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Urteil

OVG 7 B 24.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0417.OVG7B24.14.0A
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Leitsätze
1. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen im Sinne von § 8 PostPersRG ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Der Vergleich muss allerdings nicht konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden.(Rn.38) 2. Die zugewiesene Tätigkeit eines Projektmanagers bei der Vivento Customers Services GmbH entspricht dem Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats. Die durch die Deutsche Telekom AG in Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse erzielte Bewertung der Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 12 ist nicht zu beanstanden.(Rn.39)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen im Sinne von § 8 PostPersRG ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Der Vergleich muss allerdings nicht konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit durchgeführt werden.(Rn.38) 2. Die zugewiesene Tätigkeit eines Projektmanagers bei der Vivento Customers Services GmbH entspricht dem Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats. Die durch die Deutsche Telekom AG in Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse erzielte Bewertung der Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 12 ist nicht zu beanstanden.(Rn.39) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn diese ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Zuweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Zuweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 LA 260/12 – juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 214/12 – juris Rn. 13). Weil sich nach dem materiellen Recht keine Hinweise für einen anderen Beurteilungszeitpunkt entnehmen lassen, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40; zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 – juris Rn. 3). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die Zuweisung auch kein Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass deshalb ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich wäre. Als Dauerverwaltungsakte werden Verfügungen verstanden, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben. Sie wirken so, als würden sie immer zu jedem Augenblick neu erlassen werden, und die Rechtsgrundlage verlangt zudem, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116). Ein fortwährender Regelungsgehalt in diesem Sinne kommt der (dauerhaften) Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit gegenüber einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nicht zu. Die Zuweisung legt die dem Beamten allgemein möglichen und von ihm konkret zu erfüllenden Aufgaben bei einem bestimmten Tochter- oder Enkelunternehmen fest und sichert damit sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Sie definiert abschließend den für einen Beamten in abstrakter und konkreter Hinsicht zulässigen Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen und genehmigt nicht etwa einen dort eingerichteten, womöglich Veränderungen unterliegenden Arbeitsplatz. Sollte ein Beamter bei dem aufnehmenden Unternehmen im Widerspruch zur Zuweisungsverfügung eingesetzt werden, steht ihm der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung offen. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung würde dadurch nicht berührt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25). 1. Die streitige Zuweisung begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere wurden die Betriebsräte beider Gesellschaften ordnungsgemäß beteiligt. Die Beteiligung der Betriebsräte in Angelegenheiten der Beamten der früheren Deutschen Bundespost richtet sich in erster Linie nach §§ 28, 29 PostPersRG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 PostPersRG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der Betriebsrat in Angelegenheiten der Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG – also im Falle von Zuweisungsentscheidungen – zu beteiligen; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PostPersRG in der gleich alten Fassung hat er insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Vorliegend ist der Betriebsrat der abgebenden Stelle (Deutsche Telekom AG, Vivento) von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2010 beschlossen, dass er die beabsichtigte Zuweisung ablehne. In dem daraufhin durchgeführten Einigungsstellenverfahren traf die Einigungsstelle in Bezug auf den Kläger folgende Vereinbarung: „Es wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt“. Mit dieser „Vereinbarung“, die eine Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG beinhaltet, steht verbindlich fest, dass die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich war. Die Zustimmung gilt deshalb nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG a. F. als erteilt (vgl. Lenders/Weber/Wehner, a.a.O., § 29 Rn. 15). Ferner ist der Betriebsrat der aufnehmenden Stelle (VCS Hennigsdorf) mit am 21. Oktober 2010 dort eingegangenem Schreiben „Beabsichtigte Einstellung/Versetzung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG“ um Zustimmung zur geplanten Einstellung/Versetzung gebeten worden. Der Betriebsrat hat der Maßnahme unter dem 25. Oktober 2010 zugestimmt. Damit ist auch die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG a. F. vorgeschriebene Unterrichtung des aufnehmenden Betriebsrats durchgeführt worden. 2. Die Zuweisung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. a. Eine dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS in Hennigsdorf ist auch ohne Zustimmung des Klägers grundsätzlich möglich, denn dieses Unternehmen ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. b. Ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Aktiengesellschaft liegt vor, weil ein Arbeitsposten für den Kläger bei der Deutschen Telekom AG nicht mehr besteht, diese aber dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 8 f.). Der Hinweis des Klägers, dass das Unternehmen VCS am Standort Hennigsdorf aufgelöst werden soll, ändert hieran wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nichts. c. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger auch eine im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG „dem Amt entsprechende“ Tätigkeit übertragen worden. aa. Die Zuweisung erfüllt in Bezug auf die notwendige Festlegung der übertragenen Aufgaben die gesetzlichen Anforderungen. Eine dauerhafte Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen. Notwendig ist daher die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 B 70.12 – juris Rn. 21). Diese Festlegungen sichern nicht nur den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, sondern auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese Befugnisse nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Aus diesen Gründen sind bereits in der Zuweisungsverfügung die dem Beamten zugewiesenen Aufgaben so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betroffenen Beamten zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 25). Diesen Anforderungen genügen die Zuweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 und der diese präzisierende Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011. Darin wird dem Kläger als allgemein möglicher Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich bei der VCS in Hennigsdorf und als konkreter Arbeitsposten der in der Zuweisungsverfügung durch eine Aufzählung von 13 Einzelaufgaben näher beschriebene Aufgabenkreis als Projektmanager bei der VCS in Hennigsdorf zugewiesen. Eine hinreichend genaue Bestimmung der zugewiesenen Aufgaben ist damit gegeben. Es bedarf insbesondere keiner exakten Vorgaben in der Zuweisung hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben. Dies widerspräche dem Direktionsrecht des aufnehmenden Unternehmens, das diesem nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zugeordnet ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 25). bb. Dem Kläger wird auch eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats im gehobenen technischen Dienst der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Ihm wurde mit der streitigen Verfügung eine ausschließlich mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Tätigkeit zugewiesen. Maßgebend ist insoweit der durch den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 präzisierend gefasste Tenor des Bescheides, wonach dem Kläger als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich und konkret die mit Besoldungsgruppe A 12 bewertete Tätigkeit als Projektmanager zugewiesen wird. Die darin zu Grunde gelegte Bewertung stimmt überein mit der Angabe in dem durch den Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG erstellten Dokument „Summarische Darstellung der Tätigkeitsmerkmale“, das für die Funktion „Projektmanager“ mit denselben Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie in der Zuweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 aufgeführt sind, eine Bewertung ausschließlich mit der Besoldungsgruppe A 12 aufweist. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liegt somit kein Fall vor, in dem mehrere Funktionen (Dienstposten) mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden (sog. Ämterbündelung), was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne sachlichen Grund unzulässig ist (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 29). Eine andere Würdigung ist auch nicht deshalb geboten, weil im Begründungsteil des Widerspruchsbescheides folgende Ausführungen enthalten sind: „Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit auf einer Bündelung beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten ‚gebündelt‘ bewertet, d.h. zwei oder mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Der hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO zugeordnete ‚gebündelte‘ Dienstposten eines Projektmanagers stellt also für Ihren Mandanten eine amtsangemessene Tätigkeit dar.“ Wie ausgeführt, widerspricht diese Passage dem eindeutigen Tenor der Zuweisungsverfügung. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich um einen unzutreffenden Textbaustein im Widerspruchsbescheid handele. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben bei der VCS in Hennigsdorf sind ferner für einen Technischen Fernmeldeamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 als amtsangemessen anzusehen. Bei der Frage der Amtsangemessenheit einer Beschäftigung eines Beamten in der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und ihren Tochter- oder Enkelunternehmen ist zu berücksichtigen, dass es dort keine Ämterstruktur gibt, wie es § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Deshalb findet § 18 BBesG für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gemäß § 8 PostPersRG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 19). Die Bewertung der Arbeitsposten einschließlich der Zuordnung zu Statusämtern erfolgt durch das Postnachfolgeunternehmen in Ausübung der diesem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG übertragenen Dienstherrnbefugnisse. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen bzw. deren Tochterunternehmen ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris Rn. 12, bestätigt durch Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – Rn. 15). Der hiernach durchzuführende Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost verlangt allerdings nicht, dass er konkret personenbezogen mit Blick auf den jeweiligen Beamten und seine früher bei der Deutschen Bundespost ausgeübte Tätigkeit erfolgt (so aber der früher für das Bundesbeamtenrecht zuständige 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, z.B. Beschluss vom 2. September 2011 – OVG 6 S 28.11 – juris Rn. 16). Ein solches Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht bereits nicht aufgestellt; ein derartiger individueller historischer Funktionsvergleich wäre im Übrigen auch nicht durchführbar, wenn ein Beamter – wie hier – erst nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost ein Beförderungsamt erlangt hat. Der Funktionsvergleich gibt vielmehr nur den Maßstab vor, nach dem sich die Gleichwertigkeit – nicht Deckungsgleichheit – einer Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG beurteilt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 2014 – 1 A 2515/12 – juris Rn. 19 f.). Angesichts der gravierenden Änderungen der Aufgabenfelder der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gegenüber den Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost insbesondere im Zuge der Digitalisierung der Kommunikationstechnik und der in Art. 87f und 143b GG verfassungsrechtlich verankerten geänderten unternehmerischen Ausrichtung der Postnachfolgeunternehmen dürfen dabei die Anforderungen nicht überspannt werden. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ist die Bewertung der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit und ihre Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden (vgl. ebenfalls zum Projektmanager: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 5 LB 143/13 – S. 11 des Beschlussabdrucks; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 1 Bs 35/11 – juris Rn. 22). Der für die VCS zuständige Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er bei Durchführung des Bewertungsverfahrens für den Arbeitsposten eines „Projektmanager(s)“, dessen Ergebnis in dem Dokument „Summarische Darstellung der Tätigkeitsmerkmale“ mitgeteilt wird, zum einen die beamtenrechtlichen Laufbahnvoraussetzungen der jeweiligen Laufbahn und zum anderen die für die Angestellten der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge berücksichtigt hat. Im Interesse möglichst harmonisierter Beschäftigungsbedingen sollten die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG geltenden Bewertungskriterien auf die dort beschäftigten Beamten anforderungs- und funktionsgerecht übertragen werden (vgl. Präambel der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 11. September 2009). Weil es für die VCS keinen eigenen Tarifvertrag gab, wurden die dort vorhandenen Arbeitsposten ausschließlich beamtenrechtlich bewertet, allerdings unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Telekom AG und einigen Konzerngesellschaften geltenden Tarifverträge. Das Anforderungsprofil für die in der Entgeltgruppe T 7 zusammengefassten Tätigkeiten, das für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Arbeitnehmer gilt, setzt ausweislich der Anlage zur „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 11. September 2009 Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden. Die damit vorausgesetzte Befähigung ist vergleichbar mit derjenigen für die Laufbahn des gehobenen Fernmeldetechnischen Dienstes, der der Kläger als Technischer Fernmeldeamtsrat im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung angehörte (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004, BGBl I S. 1287 – LAP-TelekomV). Denn nach §§ 7 Nr. 2, 20 BLV kann die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst auch im Wege der Anerkennung bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses und entsprechender Berufserfahrung erworben werden. Die in der Anlage zur „Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung“ vom 11. September 2009 in Bezug auf die Entgeltgruppe T 7 enthaltene Beschreibung der „schwierige(n), vielseitige(n) Tätigkeiten“ mit „zu treffenden Entscheidungen“, die „Auswirkungen über das eigene Aufgabenfeld hinaus“ haben, im Zusammenhang mit der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld weist auf Anforderungen hin, die typischerweise erst nach einer längeren Berufstätigkeit erworben werden und die mit dem Erreichen eines höheren Beförderungsamtes innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe verbunden sind, wie es der Kläger inne hat. In Übereinstimmung hiermit umfasst der in der Zuweisungsverfügung niedergelegte Katalog an Einzelaufgaben höherwertige und anspruchsvolle Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die unter dem ersten, elften und zwölften Spiegelstrich genannten Aufgaben. Die Bewertung hält auch dem anzustellenden Funktionsvergleich mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost stand. Der Arbeitsbewerter der Deutschen Telekom AG hat in der mündlichen Verhandlung anhand des „Bewertungskatalogs für die Niederlassungen“ vom 23. Dezember 1994 plausibel erläutert, dass der dem Kläger zugewiesene Arbeitsposten vergleichbar ist mit der Tätigkeit eines „Sachbearbeiter(s) Kabellinienplanung“, der dem „Leiter Kabellinienplanung“ unter der Aufgabenträgernummer 531 30 zugeordnet war. Dem Sachbearbeiter Kabellinienplanung wird in dem Bewertungskatalog als Regelbewertung ein Statusamt des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes mit den Besoldungsgruppen „A 12, A10/A 11“ zugeordnet, vorrangig also genau das Amt, das der Kläger innehat. d. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, die Zuweisung sei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund sind auch Fehler bei der Ermessensausübung (§ 114 VwGO) nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung unterbleibt der beantragte Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Der im Jahr 1966 geborene Kläger, der nach einem Studium der Nachrichtentechnik im Mai 1991 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erworben hatte, steht seit dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten in einem Beamtenverhältnis. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde er der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Am 1. Juli 1999 beförderte ihn der Leiter der Direktion Potsdam der Deutschen Telekom AG zum Technischen Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12). Mit Wirkung vom 1. August 2004 wurde er zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Er ist seitdem ohne Beschäftigung. Mit Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15. Oktober 2010 wies die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. November 2010 dauerhaft die Tätigkeit eines Projektmanagers bei dem Tochterunternehmen Vivento Customers Services GmbH (VCS) in Hennigsdorf zu. Zur Begründung hieß es: Als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde dem Kläger die Tätigkeit eines Projektmanagers zugewiesen, die im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet sei. Konkret werde der Kläger am Standort Hennigsdorf als Projektmanager eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspreche der Besoldungsgruppe A 12. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Dieser amtsangemessene Arbeitsposten beinhalte folgende Aufgaben, die dem Kläger zugewiesen würden: - Einführungs- und Anwendungsbetreuung für IV-Systeme (MEGAPLAN, ORKA etc.) im Bereich der Dokumentations- bzw. Auftragsmanagementsysteme, einschließlich dem lokalen First Level Support wahrnehmen und komplexe Maßnahmen koordinieren (z.B. Einrichtung von Datenbanken sowie Einstellungen in den IV-System MEGAPLAN) - fachspezifische Aufgaben für den Datenschutz, Datensicherheit wahrnehmen - Schulungsbedarf für IV-Anwendung erkennen und eigenverantwortlich initiieren - eigenständig Aufgaben des Ansprechpartners gegenüber der zentralen Fachseite und dem Bereich IP wahrnehmen - Qualitätssicherung gewährleisten und verantworten - schwierige Anfragen/Beschwerden im Zuständigkeitsbereich klären und gegebenenfalls eskalieren - Dienst- und Betriebsgüte sicherstellen, gegebenenfalls Abweichungen analysieren und geeignete Maßnahmen einleiten - Unterweisungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung sicherstellen/verantworten - Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz priorisieren, koordinieren und ausgleichen - Arbeitsmengenausgleich zwischen Kräften des Zuständigkeitsbereiches eigenständig regeln und abstimmen - Daten in die IV-Systeme eingeben und pflegen; hier die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen bzw. komplexen Aufgaben die erforderliche Unterstützung leisten (z.B. Einführung in die IV-Systeme, Einführung in die Glasfasertechnik, Problemlösungen in Abstimmung mit dem Teamleiter bereitstellen, Sonderthemen bearbeiten, etc.) - schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte strukturieren und in die Fertigungsabwicklung des Teams überführen (z.B. Ansprechpartner bei komplexen Systemfragen) - Unstimmigkeiten bei Planunterlagen einer Klärung zuführen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 3. November 2010 Widerspruch. Er hat am 6. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Potsdam (Untätigkeits-)Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Tätigkeiten genügten nicht dem aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG folgenden Bestimmtheitserfordernis. Es fehle an einer umfangmäßigen Gewichtung der einzelnen in der Zuweisungsverfügung aufgeführten Teilaufgaben. Die Tätigkeit sei mit der Entgeltgruppe T 7 bewertet, die nach der Konzernbetriebsvereinbarung einer Vielzahl von verschiedenen Besoldungsgruppen (A 9g, A 10, A 11, A 12) zugeordnet sei. Eine amtsangemessene Beschäftigung sei damit nicht gewährleistet. Den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 zurückgewiesen und darin im Tenor des Bescheides klargestellt, dass dem Kläger im Unternehmen VCS als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich zugewiesen werde. Konkret werde ihm die mit Besoldungsgruppe A 12 bewertete Tätigkeit als Projektmanager zugewiesen. Mit Urteil vom 25. September 2013, der Beklagten am 14. Januar 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG seien nicht erfüllt. Mit dem Zuweisungsbescheid werde kein hinreichend bestimmter Aufgabenkreis festgelegt, der sichere, dass der Beamte seinem Statusamt entsprechend eingesetzt werde. Die Bezeichnung „Projektmanager“ sei für sich genommen zu wenig aussagekräftig. Auch mit dem zusätzlich angeführten Aufgabenkatalog sei keine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers sichergestellt. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte selbst keine hinreichend klaren Vorstellungen zu der Wertigkeit des Aufgabenkreises habe, was sich einerseits an der Annahme im Widerspruchsbescheid, die Wertigkeit beruhe auf einer „Bündelung“, welche sich auf eine Spanne von vier Besoldungsgruppen (A 9 bis A 12) erstrecke, und andererseits daran zeige, dass die Beklagte neuerdings die einschlägige Tarifgruppe nur noch einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zuordne. Hinzu komme, dass die Beklagte mit der Klageerwiderung als Ergebnis des angestellten Funktionsvergleichs dargelegt habe, die vom „Projektmanager“ zu leistenden Sachbearbeiteraufgaben würden für eine Bewertung nach A 13/14 hD oder A 13 gD sprechen. Die damit zum Ausdruck kommende Beliebigkeit der Bewertungen beruhe auch darauf, dass die in der Zuweisungsverfügung aufgelisteten 13 Einzeltätigkeiten insgesamt so unspezifisch seien, dass eine klare Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe danach nicht möglich erscheine. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 20. Januar 2014 eingelegt und mit am 12. März 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet und daher für den Kläger amtsangemessen. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die in der Zuweisungsverfügung enthaltene Passage zur möglichen Bandbreite des Projektmanagers das Ergebnis des Bewertungsvorgangs darstelle; es übersehe dabei, dass das Bewertungsergebnis in dem Dokument „summarische Darstellung der Tätigkeitsinhalte“ ausschließlich mit A 12 ermittelt worden sei. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht auch eine spätere Bewertungsänderung berücksichtigt. Da auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei, hätte die Regelung der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung vom 4. Mai 2012 nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch sei hier kein Fall der Dienstpostenbündelung gegeben. Dem Kläger sei ausweislich der Zuweisungsverfügung ein allein der Besoldungsgruppe A 12 entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein konkret-funktioneller Dienstposten zugewiesen worden. Die Aufgabenbeschreibung in der Zuweisungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. September 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtenen Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Bei der streitgegenständlichen Zuweisung sei auch der notwendige historische Funktionsvergleich nicht durchgeführt worden, so dass nicht gewährleistet sei, dass die Tätigkeit für ihn amtsangemessen sei. Des Weiteren erweise sich die Zuweisungsverfügung auch unabhängig von der Notwendigkeit eines historischen Funktionsvergleichs schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten als rechtswidrig. Nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung sei mit der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4. Mai 2012 die Entgeltgruppe T 7 bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Dem Kläger sei danach eine nicht amtsangemessene (unterwertige) Tätigkeit zugewiesen worden. Denn bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, so dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf den Bewertungskatalog für die Niederlassungen (BewKat NL) der Generaldirektion Telekom vom Dezember 1994 ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Hinsichtlich der Ausführungen des für die VCS zuständigen Arbeitsbewerters wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.