Beschluss
OVG 7 N 34.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0828.OVG7N34.14.0A
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen (Bewährungsfeststellung) obliegt als Teil der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) originär dem Verwaltungsgericht.(Rn.9)
2. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, sich die Überzeugung zu verschaffen von allen tatsächlichen Umständen des gesamten Zeitraums, die für die Bewährungsfeststellung relevant sein können. Das Gericht hat sich lediglich anhand der Plausibilisierung der Beklagten davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Vorgaben für das behördliche Werturteil eingehalten worden sind.(Rn.12)
3. Der Beamten hat den Nachweis der Eignung während der Erprobungszeit zu erbringen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen (Bewährungsfeststellung) obliegt als Teil der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) originär dem Verwaltungsgericht.(Rn.9) 2. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, sich die Überzeugung zu verschaffen von allen tatsächlichen Umständen des gesamten Zeitraums, die für die Bewährungsfeststellung relevant sein können. Das Gericht hat sich lediglich anhand der Plausibilisierung der Beklagten davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Vorgaben für das behördliche Werturteil eingehalten worden sind.(Rn.12) 3. Der Beamten hat den Nachweis der Eignung während der Erprobungszeit zu erbringen.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17). Das in der Zulassungsbegründung vom 24. Juni 2013 Dargelegte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfüllt diese Anforderungen nicht. 1. Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen die Anordnung einer Erprobungszeit im Bescheid vom 2. Dezember 2008 gerichtete Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Anordnung einer Erprobungszeit nach § 11 Satz 1 und 2 BLV a.F. für die Klägerin keine belastende, sondern eine begünstigende Maßnahme – möglicherweise eine vorweggenommene Beförderung – darstelle. Eine belastende Maßnahme liege auch nicht deshalb vor, weil es sich bei der Regelung im Schreiben vom 2. Dezember 2008 tatsächlich nicht um die erstmalige Anordnung einer sechsmonatigen Erprobung, sondern um die Verlängerung einer bereits am 1. Mai 2008 durch die tatsächliche Tätigkeit der Referatsleitung begonnene Erprobungszeit handele. Denn für den Beginn der Erprobungszeit sei die Übertragung des Dienstpostens selbst und nicht nur von dessen Aufgaben notwendig. Hiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, aus den §§ 11 und 12 BLV a.F. ergebe sich nicht, dass die Erprobungszeit erst mit der förmlichen Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens nach Durchführung einer Auswahlentscheidung beginne. Dies überzeugt nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Klägerin zum 1. Mai 2008 in das Referat IV B 1 auf die Stelle einer Referentin umgesetzt und nahm ab diesem Zeitpunkt als dienstälteste Referentin auch die vakante Referatsleitung vertretungsweise wahr. Damit war ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 15. Dezember 2008 der Dienstposten einer Referentin, nicht derjenige der Referatsleitung des Referats IV B 1 übertragen. Der Referentendienstposten war gemessen am Statusamt der Klägerin nicht höher bewertet. Die zu den Agenden ihres Dienstpostens gehörende vertretungsweise Wahrnehmung von Referatsleiteraufgaben im Rahmen der Vakanzvertretung genügt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht den Anforderungen, die nach § 11 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BLV a.F. an eine Erprobungszeit vor der Verleihung eines Beförderungsamtes zu stellen sind. Die nach diesen Vorschriften notwendige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens dient dazu, unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose zu bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ und setzt deshalb eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – juris Rn. 30; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16; Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2014, § 34 BLV 2009 Rn. 4). Die im Fall der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Dezember 2008 zur Anwendung gekommene Regelung, dass die dienstälteste Referentin die Vertretung der Referatsleitung zu übernehmen hat, beinhaltet keine derartige Entscheidung. Davon abgesehen ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass es dem Dienstherrn aufgrund seines organisatorischen Ermessens frei steht, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens aus § 11 BLV a.F. das Verfahren der Bewährungsfeststellung im Einzelnen zu bestimmen und auch eine förmliche Feststellung vorzunehmen; sieht er eine förmliche Feststellung nach einem bestimmten Verfahren vor, so sind diese selbst gesetzten Vorgaben zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 B 4.10 – juris Rn. 6). Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte mit der in ihrem Fall gewählten Förmlichkeit von einer im Ministerium eingeführten und ansonsten praktizierten Verfahrenshandhabung abwiche. 2. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keinen Anspruch aus § 11 Satz 1 BLV a.F. bzw. § 34 BLV n.F. auf Bewährungsfeststellung bzw. auf erneute beurteilungsfehlerfreie Entscheidung, begründen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte beurteilungsfehlerfrei entschieden habe, dass die Klägerin den in der Erprobungszeit zu erbringenden Nachweis ihrer Eignung für den mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten der Referatsleiterin des Referats IV B 1 im Bundesministerium der Finanzen hinsichtlich ihrer Eignung zur Personalführung nicht erbracht habe. a. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich eine eigene Begründung der Entscheidung über die Bewährung während der Erprobungszeit angemaßt und damit gegen § 114 VwGO verstoßen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung habe (Nr. 2 b der Entscheidungsgründe). Das steht im Einklang mit dem zu dienstlichen Beurteilungen ergangenen grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 (– 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 [251 f.]), das davon ausgeht, dass über (reine) Werturteile nicht Beweis erhoben werden kann. Dem gebotenen Rechtsschutz der Beamten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen hat, was durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen kann. Das Bundesverwaltungsgericht legt anknüpfend an das grundlegende Urteil (siehe dessen Zitat im Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24) zunehmend Wert auf eine tragfähige Tatsachengrundlage für das Werturteil (Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 19 und 24 und zuvor schon das Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 47 f.). Demgemäß hat das Tatsachengericht zu würdigen, ob die zuständigen Beurteiler bei der Abgabe ihres Werturteils auf eine hinreichende Tatsachengrundlage aus eigener Anschauung oder anhand von Beurteilungsbeiträgen aufbauen konnten. Das Verwaltungsgericht hat sich demgemäß in Nr. 2 b dd der Entscheidungsgründe ausführlich der Frage gewidmet, ob die Beklagte von einer falschen oder unvollständigen tatsächlichen Beurteilungsgrundlage ausgegangen ist, und insoweit den Schluss gezogen, dass die sorgfältig begründeten und erläuterten Werturteile schlüssig und plausibel seien. Wenn das Verwaltungsgericht weiter ausführt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „diese Begründung“ der Werturteile für die Nichteignung der Klägerin im Wesentlichen für zutreffend halte (Urteilsabschrift S. 17 unten), ist das – entgegen der Rüge – schon nach dem Wortlaut nicht die Darlegung einer eigenen gerichtlichen Begründung, sondern das Ergebnis der Überprüfung der behördlichen Begründung. In den nachfolgenden Passagen würdigt das Verwaltungsgericht die Qualität der Tatsachengrundlage mit Blick darauf, ob sie das behördliche Werturteil zu tragen vermöge. Dass die Würdigung einer Qualität nicht ohne gerichtliche Wertung möglich ist, liegt auf der Hand. Die gerichtliche Würdigung der hinreichenden Tatsachengrundlage dazu, ob die Klägerin als Referatsleiterin Konflikte nicht gelöst habe, bezieht sich auf das für die Beklagte maßgebliche Thema der Führungsfähigkeit. Dieses und weitere Ergebnisse (S. 17 bis 19) der umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil führen lediglich zum Schluss (S. 19: „Damit steht aber fest“), dass die Beklagte nach Ablauf der Erprobungszeit berechtigte Zweifel daran haben durfte, ob die Klägerin die erforderliche Personalführungskompetenz habe. Die Ablösung der behördlichen Feststellung der Nichtbewährung durch eine gerichtliche Feststellung ist darin nicht zu sehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts mit den von der Klägerin beanstandeten Sätzen wird nicht etwa Bestandteil der behördlichen Feststellung der Nichtbewährung in der Erprobungszeit. b. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrer Rüge auf, das Verwaltungsgericht habe „seine Bestätigung der Entscheidung der Beklagten, die Bewährung der Klägerin innerhalb der vom 15.12.2008 bis 14.06.2009 abgelaufenen Erprobungszeit nicht festzustellen, auch auf irrelevante Zeitpunkte gestützt“. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Zweifel an der Eignung der Klägerin konkret und nachvollziehbar anhand von Tatsachen, Vorkommnissen und Beobachtungen „im Beurteilungszeitraum“ belegt (Urteilsabschrift S. 16). Der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht auf den Vermerk des Unterabteilungsleiters IV B vom 24. Juli 2009 abgestellt habe, überzeugt nicht. Dass in diesem Vermerk auch Schilderungen über eine Referatsbesprechung vom 21. Juli 2009 enthalten sind, spricht nicht gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Denn die Ausführungen des Unterabteilungsleiters IV B im Vermerk vom 24. Juli 2009 beziehen sich in weiten Teilen ausdrücklich auf Vorkommnisse und Wahrnehmungen vor Ablauf der Probezeit, auch wenn sie mit der Schilderung von Eindrücken des Unterabteilungsleiters aus einer Referatsbesprechung vom 21. Juli 2009 beginnen. Dass dieser Vermerk mithin Vorkommnisse während und nach der Erprobungszeit behandelt, hat das Verwaltungsgericht beachtet (siehe Urteilsabschrift S. 23 letzter Absatz). c. Soweit die Klägerin behauptet, mit ihr sei über vermeintliche Personalführungsdefizite vor Ablauf der Erprobungszeit nicht gesprochen worden, zeigt sie keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe beurteilungsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin den Nachweis der Eignung während der Erprobungszeit nicht erbracht habe. Das Verwaltungsgericht ist nach Vernehmung der drei unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin als Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass diese mit der Klägerin über Personalführungsprobleme gesprochen hatten (S. 22 des Urteilsabdrucks). Mit ihren gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen dringt die Klägerin nicht durch. Die Bewertung der erhobenen Beweise obliegt als Teil der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) originär dem Verwaltungsgericht. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen- oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Würdigung etwa auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, die ernstliche Richtigkeitszweifel begründen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung hingegen nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April 2015 – OVG 7 N 11.14 – Beschlussabschrift S. 3). Fehler in der Beweiswürdigung in diesem Sinne zeigt die Klägerin nicht auf. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag, dass die von der Beklagten angeführten Gespräche über vermeintliche Führungsprobleme am 15. Dezember 2008, 30. Januar 2009, 24. Februar 2009, 27. April 2009 und 8. Mai 2009 nicht stattgefunden hätten, nicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, Gespräche über Führungsprobleme hätten nicht stattgefunden, berücksichtigt (S. 22 des Urteilsabdrucks), ist aber bei der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Aussagen der drei Zeugen, die das Verwaltungsgericht für „hinreichend konkret und nachvollziehbar und auch glaubwürdig“ gehalten hat (S. 23), zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behauptung der Klägerin nicht zutreffe. Offen bleiben kann, ob die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr sei nicht verpflichtet, einem in der Erprobungszeit befindlichen Beamten Mängel vor Ablauf der Probezeit mitzuteilen, berechtigt sind. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Vorgesetzten mit der Klägerin über Personalführungsprobleme gesprochen hätten. Jedenfalls die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin bleiben – wie oben ausgeführt – ohne Erfolg. Der Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich zum Sachverhalt keine eigene Überzeugung gebildet, verkennt dessen Aufgabe bei der Überprüfung behördlicher Beurteilungen bzw. Bewährungsfeststellungen. Bei einem reinen Werturteil der Behörde kann das Verwaltungsgericht nicht den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 [250]; siehe auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Rn. 479 f.) und hat sich deswegen nicht die Überzeugung zu verschaffen von allen tatsächlichen Umständen des gesamten Zeitraums, die für die Bewährungsfeststellung relevant sein könnten. Das Gericht hat sich lediglich anhand der Plausibilisierung der Beklagten davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Vorgaben für das behördliche Werturteil eingehalten worden sind. Führt die Behörde zur Plausibilisierung nicht (nur) Unter-Werturteile an, sondern beruft sich (auch) auf tatsächliche Beispiele (zu beiden Möglichkeiten: BVerwG, a.a.O. 251), ist solchen Einzelereignissen ohne selbstständig-prägendes Gewicht keine entscheidende Bedeutung beizumessen (BVerwG, a.a.O. 250). Die Klägerin schießt mit ihrer ins Einzelne gehenden Kritik an der Feststellung des „Sachverhalts“ durch das Verwaltungsgericht über dessen Prüfungsumfang hinaus. Die weiteren unter Ziffer III. der Zulassungsbegründung erhobenen Rügen gegen die Beweiswürdigung begründen ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Nachweis der Eignung während der Erprobungszeit zu erbringen habe. Die Ausführungen der Klägerin zu einer aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Beweislastumkehr, die „aus der rechtswidrigen Verweigerung der Aussagegenehmigung durch den Beklagten und der damit verbundenen jahrelangen Verschleppung des Verfahrens“ folge, gehen fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte eine Bewährungsfeststellung beurteilungsfehlerfrei verneint habe. Auf die Frage der materiellen Beweislast kam es somit für das Verwaltungsgericht nicht an, weil es nach der umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel daran haben durfte, dass die Erprobung erfolgreich war. Weshalb die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die Beweiswürdigung sei von Lücken und Ungereimtheiten geprägt, wird in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen sich in einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und einer abweichenden Beweiswürdigung. II. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 – OVG 7 N 34.13 -). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob die laufbahnrechtliche Erprobung nach §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 11 BLV a.F. bzw. §§ 32 Nr. 2 i.V.m. 34 BLV n.F. auch ohne förmliche Übertragung des höherwertigen Dienstpostens allein mit der Wahrnehmung von dessen Aufgaben beginnt“, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Wie bereits ausgeführt, ist es durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen im niedrigeren Statusamt stehenden Beamten einer Entscheidung zur Bestenauslese bedarf (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14 bis 16) und dass es ansonsten Sache der Behörde ist, inwieweit sie die Bewährungsfeststellung im gesetzlichen Rahmen förmlich oder nichtförmlich durchführen will (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 B 4.10 – juris Rn. 6). III. Die Divergenzrüge der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen nicht für die Darlegung einer Divergenz (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 2 B 57.14 – juris Rn. 5). Hiervon ausgehend hat die Klägerin, die eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2001 – 2 VR 1.01 – geltend macht, eine Divergenz nicht dargelegt. Nach dieser Entscheidung wird der für die Erprobung taugliche Dienstposten in der Regel durch einen Zuweisungsakt übertragen, die Erprobung kann aber auch ausnahmsweise durch nachträgliche Höherbewertung des vom Beamten bereits besetzten Dienstpostens absolviert werden (juris Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht nennt nicht als dritte Fallgruppe, dass der dem Statusamt gemäße Dienstposten nach seinen Agenden die Vertretung eines fehlenden Inhabers eines höher bewerteten anderen Dienstpostens vorsieht. Davon abgesehen ergibt eine Divergenz von einer früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von diesem mittlerweile geändert ist, keinen Zulassungsgrund (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 175). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits genannten Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 B 4.10 – entschieden, dass es dem Dienstherrn aufgrund seines organisatorischen Ermessens frei steht, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens aus § 11 BLV a.F. das Verfahren der Bewährungsfeststellung im Einzelnen zu bestimmen und auch eine förmliche Feststellung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Dienstherrn dann, wenn er eine förmliche Feststellung nach einem bestimmten Verfahren vorsieht, für verpflichtet gehalten, seine selbst gesetzten Vorgaben zu beachten (juris Rn. 6). Sollte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2001 zu entnehmen gewesen sein, dass die Zeiten der Vertretung eines fehlenden Inhabers eines höher bewerteten anderen Dienstpostens stets als Erprobungszeit anzusehen seien, dann wäre diese Rechtsprechung durch den Beschluss vom 21. Juli 2010 überholt. IV. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen wegen eines vorliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a. Mit der erhobenen Befangenheitsrüge kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie hat ein entsprechendes Befangenheitsgesuch erstinstanzlich nicht angebracht, sondern macht geltend, dass sich die Befangenheit der erstinstanzlichen Richter erst aus den Urteilsgründen ergebe. In einem solchen Fall kommt ein im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Verfahrensmangel allenfalls bei einem Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht, wenn der erstinstanzliche Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wäre oder wenn er so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätte vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2010 – OVG 11 N 3.10 – juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 – juris Rn. 22). Hierfür geben die Darlegungen der Klägerin jedoch nichts her. Sie knüpfen an den nicht begründeten Einwand an, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung von § 114 VwGO ein eigenes Werturteil über die Klägerin abgegeben und erschöpfen sich im Übrigen in einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beweiswürdigung, zeigen aber keine Umstände auf, die die oben genannten Anforderungen erfüllen könnten. b. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe, ist ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem einfachrechtlichen Verfahrensrecht die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisantrags verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 1815/92 – juris Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Dahinstehen kann, ob die in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisanträge Nr. 2 – zur Einbeziehung der Klägerin in die Erstellung der Ministervorlage vom 27. Januar 2009 –, Nr. 5 – zur Beiziehung des Sprechzettels, den Herr Dr. K ... entworfen und von dem sich die Klägerin im Gespräch mit dem Unterabteilungsleiter K ... distanziert haben soll – und Nr. 6 – zum Aufgabentableau des Referats IV B 1 – mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung (vgl. S. 45 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2013) abgelehnt werden durften. Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter tatsächlicher Umstand erheblich ist, kommt es zutreffender Ansicht zufolge auf die Auffassung des Rechtsmittelgerichts an (vgl. m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 A 2404/13 - juris Rn. 32). Die mit den oben genannten Beweisanträgen unter Beweis gestellten Gegebenheiten beinhalten nach dem demnach maßgeblichen Rechtsstandpunkt des beschließenden Senats jedoch unerhebliche Beweisthemen. Wie bereits oben unter I.2.c. ausgeführt, scheidet eine gerichtliche Rekonstruktion des gesamten bewertungsrelevanten Sachverhalts in der Erprobungszeit aus; das gilt schon für die mit der Bewertung der Gesamtleistung in der Erprobung befasste behördliche Stelle (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 [250]; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Rn. 479). Eine auf Einzelereignisse ohne selbstständig-prägendes Gewicht zielende Beweiserhebung ist von vornherein unerheblich. Es ist Sache der für die Bewertung zuständigen behördlichen Stelle, aus der Fülle der Eindrücke von der zu beurteilenden Person auf ein Werturteil zu schließen. Der zu beurteilenden Person steht nicht das Recht zu, selbst die Gewichtung der Einzelereignisse vorzunehmen. Die Klägerin zielte ausweislich ihres Zulassungsantrages mit den Beweisanträgen darauf, die Glaubwürdigkeit mehrerer Beschäftigter des Ministeriums in Zweifel zu ziehen. Wie das Verhalten anderer Beschäftigter behördlich zu beurteilen wäre, hat mit der Frage, ob sich die Klägerin in der Erprobungszeit bewährt hat, nichts zu tun. Die – unterstellt – Voreingenommenheit nachgeordneter Beschäftigter schließt die Bewertung der Qualität der Referatsleitung nicht aus. Die – unterstellt – Unglaubwürdigkeit Dritter ergibt nicht ohne Weiteres die Fehlerhaftigkeit der von der zuständigen behördlichen Stelle getroffenen Bewertung. Die Klägerin hat eine Ausnahme davon weder in ihrem Beweis- noch in ihrem Zulassungsantrag hinreichend dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).