ist an keiner Stelle der Gesetzesbegründung die Rede. Der Lückenschluss betrifft damit Mitglieder von Vereinigungen, deren Verfassungsfeindlichkeit zwar feststeht, jedoch der Tatbestand von § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht bzw. noch nicht erfüllt wird (bevorstehende oder laufende Verbotsverfahren bzw. keine Feststellung der Verfassungswidrigkeit trotz festgestellter Verfassungsfeindlichkeit [vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, sog. NPD-Verbotsverfahren: fehlende Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns; vgl. auch Heller/Soschinka/Rabe, a.a.O. Rn. 770a a.E.; Papsthart in: Steindorf, a.a.O. Rn. 54;). Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die BT-Drs. 19/15875 („wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist“, S. 24) geltend macht, der Gesetzgeber habe unterhalb der Schwelle des Parteien- und Vereinigungsverbots verhindern wollen, dass sich Kollektive bewaffnen, die hinreichend gefährlich erscheinen, besteht für den behaupteten Maßstab der Überzeugung kein Anhalt; vielmehr wird durch den Gesetzgeber wiederum - wie bereits dargestellt - allein auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung und nicht auf den tatsachenbegründeten Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung abgehoben: „III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss […] 3. Der Ausschuss betont, dass alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Verfassungsfeinde und Extremisten legal in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu werden durch den Gesetzentwurf erweitert. So kann künftig Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen auch dann die Waffenerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist. Dies wird durch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz vor Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse wirksam flankiert. Die Verfassungsschutzbehörden werden ferner die Waffenbehörden unterrichten, wenn nachträglich Erkenntnisse über einen Erlaubnisinhaber erlangt werden, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit wecken. […]“ Der Einwand der Beschwerde, dass angesichts des Schutzzwecks des Waffengesetzes sowie des bislang in der Gesamtschau aller Änderungen zu beobachtenden Trends der zunehmenden Verschärfung des Waffenrechts es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, dass sich die Waffenbehörden hinsichtlich der Bewertungen und Einstufungen der Verfassungsschutzbehörden bis zur Stufe des Feststehens vergewissern müssten, greift nicht Platz. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Waffenrecht in der Vergangenheit zunehmend verschärft wurde. Dies allein berechtigt jedoch nicht zu einer weder am Wortlaut der Norm noch an der Gesetzesbegründung orientierten Auslegung. Das Gleiche gilt, soweit eine am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Auslegung es erlauben sollte, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Vereinigung nicht mit einem Überzeugungsgrad oberhalb der tatsachenbegründeten Verdachtsschwelle feststehen müssten, d.h. bereits ein sog. Verdachtsfall nach den Verfassungsschutzgesetzen genügen würde, um bei einem Mitglied einer solchen Vereinigung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Offenbleiben kann hier, ob ausgehend von dem im Waffenrecht verfolgten risikovermeidenden/-intoleranten Ansatz zum Schutz der Allgemeinheit vor potentiell unzuverlässigen Waffenbesitzern die begehrte Verschärfung ihre Rechtfertigung finden würde; der Gesetzgeber hat eine entsprechende Regelung jedenfalls bisher nicht für notwendig erachtet. Es wäre zu erwarten, dass ein dahingehender Regelungswille im Gesetz und seiner Begründung jedenfalls in Ansätzen Widerhall fände. Entgegen der Annahme der Beschwerde führt die erstinstanzliche und vom Senat geteilte Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nicht zu Wertungswidersprüchen gegenüber anderen Tatbeständen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG nimmt das Handeln des Einzelnen in den Blick und lässt insoweit das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen genügen, um die Regelunzuverlässigkeit des Betroffenen zu bejahen. In Bezug auf Vereinigungen, die sich durch das kollektive Zusammenwirken mehrerer Personen auszeichnen, verlangt der Gesetzgeber demgegenüber feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen, um beim Fehlen nachweislicher Erkenntnisse über die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds aus dessen mitgliedschaftlichen Einbindung - auch insoweit genügt der tatsachenbegründende Verdacht (risikovermeidender/-intoleranter Ansatz) - die Regelunzuverlässigkeit zu schöpfen, indem die feststehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen dem einzelnen Mitglied zugerechnet werden. Diese abgestufte Systematik beinhaltet keinen Wertungswiderspruch, sondern fügt sich in das Regelungsgefüge des § 5 Abs. 2 WaffG insgesamt ein, indem eine vorhandene Regelungslücke (siehe Darstellung oben) geschlossen wird. Soweit die Beschwerde vorträgt, dass gerade bei größeren Vereinigungen - wie der AfD - nicht die Tatsache der Mitgliedschaft schwerlich nachzuweisen sei, sondern ob die Vereinigungen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Dass eine etwaige Nachweisführung problembehaftet ist, führt allein nicht dazu, einen tatsachenbegründenden Verdacht bezogen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Vereinigungen ausreichen zu lassen. Letzterer erlaubt zwar - wie dargestellt - den Verfassungsschutzbehörden, fortgesetzt Informationen unter Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel hinsichtlich der als Verdachtsfall eingestuften Vereinigung zu sammeln und auszuwerten, nicht jedoch der Waffenbehörde rechtliche Schlüsse nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu ziehen, wenn dies - wie bisher - in der Norm nicht angelegt ist. Zudem hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (Beschluss vom 7. März 2022, a.a.O. Rn. 37) ausgeführt, dass bestehende tatsachenbegründete Verdachtsmomente im Rahmen einer Gefahrenprognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG herangezogen werden könnten. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Ungeachtet dessen zielt der im Gesetz angelegte tatsachenbegründete Verdacht insbesondere auf solche Vereinigungen ab, deren Organisationsstruktur nicht ohne Weiteres - anders als beispielsweise bei größeren Parteien - zu durchdringen ist und erlaubt so bereits bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Mitglied dieser (verfassungsfeindlichen) Vereinigung ist, einen entsprechenden Durchgriff. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat die abweichende - der Beschwerde jedenfalls im Ergebnis entsprechende - Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 7. März 2023 (a.a.O.) zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nicht teilt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Wortlauts und des angenommenen gesetzgeberischen Willens, wonach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG - ungeachtet der konkreten Fallgruppe (a-c) - WaffG wie die Verfassungsschutzgesetze allein voraussetze, dass ein tatsachenbegründender Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliege. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen war mangels Beschränkung auf die dargelegten Gründe nicht angezeigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).