Urteil
OVG 7 B 16.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0227.OVG7B16.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften überzahlt worden sind, beginnt die Verjährungsfrist unter entsprechender Anwendung von § 199 Abs 1 Nr 1 BGB am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist.(Rn.27)
2. Dies setzt die Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger voraus.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften überzahlt worden sind, beginnt die Verjährungsfrist unter entsprechender Anwendung von § 199 Abs 1 Nr 1 BGB am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist.(Rn.27) 2. Dies setzt die Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger voraus.(Rn.28) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der allein streitgegenständliche Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion vom 3. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 22.728,37 Euro ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt. Der Kläger hat Versorgungsbezüge in Höhe von 22.728,37 Euro zuviel erlangt (hierzu unter 1.). Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt (hierzu unter 2.). Die auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (hierzu unter 3.). 1. In Höhe des zurückgeforderten Betrags wurden die Versorgungsbezüge dem Kläger zuviel gezahlt, und er ist dem Grunde nach zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2006 liegende Rechtsgrund für die Zahlungen ist spätestens mit Bekanntgabe der im Bescheid vom 3. Januar 2011 – Az: I 597 (RB) – RF 421901 – getroffenen Ruhensregelungen weggefallen. Nachträgliche Ruhensregelungen im Sinne von § 53 ff. BeamtVG führen zwar nicht zum Wegfall des materiellen Versorgungsanspruchs des Versorgungsempfängers in Höhe des Ruhensbetrags, begründen aber (nachträgliche) Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – juris Rn. 17). Eine Überprüfung, ob die im Ruhensbescheid auf der Grundlage von § 55 BeamtVG durchgeführten Berechnungen zutreffend erfolgt sind, findet im vorliegenden Verfahren nicht statt, denn der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ruhensbescheid ist bestandskräftig geworden. Sowohl der vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 10. Januar 2011 als auch der anwaltlich erhobene Widerspruch mit Schreiben vom 24. Januar 2011 richteten sich ausschließlich gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Januar 2011. Der Umstand, dass im anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 24. Januar 2011 in der Betreffzeile das Aktenzeichen des Ruhens-, nicht des Rückforderungsbescheids angeführt wurde, zwingt zu keiner anderen Auslegung. Denn neben der Formulierung, dass gegen den „Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011“ Widerspruch erhoben werde, sprechen auch die in der Widerspruchsbegründung vom 28. Februar 2011 angeführten Argumente dafür, dass allein der Rückforderungsbescheid angefochten werden sollte. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wobei es nicht darauf ankommt, ob er den mangelnden Rechtsgrund der Zahlung gekannt oder ihn später erfahren hat (vgl. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) oder ob der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Denn der Kläger haftet bereits aufgrund des der Zahlung von Versorgungsbezügen innewohnenden gesetzesimmanenten Vorbehalts verschärft gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 – II C 119.64 – BVerwGE 25, 291 ). Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 – 6 C 37.83 – juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 – 2 C 18.91 – juris Rn. 19). Ein ausdrücklicher Vorbehalt in der Versorgungsfestsetzung ist nicht erforderlich. Diesem Vorbehalt liegt die Erwägung zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln. Die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt bzw. einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 2 B 13.12 – juris Rn. 6). Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger – wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 – eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. August 2013 – 5 LA 291/12 – juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2008 – 3 ZB 07.175 – juris Rn. 4). Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt. In jenen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 14. Juni 2012, a.a.O., Rn. 7). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung waren der Versorgungsbehörde nicht sämtliche für die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG erheblichen Umstände bekannt. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger mit Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren für den Bezug einer Regelaltersrente (vgl. § 35 SGB 6 a.F.) einen Rentenanspruch haben würde. Die Kenntnis von Umständen, die dafür sprachen, dass der Kläger eine Rentenanwartschaft erworben haben könnte, war nicht ausreichend für die Anwendung der Ruhensvorschriften, die Kenntnisse über die genaue Höhe des Rentenanspruchs voraussetzt. 2. Der Rückforderungsanspruch ist nicht ganz oder teilweise verjährt. Fehlen – wie hier für den Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG – spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – juris Rn. 41). Vorliegend ist die seit dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren entsprechend heranzuziehen (vgl. zum besoldungsrechtlichen Rückforderungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 20). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist (jedenfalls) § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwendbar ist und die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 21, vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 43 und vom 30. Januar 2013 – 8 C 2.12 – juris Rn. 19). Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 – BVerwGE 66, 256 ). Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die aufgrund eines gesetzesimmanenten Vorbehalts überzahlt worden sind, kann erstmals geltend gemacht und durch Erlass eines Rückforderungsbescheids durchgesetzt werden, wenn gegenüber dem Versorgungsberechtigten – spätestens gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid – ein Ruhensbescheid ergangen ist. Denn das nachträgliche Auszahlungshindernis, das die Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG begründen, wird nicht bereits unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst mit der Bekanntgabe des Ruhensbescheids statuiert (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 5 LA 422/11 – BA S. 4 f.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2014, § 52 Rn. 38; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2015, § 55 BeamtVG Rn. 278 f. und 281: „gestaltet eigenständig das Versorgungsrechtsverhältnis“). Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der an einigen Stellen des Gesetzes den Begriff der „Ruhensregelung“ verwendet (vgl. § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG; siehe auch § 35 Satz 1 VwVfG: „zur Regelung“ sowie § 55 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG: „ist … zu regeln“). Darüber hinaus erfordert die Bedeutung des Eintritts eines nachträglichen Auszahlungshindernisses für den Versorgungsempfänger, die mit derjenigen der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 BeamtVG vergleichbar ist, dass die Ruhensberechnung in einem Bescheid erfolgen muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2014 – 2 A 10834/13 – juris Rn. 40; Stadler in: GKÖD, Stand: Dezember 2014, § 55 BeamtVG Rn. 32 unter Hinweis auf § 53 BeamtVG Rn. 82; Plog/Wiedow, a.a.O., § 55 BeamtVG Rn. 279). Auch die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1966 enthaltene Formulierung, ein Versorgungsberechtigter müsse „mit einer den Ruhensvorschriften Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, daß und in welcher Höhe die Versorgung ruhte und infolgedessen überzahlt wurde“ spricht dafür, dass jedenfalls in der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Ruhensbescheid eine konstitutive Wirkung beigemessen wurde (Urteil vom 24. November 1966 – II C 119.64 – BVerwGE 25, 291 ). Der in einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 10) vertretenen Auffassung, dass das Auszahlungshindernis bereits kraft Gesetzes entsteht und es hierfür eines Ruhensbescheids nicht bedarf, folgt der Senat aus den bereits angeführten Gründen nicht. Soweit in einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eines rückwirkenden Verjährungsbeginns bejaht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 – juris Rn. 47), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der vom Bundesverwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte Vertrauensschutz des Betroffenen, der eine vom Zivilrecht abweichende Bewertung rechtfertige und für einen rückwirkenden Verjährungsbeginn spreche, greift hier nicht ein. Versorgungsempfänger können sich gegenüber nachträglichen Ruhensberechnungen grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 – 6 C 37.88 – juris Rn. 21). Hiervon ausgehend ist der Rückforderungsanspruch frühestens mit Bekanntgabe der Ruhensbescheide vom 27. August 2010 bzw. vom 2. September 2010 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist hat damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 3. Januar 2011 ebenso wenig verstrichen wie bei Erlass des ersten Rückforderungsbescheides vom 3. November 2010. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. ebenfalls offen gelassen mit Hinweisen auf die uneinheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2.12 – juris Rn. 19), sowie, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. 3. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ist nicht ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 22). Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Eine solche Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2011 (S. 8 f.) getroffen, in dem sie dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 750 Euro pro Monat eingeräumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten - insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass die Beklagte als Billigkeitsentscheidung die Rückzahlung in Raten von monatlich 750 Euro angeordnet hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid zunächst auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestellt und einen „Nettoverbleib“ von 2.942,10 Euro ermittelt hat, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Ermessensfehlerfrei ist auch die Würdigung der Beklagten im Widerspruchsbescheid (S. 9), dass sich eine Unbilligkeit der Rückforderung nicht daraus ergebe, dass diese aufgrund eines fiktiven Rentenanspruchs erfolgte, dessen sich der Kläger eventuell nicht bewusst gewesen sei. Die Beklagte hat mit dem Hinweis auf die regelmäßige Folge der Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht zu Gunsten des Klägers auswirken könne, dass er einen Rentenanspruch für den Zeitraum von 2006 bis 2010 aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Antragsprinzips rückwirkend nicht mehr geltend machen könne. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Argumentation der Beklagten, dass der wirtschaftliche „Schaden“, der aus der Anrechnung einer fiktiven Rente folge, dadurch mit der Zeit ausgeglichen werde, dass der Kläger wegen der verspäteten Antragstellung aktuell eine höhere Rente durch Berücksichtigung des erhöhten Zugangsfaktors erhalte und insoweit keine Anrechnung in der Ruhensregelung erfolge. Denn die Beklagte hat bei der Ruhensregelung zutreffend zu Grunde gelegt, dass bei Anrechnung einer verspätet beantragten Rente nicht der später ausgezahlte, nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB 6 erhöhte Rentenbetrag maßgeblich ist, sondern nur derjenige, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung erheben hätte. Damit soll gerade eine doppelte Belastung des Ruhestandsbeamten verhindert werden (vgl. Ruland, ZBR 2008, 120 ). Der vom Kläger geltend gemachte „Schaden“ infolge der Anrechnung einer fiktiven Rente gleicht sich deshalb mit zunehmender Dauer des Bezugs der erhöhten Rente weiter aus. Würde auf die Rückforderung verzichtet, hätte der Kläger sogar einen „Gewinn“ zu verzeichnen, denn er erhielte an Renten und Versorgungsbezügen insgesamt mehr, als er im Fall einer rechtzeitigen Rentenantragstellung erhalten hätte. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die Billigkeitsentscheidung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil mit ihr nicht zumindest von einem Teil der Rückforderungssumme abgesehen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu der entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergangenen Urteilen vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 – den Grundsatz aufgestellt, dass aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund der Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, wobei im Regelfall ein Absehen in Höhe von 30 % des Überzahlungsbetrages angemessen ist (juris Rn. 26 bzw. 20). Es kann hier offen bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn die Überzahlung aufgrund eines gesetzesimmanenten Vorbehalts der nachträglichen Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgt ist und der Versorgungsberechtigte bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft haftet (verneinend: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juli 2014 – 5 LB 199/13 – juris Rn. 50; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Oktober 2014, § 52 Rn. 137a). Denn auch bei Anwendung des genannten Grundsatzes ist ein Absehen von einem Teil der Rückforderungssumme nicht geboten. Es liegt nicht in der überwiegenden Verantwortung der Versorgungsbehörde, dass die Ruhensberechnungen erstmals im Jahr 2010 nach Eingang des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt wurden und es aufgrund dessen im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2010 zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen gekommen ist. Denn der Kläger hätte die Versorgungsbehörde vom Bestehen seiner Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Kenntnis setzen müssen. Im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2006 ist er im Zusammenhang mit dem ihm erteilten Hinweis, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien und dies auch gelte, wenn die Rente nicht beantragt werde, gebeten worden mitzuteilen, bei welchem Rentenversicherungsträger er eine Rente beantragen könne, falls er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten könnte. Damit hat die Versorgungsbehörde von der ihr nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BeamtVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Versorgungsberechtigten – über die gesetzliche Anzeigepflicht des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hinausgehend – die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind (vgl. Zahn/Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 55 BeamtVG Rn. 115). Sie durfte davon ausgehen, dass der Kläger im Fall des Bestehens einer Rentenanwartschaft eine Auskunft von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hatte, denn nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB 6 – hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung – sind Rentenversicherungsträger verpflichtet, Rentenversicherten nach Vollendung des 54. Lebensjahres alle drei Jahre eine Rentenauskunft zu erteilen. Aufgrund dieser Vorschrift hat auch der Kläger mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Januar 2005 ein als „Renteninformation“ bezeichnetes Schreiben mit Angaben über die voraussichtliche Höhe einer künftigen Altersrente erhalten. Zusätzlich wies ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Eintritt des 65. Lebensjahres auf den Anspruch auf Altersrente hin. Der Kläger war im Übrigen auch aufgrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch Versorgungsberechtigte trifft, verpflichtet, die Versorgungsbehörde über das Bestehen einer Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu informieren (vgl. zur Treuepflicht: Plog/Wiedow, a.a.O., § 62 BeamtVG Rn. 28; Leihkauf in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 62 BeamtVG Rn. 49). Denn es liegt in erster Linie im Verantwortungsbereich des Beamten bzw. Versorgungsempfängers, bei dem die Rentenansprüche außerhalb der Beamtendienstzeit entstanden sind, und nicht der Versorgungsbehörde, dieser die Kenntnis über das Bestehen einer Rentenanwartschaft zu verschaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2014 – 2 A 10834/13 – juris Rn. 35; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 2 A 917/11 – juris Rn. 25; a.A.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 30. November 2012 – 1 Bf 41/12 – Rn. 31 f.). Demgegenüber wiegen die Versäumnisse auf Seiten der Beklagten jedenfalls nicht schwerer. Der Versorgungsbehörde ist zwar vorzuwerfen, dass sie von der ihr nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BeamtVG eingeräumten Möglichkeit, beim Kläger Nachweise über eine Rentenanwartschaft anzufordern, nicht nachdrücklich, sondern nur einmalig im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2006 Gebrauch gemacht hat. In den in der Folgezeit an den Kläger übersandten Formularen „Erklärung zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften“ hat die Versorgungsbehörde nur noch nach dem Bezug einer Rente sowie danach gefragt, ob der Kläger eine Rente beantragt habe oder beantragen werde, nicht hingegen nach dem Bestehen einer Rentenanwartschaft. Die Fragen wurden vom Kläger wahrheitsgemäß beantwortet, wobei sich daraus für die Versorgungsbehörde – aufgrund der Fragestellung – keine Erkenntnisse hinsichtlich des Bestehens einer Rentenanwartschaft ergaben. Der Behörde ist außerdem vorzuhalten, dass sie von der ihr kraft Gesetzes nach § 62 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 69 SGB 10 eingeräumten Befugnis, eine Rentenauskunft über den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzufordern, erst mit Schreiben vom 17. Mai 2010 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat. Schon wegen des Risikos, dass eventuelle Rückforderungsansprüche gegenüber Versorgungsberechtigten nicht durchgesetzt werden können, hätte dies nicht erst über vier Jahre nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids geschehen dürfen. Zudem sprach aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers, wie sie von der Versorgungsbehörde im Rahmen der Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten zu Grunde gelegt wurde, viel dafür, dass er eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben haben könnte. Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 78 BBG ist der Beklagten jedoch nicht vorzuwerfen. Die Versorgungsbehörde war aufgrund der Fürsorgepflicht insbesondere nicht – wie der Kläger meint – gehalten, in den Festsetzungsbescheid bzw. in das Merkblatt für Versorgungsempfänger einen Hinweis aufzunehmen, dass der Versorgungsberechtigte unter Umständen Rentenansprüche gänzlich verliert, wenn und solange er einen Antrag auf Rentenzahlung nicht stellt. Abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund des im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Januar 2006 enthaltenen Hinweises, dass er eine Rente bis zum 30. April 2006 beantragen müsse und bei späterer Antragstellung die Rente erst von dem Kalendermonat an gezahlt werde, in dem sie beantragt werde, und der wiederholten Hinweise der Versorgungsbehörde, dass eine Rente auf die Versorgungsbezüge auch dann anzurechnen sei, wenn sie nicht beantragt werde, durchaus die zutreffenden Schlüsse hätte ziehen können, wäre es Sache des Klägers gewesen, bei verbleibenden Zweifeln bei der Versorgungsbehörde nachzufragen. Dem Dienstherrn obliegt weder eine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften, noch muss er seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 – juris Rn. 16 und vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19.90 – juris Rn. 20). Ein für die Versorgungsbehörde erkennbarer Irrtum beim Kläger, der eine Hinweispflicht des Dienstherrn begründen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1988 – 6 C 68.86 – juris Rn. 17), lag ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Versorgungsbehörde den Rechtsirrtum des Klägers, der nach seinen Angaben mit Eintritt der Regelaltersgrenze keinen Rentenantrag gestellt hat, weil er annahm, dass er neben der Beamtenversorgung mit dem „Höchstsatz“ keinen Rentenanspruch habe bzw. ein „interner Ausgleich“ zwischen Versorgungsbehörde und Rentenversicherungsträger stattfinde, nicht erkennen konnte. Er hatte diese Überlegungen für sich angestellt, ohne bei der Versorgungsbehörde nachzufragen oder auch nur seine Auffassung ihr gegenüber zu erkennen zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung unterbleibt der beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Beginns der Verjährungsfrist bei Überzahlung von Versorgungsbezügen im Fall der nachträglichen Anwendung von Ruhensvorschriften sowie nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der 1941 geborene Kläger stand seit 1978 als Beamter im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Direktors und Professors (Besoldungsgruppe B 1) beim amt in . Mit Ablauf des Januar 2006 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2005 erhielt der Kläger von der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine „Renteninformation“, in der ihm unter Beifügung der in seinem Versicherungskonto gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf) mitgeteilt wurde, dass seine bislang erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr eine monatliche Altersrente in Höhe von 418,96 Euro ergebe. Die seit dem 1. Oktober 2005 bestehende Deutsche Rentenversicherung Bund teilte dem Kläger außerdem unter dem 11. Januar 2006 mit, dass er mit Vollendung des 65. Lebensjahrs voraussichtlich einen Anspruch auf Altersrente habe; Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden nur auf Antrag gewährt. Der Kläger könne seine Altersrente rechtzeitig erhalten, wenn er die Rente bis zum 30. April 2006 beantrage. Bei späterer Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt werde. Einen Rentenantrag stellte der Kläger zunächst nicht. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz setzte mit Bescheid vom 18. Januar 2006 die Versorgungsbezüge des Klägers fest und errechnete dabei einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H., wobei Zeiten einer Beschäftigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, die neben der Beamtendienstzeit auf der Grundlage von § 12 BeamtVG bzw. § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt wurden, im Einzelnen aufgeführt sind. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Dies gelte auch, wenn auf die Rente verzichtet oder sie nicht beantragt werde. An die Stelle der Rente trete in diesen Fällen der Betrag, der vom Leistungsträger zu zahlen wäre. Falls der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhalten werde bzw. könne, werde gebeten, zu gegebener Zeit den Rentenbescheid mit allen Anlagen vorzulegen oder mitzuteilen, bei welchem Rentenversicherungsträger er eine Rente beantragen könnte. Unter dem 27. April 2006 und dem 30. Mai 2010 gab der Kläger auf Aufforderung der Oberfinanzdirektion Chemnitz jeweils eine „Erklärung zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften“ ab. Das darin enthaltene Formularfeld 5.1 („Ich erhalte neben meinen Versorgungsbezügen“) mit den jeweils durch Ankreuzen auszuwählenden Feldern („eigene Rente“, „ja“, „nein“, „habe/wird beantragt“) füllte der Kläger in der Weise aus, dass er jeweils das Antwortfeld „nein“ ankreuzte. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wandte sich die Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost (im Folgenden: Bundesfinanzdirektion) an die Deutsche Rentenversicherung Bund und fragte, ob der Kläger die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer Regelaltersrente erfülle und wie hoch gegebenenfalls die fiktive Rente sei. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 23. August 2010 mitgeteilt hatte, der Kläger habe seit Februar 2006 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 416,45 Euro, berechnete die Bundesfinanzdirektion mit Bescheiden vom 27. August 2010 und 2. September 2010 ab dem Monat Oktober 2010 bzw. für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2010 gemäß § 55 BeamtVG die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der mitgeteilten fiktiven Rentenbeträge neu. Sie kündigte mit Schreiben vom 2. September 2010 an, die im Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. September 2010 überzahlten Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückzufordern. Unter dem vom 3. November 2010 erließ die Bundesfinanzdirektion gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Zahlung von 23.605,52 Euro forderte. Auf einen im September 2010 gestellten Antrag des Klägers bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 17. November 2010, neu berechnet durch Bescheid vom 23. November 2010, eine Regelaltersrente ab 1. September 2010 in Höhe von monatlich 550,14 Euro. Wegen der späten Antragstellung wurde ein um 0,275 erhöhter Zugangsfaktor zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 – Az: I 597 (RB) – RF 421901 – nahm die Bundesfinanzdirektion unter Aufhebung der Bescheide vom 27. August 2010 und 2. September 2010 erneute Ruhensberechnungen auf der Grundlage der ergangenen Rentenbescheide vor und ermittelte dabei den Umfang, in dem die Versorgung ab Februar 2006 durch die fiktiv zustehende bzw. für den Zeitraum ab September 2010 tatsächlich gewährte gesetzliche Rente ruhte. Dabei wurden sowohl die fiktive Rente als auch die tatsächlich gezahlte Rente mit dem (nicht erhöhten) Zugangsfaktor von 1,0 angerechnet. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Mit weiterem Bescheid vom 3. Januar 2011 – Az: I 597 – RF 421901 – forderte die Bundesfinanzdirektion unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2010 auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 22.728,37 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe Bezüge in Höhe des zurückgeforderten Betrages ohne rechtlichen Grund erhalten. Auf diesen Betrag habe der Kläger keinen Anspruch gehabt, weil seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2006 unter Berücksichtigung der fiktiven Rentenbeträge nach § 55 BeamtVG neu zu berechnen gewesen seien. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung wurde dem Kläger die Möglichkeit der Ratenzahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat eingeräumt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 erhob der Kläger unter dem Betreff „Ihr Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011“ Widerspruch gegen „die Festlegung der Rückzahlungsraten in Höhe von 1.000 Euro monatlich“. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 ließ der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger erneut Widerspruch gegen den „Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011“ erheben und begründete diesen mit Schreiben vom 28. Februar 2011. Die Widersprüche wies die Bundesfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2011 zurück, wobei sie die Ratenhöhe auf 750 Euro reduzierte. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und geltend gemacht, die Bundesfinanzdirektion habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie ihn nicht ausdrücklich auf seinen Rentenanspruch, die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung und die Möglichkeit eines möglicherweise endgültigen Verlustes von Versorgungsbezügen hingewiesen habe, obwohl ihr nach Aktenlage hätte klar sein müssen, dass er wegen seiner Vordienstzeiten einen Rentenanspruch gehabt habe. Zudem sei die Forderung für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 verjährt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Versorgungsbezüge in Höhe von 22.728,37 Euro „zu viel“ erhalten, weil sein Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet worden sei. Er könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Er hafte hinsichtlich der fehlenden Anrechnung seiner gesetzlichen Rente (bzw. des Rentenanspruchs) verschärft, weil die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge stehe. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Es liege kein Fall vor, in dem der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege und die Rückforderung deshalb im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu reduzieren sei. Die Beklagte sei insbesondere nicht wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Fürsorgepflicht gehindert, die Rückforderung geltend zu machen. Zwar sei der Bundesfinanzdirektion aufgrund der Erklärungen des Klägers vom 27. April 2006 und vom 30. Mai 2010 bekannt gewesen, dass dieser keine eigene Rente bezog. Darüber hinaus habe sie der Versorgungsakte entnehmen können, dass der Kläger rentenversicherungspflichtige Vordienstzeiten und deshalb möglicherweise einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt habe. Sichere Kenntnis über einen solchen Anspruch habe jedoch nicht sie, sondern nur der Kläger gehabt, der von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 11. Januar 2006 über seinen Rentenanspruch aufgeklärt und zur Rentenantragstellung aufgefordert worden sei. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt. Kenntnis vom Rentenanspruch des Klägers habe die Bundesfinanzdirektion erst durch die Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Jahr 2010 erhalten. Es könne dahinstehen, ob der Versorgungsbehörde Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil sie die Angaben des Klägers zu seiner gesetzlichen Rente erstmals im Jahre 2010 überprüft habe. Jedenfalls habe sie nach dem oben zur Billigkeitsentscheidung Gesagten nicht grob fahrlässig gehandelt. Auf Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2013 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Die im Zusammenhang mit der Billigkeitsentscheidung angestellte tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, allein er, der Kläger, nicht aber die Behörde, habe sichere Kenntnis über einen eigenen Rentenversicherungsanspruch gehabt, weshalb ihn die alleinige Verantwortung für die Überzahlung treffe, sei falsch. Das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Januar 2006 habe dem Gericht nicht vorgelegen. In diesem Schreiben sei nicht mehr als eine allgemein gehaltene Standardinformation enthalten, wie sie üblicherweise an alle Versicherten versandt würde, die die Regelaltersgrenze erreicht hätten. Darin sei er lediglich darauf hingewiesen worden, dass er „voraussichtlich einen Anspruch auf Altersrente“ habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er sichere Kenntnis von einem problemlos gegebenen Rentenanspruch gehabt habe. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass er einen Rentenantrag sicherheitshalber sogleich hätte stellen müssen, weil ein Antrag mit rückwirkender Kraft nicht möglich sei. Ebenso wenig habe er gewusst oder wissen können, dass im Fall einer späteren Verrechnung seiner Versorgungsansprüche mit dem fiktiven Rentenanspruch Überzahlungen der Versorgung zurückgefordert würden, ohne dass dem ein vergleichbarer rückwirkender Zahlungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger gegenüberstehen würde. Stattdessen habe die Oberfinanzdirektion Chemnitz konkrete Anhaltspunkte für wahrscheinliche Rentenansprüche des Klägers gehabt und sei diesen jahrelang nicht nachgegangen. Schon bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Jahr 2006 habe sich in der Versorgungsakte eine Aufstellung über sämtliche Beschäftigungszeiten vor seiner Verbeamtung befunden. Diese Tatsache hätte dem Sachbearbeiter der Versorgungsbehörde auffallen und Anlass zur Nachfrage beim Kläger geben müssen, ob dieser einen Rentenantrag gestellt habe, bzw. warum dies noch nicht geschehen sei. Außerdem habe er schon am 27. April 2006 mit seiner „Erklärung zum Familienzuschlag, Rente und Einkünften“ mitgeteilt, dass er keine Rente erhalte bzw. beantragt habe. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte die Oberfinanzdirektion eine Anfrage an ihn oder die Deutsche Rentenversicherung Bund richten können und müssen. In diesem sogar grob fahrlässigen Unterlassen der Beklagten bis zum Jahr 2010 liege ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde, das einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung geboten erscheinen lasse. Hinzu komme, dass das Merkblatt für Versorgungsempfänger wie auch der gesamte Festsetzungsbescheid keine Warnung bzw. keinen Hinweis darauf enthielten, dass der Versorgungsempfänger unter Umständen Rentenansprüche gänzlich verliere, wenn und solange er einen Antrag auf Rentenzahlung nicht stelle. Hierin liege ein vorwerfbares Organisationsverschulden, das im konkreten Fall zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht eine Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2006 verneint. Der Beklagten sei grob fahrlässige Unkenntnis von dem Rückzahlungsanspruch im Sinne von § 199 BGB vorzuwerfen. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz habe schon bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides Kenntnis von seinen Vorbeschäftigungszeiten gehabt. Aus diesem Wissen lasse sich für einen Sachbearbeiter in Versorgungsangelegenheiten ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass der Beamte mit großer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben werde. Es handele sich um eine „ganz nahe liegende Überlegung“ im Sinne der Definition der grobfahrlässigen Unkenntnis, wie sie von der Rechtsprechung verwendet werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2012 zu ändern und den Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost vom 3. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Rückforderungsansprüche seien nicht (teilweise) verjährt. Sie habe frühestens seit dem 25. August 2010 positive Kenntnis von dem Rentenanspruch des Klägers erlangt. Zuvor habe auch keine grobfahrlässige Unkenntnis bestanden. Auch die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde an der Entstehung einer Überzahlung im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gegeben. Der Grundsatz, dass bei einem überwiegenden behördlichen Mitverschulden regelmäßig von einem Teil der Rückforderungssumme abzusehen sei, sei hier nicht anwendbar, denn die wesentliche Ursache der Überzahlung liege im vorliegenden Fall nicht in einem fehlerhaften Verhalten der Behörde, sondern beruhe darauf, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt geleistet worden sei, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Versorgungsakten und die Personalakten ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.